Bundessozialgericht, Beschluss vom 19.01.2017, Az. B 8 SO 63/16 BH

8. Senat | REWIS RS 2017, 17081

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Wiederaufnahmeverfahren - Nichtigkeitsklage - nicht ordnungsgemäße Vertretung - keine Möglichkeit zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung


Tenor

Der Antrag des [X.], ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 4. Oktober 2016 - L 7 [X.] 159/16 WA - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

I. Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Wiederaufnahme eines beim [X.] ([X.]) [X.] geführten Berufungsverfahrens (L 7 [X.] 4541/15).

2

Die Beklagte hat die Übernahme ua von Kosten für einen Geldbetrag für die Anschaffung privater Kleidung, insbesondere gestützt auf §§ 67 ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ([X.]), abgelehnt (Bescheid vom 12.8.2014); die dagegen erhobene Klage blieb in den Instanzen in der Sache ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des [X.] vom 5.10.2015; Urteil des [X.] vom 17.12.2015). Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe ([X.]) durch den Senat (Beschluss vom 25.11.2016 - [X.] [X.] 55/15 BH) hat der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil des [X.] eingelegt ([X.] [X.] 4/17 B). Mit seiner Klage beim [X.] (vom 7.1.2016) hatte der Kläger zuvor gegen das Urteil des [X.] vom 17.12.2015 Nichtigkeitsklage erhoben, mit der er geltend gemacht hatte, dass das [X.] den Termin der mündlichen Verhandlung nicht hätte durchführen dürfen, weil ihm die Justizvollzugsanstalt eine Vorführung zum Termin verweigert habe. Das [X.] hat die Klage als unzulässig verworfen (Beschluss vom 4.10.2016 - L 7 [X.] 159/16 WA).

3

Am 1.11.2016 hat der Kläger [X.] und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 4.10.2016 - L 7 [X.] 159/16 WA - beantragt.

4

II. Der Antrag auf Bewilligung von [X.] ist nicht begründet. [X.] ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <[X.]> iVm § 114 Zivilprozessordnung ); daran fehlt es hier.

5

Ob die vom Kläger behaupteten Verfahrensfehler im Wiederaufnahmeverfahren (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]) von einem Rechtsanwalt in einem Beschwerdeverfahren mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnten, kann dahinstehen; denn in jedem Fall hat die [X.] keine Erfolgsaussicht (vgl zu dieser Voraussetzung allgemein nur [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 73a Rd[X.] 7c mwN). Die [X.] ist nach Wiederaufleben der Rechtshängigkeit durch die Einlegung der Beschwerde gegen das mit der Nichtigkeitsklage angegriffene Urteil derzeit ohnehin unzulässig (§ 179 Abs 1 [X.] iVm § 578 ZPO). Unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt eine endgültige Rechtskraft (zu Lasten des [X.]) eintreten würde, bleibt die Klage aus anderen Gründen unzulässig. Der Nichtigkeitstatbestand der nicht ordnungsgemäßen Vertretung iS des § 179 Abs 1 [X.] iVm § 579 Abs 1 [X.] 4 ZPO, den der Kläger für sich in Anspruch nimmt, ist nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger ist prozessfähig (vgl Beschlüsse des Senats vom 23.2.2016 - [X.] [X.] 48/15 BH und [X.] [X.] 47/15 BH; BSG, Beschluss vom 12.2.2015 - [X.] ÜG 8/14 [X.]), bedurfte mithin vor dem [X.] keiner Vertretung. Der Vorwurf des [X.], er selbst habe an der mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren nicht teilnehmen können, begründet nicht den Mangel einer ordnungsgemäßen Vertretung, sondern nur einen Fall der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 [X.]). Insoweit ist § 579 Abs 1 [X.] 4 ZPO auch nicht (mehr) analog anwendbar ([X.], Beschluss vom 13.10.2015 - 3 [X.] 915/15 - juris Rd[X.] 21).

6

Mit der Ablehnung von [X.] entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der [X.] (§ 73a Abs 1 [X.] iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Meta

B 8 SO 63/16 BH

19.01.2017

Bundessozialgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Ulm, 5. Oktober 2015, Az: S 14 SO 2629/14, Gerichtsbescheid

§ 179 Abs 1 SGG, § 578 Abs 1 ZPO, § 579 Abs 1 Nr 4 ZPO, § 62 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 19.01.2017, Az. B 8 SO 63/16 BH (REWIS RS 2017, 17081)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17081

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