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PDF anzeigen[X.]/02vom27. August 2002in der [X.] versuchten Totschlags u. a.Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. August 2002 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsLübeck vom 8. Mai 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnimmt der Senat, daß [X.] die hinreichend konkrete Erfolgsaussicht einer Unterbrin-gung nach § 64 StGB (vgl. [X.] 91, 1 ff) bejaht hat.[X.] Miebach [X.]von [X.] [X.]
Meta
27.08.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2002, Az. 3 StR 262/02 (REWIS RS 2002, 1812)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1812
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