Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2013, Az. I ZR 152/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6785

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
152/11
Verkündet am:
11.
April 2013
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]-Videorecorder II
[X.] § 87 Abs. 5; [X.] § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1
und 2 Satz 2
Die Frage der (gegenseitigen) Verpflichtung eines Kabelunternehmens und ei-nes Sendeunternehmens aus §
87 Abs.
5 [X.] zum Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung ist in entsprechender Anwendung von §
14 Abs.
1 Nr.
2, §
16 Abs.
1 [X.] auch dann zunächst von der Schiedsstelle zu beant-worten, wenn sie nicht im Wege der Klage, sondern in einem Klageverfahren im Wege des [X.] aufgeworfen wird. Das Gericht hat den Rechtsstreit beim Vorliegen der Voraussetzungen des [X.] in entsprechender Anwendung des §
16 Abs.
2 Satz
2 [X.] auszusetzen, um den Parteien die Anrufung der Schiedsstelle zu ermöglichen.
[X.], Urteil vom 11. April 2013 -
I [X.]/11 -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 10.
Januar
2013
durch [X.] Dr.
Bornkamm und [X.] Dr.
Büscher, Prof. Dr.
Schaffert, Dr.
Koch
und Dr.
Löffler
für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 14.
Zivilsenats des [X.] vom 12.
Juli 2011 (14
U
1071/06)
unter Zurückweisung der [X.] der Klägerin im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist ein Sendeunternehmen. Sie strahlt das [X.] RTL

aus. Die Beklagte zu
1, deren Geschäftsführer die [X.] zu
2 und 3 bis zum 5.
Oktober 2005 waren, bietet seit dem 10.
März 2005 auf der In-ternetseite www.shift.tv

unter der Bezeichnung [X.].TV

einen internetba-sierten Persönlichen Videorecorder

(PVR) zur Aufzeichnung von [X.] an. Damit kann ein Kunde aus den über Antennen frei empfangba-ren Fernsehprogrammen -
auch dem der Klägerin -
Sendungen auswählen, ab-speichern lassen und über das [X.] jederzeit beliebig oft ansehen oder [X.]. Zu jedem [X.]punkt des Verfahrens haben mindestens 100 Kunden 1
-
3
-
Vervielfältigungen bestimmter Sendungen aus dem Programm der Klägerin be-stellt und erhalten. Die Klägerin hat mit ihrer
Streithelferin, der [X.], den [X.] Fernsehen

geschlossen, der mit Wirkung zum 31.
De-zember 2010 gekündigt worden ist.
Die Klägerin sieht in dem Angebot der [X.] zu
1
-
soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung -
in mehrfacher Hinsicht eine Verlet-zung des ihr als Sendeunternehmen zustehenden urheberrechtlichen Leis-tungsschutzrechts aus §
87 Abs.
1 [X.]. Sie nimmt die [X.] auf Unter-lassung und im Wege der Stufenklage -
zur Vorbereitung eines Schadenser-satzanspruchs -
zunächst auf Auskunftserteilung in Anspruch.
Das [X.] hat der Klage weitgehend stattgegeben ([X.],
ZUM 2006, 753 = CR 2006, 784). Es hat den [X.] unter Androhung von [X.] verboten,
1.
das Fernsehprogramm RTL

der Klägerin oder Teile davon zu [X.] und/oder [X.] öffentlich zugänglich zu machen und/oder zu senden und/oder im Wege des sogenannten [X.] zu übermitteln, das heißt
über das [X.] zu übertragen, und/oder für Dritte zu vervielfältigen, insbesondere wie unter www.shift.tv

angeboten;
2.
das Angebot [X.].TV

mit dem Fernsehprogramm RTL

[X.] zur [X.] in eine Website zu lizenzieren.
Ferner
hat das [X.]
die [X.] zur Auskunftserteilung verur-teilt.
Die Berufung der [X.] ist ohne Erfolg geblieben ([X.],
ZUM 2007, 203 = CR 2007, 662). Auf die Revision der [X.] hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen ([X.], Urteil vom 22.
April 2009 -
I
ZR
216/06, [X.], 845 = [X.], 1001 -
[X.]-Videorecorder
I). Im wiedereröffneten
Berufungsverfahren hat das
Berufungs-2
3
4
5
-
4
-
gericht das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Be-rufung
teilweise abgeändert und zur Klarstellung neu gefasst. Es hat den [X.] unter Androhung von [X.] verboten,
1.
das Fernsehprogramm RTL

der Klägerin oder Teile davon weiterzusen-den, insbesondere wie derzeit unter www.shift.tv

angeboten (das heißt
wie bei Anhängigkeit [der Klage] am 24. Oktober 2005 aus der Klage [X.] Anlagen ersichtlich);
2.
das Angebot [X.].TV

mit dem Fernsehprogramm RTL

[X.] zur [X.] in eine Website zu lizenzieren.
Darüber hinaus hat es
die [X.] zur Auskunftserteilung verurteilt.
Mit der vom Senat
zugelassenen Revision,
deren Zurückweisung die Klägerin und ihre Streithelferin beantragen, verfolgen die [X.] ihren [X.] auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Mit der
[X.], deren Zurückweisung die [X.] beantragen, erstrebt die Klägerin die [X.] des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat -
nach Einholung eines [X.] -
angenommen, das Angebot [X.].TV

der [X.] verletze nicht das Recht der Klägerin, ihre [X.] auf Bild-
oder Tonträger aufzu-nehmen. Auch liege kein Verstoß gegen das Recht der Klägerin vor, ihre Funk-sendungen öffentlich zugänglich zu machen. Eine Verurteilung nach dem auf die konkrete Verletzungsform begrenzten Unterlassungsantrag und dem hierauf bezogenen Auskunftsantrag
habe jedoch wegen Verletzung des Rechts der Klägerin, ihre [X.] weiterzusenden,
zu erfolgen.
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete [X.] der Klägerin ist nicht begründet
(dazu
I). Die Revision der [X.] hat dagegen Erfolg (da-6
7
8
9
-
5
-
zu
II). Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (dazu
III).
I. Die [X.] wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, das Angebot [X.].TV

der [X.] zu
1
verletze nicht das Recht der Klägerin, ihre [X.] auf Bild-
oder Tonträger aufzu-nehmen (dazu
1),
und es liege auch
kein Verstoß gegen das Recht der Klägerin vor, ihre [X.] öffentlich zugänglich zu machen
(dazu
2).
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, das Angebot [X.].TV

der [X.] zu
1
verletze nicht das ausschließliche Recht der Klägerin, ihre Funk-sendungen auf Bild-
oder Tonträger aufzunehmen und damit zu vervielfältigen (§
87 Abs.
1 Nr.
2 Fall
1, §
15 Abs.
1 Nr.
1, §
16 [X.]). Im Aufzeichnen von Sendungen der Klägerin mittels des [X.] liege zwar ein Ein-griff in ihr Vervielfältigungsrecht. Dieser Eingriff sei
aber von der Privatkopier-schranke des §
53 Abs.
1 Satz
1 [X.]
gedeckt. Hersteller der Aufzeichnung sei nicht die Beklagte zu
1, sondern der privilegierte Nutzer. Er löse durch seine Programmierung der Aufzeichnung einen rein
technischen Vorgang aus, der

wie die Beweisaufnahme ergeben habe

vollständig automatisiert ohne menschlichen Eingriff von außen ablaufe. Die gegen diese Beurteilung gerichte-ten Rügen
der [X.] greifen nicht durch.
a) Die [X.] macht ohne Erfolg geltend, die Beurteilung des Berufungsgerichts stehe im
Widerspruch zum Gutachten des Sachverständigen
Prof. Dr.
S.

. Nach Anlage
9 seines Gutachtens laute die Ergebnismeldung
zwar moved;
zugleich werde
aber mehrfach der Begriff copied

verwandt. Dies lasse den Schluss
zu, dass
die kundenindividuelle Videodatei erst durch eine Kopie der
auf dem [X.] als Masterkopie gespeicherten Video-datei erzeugt werde. Bereits die Speicherung dieser Masterkopie greife in das 10
11
12
-
6
-
Vervielfältigungsrecht der Klägerin nach §
16 [X.] ein und sei nicht von der Schrankenbestimmung des §
53 Abs.
1 Satz
1
[X.] gedeckt.
Mit diesem Vorbringen versucht die [X.] lediglich, die tat-richterliche Beweiswürdigung durch ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts darzutun. Das Berufungsgericht hat dem Gutachten
des Sachverständigen Prof. Dr.
S.

entnommen, dass vom ers-
ten Schritt eines Aufnahmeprozesses an stets eine individuelle Kundenkopie vorliegt. Auf der Festplatte des [X.]s werde zunächst eine einzelne Videodatei gespeichert. Diese werde sodann in ein kundenspezifisches Ver-zeichnis im Storage Cluster

verschoben. Dass es sich hierbei um ein Ver-schieben handele, ergebe sich aus den Feststellungen des
Sachverständigen Prof. Dr.
S.

. In der Anlage
9 seines Gutachtens finde sich zwar mehrfach
der Begriff

copied; die Ergebnismeldung laute aber moved, also verschoben. Auch der Sachverständige Prof. Dipl.-Ing. H.

gelange zu dem Ergebnis,
dass bereits die erste Speicherung kundenindividuell erfolge und keine [X.] für die Speicherung einer Masterkopie bestünden. Der Speicherplatz des Kunden müsse sich nicht nur im Storage Cluster

befinden; er könne auch auf dem [X.] liegen.
Die Verwendung des Begriffs copied

lässt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts demnach nicht darauf schließen, dass zunächst auf dem [X.] eine Masterkopie und sodann von dieser -
auf dem Aufnah-meserver verbleibenden -
Masterkopie im Storage Cluster

eine kundenindivi-duelle Kopie erzeugt wird. Das Berufungsgericht hat zwar ausgeführt, selbst
wenn der Speicherplatz der individuellen Videodatei auf dem Festplattenver-bund der [X.] zu
1 nicht nur für den jeweiligen Kunden in Anspruch ge-nommen würde, wären diese Speicherungen auf dem [X.] im Blick auf die Speicherung im Storage Cluster

nach §
44a [X.] zulässig. Dabei
handelt es sich jedoch ersichtlich nur um eine Hilfserwägung. Das Berufungsge-13
14
-
7
-
richt hat die Frage, ob auf dem [X.] eine Masterkopie oder eine kundenindividuelle Kopie gespeichert wird, entgegen der Ansicht der
An-schlussrevision nicht offengelassen, sondern im letzteren Sinne beantwortet. Es kann
deshalb in der Revisionsinstanz nicht zugunsten der Klägerin davon aus-gegangen werden, dass die Beklagte zu
1 auf dem [X.] eine Mas-terkopie gespeichert hat. Die gegen die ([X.], eine solche Speicherung wäre von der Schrankenbestimmung des §
44a [X.] gedeckt, gerichteten Angriffe der [X.] gehen deshalb
ins Leere.
b)
Die [X.] rügt, die Feststellung des Berufungsgerichts, die Kunden der [X.] speicherten
die von ihnen ausgewählten Sendungen in einem vollautomatischen Vorgang selbst in einer kundenspezifischen Video-datei, entbehre einer hinreichenden Grundlage. Um den [X.] nachvollziehen zu können, hätte es nach den eigenen Erklärungen
des Sach-verständigen Prof. Dr.
S.

einer genauen Untersuchung der IT-Struktur des
Systems der [X.] bedurft. Eine solche habe jedoch nicht stattgefunden. Auch diese Rüge der [X.] bleibt ohne Erfolg.
Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr.
S.

hat den Echtbetrieb
des Systems der [X.] von einem entfernten Computer aus per Remote Login

beobachtet und die Vervielfältigungsvorgänge anhand von Aufnahmeauf-trägen nachvollzogen. Das Berufungsgericht hat in den Beobachtungen und Feststellungen des Sachverständigen ohne Rechtsfehler eine ausreichende Grundlage für die Beantwortung der [X.] gesehen. Insbesondere ist es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für eine Beobachtung von Servern nach dem vom Sachverständigen vermittelten Stand der Technik aus-reichend und üblich, eine Diagnose von einem autorisierten Arbeitsplatzrechner aus durchzuführen.
15
16
-
8
-
Der Sachverständige hat es entgegen der Darstellung der [X.] auch nicht für erforderlich erachtet, die IT-Struktur der [X.] genau zu untersuchen, um den [X.] nachvollziehen zu können. Er hat zwar
-
im Blick auf entsprechende Vermutungen der Klägerin -
erklärt, [X.] könnten nur durch einen Nachbau der kompletten IT-Struktur der [X.] mit hundertprozentiger Sicherheit ausgeschlossen werden. Das [X.] hat eine solche Gewissheit über den Ausschluss einer Manipulati-on jedoch mit Recht nicht für erforderlich gehalten. Es hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die rein theoretische Möglichkeit einer Manipulation, die sich -
wie vom Sachverständigen festgestellt -
auf keine tragfähigen Anhalts-punkte stützen könne, nichts an seiner
Überzeugung von einer Vollautomatisie-rung ändere.
c) Die [X.] macht vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe Verfahrensgrundrechte der Klägerin verletzt, weil es dieser
den [X.] Teil des Sachverständigengutachtens von Prof. Dr.
S.

nicht zu-
gänglich gemacht habe, in dem
es um die technischen Einzelheiten der [X.] und der Funktionsweise des [X.] gehe.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Begutachtung der techni-schen Einzelheiten der Programmierung und der Funktionsweise des Aufzeich-nungsverfahrens von [X.].TV

berühre Geschäftsgeheimnisse der [X.] zu
1. Diese seien -
entsprechend den Grundsätzen der Entscheidung Lichtbo-genschnürung

(vgl. [X.], Beschluss vom 16.
November 2009 -
X
ZB
37/08, [X.]Z 183, 153) -
in der Weise zu schützen, dass die Einsicht in das Gutachten auf rechtsanwaltliche Vertreter der Klägerin und ihrer Streithelferin beschränkt und diese insoweit umfassend zur Verschwiegenheit verpflichtet würden. Die In-teressen der Klägerin seien
zusätzlich dadurch gewahrt, dass
ihr der Sachver-ständige Prof. Dipl.-Ing. H.

beigeordnet worden sei. Er habe
das Gutach-
ten des gerichtlichen Sachverständigen auch im nicht-öffentlichen Teil für die 17
18
19
-
9
-
Klägerin überprüfen und eventuelle Zweifel und Einwendungen an der Richtig-keit der
Ausführungen aufzeigen können. Dementsprechend habe er das [X.] vom 18.
Februar 2011 erstellt und an der Erörterung im Termin vom 3.
Mai 2011 teilgenommen.

Die [X.] rügt ohne Erfolg, die Grundsätze der Entschei-dung Lichtbogenschnürung

seien nicht anwendbar, weil die [X.] nicht im Einzelnen dargelegt
hätten, welche Geschäftsgeheimnisse das Gutachten of-fenbare und welche Nachteile den [X.] aus einer
Offenbarung drohten. Entgegen der Darstellung der [X.] haben die [X.] darge-legt, dass die -
allein
dem Geschäftsführer der [X.] und seinen Mitarbei-tern bekannte -
Funktionsweise und Programmierung des [X.] die Grundlage des Geschäfts der [X.] bildet, die Ausgestaltung die-ses Verfahrens die Geschäfte der Wettbewerber voneinander unterscheidet
und seine Offenlegung daher zur Einbuße eines entscheidenden Wettbewerbsvor-teils der [X.] führte. Damit haben die [X.] hinreichend dargelegt, dass die Begutachtung des [X.]
schützenswerte Ge-schäftsgeheimnisse berührt.
2. Das Berufungsgericht hat weiter
angenommen, das Angebot der [X.] zu
1
verstoße auch nicht gegen das Recht der Klägerin, ihre Funksen-dungen öffentlich zugänglich zu machen (§
87 Abs.
1 Nr.
1 Fall
2, §
15 Abs.
2 Nr.
2, §
19a [X.]).
Die Beklagte zu
1
leite Sendungen der Klägerin unmittelbar an die [X.] einzelner Kunden weiter und halte die Sendungen deshalb nicht in ihrer Zugriffssphäre zum Abruf für eine Öffentlichkeit bereit. Auch Speicherungen auf dem [X.] halte
die
Beklagte zu
1 nicht vor.
Die [X.] rügt auch insoweit ohne Erfolg, die Sendungen der Klägerin würden nicht als kundenindividuelle Vervielfältigungen
gespeichert;
20
21
22
-
10
-
jedenfalls auf dem [X.] der [X.]
würden Kopien für
eine un-bestimmte Vielzahl von Nutzern vorgehalten. Nach den [X.] Fest-stellungen des Berufungsgerichts ist
diese
Behauptung der Klägerin
unzutref-fend (vgl. oben Rn.
12
ff.). Entgegen der Ansicht der [X.] macht die Beklagte zu
1
die Sendungen der Klägerin auch nicht dadurch öffentlich zu-gänglich, dass sie diese an ihre
Kunden weiterleitet. Die Beklagte zu
1
macht die Sendungen der Klägerin damit ihren
Kunden zwar zugänglich; sie macht sie aber nicht öffentlich zugänglich, weil sie die Sendungen
jeweils nur einzelnen Kunden zur Verfügung stellt
und nicht in ihrer Zugriffssphäre für eine Öffentlich-keit zum Abruf bereithält
([X.], [X.], 845 Rn.
27
-
[X.]-Videorecor-der
I; vgl. ferner [X.], Urteil vom 29.
April 2010 -
I
ZR
69/08, [X.]Z 185, 291 Rn.
19 -
Vorschaubilder
I).
II. Die Revision der [X.] hat Erfolg. Die Annahme des Berufungs-gerichts, die Beklagte zu
1
habe das ausschließliche Recht
der Klägerin
als Sendeunternehmen, ihre [X.] weiterzusenden (§
87 Abs.
1 Nr.
1 Fall
1, §
15 Abs.
2 Nr.
3, §
20 [X.]),
widerrechtlich verletzt, hält den Angriffen der Revision nicht
stand.
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin auch dann berechtigt ist, die erhobenen Ansprüche auf Unter-lassung und Auskunftserteilung wegen einer Verletzung ihres Weitersende-rechts geltend zu machen,
wenn sie die zur Weitersendung ihrer
Funksendun-gen an einen [X.]-Videorecorder erforderlichen Nutzungsrechte mit dem [X.] Fernsehen

der [X.] zur Wahrnehmung übertra-gen haben sollte. Es kommt daher in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob es sich bei einer solchen Weitersendung um eine von diesem [X.] erfasste oder um eine neue Nutzungsart handelt. Die Klägerin ist in jedem Fall
-
entgegen der Ansicht der Revision -
sowohl für die [X.] des Be-23
24
-
11
-
stehens dieses [X.]es (dazu
a) als auch für die [X.] danach (dazu
b) aktivlegitimiert.
a)
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin sei zur [X.] des Bestehens des zwischen der Klägerin und ihrer Streithelferin geschlossenen [X.]es aktivlegitimiert
gewesen. Der [X.] habe nicht zu einer vollständigen (translativen) Übertragung der
Weitersende-rechte
auf die Streithelferin und somit zu einem völligen Verlust dieser Rechte für die Klägerin geführt. Die Klägerin habe der Verwertungsgesellschaft durch den [X.] die ausschließlichen Nutzungsrechte vielmehr le-diglich (konstitutiv) zur Wahrnehmung eingeräumt. Dafür spreche auch der [X.]. Die Klägerin könne eine Verletzung des [X.] geltend machen, weil sie an der Rechtsverfolgung ein eigenes schutzwürdiges Interesse habe. Dieses ergebe sich daraus, dass die
Klägerin an den Einnahmen
zu beteiligen sei, die die Streithelferin aus der Wahrneh-mung der [X.]e erziele. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Einwände der Revision greifen nicht durch.
aa) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Wortlaut von
§
1 Ziff.
1 des [X.]es, wonach der [X.] das [X.] als Treuhänderin zur ausschließlichen Wahrnehmung übertragen werde, und die damit inhaltlich übereinstimmende Bestimmung von
§
2 Nr.
1 der Satzung der [X.], wonach Gegenstand der [X.] der ihr von den Berechtigten übertragenen Rechte sei, könnten aus Sicht eines objektiven [X.] nur dahin verstanden werden, dass das Weiter-senderecht im Sinne einer translativen Rechtsübertragung vollständig auf die [X.] übergegangen sei, so dass die Klägerin für die Dauer des Vertrages nicht aktivlegitimiert gewesen sei. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei an-genommen, dass der im [X.] Fernsehen

verwandte Begriff Rechtsübertragung

-
auch aus Sicht eines objektiven [X.] -
nicht die (trans-25
26
-
12
-
lative) Übertragung, sondern die (konstitutive) Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechten bezeichnet.
Vorbild aller [X.] ist der [X.] der [X.] als der ältesten Verwertungsgesellschaft. Er stammt aus der [X.] vor In-krafttreten des Urheberrechtsgesetzes. Zu jener
[X.] konnte das Urheberrecht noch übertragen werden (vgl. §
8 Abs.
3 [X.] und §
10 Abs.
3 KUG). Aus die-sem Grund
ist im
[X.] der [X.] von einer Übertragung der Urheberrechte die Rede. Der Wortlaut dieses [X.]es ist un-verändert geblieben, obwohl das Urheberrecht -
von hier nicht in Rede stehen-den Ausnahmen abgesehen -
nicht mehr übertragen werden kann, sondern an ihm nur noch Nutzungsrechte eingeräumt werden können (vgl. §§
29, 31 [X.]). Die [X.] jüngerer Verwertungsgesellschaften haben sich den Sprachgebrauch des [X.]s der [X.]
zu eigen
ge-macht. Aus der objektiven Sicht eines informierten [X.]
ist danach klar, dass mit der Übertragung der Urheberrechte

im Sinne der [X.] die Einräumung von Nutzungsrechten
am Urheberrecht

im Sinne des Urhe-berrechtsgesetzes gemeint ist.
Entsprechendes
gilt für Leistungsschutzrechte
und Nutzungsrechte, die allerdings -
anders als das Urheberrecht -
nach wie vor übertragen werden [X.] (vgl. für das hier in Rede stehende Leistungsschutzrecht des Sendeunter-nehmens §
87 Abs.
3 Satz
1 [X.], für Nutzungsrechte §
34 [X.]). Es kann aus der objektiven Sicht eines [X.] nicht angenommen werden, dass der Wortlaut der [X.] in unterschiedlichem Sinne zu verstehen ist, je nachdem, ob der Vertragspartner der Verwertungsgesellschaft ein Urhe-ber, ein Leistungsschutzberechtigter oder ein Nutzungsberechtigter ist. Dass auch der hier in Rede stehende [X.] Fernsehen

mit der Rechtsübertragung

die Rechtseinräumung

meint, ergibt sich
zudem, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, aus §
2 des Wahrnehmungsver-27
28
-
13
-
trages, wonach die Streithelferin die ihr von der Berechtigten zur Wahrnehmung eingeräumten

Rechte im eigenen Namen ausübt.
[X.]) Die Revision macht weiter vergeblich geltend, der vom [X.] angeführte [X.] sei nicht anwendbar, weil es im Streitfall -
anders als in den vom Berufungsgericht herangezogenen [X.]. 5

([X.], Urteil vom 4.
Dezember 2008 -
I
ZR
49/06, [X.], 939 = [X.], 1008) und Nutzung von Musik für Werbezwe-cke

([X.], Urteil vom 10.
Juni 2009 -
I
ZR
226/06, [X.], 62 = [X.], 120) -
nicht um das Urheberrecht und das enge geistige Band zwischen Werk und Urheber, sondern um ein Leistungsschutzrecht, nämlich das [X.] und die [X.] Leistung der Veranstaltung oder
Durchführung von [X.] gehe.
Entgegen der Ansicht der Revision
gilt der [X.] auch für die Einräumung von Leistungsschutzrechten. Für [X.] durch Sendeunternehmen ergibt sich dies bereits aus §
87 Abs.
2 Satz
3 [X.], wonach -
unter anderem -
die Bestimmung des §
31 Abs.
5 [X.] entsprechend gilt, die
den [X.]n zum Ausdruck bringt. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht mehr
Rechte eingeräumt werden, als der Vertragszweck erfordert, dient nicht nur
dem Schutz des geistigen Bandes zwischen Werk und Urheber, sondern soll vor allem sicherstellen, dass der Rechtsinhaber am Er-trag aus der Verwertung seines Rechts möglichst weitgehend beteiligt wird. Dieser Gedanke hat auch und gerade dort seine Berechtigung, wo das einem [X.] eingeräumte Recht -
wie hier das Leistungsschutzrecht des [X.] -
eine organisatorisch-wirtschaftliche Leistung schützt.
Das Berufungsgericht ist im Übrigen zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.] auch für die Auslegung von Wahrnehmungs-29
30
31
-
14
-
verträgen mit Verwertungsgesellschaften gilt ([X.], [X.], 62 Rn.
16

Nutzung von Musik für Werbezwecke).
Der Zweck eines solchen [X.]es besteht
darin, der Verwertungsgesellschaft die Rechte zur [X.] Wahrnehmung einzuräumen, deren individuelle Wahrnehmung dem einzelnen Berechtigten nicht möglich ist (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Oktober 1999 -
I
ZR
117/97, [X.]Z 142, 388, 396
-
Musical-Gala). Zur Erreichung dieses Zwecks ist es nicht erforderlich, ausschließliche Nutzungsrechte zu übertragen; ausreichend ist vielmehr die Einräumung ausschließlicher
Nutzungsrechte.
cc) Die Revision macht ferner ohne Erfolg geltend, die Rechtsprechung, wonach eine Aktivlegitimation des Urhebers bei der
Einräumung ausschließli-cher Nutzungsrechte fortbestehe, sei wegen des grundsätzlich verschiedenen Schutzansatzes
nicht auf den Inhaber des Leistungsschutzrechts übertragbar. Das Urheberrecht schütze die persönliche
geistige Schöpfung, das [X.] hingegen den technischen und wirtschaftlichen Aufwand des [X.].
Für Urheber gilt der Grundsatz, dass ein Rechtsinhaber, der einem [X.] -
wie hier einer Verwertungsgesellschaft -
ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt hat, neben dem [X.] berechtigt bleibt, selbst Ansprüche wegen Rechtsverletzungen geltend zu machen, soweit er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der rechtlichen Verfolgung dieser Ansprüche hat. Entgegen der Ansicht der Revision beansprucht dieser Grundsatz gleichermaßen Geltung für Leistungsschutzberechtigte. Ein Rechtsinhaber hat ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung von
Ansprüchen
aus Rechtsverletzungen, wenn ihm
aus der Einräumung der
Nutzungsrechte fortdauernde materielle Vor-teile erwachsen, die durch die Rechtsverletzungen beeinträchtigt werden. Die Rechtsposition des Leistungsschutzberechtigten unterscheidet sich zwar von derjenigen des Urhebers dadurch, dass ihm kein Urheberpersönlichkeitsrecht zusteht; darauf kommt es aber bei der Beurteilung der schutzwürdigen
materiel-32
33
-
15
-
len
Interessen des [X.] zur Begründung eines fortdauernden Klage-rechts nicht an. Eine unterschiedliche Beurteilung des [X.] einerseits und des Leistungsschutzberechtigten andererseits kann [X.] dann angebracht sein, wenn allein
eine Beeinträchtigung von ideellen Inter-essen
des Urhebers in Rede
steht (vgl. zum Unterlizenzgeber [X.], Urteil vom 17.
Juni 1992 -
I
ZR
182/90, [X.]Z 118, 394, 399
f.
-
ALF). Das ist hier aber nicht der Fall.
[X.]) Die Revision
macht des Weiteren vergeblich geltend, die Klägerin könne kein unmittelbares wirtschaftliches Interesse nachweisen, da sie an den Umsätzen der Streithelferin durch die Verwertung der [X.]e nur mittelbar über einen komplexen Verteilungsschlüssel beteiligt sei.
Ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung der [X.] aus Rechtsverletzung ist anzunehmen, wenn der Rechtsinhaber sich eine fortdauernde Teilhabe am wirtschaftlichem Ertrag aus der Verwertung [X.] vorbehalten hat ([X.]Z 118, 394, 399
f.
-
ALF). Das ist hier der Fall. Die Streithelferin hat die Klägerin an den Einnahmen aus der Wahrnehmung der [X.]e nach §
7 Satz
1 [X.] zu beteiligen. Es spielt keine Rolle, dass das Maß der Beteiligung der Klägerin -
wie die Revision
geltend macht -
nach einem komplexen Verteilungsschlüssel ermittelt wird. [X.] ist, dass die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass ihre der Streithelferin zur Ausübung überlassenen Verwertungsrechte nicht verletzt und ihre Einnahmen nicht durch Verletzungen dieser Rechte verringert werden.
ee) Die Revision
macht daher auch vergeblich geltend, der Annahme ei-ner Aktivlegitimation
der Klägerin stehe entgegen, dass die Klägerin
sonst ne-ben der Streithelferin in derselben Sache Ansprüche auf Unterlassung, [X.] und Schadensersatz gegen die [X.] durchsetzen könnte. Entgegen der Ansicht der Revision ist eine doppelte Inanspruchnahme der [X.] 34
35
36
-
16
-
nicht zu befürchten. Ansprüche der Klägerin und der Streithelferin bestehen [X.] nur, soweit eigene schutzwürdige Interessen beeinträchtigt sind.
ff) Die Revision
rügt schließlich ohne Erfolg, die Klägerin habe kein eige-nes schutzwürdiges Interesse daran, die in Rede stehenden Ansprüche selbst geltend zu machen, weil sie als eine der beiden Gesellschafter der Streithelferin maßgeblichen Einfluss auf deren Geschäftspolitik habe nehmen können und es sich daher anrechnen lassen müsse, wenn die
Streithelferin entgegen den im [X.] übernommenen Pflichten untätig geblieben sei. Auch in
diesem Zusammenhang
berücksichtigt die Revision
nicht, dass die Klägerin und die Streithelferin jeweils eigene Interessen haben und geltend
zu machen [X.] sind.
b)
Die Revision ist der Ansicht, der mit der Klage erhobene Unterlas-sungsanspruch sei für den [X.]raum nach Beendigung des mit der Streithelferin geschlossenen [X.]es unbegründet, weil weder eine Wie-derholungsgefahr noch eine Erstbegehungsgefahr bestehe. Im [X.]raum bis zur Beendigung des [X.]es sei allein die Streithelferin an-spruchsberechtigt gewesen, so dass im Verhältnis zur Klägerin keine Verlet-zungshandlung vorliege und eine Wiederholungsgefahr ausscheide. Für den [X.]raum nach Beendigung des [X.]es
gebe es keinen An-haltspunkt dafür, dass die [X.], die ihr [X.]angebot in Bezug auf [X.] der Klägerin im Februar 2007 eingestellt und sich um die Einräumung einer Lizenz für das [X.] bemüht hätten, Verletzungshandlungen begehen könnten.
Damit kann die Revision
schon deshalb keinen Erfolg haben, weil im [X.]raum bis zur Beendigung des [X.]es entgegen der An-sicht der Revision
-
wie ausgeführt
-
jedenfalls nicht nur die Streithelferin, son-dern zumindest auch die Klägerin anspruchsberechtigt war und daher auch im 37
38
39
-
17
-
Verhältnis zur Klägerin Verletzungshandlungen vorliegen, die eine Wiederho-lungsgefahr begründen.
2.
Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass die Beklagte zu
1
das Recht der Klägerin
verletzt hat, ihre [X.] [X.] (§
87 Abs.
1 Nr.
1 Fall
1, §
15 Abs.
2 Nr.
3, §
20 [X.]).

a) Eine Weitersendung im Sinne des §
87 Abs.
1 Nr.
1 Fall
1 [X.] setzt voraus, dass der Inhalt einer Sendung durch funktechnische Mittel einer Mehr-zahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird ([X.], GRUR
2009, 845
Rn.
32 -
[X.]-Videorecorder
I; [X.], Urteil vom 12.
November 2009 -
I
ZR
160/07, [X.], 530 Rn.
17 = [X.], 784 -
Regio-Vertrag, mwN). Dabei muss die Weitersendung zeitgleich
mit dem Empfang erfolgen ([X.], [X.], 845 Rn.
29
f.
-
[X.]-Videorecorder
I) und in ihrer Bedeu-tung als Werknutzung anderen durch öffentliche Wiedergabe erfolgten [X.] entsprechen (vgl. [X.], [X.], 845 Rn.
31
f.
-
[X.]-Video-recorder
I).
b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind diese Voraus-setzungen erfüllt. Die Beklagte zu
1
empfängt die Sendesignale der Funksen-dungen mit Satelliten-Antennen
und leitet sie zeitgleich
an Online-Videorecor-der
weiter, die
dem Bereich der
Kunden als Hersteller der vollautomatischen Aufzeichnung zuzuordnen sind. Da sie ihren Kunden mit den Persönlichen Vi-deorecordern

darüber hinaus auch die Empfangsvorrichtungen zur Verfügung stellt, ist
ihre Tätigkeit in ihrer Bedeutung als Werknutzung den anderen vom Gesetz dem Urheber vorbehaltenen Werknutzungen durch öffentliche Wieder-gabe
vergleichbar (vgl. [X.], [X.], 845 Rn.
33 -
[X.]-Videorecor-der
I).

40
41
42
-
18
-
Die Beklagte zu
1 hat [X.] der Klägerin auch einer Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bereits wenige Personen eine Mehrzahl im Sinne des §
15 Abs.
3 [X.]
bilden können. Das übermittelte Sendesignal der Klägerin konnte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gleichzeitig von mindestens 100
Nutzern des Angebots [X.].TV, die nicht durch persönli-che Beziehungen miteinander verbunden sind, unabhängig voneinander aufge-zeichnet werden. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass damit eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit
Vervielfältigungen einer Sen-dung aus dem Programm der Klägerin erhielten.
Zu welchem [X.]punkt die Empfänger die
bestellte Sendung
wahrnehmen können, ist
ohne Belang ([X.], [X.], 845 Rn.
35 -
[X.]-Videorecorder
I,
mwN).
c) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, es sei im Blick auf den [X.] des Senats in der Sache Breitbandkabel

(Beschluss vom 16.
Au-gust 2012 -
I
ZR
44/10, [X.], 1136 = [X.], 1402) fraglich, ob im Streitfall eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] vorliege und das Senderecht als besonderer Fall des Rechts zur öffentlichen Wiedergabe (vgl. §
15 Abs.
2 Satz
2 Nr.
3 [X.]) betroffen sei.
Im Streitfall ist -
anders als in der Sache Breitbandkabel

-
weder
vom Berufungs-gericht festgestellt
noch von den [X.] vorgetragen
worden, dass die [X.] zu
1 die [X.] der Klägerin ausschließlich an Empfänger über Kabel weiterüberträgt, die sich im Sendegebiet der Klägerin aufhalten
und die Sendungen
dort auch drahtlos empfangen können.
Die Kunden der [X.] können die auf ihren [X.]-Videorecordern gespeicherten Sendungen der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vielmehr jederzeit über das [X.]
-
und damit von Orten und zu [X.]en ihrer Wahl -
ansehen oder herunterladen. Die in der Sache Breitbandkabel

aufgeworfene Frage stellt sich daher im Streitfall nicht.
43
44
-
19
-
3.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Geltendmachung
des [X.] stelle keine unzulässige Rechtsausübung dar (§
242 BGB). Die von den [X.] erhobene Einrede, die Klägerin verlange mit dem Unterlassen der Weitersendung eine
Leistung,
die sie alsbald wieder zurückzu-gewähren habe
(dolo [X.], [X.], quod statim re[X.]iturus est), greife nicht durch. Zwar könne ein aus einem Patent auf Unterlassung in Anspruch ge-nommener Beklagter einwenden, der Patentinhaber missbrauche eine [X.] Stellung, wenn er sich weigere, mit ihm
einen Patenlizenzver-trag zu nicht diskriminierenden und nicht behindernden Bedingungen abzu-schließen ([X.], Urteil vom 6.
Mai 2009 -
KZR
39/06, [X.]Z 180, 312 Rn.
29

[X.]). Im Streitfall habe jedoch nicht das Gericht zu [X.], ob die Voraussetzungen des im Fall einer Kabelweitersendung nach §
87 Abs.
5 [X.] bestehenden Kontrahierungszwangs erfüllt sind. Dies habe nach §
14 Abs.
1 Nr.
2, §
16 Abs.
1 [X.] vielmehr zunächst die
Schiedsstelle zu beurteilen. Vor ihrer Anrufung, könne den [X.] keine Befugnis zur [X.] aus §
87 Abs.
5 [X.] zuerkannt werden. Gegen diese Beur-teilung richtet sich die Revision mit Erfolg.
a) Das Berufungsgericht hat -
von seinem Standpunkt aus folgerichtig -
keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Voraussetzungen für eine Geltend-machung des [X.] vorliegen
(vgl. [X.]Z 180, 312 Rn.
29

[X.]) und die Beklagte zu
1
als Kabelunternehmen gegen die Klägerin als Sendeunternehmen einen Anspruch aus §
87 Abs.
5 [X.] auf Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung zu angemessenen Bedingungen hat. Davon ist daher für die Prüfung in der Revisionsinstanz aus-zugehen.
b) Das Berufungsgericht ist allerdings
mit Recht davon ausgegangen, dass die Frage der (gegenseitigen) Verpflichtung eines Kabelunternehmens und eines Sendeunternehmens aus §
87 Abs.
5 [X.] zum Abschluss eines 45
46
47
-
20
-
Vertrages über die Kabelweitersendung in entsprechender Anwendung von
§
14 Abs.
1 Nr.
2, §
16 Abs.
1
[X.] auch dann zunächst von der [X.] zu beantworten ist, wenn sie nicht im Wege der Klage, sondern im Rahmen einer Klage im Wege des [X.] aufgeworfen wird. Zweck der vorrangigen Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens ist es, die besondere Sachkunde der Schiedsstelle nutzbar zu machen und die Gerichte zu entlasten. Die Einholung der besonderen Sachkunde der Schiedsstelle wird durch die Prozessvoraussetzung der vorherigen Durchführung eines Schiedsstellenver-fahrens gewährleistet. Dass der Anspruch hier nicht vom Kläger im Wege der Klage, sondern von den [X.] im Wege der Einrede geltend gemacht wird, ist unerheblich; entscheidend ist nach Überschrift und Zweck des §
16 Abs.
1 [X.], dass der Anspruch gerichtlich geltend gemacht wird.
c) Die
Notwendigkeit der Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens rechtfertigt jedoch -
anders als das Berufungsgericht angenommen hat -
nicht den Ausschluss des [X.]. Das Berufungsgericht hat nicht [X.], dass das Gericht den Rechtsstreit beim Vorliegen der Vorausset-zungen des [X.] in entsprechender Anwendung des §
16 Abs.
2 Satz
2 [X.] auszusetzen
hat, um dem [X.] die Anrufung der Schiedsstelle zu ermöglichen. Nach dieser Bestimmung setzt das Gericht den Rechtsstreit aus, um den Parteien die Anrufung der Schiedsstelle zu ermögli-chen, wenn sich erst im Laufe des Rechtsstreits herausstellt, dass die [X.] oder die Angemessenheit des Tarifs im Streit ist. Für den Fall eines erst im Laufe des Rechtsstreits entstehenden Streits über die Verpflichtung zum [X.] eines Vertrages über die Kabelweitersendung ist die Regelung entspre-chend anzuwenden. Der potentielle ([X.] -
im Streitfall die Beklagte
zu
1
-
kann die Schiedsstelle zwar auch während eines
bereits laufen-den Verfahrens anrufen, um sich nach Durchführung des Verfahrens auf den Einwand berufen zu können. Die Revision macht jedoch
zutreffend geltend, 48
-
21
-
dass er dann keinerlei Gewähr
für einen rechtzeitigen Abschluss des [X.]nverfahrens hat und daher Gefahr läuft, zur Unterlassung verurteilt zu werden, obwohl ihm ein Anspruch auf Einräumung einer Zwangslizenz zusteht. Er muss deshalb den [X.] erheben können.
III. Danach ist auf die Revision der [X.] das Berufungsurteil unter Zurückweisung der [X.] der Klägerin aufzuheben, soweit das Be-rufungsgericht zum Nachteil der [X.] erkannt hat. Im Umfang der Aufhe-bung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
1. Das Berufungsgericht wird zunächst zu klären haben, ob die [X.] berechtigt sind, den [X.] zu erheben, bevor es -
gegebe-nenfalls -
das Verfahren aussetzt, um den
Parteien die Anrufung der [X.] zu ermöglichen

14 Abs.
1 Nr.
1 Buchst.
a und Nr.
2 [X.])
und der Schiedsstelle Gelegenheit zu geben
zu prüfen, ob die Beklagte zu
1 einen [X.] auf Abschluss eines Vertrages über die Einräumung des zur Weitersen-dung der [X.] der Klägerin an einen [X.]-Videorecorder erfor-derlichen Nutzungsrechts hat

11 Abs.
1 [X.], §
87 Abs.
5 [X.]). Die [X.] sind im Streitfall -
in entsprechender Anwendung der vom Kartellsenat des [X.] in der Entscheidung [X.]

aufge-stellten Grundsätze (vgl. [X.]Z 180, 312 Rn.
29) -
nur unter zwei Vorausset-zungen berechtigt, den [X.] zu erheben:
a) Zum einen muss die Beklagte zu
1 dem Inhaber des zur Weitersen-dung der [X.] der Klägerin an einen [X.]-Videorecorder erfor-derlichen Nutzungsrechts ein unbedingtes Angebot auf Abschluss eines Vertra-ges über die Einräumung dieses Nutzungsrechts gemacht haben
und muss der 49
50
51
-
22
-
Rechtsinhaber zum Abschluss eines solchen Vertrages verpflichtet sein
(vgl. [X.]Z 180, 312 Rn.
30 bis 32
-
[X.]).
Ob in der [X.] des Bestehens des zwischen der Klägerin und der [X.] geschlossenen [X.]s
Fernsehen

die Klägerin oder die [X.] Inhaberin dieses Nutzungsrechts war, hängt davon ab, ob es sich bei einer solchen Weitersendung um eine von diesem [X.] erfasste Nutzungsart (dann war die [X.] Rechtsinhaber) oder um eine da-von nicht erfasste neue Nutzungsart (dann war die Klägerin Rechtsinhaber) handelt.
Falls die [X.] [X.]
war, war sie als [X.] nach §
11 Abs.
1 [X.] verpflichtet, der [X.] zu
1 auf Verlangen das Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen einzuräumen. Falls die Klä-gerin [X.] war, war sie als Sendeunternehmen nach §
87 Abs.
5 Satz
1 Halbsatz
1 [X.] verpflichtet, mit der [X.] zu
1 als [X.] einen Vertrag über die Einräumung des Nutzungsrechts zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern es sich bei dieser Nutzung um eine Kabel-weitersendung im Sinne des §
20b Abs.
1 Satz
1 [X.] handelte
und kein die Ablehnung des Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund bestand. [X.] diesen Voraussetzungen ist die Klägerin
jedenfalls seit Beendigung des [X.]s
Fernsehen

zur Einräumung des Nutzungsrechts ver-pflichtet.
b) Zum anderen muss die Beklagte zu
1, da sie den Gegenstand des Schutzrechts bereits benutzt, bevor der Rechtsinhaber ihr Angebot angenom-men hat, diejenigen Verpflichtungen einhalten, die der abzuschließende Lizenz-vertrag an die Benutzung des lizenzierten Gegenstandes knüpft
(vgl. [X.]Z 180, 312 Rn.
33 bis 36
-
[X.]). Dies bedeutet insbesondere, dass sie
die sich aus dem Vertrag ergebenden Lizenzgebühren an den Rechts-52
53
54
-
23
-
inhaber zahlen oder die Zahlung dadurch sicherstellen muss, dass sie die [X.] nach §
372 Satz
1 BGB unter Verzicht auf das Recht zur Rück-nahme hinterlegt.
Das Berufungsgericht wird sich daher mit dem Vorbringen der [X.] auseinandersetzen müssen, die Beklagte zu
1
habe sich bereits vor [X.] des vorliegenden Rechtsstreits bei der [X.] um den Erwerb des Wei-tersenderechts bemüht und nach Erlass des ersten Revisionsurteils vom 22.
April 2009 erneut bei der [X.] um die Einräumung des Wei-tersenderechts nachgesucht und -
als eine Rechtseinräumung nicht erfolgt sei -
vorsorglich zugunsten der [X.] die sich aus dem Tarif Hörfunk und Fern-sehen -
digital

jeweils ergebenden Beträge hinterlegt; die Beklagte zu
1 habe darüber hinaus auch
die Klägerin mit Datum vom 18.
Oktober 2012 zur Einräu-mung der Rechte aufgefordert und sodann die hierfür angefallenen Vergütun-gen hinterlegt.
2. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Auskunftsantrag
sei als Hilfsanspruch zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs nach §
242 BGB für
den [X.]raum ab dem 10.
März 2005 begründet. Die Beklagte zu
1
ha-be schuldhaft gehandelt, weil sie sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt
habe, in dem sie eine von der eigenen Einschät-zung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit ihres Verhaltens in Betracht ziehen musste. Die [X.] zu
2 und 3 seien für die [X.] als Täter verantwortlich und verpflichtet, die zur Vorbereitung eines Scha-densersatzanspruchs begehrte Auskunft zu erteilen.
Die Revision macht geltend, der Auskunftsanspruch sei jedenfalls nicht für die [X.] vor der Zustellung des
ersten Revisionsurteils am 19.
Juni 2009 [X.]. Das Berufungsgericht habe sich bei der Annahme eines Verschuldens der [X.] auf die Feststellungen des Senats im ersten Revisionsurteil ge-55
56
57
-
24
-
stützt. Diese Feststellungen hätten sich aber nur auf den seinerzeit von den Vo-rinstanzen zuerkannten Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Schadens-ersatzanspruchs wegen einer Verletzung des [X.] und nicht auf den erst jetzt vom Berufungsgericht bejahten Auskunftsanspruch zur Vorbe-reitung eines Schadensersatzanspruchs wegen einer Verletzung des [X.]
bezogen. Vor dem Hintergrund, dass sowohl das [X.] als auch das Berufungsgericht zunächst ausschließlich den Betrieb des Angebots [X.].TV

hinsichtlich des [X.] untersagt hätten
und das [X.] im Parallelverfahren [X.].TV

-
vom Berufungsgericht dort in sei-nem ersten Berufungsurteil unbeanstandet -
sogar ausdrücklich festgestellt ha-be, dass keine Verletzung des [X.]s vorliege, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die [X.] das in Rede stehende Weitersende-recht vorsätzlich verletzt hätten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Vervielfältigung eine tatsächlich andere Handlung betreffe als die Weitersen-dung und es damit nicht lediglich um eine rechtliche Neubewertung derselben Handlung gehe.
-
25
-

Damit können die [X.] keinen Erfolg haben. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Verschulden beziehen sich allgemein darauf, dass das Angebot des [X.]-Videorecorders durch die [X.] das Leistungsschutz-recht der Klägerin als Sendeunternehmen aus §
87 Abs.
1 [X.] verletzt hat und nicht allein darauf, ob dieses Angebot in das Vervielfältigungsrecht, das Recht des öffentlichen Zugänglichmachens oder das [X.] ein-greift.

Bornkamm
Büscher
Schaffert

Koch
Löffler

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.05.2006 -
5 O 4391/05 -

[X.], Entscheidung vom 12.07.2011 -
14 U 1071/06 -

58

Meta

I ZR 152/11

11.04.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2013, Az. I ZR 152/11 (REWIS RS 2013, 6785)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6785

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 152/11

14 U 1071/06

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