Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2002, Az. II ZR 74/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1292

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:7. Oktober 2002BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: jaBGB §§ 1204, 1210 Abs. 1; HGB § 355Zu den Voraussetzungen und Wirkungen der Kündigung einer unbefristetenPfandrechtsbestellung für gegenwärtige und zukünftige Bankverbindlichkeiteneines [X.] (vormaliger Ehegatte des Sicherungsgebers) aus laufender Rech-nung.[X.], [X.]eil vom 7. Oktober 2002 - [X.]/00 [X.] [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 7. Oktober 2002 durch [X.] Hesselberger,Prof. Dr. [X.], Prof. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des [X.] vom 9. November 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Gemäß Formularvertrag vom 16. April 1980 verpfändete die Klägerin derbeklagten [X.] zur Sicherung aller gegenwärti-gen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit ihrem dama-ligen Ehemann, [X.], dem die Beklagte einen Betriebsmittelkreditin laufender Rechnung eingeräumt hatte. Im [X.] 1983 ließ die Klägerin auseinem Vollstreckungstitel gegen ihren inzwischen geschiedenen Ehemann [X.] dessen Konten bei der [X.] pfänden. In Zusammenhang damit- 3 -verlangte sie von der [X.] am 28. Juli 1983 Herausgabe der Goldmünzen,was die Beklagte unter Hinweis auf den noch erforderlichen [X.]ablehnte. Mit Schreiben an [X.] vom 30. Juli 1984 bestätigte [X.] ihm, daß seine Kreditlinie von 180.000,00 DM bis 31. Juli 1985 ver-längert werde und dafür u.a. die Goldmünzen als Sicherheit zu dienen hätten.Nachdem [X.] am 25. April 1985 (richtig wohl: 1986) die [X.] (§ 807 ZPO) abgegeben hatte, kündigte die Beklagte [X.] vom 23. Mai 1985 (1986) die Geschäftsverbindung und verwerteteschließlich die Goldmünzen durch Verkauf am 13. August 1985 (1986). Einige[X.] später verstarb [X.].Die Klägerin sieht in ihrem Herausgabeverlangen vom 28. Juli 1983 einewirksame Kündigung des [X.] und fordert von der[X.] Schadensersatz in Höhe des Wertes der Münzen an diesem Tag von115.000,00 DM. Des weiteren hat sie unter Vorlage einer nicht unterschriebe-nen [X.] vom 28. Februar 1985 vorgetragen, die Beklagte habeseinerzeit mit [X.] vereinbart, daß dieser sein Geschäftskontoüberziehen solle, um der [X.] die Pfandverwertung zu ermöglichen unddamit den Zugriff der Klägerin auf die [X.] zu vereiteln. Diese haftetenohnehin nicht für den am 30. Juli 1984 verlängerten, davor bis zum [X.] befristeten Kredit.Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit ihrer Revision [X.] die Klägerin ihre Ansprüche weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung und [X.] 4 -1. Das Berufungsgericht meint, das Herausgabeverlangen der [X.] 28. Juli 1983 stelle keine wirksame Kündigung des [X.] dar, weil dieser ein Kündigungsrecht nicht vorsehe und dasScheitern der Ehe der Klägerin mit [X.] weder eine Kündigung auswichtigem Grund noch die Annahme eines Wegfalls der Geschäftsgrundlagerechtfertige. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht [X.]) Nach der Rechtsprechung des [X.] hat ein Siche-rungsgeber, der den Kredit eines [X.] auf unbestimmte [X.] besichert hat(wie hier die Klägerin gemäß dem Formularvertrag), nach [X.] und [X.] Recht, den [X.] nach Ablauf eines gewissen [X.]raums oderbei Eintritt besonders wichtiger Umstände mit Wirkung für die Zukunft, d.h. mitder Wirkung zu kündigen, daß sich die Besicherung auf die bei [X.] Kündigung begründeten Verbindlichkeiten des Schuldners - im Fall einesKontokorrentkredits auf den entsprechenden [X.] - beschränkt (vgl.[X.], [X.]. v. 4. Juli 1985 - [X.], NJW 1985, 3007; v. 9. März 1959- VII ZR 90/58, [X.], 855). Diese Kündigungsmöglichkeit besteht- entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - nicht nur bei einem Bürgenund hängt auch nicht mit dessen persönlicher Haftung, sondern allein mit demCharakter der Sicherungsabrede als (zeitlich unbegrenztem) Dauerschuldver-hältnis zusammen. Entsprechende Grundsätze gelten daher auch bei einerGrundschuld, die den Kredit eines [X.] sichert (vgl. [X.], [X.]. v. 21. [X.] - [X.], NJW-RR 1993, 944 f.). Für den vorliegenden Fall einerPfandrechtsbestellung gilt nichts anderes (vgl. allgemein zum [X.] Sicherungsgebers Ganter in: [X.]/Bunte/[X.], [X.], [X.]. [X.] § 90 [X.]. 255).- 5 -b) Mit ihrem Herausgabeverlangen vom 28. Juli 1983 hat die Klägerin- für die Beklagte erkennbar - ihren Willen zur Beendigung des [X.] zum Ausdruck gebracht, diesen also gekündigt. Entgegen [X.] des Berufungsgerichts lagen hier "besonders wichtige Umstände" vor,welche die Kündigung rechtfertigten. Als wichtiger Grund in diesem Sinne istz.B. auch das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, für de-ren Schulden er sich verbürgt hatte, angesehen worden ([X.], [X.]. v. 4. Juli1985 aaO; v. 10. Juni 1985 - [X.]/84, NJW 1986, 252; [X.], [X.]. [X.] Dezember 1998 - [X.], [X.], 877). Für einen Ehegatten, derden Kredit des anderen ersichtlich aus Anlaß der mit ihm bestehenden Ehe be-sichert hat, kann nach deren Scheidung nichts anderes gelten. Ihm kann [X.] nicht zumuten, weiterhin unbegrenzt für sämtliche Weiterentwicklun-gen des besicherten Kredits verhaftet zu bleiben, mag auch mit der [X.] betreffenden Rechtsverhältnisses zwischen Sicherungsgeber und Schuld-ner nicht unmittelbar die Geschäftsgrundlage des [X.]es entfallen(vgl. [X.], [X.]. v. 17. Dezember 1998 aaO). Im vorliegenden Fall kommthinzu, daß seit der Pfandrechtsbestellung mehr als drei Jahre verstrichen warenund die Klägerin erfolglos in die Konten des Schuldners vollstreckt hatte (vgl.[X.], [X.]. v. 4. Juli 1985 aaO, zu [X.]). Für die Klägerin war daher Eile geboten,was nach Sachlage weder die Beklagte noch den Schuldner [X.]überraschen konnte und daher um so mehr eine Kündigung des [X.] aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist rechtfer-tigte (vgl. [X.], [X.]. v. 4. Juli 1985 aaO; [X.] in [X.] u.a. aaO, [X.] 91 [X.]. 113). Gewichtige Interessen der [X.] standen dem nicht entge-gen. Das Pfand haftete der [X.] immerhin in Höhe des [X.] vomTage der Kündigung weiter (vgl. [X.] aaO). Soweit der darüber hinausgehendeKreditrahmen nicht durch die übrigen Sicherheiten des Schuldners abgedecktwar, stand der [X.] ein jederzeitiger Nachbesicherungsanspruch und [X.] damit ein Zurückbehaltungsrecht mit ihren Leistungen [X.] Nr. 19 Abs. 1, 4 der damaligen [X.] zu, letzteres jedenfalls unter Mit-berücksichtigung des Umstandes, daß durch die Kontenpfändung zumindesteine Rechtsunklarheit hinsichtlich der weiteren Verfügungsbefugnis [X.] bestand (vgl. [X.]Z 93, 315 ff.). Berechtigte Interessen [X.] an einem Fortbestand des [X.]es konnten ohnehinnicht ins Feld geführt werden. Feststellungen zur Höhe des [X.] am28. Juli 1983 hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt auskonsequent - nicht getroffen.2. Da das Pfand in Höhe des [X.] vom 28. Juli 1983 weiter [X.] blieb, kann die Klägerin allerdings keine Schadensersatzansprüche we-gen Verletzung des [X.]es (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 14. Juli 1982- VIII ZR 261/81, NJW 1982, 2304) darauf stützen, daß die Beklagte ihr [X.] am 28. Juli 1983 nicht herausgegeben hat. Ebensowenig kann- entgegen der Ansicht der Revision - von einem Erlöschen des [X.] § 1252 BGB (mit der Folge eines Wegfalls der Verwertungsbefugnis der[X.]) deshalb ausgegangen werden, weil das Kontokorrentkonto [X.] S. bei der [X.] Anfang April 1985 infolge eines [X.] von ca. 260.000,00 DM kurzzeitig ein Guthaben von mehr als40.000,00 DM aufwies. Denn es ist nicht ersichtlich, daß hier ein Staffelkonto-korrent vereinbart war (vgl. dazu [X.]Z 50, 277, 279 ff.; [X.], [X.]. [X.] Dezember 1971 - [X.], [X.], 283 f.). Im Normalfall eines Peri-odenkontokorrents entsprechend § 355 HGB ermäßigt sich die fortbestehendeHaftung einer gekündigten Sicherheit in Höhe des [X.] bei [X.] der Kündigung nur dann, wenn sich bei einem der [X.] ein geringerer Schuldsaldo ergibt ([X.], [X.]. v. 4. Juli- 7 -1985 aaO, S. 3010 m.N.; [X.] aaO, § 91 [X.]. 114). Um [X.] handelt es sich bei den vorgelegten [X.] nicht.Soweit das Berufungsgericht in der späteren debitorischen [X.] Kontos nach Eingang der Gutschrift keine hinreichenden Anhaltspunkte fürein kollusives Zusammenwirken zwischen der [X.] und [X.]zwecks Herbeiführung des Pfandverwertungsfalls gesehen hat, ist das [X.] nicht zu beanstanden. Eine sekundäre Darlegungs- oder garBeweislast der [X.] für das Gegenteil läßt sich - entgegen der Ansicht [X.] - aus der von der [X.] vorgelegten (angeblich vom [X.] stammenden) [X.] vom 28. [X.] schon deshalb nicht folgern, weil die Authentizität dieses nicht unter-schriebenen Schriftstücks unklar ist. Zu einer Kündigung des [X.] Eingang der Gutschrift war die Beklagte gegenüber [X.]schon nicht berechtigt und daher erst recht nicht gegenüber der Klägerin ver-pflichtet.3. Die Revision weist indessen darauf hin, daß der mit Schreiben der [X.] vom 30. Juli 1984 um ein Jahr verlängerte Kredit zunächst bis [X.] befristet gewesen sei und das Pfand nicht ohne weiteres auch für [X.] hafte. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung läßtsich eine entsprechende Haftungserstreckung - nach der vorherigen Kündigungdes [X.]es - nicht schon damit rechtfertigen, daß gemäß dem(formularmäßigen) [X.] vom 16. April 1980 auch allezukünftigen Ansprüche der [X.] aus der Geschäftsverbindung mit H.S. gesichert werden sollten. Dabei kann hier offenbleiben, ob dieseKlausel mit Rücksicht auf § 1210 Abs. 1 Satz 2 BGB ebenso wie entsprechendeKlauseln in [X.] (vgl. § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB; [X.]Z 130,- 8 -19, 31 ff.; 143, 95, 96 f. m.w.N.) gegen § 9 [X.] verstieß (anders zumPfandrecht [X.], [X.]. v. 4. Oktober 2001 - [X.], [X.], 919)oder jedenfalls gemäß § 3 [X.] nicht wirksam vereinbart wurde (vgl. [X.]/[X.], [X.]. § 1204 [X.]. 22; [X.] in [X.] u.a.aaO, § 93 [X.]. 209 sowie [X.], [X.]. v. 24. Juni 1997 - [X.], [X.] 1997,1538 m.w.N. zur Grundschuld) und der [X.] sich schon deshalbauf den ursprünglichen "Anlaßkredit" beschränkte (vgl. [X.]Z 131, 55, 60; 137,153, 156 f.; 142, 213, 219 f.; 143, 95, 97). Denn aufgrund der Kündigung des[X.]es erstreckte sich die Sicherung nur noch auf die bis dahin"begründeten" Verbindlichkeiten aus dem laufenden [X.] ([X.], [X.].v. 4. Juli 1985 aaO, zu [X.]), nicht aber auf solche aus neuen Verträgen (vgl.auch Senat [X.]Z 70, 132, 136 zu § 159 a.F. HGB). Im vorliegenden Fall wäredaher der [X.] (mit einem Endstand von ca. 141 [X.] per31. Juli 1985) durch das Pfand nicht mehr gesichert, wenn es sich insoweit umeinen neuen, in dem vorherigen [X.] noch nicht angelegten [X.], durch den die Altverbindlichkeiten abgelöst und zum Erlöschen ge-bracht wurden (vgl. [X.]Z 142, 213, 219 f.). Die Revision will [X.] dem Inhalt des Schreibens der [X.] vom 30. Juli 1984 entnehmen,wonach der Schuldner S. die Sicherheiten für den [X.]erneut habe bestellen sollen (und damit über die Münzen als [X.] habe). Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen.Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung folgt eine Kreditprolongationnicht stets den Regeln einer "bankinternen Umschuldung" (vgl. dazu [X.], [X.].v. 30. September 1999 - [X.], NJW 1999, 3708; zum Unterschied vgl.[X.], 1049, 1053), sondern bedeutet an sich eine neue Kreditent-scheidung (vgl. [X.] in [X.] u.a. aaO, § 93 [X.]. 213). Sie läßt aller-dings bestehende Sicherheiten jedenfalls dann unberührt, wenn die [X.] Kreditvertrages sich von vornherein darin einig waren, diesen jeweils peri-- 9 -odisch zu verlängern (vgl. [X.]Z 142, 213, 220 f.), und somit die Grundlage fürdie Prolongation bereits im [X.] gelegt wurde.Ob im vorliegenden Fall eine Enthaftung des Pfandes durch die Kredit-prolongation eingetreten ist, läßt sich nach dem bisherigen Sach- und Streit-stand revisionsrechtlich nicht abschließend beurteilen. Zwar ist die Klägerin be-weispflichtig für eine Enthaftung des Pfandes durch Wegfall der gesichertenForderung (vgl. [X.], [X.]. v. 7. Dezember 1995 - [X.], NJW 1996, [X.]); die Beklagte trifft aber mit Rücksicht auf § 1210 Abs. 1 Satz 1BGB die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß das Pfandrecht sich auf [X.] erstreckte, für die sie es in Anspruch genommen hat (vgl. [X.]Z143, 95, 102 zu § 767 Abs. 1 Satz 1 BGB). Auch gegenüber bereicherungs-rechtlichen Ansprüchen der Klägerin auf Herausgabe des [X.] trifft [X.] jedenfalls eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Umstände,aus denen sie ihr Recht auf den Erlös des Pfandes ableitet (vgl. [X.], [X.]. [X.] Mai 1999 - [X.], NJW 1999, 2887 f.). Da das Berufungsgericht diemaßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte nicht angesprochen hat, müssen [X.] noch Gelegenheit erhalten, dazu ergänzend [X.] Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidungan das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sollte die anderweite Verhandlung(nach ergänzendem Parteivortrag) keine hinreichenden Anhaltspunkte für eineschuldumschaffende Wirkung der Kreditprolongation ergeben, wird es daraufankommen, wie hoch der [X.] des Kredits zur [X.] der Kündigung des[X.]es am 28. Juli 1983 war (vgl. oben 1 b), was die [X.] hat (vgl. [X.], [X.]. v. 7. Dezember 1995 - [X.], NJW 1996,719 f.). Weiter wird die Beklagte die Rechnungsabschlüsse aus der [X.] nach- 10 -der Kündigung (vgl. oben 2) darzulegen, oder der Klägerin gemäß § 810 [X.] in diese Unterlagen zu gestatten haben.Es bleibt den Parteien überlassen, ihr bisheriges Einverständnis mit einerzweitinstanzlichen Entscheidung durch den Einzelrichter nach der Zurückver-weisung der Sache zu widerrufen (vgl. [X.]Z 105, 270, 275).Hesselberger[X.]GoetteKurzwellyKraemer

Meta

II ZR 74/00

07.10.2002

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2002, Az. II ZR 74/00 (REWIS RS 2002, 1292)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1292

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