Bundespatentgericht, Beschluss vom 01.07.2020, Az. 28 W (pat) 32/19

28. Senat | REWIS RS 2020, 133

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "New Mountains" – keine bösgläubige Markenanmeldung


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2014 043 899

(hier: Löschungsverfahren [X.]/17 Lösch)

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] am 1. Juli 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Kortbein, des [X.] [X.] sowie des [X.] Hermann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wortmarke [X.] 2014 043 899 "[X.]" ist am 9. April 2014 von der Beschwerdegegnerin angemeldet und am 27. Juni 2014 für sie in das beim [X.] geführte Register für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen eingetragen worden:

2

21 Becher; Eimer; Flaschen; Grillständer; Insektenfallen; Isolierflaschen; [X.] für Getränke; Kochtöpfe; Schalen; Schüsseln; Taschenflaschen; Tassen; Teller; Töpfe; Trinkgefäße; Trinkflaschen;

3

35 Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Dienstleistungen des Einzelhandels auch über das [X.] in den Bereichen Bauartikel, [X.] und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Uhren und Schmuckwaren, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und fortwirtschaftliche Erzeugnisse; Unternehmungsberatung; betriebswirtschaftliche Beratung für [X.]; Veranstaltung von Messen;

4

41 Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche Aktivitäten; Betrieb von Sportanlagen; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Dienstleistungen eines Fitness-Studios; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Gymnastikunterricht; Organisation und Durchführung von kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltungen; Schulung; Training; Turnunterricht; Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren.

5

Im Zusammenhang mit der Entstehung dieser Marke gab es verschiedene Absprachen und Schriftwechsel der Beteiligten, nachdem der Beschwerdeführer sich wegen eines nötigen Namenswechsels für seine Fitness-Studios an die Beschwerdegegnerin gewandt hatte. Mit E-Mail vom 15. September 2014 schlug der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin unter anderem vor, die ausstehenden Rechnungen auf einmal zu bezahlen, wenn die Prüfung des [X.] durch seinen Anwalt wegen einer beabsichtigten hälftigen Beteiligung an der Marke abgeschlossen sei. Daraufhin erhielt er per E-Mail vom 20. Oktober 2014 den Entwurf ([X.]) einer Markennutzung- und Teilübertragungsvereinbarung zur Prüfung durch seinen Anwalt und mit der Bitte, sie im Lichte der beabsichtigten Zusammenarbeit und späteren Lizenzierung der Marke "[X.]" zu lesen. In diesem Vereinbarungsentwurf ist vorgesehen, die für die Beschwerdegegnerin eingetragene Wortmarke gegen Vergütung zum Teil auf den Beschwerdeführer zu übertragen. Der Anwalt des Beschwerdeführers teilte sein Prüfungsergebnis mit Schreiben vom 1. April 2015 ([X.]) mit, woraufhin die Beteiligten weiterverhandelten und die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im März 2016 den Entwurf eines Grundlagen- und Gründungsvertrages der N… GbR ([X.]) als Ergebnis der Verabredungen übermittelte. Hier war entsprechend den Prüfungsergebnissen des Anwalts des Beschwerdeführers vorgesehen, die Marke auf ein gemeinsames Unternehmen zu übertragen, die sodann gegen eine Vergütung auch von dem Beschwerdeführer für seine bestehenden drei und gegebenenfalls ein weiteres Fitnessstudio benutzt werden durfte. Der Beschwerdeführer unterschrieb diesen Entwurf erst im März 2017 unter Rückdatierung auf das Vorjahr, woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 11. April 2017 ([X.]) die verspätete Annahme zurückwies und mangelndes Interesse an weiterer Zusammenarbeit mitteilte.

6

Mit am 12. Oktober 2017 beim [X.] eingegangenem Antrag hat der Beschwerdeführer die vollständige Löschung der obengenannten Marke begehrt und angekreuzt, die Marke sei entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] a. F. eingetragen worden.

7

Er behauptet, er habe vor der Markenanmeldung die Beschwerdegegnerin, eine Werbeagentur, mit der Entwicklung eines neuen Markennamens für seine Fitnessstudios beauftragt, weil er selbst wegen Ablaufs von Lizenzen seinen Geschäftsnamen habe ändern müssen. Daraufhin habe die Beschwerdegegnerin ein Kreativkonzept entwickelt und Namen vorgeschlagen, von denen habe er sich für den Namen "[X.]" entschieden. In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer unstreitig 5 Abschlagsrechnungen für eine Logoentwicklung für den Fitnessclub in [X.] bezahlt und eine Weiterberechnung für grafische Fremdarbeiten. Erst später habe er erfahren, dass die Beschwerdegegnerin die für ihn entwickelte Marke heimlich für sich angemeldet habe.

8

Die Antragsgegnerin als Inhaberin der angegriffenen Marke hat der Löschung mit Schriftsatz vom 18. Januar 2018 rechtzeitig widersprochen.

9

Das [X.], Markenabteilung 3.4, hat mit Beschluss vom 15. März 2019 den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und Löschung der Wortmarke zurückgewiesen. Zur Begründung hat es unter Würdigung der vorgelegten Unterlagen ausgeführt, dass nicht hinreichend feststellbar sei, dass die Beschwerdegegnerin bei der Begründung des formalen Markenrechts Ziele verfolgt habe, die sittlich keine Billigung finden könnten, und daher Bösgläubigkeit nicht festgestellt werden könne.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 17.04.2019. Zur Begründung bezieht er sich auf seine Schriftsätze an die Markenabteilung vom 28.09.2018 und 31.01.2019. Er beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des [X.]s vom 15.03.2019 aufzuheben und die Eintragung der angegriffenen Wortmarke [X.] 2014 043 899 für nichtig zu erklären und zu löschen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt vor, dass die Beteiligten eine Zusammenarbeit auf Basis der von der Beschwerdegegnerin entwickelten Marke geplant hätten, deren Umsetzung im Rahmen einer beschränkten Lizenz bezogen auf die Dienstleistungen von Fitnessclubs lokal begrenzt hätte erfolgen sollen. Hierzu sei es mangels Abschlusses der jeweils ins Auge gefassten Vereinbarungen nicht gekommen. Die vollständige Übertragung der Marke an den Beschwerdeführer sei nie beabsichtigt gewesen.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da das [X.] zu Recht mit zutreffenden Erwägungen den Löschungsantrag zurückgewiesen hat.

Der Inhaberin der angegriffenen Marke ist der Löschungsantrag ausweislich des [X.] am 27.11.2017 zugestellt worden. Sie hat der Löschung mit Schriftsatz vom 18.01.2018 innerhalb der Zweimonatsfrist widersprochen, weshalb das Löschungsverfahren durchzuführen war.

Die Eintragung der Wortmarke war allerdings nicht für nichtig zu erklären und zu löschen, da der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert dargetan hat, dass die Markenanmeldung durch die Beschwerdegegnerin aus unlauteren Motiven heraus erfolgt ist (§ 8 Abs. 2 Nr. 14 [X.] neue Fassung, Nr. 10 alte Fassung).

Mit der Markenabteilung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin die angegriffene Marke in der Absicht angemeldet hätte, sie zweckfremd als Mittel im [X.] einzusetzen.

Im Gegenteil ergibt sich aus dem unstreitigen Inhalt der vorgelegten Unterlagen, dass die Markenanmeldung durch die Beschwerdegegnerin dem Interesse beider Beteiligten damals entsprochen hat. Anders kann der Inhalt der ursprünglich angedachten Markennutzungs- und Teilübertragungsvereinbarung und auch des auf der Prüfung des Anwalts des Beschwerdeführers beruhenden Grundlagen- und Gründungsvertrags einer N… GbR, die die gemeinschaftlich ins Auge gefasste Zusammenarbeit wie von der Beschwerdegegnerin vorgetragen skizziert, nicht verstanden werden. Aus diesen Unterlagen ergibt sich, wie auch die Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt hat, dass beiden Beteiligten die Anmeldung der Marke durch die Beschwerdegegnerin bekannt und recht war und weiter Verabredungen getroffen werden sollten, aufgrund derer dem Beschwerdeführer die Nutzung der Marke für seine bestehenden drei Fitness- und Wellnessstudios und ggfs. ein weiteres in einem lokal begrenzten Umfang gestattet werden sollte.

Gegen den eindeutigen Inhalt der unstreitig im Detail verhandelten, in Aussicht genommenen Vereinbarungen hat der Beschwerdeführer nicht erheblich und mit Substanz sowie Beweisantritt versehen vorgetragen. Die schlichte Behauptung, das Vorgehen der Beschwerdegegnerin sei heimlich und abredewidrig erfolgt, ist durch den unstreitigen Inhalt der Vereinbarungsentwürfe widerlegt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob die initiale Entwicklung der Marke auf einer Anfrage des Beschwerdeführers bei der Markeninhaberin zurückzuführen ist, wie dieser behauptet, oder ob die Markeninhaberin die Marke, wie es für eine Werbeagentur nicht fernliegend ist, im eigenen Interesse entwickelt und dem Beschwerdeführer eine Mitnutzung angeboten hat. Denn, dass in der weiteren Entwicklung nach April 2016 eine Zusammenarbeit, wie sie in den Vereinbarungsentwürfen beschrieben ist, die Inhaberschaft der Marke der Beschwerdegegnerin vorgesehen hat, belegt der mit Einverständnis des Beschwerdeführers entwickelte Vertragsentwurf, den dieser zu spät annehmen wollte, was die Beschwerdegegnerin zu Recht zurückwies.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 [X.].

Meta

28 W (pat) 32/19

01.07.2020

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 14 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 10 MarkenG vom 04.04.2016

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 01.07.2020, Az. 28 W (pat) 32/19 (REWIS RS 2020, 133)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 133

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