Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2008, Az. 4 StR 358/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 359

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[X.] vom 9. Dezember 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2008 ein-stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Januar 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Zwar erscheint es nicht unbedenklich (vgl. [X.]R JGG § 106 Abs. 1 Strafmilderung 1), dass das [X.] bei der Prüfung, ob beim Angeklagten [X.]an Stelle von lebens-langer Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren zu erkennen ist (§ 106 Abs. 1 JGG), die zur Tatzeit bereits abgeschlossene Reifeentwickung des Ange-klagten im Blick hatte. Der Senat entnimmt jedoch dem Ge-samtzusammenhang der Urteilsgründe, dass die Jugend-kammer bei der gebotenen Abwägung aller relevanten Um-stände wegen des [X.] eine zeitige [X.] für nicht mehr vertretbar hielt. Dies ist bei Berücksichtigung der konkreten Tatumstände hier aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. [X.]St 7, 353, 355 f.; 31, 189, 191; [X.] bei [X.] 1977, 283; [X.], Urteil vom 13. August 2008 [X.] 2 [X.]). - 3 - 2. Entgegen der Auffassung des [X.] (NStZ-RR 2007, 219) wird die Strafvollstreckungskammer nicht gehindert sein, bei der Festsetzung der [X.] den Angeklagten [X.]verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe (§ 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die 4 ½-jährige Freiheitsstrafe aus der an sich gesamtstrafenfähigen Vorverurteilung vom 7. August 1998 vor Erlass des angefoch-tenen Urteils voll verbüßt hatte (§ 57a Abs. 1 Satz 2 i.V.m § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB; [X.], StGB 55. Aufl. § 57a Rdn. 17). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein [X.] Mutzbauer

Meta

4 StR 358/08

09.12.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2008, Az. 4 StR 358/08 (REWIS RS 2008, 359)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 359

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