Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.04.2021, Az. 4 Ws 39/21

4. Strafsenat | REWIS RS 2021, 6618

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Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Freigesprochenen.

Gründe

Gründe:

I.

Gegen den Freigesprochenen sowie fünf anderweitig Verfolgte wurde von der Staatsanwaltschaft Detmold ein Ermittlungsverfahren wegen Untreue geführt, in dessen Rahmen es am 08.05.2013 auch zu einer Durchsuchung in Räumlichkeiten des Freigesprochenen kam.

Mit Schreiben vom 12.09.2015 zeigte Rechtsanwalt S aus C die Vertretung des Freigesprochenen an und beantragte Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 17.03.2016 vermerkte die Staatsanwaltschaft, dass bezüglich des Freigesprochenen die Anklageerhebung zu prüfen sei; der Aufenthaltsort des Freigesprochenen sei unbekannt, es werde auch zu prüfen sein, ob der Haftgrund der Flucht vorliege. Die Staatsanwaltschaft gewährte mit dieser Verfügung zudem Rechtsanwalt S Akteneinsicht und fügte im Anschreiben hinzu, dass bei Rücksendung der Akte um Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Mandanten gebeten werde. Rechtsanwalt S reichte die Ermittlungsakten am 07.04.2016 zurück, ohne eine Anschrift des Freigesprochenen zu nennen.

Am 31.05.2016 beantragte die Staatsanwaltschaft, gegen den Freigesprochenen wegen dreier Fälle der Anstiftung zur Untreue bzw. zum Betrug Haftbefehl zu erlassen. Es bestehe der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO. Bereits im Rahmen der durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen sei bekannt geworden, dass der Aufenthaltsort des Freigesprochenen unbekannt sei. Es bestehe die vage Vermutung, dass er sich in Dänemark aufhalte. Eine Nachfrage an den Verteidiger zum Aufenthaltsort seines Mandanten sei unbeantwortet geblieben. Im Verfahren mit dem Aktenzeichen 283 Js 269/15 der Staatsanwaltschaft Bremen werde gegen den Freigesprochenen ebenfalls ermittelt; ein entsprechender Suchvermerk der Staatsanwaltschaft Bremen liege im Bundeszentralregister vor. Es bestehe daher der Verdacht, dass der Freigesprochene abgetaucht sei, um sich der für die vorliegenden Taten zu erwartenden Strafe zu entziehen, die angesichts des entstandenen finanziellen Schadens empfindlich ausfallen dürfte.

Der entsprechende Haftbefehl wurde vom Amtsgericht Detmold am 02.03.2016 erlassen. Der Freigesprochene wurde zur Festnahme ausgeschrieben und ein Suchvermerk der Staatsanwaltschaft Detmold im Bundeszentralregister niedergelegt.

Eine am 15.06.2016 von der Staatsanwaltschaft veranlasste örtliche Überprüfung an der letzten bekannten Wohnanschrift des Freigesprochenen in der G-Straße ## in T ergab, dass der Freigesprochene dort nicht mehr wohnhaft war. Laut Auskunft des Einwohnermeldeamts war am 26.03.2015 eine Abmeldung in die P-Straße ## in C erfolgt. Die Staatsanwaltschaft stellte daraufhin am 30.06.2016 eine EMA-Anfrage bei der Stadt C. Mit Schreiben vom 06.09.2016 teilte die Stadt C mit, dass die angefragte Person nicht oder nicht eindeutig habe identifiziert werden können oder eine Auskunftssperre vorliege; daher würden keine Daten übermittelt. Mit Schreiben vom 27.03.2017 teilte die Stadt C mit, dass der Freigesprochene in ##### C, P-Straße ## gemeldet gewesen und nach unbekannt abgemeldet worden sei; als Auszugsdatum wurde der 01.08.2015 angegeben.

Am 28.03.2017 wurde der Freigesprochene in der Wohnung der Eheleute D in der F-Straße ## in X festgenommen. Aus dem Festnahmebericht der Polizei C ergibt sich, dass im Zuge einer Anzeigeerstattung wegen Bedrohung gegen den Freigesprochenen vom Polizeirevier X der Hinweis an die festnehmende Dienststelle ergangen war, dass sich der Freigesprochene unangemeldet an der Anschrift F-Straße ## in C aufhalte.

Bei Eröffnung des Haftbefehls vor dem Amtsgericht Bremen nach § 115a StPO am 28.03.2017 erklärte der Freigesprochene, dass er im Jahre 2015 der Polizei in X mitgeteilt habe, dass er sich in Pflege in der F-Straße ## befinde. Das habe er auch den Behörden mitgeteilt, er bekomme Hartz IV. Er habe über eine Meldeadresse verfügt, die aber vom Amt aufgehoben worden sei: Da sei er schon in Pflege gewesen. In diesem Zusammenhang habe er der Polizei gesagt, dass er in Pflege in der F-Straße sei.

Die sachbearbeitende Richterin des Amtsgerichts Bremen hielt daraufhin Rücksprache mit einer Richterin des nach § 115 StPO zuständigen Amtsgerichts Detmold. Diese verfügte jedoch über keine Kenntnis vom Akteninhalt und wollte dem zuständigen Richter nicht vorgreifen, so dass eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls zunächst unterblieb.

Bei der Vorführung vor dem zuständigen Haftrichter des Amtsgerichts Detmold am 07.04.2017 gab der Freigesprochene an, er habe von den Ermittlungen gegen ihn Kenntnis gehabt. Er sei im Jahr 2015 zur Polizeistation in X gegangen und habe angegeben, wo er wohne. Auch der Staatsanwaltschaft Bremen habe er seinen Wohnort mitgeteilt; er habe von dieser im Jahr 2016 auch einen Einstellungsbescheid an die von ihm genannte Anschrift zugestellt bekommen. In der P-Straße sei er bis Oktober 2016 gemeldet gewesen. Seit Oktober 2016 könne man sich in C ohne Mietvertrag nicht amtlich anmelden. Er wohne bei Frau U D in der F-Straße ## in ##### C; dort habe er auch einen mit seinem Namen beschrifteten Briefkasten. Telefonisch sei er jederzeit unter der Telefonnummer seiner Pflegerin – die er zu Protokoll gab – zu erreichen.

Daraufhin setzte das Amtsgericht Detmold den Haftbefehl vom 02.06.2016 am 07.04.2017 außer Vollzug u.a. unter den Auflagen, dass der Freigesprochene sich an seinem Wohnsitz in der F-Straße behördlich anzumelden und sich jeden Mittwoch bei der örtlichen Polizeistation zu melden habe. Der Freigesprochene wurde am selben Tag aus der Untersuchungshaft entlassen.

Mit Schreiben vom 11.07.2017 teilte Rechtsanwalt H aus C mit, dass Rechtsanwalt S seit Oktober 2016 nicht mehr als Rechtsanwalt tätig sei. Bereits seit April 2016 sei eine ladungsfähige Anschrift des Freigesprochenen nicht bekannt gewesen. Laut Mitteilung des Jobcenters C vom 12.11.2020 bezieht der Freigesprochene von dort Leistungen seit dem Jahr 2016.

Mit Urteil vom 20.01.2021 hat die 6. Strafkammer – erste große Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts Detmold den Angeklagten freigesprochen und u.a. festgestellt, dass die Staatskasse verpflichtet ist, den Freigesprochenen zu entschädigen für den Schaden, den er erlitten habe durch den Vollzug der Untersuchungshaft vom 28.03.2017 bis zum 07.04.2017 und durch die Durchsuchung am 08.05.2013. Hinsichtlich der hierzu getroffenen Feststellungen wird auf Bl. 1253 RS Bd. V d. A. verwiesen. Das Landgericht ist der Ansicht, die Entschädigung sei nicht gemäß § 5 Abs. 2 StrEG ausgeschlossen, da der Freigesprochene die Untersuchungshaft nicht zumindest grob fahrlässig selbst verursacht habe. Zwar habe der Freigesprochene Kenntnis vom laufenden Ermittlungsverfahren gehabt und den Ermittlungsbehörden seine ladungsfähige Anschrift nicht mitgeteilt. Seit dem 12.09.2015 sei aber die Beauftragung eines Rechtsanwalts aktenkundig, dessen Vollmacht unter Ziffer 8 auch eine Zustellungsbevollmächtigung enthalte. Dieser habe die Anfrage auf Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift lediglich unbeantwortet gelassen und nicht mitgeteilt, dass ihm der Aufenthalt des Freigesprochenen unbekannt sei. Daher habe der Freigesprochene den Erlass eines Untersuchungshaftbefehls nicht „herausgefordert“.

Die Staatsanwaltschaft Detmold hat gegen die vorgenannte Entscheidung über eine Entschädigung nach dem StrEG sofortige Beschwerde eingelegt, welche am 21.01.2021 beim Landgericht Detmold eingegangen und mit Schriftsatz vom 11.03.2021 begründet worden ist. Sie beantragt, die Entscheidung des Landgerichts aufzuheben, soweit dem Freigesprochenen eine Entschädigung für die in Untersuchungshaft verbrachte Zeit gewährt wurde, und die Entschädigung insoweit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG abzulehnen. Sie ist der Ansicht, aus der Tatsache, dass dem ehemaligen Verteidiger S kurz nach erstmaliger Übersendung der Akten eine ladungsfähige Anschrift nicht mehr bekannt gewesen sei, ergebe sich, dass der Freigesprochene in Kenntnis der beabsichtigten Beantragung eines Haftbefehls über geraume Zeit bewusst seinen Aufenthaltsort verschleiert habe, nachdem dieser kurz zuvor noch dem Verteidiger bekannt gewesen sei. Die erteilte Zustellungsbevollmächtigung sei jedenfalls unter diesen Umständen nicht ausreichend, um den Fortgang des Verfahrens zu sichern.

Die Generalstaatsanwaltschaft ist in ihrer Stellungnahme vom 25.03.2021 diesem Antrag beigetreten.

Der Verteidiger des Freigesprochenen hat zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft und der Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft mit Schriftsatz vom 19.04.2021 Stellung genommen und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 8 Abs. 3 StrEG) und wurde form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Dem Freigesprochenen steht nach § 2 Abs. 1 StrEG eine Entschädigung für den Schaden zu, den er durch den Vollzug der Untersuchungshaft vom 28.03.2017 bis zum 07.04.2017 erlitten hat. Wie das Landgericht Detmold im Ergebnis richtig festgestellt hat, greift der Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG nicht ein.

1.

Zur Beurteilung des Entschädigungsausschlusses nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG kommt es nicht darauf an, ob die Verdachtslage die Strafverfolgungsmaßnahme gerechtfertigt hat, sondern darauf, dass der Freigesprochene die Maßnahme durch die Tat selbst oder sein früheres oder nachfolgendes Verhalten ganz oder überwiegend grob fahrlässig verursacht hat (BGH, StraFo 2010, 87).

Fahrlässig handelt ein Beschuldigter, der – unter Anlegung zivilrechtlicher Maßstäbe – diejenige Aufmerksamkeit objektiv unbeachtet lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch mit ähnlichen Fähigkeiten wie der Beschuldigte in gleicher Lage aufwenden würde, um sich vor materiellem und immateriellem Schaden durch den Vollzug von Untersuchungshaft zu bewahren. Entscheidend ist, dass das prozessuale Verhalten des Beschuldigten nicht den Mindestanforderungen entsprochen hat, die die Rechtsgemeinschaft von einem zu Recht oder zu Unrecht Verdächtigten einer Straftat verlangen kann. Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn diese Sorgfaltspflicht nach abstrakten, objektiven Maßstäben in ungewöhnlich großem Maße verletzt wurde, d.h. wenn schon einfachste, nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder umgesetzt wurden, mögliche negative Folgen eines bestimmten Verhaltens jedem hätten einleuchten müssen und der Beschuldigte durch sein Tun die Strafverfolgungsmaßnahmen geradezu herausforderte (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 5 StrEG, Rn. 9).

Ein Beschuldigter kann die Anordnung von Untersuchungshaft nicht nur dadurch verursachen, dass er durch sein Verhalten maßgeblich zur Entstehung des dringenden Tatverdachts beiträgt, sondern auch dadurch, dass er in zurechenbarer Weise einen wesentlichen Ursachenbeitrag zur Begründung eines Haftgrundes leistet (KG Berlin, Beschluss vom 11.01.2012 – 2 Ws 351/11 –, Rn. 11, m.w.N. – juris).

Hierbei ist zwar grundsätzlich maßgeblich, wie sich der Sachverhalt den Ermittlungsbehörden bzw. Gerichten im Zeitpunkt der Anordnung der Strafverfolgungsmaßnahmen dargestellt hat (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 5 StrEG, Rn. 10). Spätere Erkenntnisse der Strafverfolgungsbehörden sind aber insoweit zu berücksichtigen, als sie unter Umständen Anlass geben, die Maßnahmen nicht mehr aufrechtzuerhalten (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 5 StrEG, Rn. 7).

Dauert eine entschädigungsfähige Strafverfolgungsmaßnahme dabei maßgeblich aus Gründen weiter an, die nicht (mehr) auf dem grob fahrlässigen Verschulden des Beschuldigten beruhen, so kann auch ein für sich betrachtet grob fahrlässiges Verhalten des Beschuldigten aus Gründen mangelnder Verursachung nicht zum Ausschluss der Entschädigung führen (KG Berlin, Beschluss vom 10.10.2008 – 4 Ws 78/08 –, juris). Der Ausschluss nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG entfällt daher für die Zeit, von der an die von dem Beschuldigten gesetzte Kausalität nicht mehr fortwirkt und die Maßnahme hätte aufgehoben werden müssen (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 5 StrEG, Rn. 7 m.w.N.).

2.

Nach § 115a Abs. 2 Satz 4 StPO hatte das Amtsgericht Bremen, dem der Freigesprochene nach seiner Festnahme am 28.03.2017 vorgeführt wurde, dem zuständigen Gericht – hier dem Amtsgericht Detmold – Einwendungen gegen den Vollzug des Haftbefehls, die nicht offensichtlich unbegründet waren, unverzüglich und auf schnellstem Wege mitzuteilen; das zuständige Gericht hatte sodann unverzüglich zu prüfen, ob der Haftbefehl außer Vollzug zu setzen ist. Die Tatsache, dass die am 28.03.2017 kontaktierte Richterin des Amtsgerichts Detmold keine Kenntnis vom Akteninhalt hatte und dem zuständigen Richter nicht vorgreifen wollte, so dass eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls zunächst unterblieb und erst am 07.04.2017 angeordnet wurde, beruht nicht auf dem Verhalten des Freigesprochenen. Vorliegend haben die Erkenntnisse, die das Amtsgericht Bremen im Rahmen der Anhörung vom 28.03.2017 durch die Angaben des Freigesprochenen zu seinem Aufenthaltsort gewonnen hatte, Anlass zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegeben. Die Umstände, die schließlich auch tatsächlich zur Außervollzugsetzungsentscheidung durch das Amtsgericht Detmold am 07.04.2017 geführt haben, lagen bereits zum Zeitpunkt dieser Anhörung vor.

Der Senat kann die Erkenntnisse aus der Anhörung des Freigesprochenen bei dem Amtsgericht Bremen am 28.03.2017 berücksichtigen, auch wenn diese nicht als solche Gegenstand der Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts vom 20.01.2021 geworden sind. Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG gilt zwar für die Entscheidung des Beschwerdegerichts § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO entsprechend, so dass das Beschwerdegericht an die Urteilsfeststellungen, auf denen die Entscheidung über Entschädigungsmaßnahmen beruht, gebunden ist. Die Bindung gilt auch für Tatsachen, auf Grund derer die grobe Fahrlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG zu beurteilen ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 8 StrEG, Rn. 21). Fehlt es (teilweise) an tatsächlichen Feststellungen, kann das Beschwerdegericht allerdings dann von einer Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache absehen, wenn der Fall einfach gelagert ist, die maßgeblichen Tatsachen sich – ohne dass es eigener weiterer Ermittlungen bedürfte – aus dem Akteninhalt im Wege des Freibeweises feststellen lassen (BGH, Beschluss vom 04.12.1974 – 3 StR 298/74 –, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 26.10.2015 – 2 Ws 550/15 –, Rn. 11, m.w.N. – juris) und sich das Beschwerdegericht durch die Ergänzung der Feststellungen nicht in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Urteils setzt (KG Berlin, Beschluss vom 11. Januar 2012 – 2 Ws 351/11 –, Rn. 3, m.w.N. – juris). So ist es hier. Die vom Senat ergänzend getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem in der Akte enthaltenen Protokoll der Anhörung vor dem Amtsgericht Bremen vom 28.03.2017.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.

Meta

4 Ws 39/21

22.04.2021

Oberlandesgericht Hamm 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: Ws

Zitier­vorschlag: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.04.2021, Az. 4 Ws 39/21 (REWIS RS 2021, 6618)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6618

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