Bundesfinanzhof, Beschluss vom 03.08.2022, Az. IX B 17/22

9. Senat | REWIS RS 2022, 4405

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Gegenstand

(Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 03.08.2022 - IX B 16/22 - Privates Veräußerungsgeschäft - Nutzung einer Immobilie zu eigenen Wohnzwecken)


Leitsatz

NV: Es ist geklärt, dass § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3  2. Alternative EStG (nur) zur Anwendung gelangt, wenn die Immobilie im Kalenderjahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 10.01.2022 - 2 K 126/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

2

Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) zuzulassen.

3

1. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Voraussetzungen der zuvor genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt hat. Die Rechtssache hat jedenfalls keine grundsätzliche Bedeutung; ebenso wenig erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs ([X.]).

4

a) Sowohl § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO als auch § 115 Abs. 2 Nr. 2   1. Alternative FGO setzen voraus, dass eine klärungsbedürftige (und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähige) Rechtsfrage besteht (vgl. nur [X.]sbeschlüsse vom 26.05.2020 - IX B 116/19, [X.], 1086, Rz 4, und vom [X.], [X.], 1488, Rz 4). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des [X.] bereits geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den [X.] erforderlich machen würden (vgl. nur [X.]sbeschluss vom 11.11.2020 - IX B 40/20, [X.], 349, Rz 4).

5

b) Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, "ob mit dem nicht genauer spezifiziertem 'Jahr der Veräußerung' des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 2. Halbsatz des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch ein Abschnitt von 365 Tagen bzw. 12 Monaten gemeint sein kann", ist bereits geklärt. Sie ist zu verneinen.

6

Nach der Rechtsprechung des [X.]s setzt die Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3  2. Alternative EStG voraus, dass die Wohnimmobilie im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Das bedeutet: Ausreichend ist eine zusammenhängende Nutzung von einem Jahr und zwei Tagen - wobei sich die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auf das gesamte mittlere Kalenderjahr erstrecken muss, während die eigene Wohnnutzung im [X.] vor der Veräußerung und im Veräußerungsjahr nur jeweils einen Tag zu umfassen braucht ([X.]surteil vom 03.09.2019 - IX R 10/19, [X.]E 266, 507, [X.], 310, Rz 11). Wird --wie auch im [X.] die maßgebliche Wohnimmobilie im Jahr der Veräußerung indes überhaupt nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt, kommt die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3  2. Alternative EStG nicht zur Anwendung ([X.]sbeschluss vom 18.11.2019 - IX B 72/19, [X.], 356, Rz 6). Maßgebend sind demnach das Kalenderjahr der Veräußerung und die beiden vorangegangenen Kalenderjahre (vgl. auch [X.] EStG/[X.], [X.]. [01.03.2022], § 23 EStG Rz 191; [X.]/[X.]/[X.], § 23 EStG Rz 57; [X.] in [X.]/[X.], Immobilien im Zivil- und Steuerrecht, 3. Aufl., Rz 12.102).

7

c) Neue Gesichtspunkte, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der streitigen Rechtsfrage durch den [X.] erforderlich machen würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der [X.] hat insbesondere die von der Klägerin angeführten grammatikalischen und teleologischen Überlegungen in seine Rechtsprechung einfließen lassen.

8

2. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

9

3. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Meta

IX B 17/22

03.08.2022

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 10. Januar 2022, Az: 2 K 126/20, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3 Alt 2 EStG 2009, EStG VZ 2016

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 03.08.2022, Az. IX B 17/22 (REWIS RS 2022, 4405)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 4405

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