Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2011, Az. I ZR 26/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 956

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I [X.]
vom

30. November 2011

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 543 Abs. 2 Nr. 2, § 547 Nr. 6
Die Beurteilung der Frage, ob die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

543 Abs.
2 Nr.
2 Fall
2 [X.]) zuzulassen ist, wenn der [X.] Revisionsgrund des §
547 Nr.
6 [X.] geltend gemacht wird und dieser auch vorliegt, hängt maßgeblich davon ab, mit welcher Intensität sich die feh-lende Begründung auf die Entscheidung auswirkt.
[X.], Beschluss vom 30. November 2011 -
I [X.] -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am 30.
November 2011 durch [X.]
Dr.
Bornkamm und [X.], Dr.
Schaffert, Dr.
Koch und
Dr.
Löffler

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7.
Zivilsenats des [X.] vom 26.
Januar 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Streitwert: 41.806

Gründe:

I. Die Klägerin ist Transportversicherer der W.
GmbH in [X.]/[X.]. Sie nimmt die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Spedition H.
KG aus übergegangenem und abgetretenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin we-gen des Verlustes von Transportgut (Mobilfunktelefone) auf Schadensersatz (62.709

n
Rechtsanwaltsge-bühren (1.761,08

h-rung der geltend gemachten Ansprüche abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede nicht durchgreifen lassen und entschieden, dass die Beklagte unter Berücksichtigung eines [X.] der Versicherungsnehmerin von einem Drittel für den Verlust des
Gutes Schadensersatz in Höhe von 41.806

1
-
3
-
ist, die Klägerin von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.530,58

l-len ([X.], [X.] 2011, 147).

[X.] Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von [X.] gestützten [X.] nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] auch im Übrigen nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 [X.]).

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet zwar mit Recht, dass das Berufungsurteil für den der Klägerin vom Berufungsgericht zuerkannten Freistellungsanspruch keine Begründung enthält, so dass insoweit der absolute Revisionsgrund des §
547 Nr.
6 [X.]
vorliegt. Dieser Umstand erfordert im Streitfall aber nicht die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§
543 Abs.
2 Nr.
2 Fall
2 [X.]).

a)
Nach der Systematik der Zivilprozessordnung können absolute Revi-sionsgründe grundsätzlich nur im Rahmen einer statthaften und auch im Übri-gen zulässigen Revision geltend gemacht werden ([X.], Beschluss vom 21.
Dezember 1962
I
ZB
27/62, [X.]Z 39, 333,
335; [X.], Beschluss vom 20.
Februar 2001
4
AZR
677/00, [X.], 912; Musielak/[X.], [X.], 8.
Aufl., §
547 Rn.
2). Das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrunds indiziert daher nicht ohne weiteres das Bestehen eines [X.] im Sinne von §
543 Abs.
2 [X.] (Musielak/[X.] aaO §
547 Rn.
2; MünchKomm.[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
543 Rn.
18; [X.]/[X.], [X.], 29.
Aufl., §
543 Rn.
15b).

b)
Die Nichtzulassungsbeschwerde weist allerdings zutreffend
darauf hin, dass der X.
Zivilsenat des [X.] entschieden hat, dass die Revi-sion zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen ist, wenn ein 2
3
4
5
-
4
-
absoluter Revisionsgrund nach §
547 Nr.
1 bis 4 [X.] geltend gemacht wird und vorliegt (Beschluss vom 15.
Mai 2007
X
ZR
20/05, [X.]Z 172, 250 Rn.
8
ff.).
Der X.
Zivilsenat hat seine Entscheidung damit begründet, dass die in §
547 Nr.
1 bis 4 [X.] aufgeführten absoluten Revisionsgründe ebenso wie Verfah-rensgrundrechte zu behandeln sind. Die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts könne sich als Entziehung des gesetzlichen Richters (Art.
101 Abs.
1 Satz
2 GG) darstellen; die fehlende gesetzliche Vertretung [X.] könne deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1
GG) verletzen. Zudem stimmten die absoluten Revisionsgründe des §
547 Nr.
1 bis
4 [X.] mit den Nichtigkeitsgründen des §
579 Abs.
1 [X.] überein, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens und die Beseitigung eines rechtskräftigen Ur-teils rechtfertigten. Der Gesetzgeber habe mit der Qualifikation schwerwiegen-der Verfahrensfehler als absolute Revisionsgründe und als Nichtigkeitsgründe deutlich gemacht, dass es nicht erträglich erscheine, der betroffenen [X.] ab-zuverlangen, die auf der Grundlage eines solchen Verfahrensfehlers ergangene Entscheidung hinzunehmen. Es erscheine auch verfassungsrechtlich nicht un-bedenklich, der [X.] in einem solchen Fall das nach der Verfahrensordnung vorgesehene Rechtsmittel zu versagen und sie auf ein Wiederaufnahmeverfah-ren zu verweisen ([X.]Z 172, 250 Rn.
11
ff.).

c)
Die vom X.
Zivilsenat angestellten Erwägungen treffen für den in §
547 Nr.
6 [X.] normierten absoluten Revisionsgrund nicht in gleicher Weise zu. [X.] nach §
579 [X.] kann nicht mit Erfolg darauf gestützt wer-den, dass ein rechtskräftig gewordenes Endurteil (§
578 Abs.
1 [X.]) nicht mit Gründen im Sinne von §
547 Nr.
6 [X.] versehen ist. Ebenso wenig rechtfertigt der absolute Revisionsgrund des §
547 Nr.
6 [X.] eine Restitutionsklage ge-mäß §
580 [X.]. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Revision gemäß §
543 Abs.
2 Nr.
2 Fall
2 [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung [X.] ist, wenn der absolute Revisionsgrund des §
547 Nr.
6 [X.] geltend ge-macht wird und dieser auch vorliegt, ist vielmehr darauf abzustellen, mit welcher 6
-
5
-
Intensität sich die fehlende Begründung auf die Entscheidung auswirkt. Dies hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab mit der Folge, dass eine fehlende Begründung nicht in jedem Fall zur Zulassung der Revision führt.

Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht lediglich einen Nebenan-spruch mit einem im Vergleich zum geltend gemachten Hauptanspruch gerin-gen Betrag von 1.530,58

[X.]en in den Vorinstanzen keine nennenswerte Bedeutung beigemessen. Die Klägerin ist darauf lediglich kurz in ihrer Klageschrift vom 17.
Juni 2009 ein-gegangen. Die Beklagte und ihre Streithelferin sind dem Freistellungsverlangen der Klägerin in den Vorinstanzen nicht ausdrücklich entgegengetreten. Unter diesen Umständen ist
es nicht geboten, die Revision wegen unterlassener Be-gründung des der Klägerin zuerkannten [X.] nach §
543 Abs.
2 Nr.
2 Fall
2 [X.] zuzulassen.

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 [X.] abgesehen.

7
8
-
6
-
I[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 [X.].

Bornkamm
Pokrant
Schaffert

Koch
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.05.2010 -
15 HKO 11326/09 -

[X.], Entscheidung vom 26.01.2011 -
7 U 3426/10 -

9

Meta

I ZR 26/11

30.11.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2011, Az. I ZR 26/11 (REWIS RS 2011, 956)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 956

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 26/11

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