Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.08.2019, Az. V ZR 15/19

5. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 4034

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Gegenstand

Beschlussanfechtung in Wohnungseigentumssachen: Folgen der Klagerücknahme nach gerichtlicher Feststellung der Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde


Tenor

Die Urteile des [X.] vom 20. März 2018 - 204 C 88/17 - und der 29. Zivilkammer des [X.] vom 13. Dezember 2018 - 29 S 77/18 - sind wirkungslos.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 28.400 €.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht hat den in der Wohnungseigentümerversammlung vom 8. Mai 2017 unter [X.] gefassten Beschluss für nichtig erklärt. Das [X.] hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision haben sie Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Die Kläger haben durch ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten die Klage zurücknehmen lassen. Die Beklagten haben der Klagerücknahme zugestimmt. Sie beantragen festzustellen, dass die vorinstanzlichen Entscheidungen wirkungslos sind, und die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens den Klägern aufzuerlegen.

II.

2

Aufgrund der wirksamen Klagerücknahme durch den zweitinstanzlichen Bevollmächtigten der Kläger (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Juli 1954 - [X.]/53, [X.]Z 14, 210, 211; Beschluss vom 19. Oktober 1988 - [X.], juris Rn. 2) haben die von den Vorinstanzen erlassenen Urteile ihre Wirkung verloren (§ 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO) und die Kläger die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Gemäß § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO war dies ausdrücklich festzustellen.

[X.]     

        

Weinland     

        

Kazele

        

Göbel     

        

Hamdorf     

        

Meta

V ZR 15/19

29.08.2019

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Köln, 13. Dezember 2018, Az: 29 S 77/18

§ 269 Abs 3 S 1 ZPO, § 269 Abs 4 S 1 ZPO, § 43 Nr 4 WoEigG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.08.2019, Az. V ZR 15/19 (REWIS RS 2019, 4034)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4034

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