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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:3. Mai 2001BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:[X.] § [X.] Grundsatz, daß die Beweislastregeln des Ausgangsrechtsstreits auch im [X.] anzuwenden sind, kann sich auch zu Lasten des Mandanten einesSteuerberaters auswirken, wenn die Frage, ob der Mandant den Steuerschadennoch rechtzeitig durch einen Rechtsbehelf hätte abwenden können, vom [X.] Zugangs des Steuerbescheids abhängt.[X.], [X.]eil vom 3. Mai 2001 - [X.]/00 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Kreft und die [X.], Dr. Zugehör, [X.] und [X.] erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des [X.] vom 5. Januar 2000 aufgehoben,soweit das Berufungsgericht die Sache wegen eines Betrages von138.335,43 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Januar 1992 [X.] zurückverwiesen hat.Insoweit wird die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil der19. Zivilkammer des [X.] vom 1. Oktober 1998zurückgewiesen.Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.Über die Kosten des Revisionsverfahrens hat das [X.] zuentscheiden.Von Rechts wegen- 3 -TatbestandDer Beklagte betreute als Steuerberater den Kläger und dessen wäh-rend des Rechtsstreits verstorbene - von ihm allein beerbte - Ehefrau (im [X.] ist nur noch vom "Kläger" die Rede) in ihren steuerlichen Angelegen-heiten. Der Kläger war als Gesellschafter an der [X.] und der K. und [X.] beteiligt. Mit dieser zuletzt genannten Gesellschaft hatte erschon vor Beginn des Vertragsverhältnisses zum Beklagten aus [X.] eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet, auf die er seinen[X.]-Anteil im Innenverhältnis in Form einer Unterbeteiligung übertrug. [X.] November 1987 erließ nach einer Außenprüfung das zuständige [X.] für die Jahre 1981 bis 1983 geänderte [X.] über die [X.] einheitliche Feststellung für die [X.] und die [X.]. In [X.] wurde dem Kläger der Gewinn aus der [X.] in vollem Umfang [X.], was zur Folge hatte, daß er in den auf der Grundlage der Feststel-lungsbescheide vom Wohnsitzfinanzamt erlassenen [X.] vom 26. Januar 1988 bei den Einkünften des [X.] aus Gewerbebetrieb doppelt angesetzt wurde. Die hiergegen eingelegtenEinsprüche, die der Beklagte nicht begründete, wies das Finanzamt zurück. [X.], die der nunmehr beauftragte Steuerberater [X.] beim Finanzamt erhob,nahmen der Kläger und seine Ehefrau aufgrund des Ergebnisses der dort am6. Juni 1991 durchgeführten mündlichen Verhandlung zurück.Der Kläger nimmt den Beklagten wegen der zu hoch festgesetzten Steu-ern auf Schadensersatz in Anspruch. Er hat zunächst in erster Linie [X.] 198.308,37 DM verlangt. Darin war der reine Steuerschaden mit einem- 4 -Betrag von 138.335,43 DM (127.602 DM Einkommensteuer und 10.733,43 DMKirchensteuer) enthalten. Der erkennende Senat hat im ersten [X.] durch [X.]eil vom 20. Juni 1996 ([X.], [X.], 2066) jenenKlageantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Ent-scheidung über die Anspruchshöhe an das [X.] zurückverwiesen. Imweiteren Verlauf des Rechtsstreits hat der Kläger die Klage erhöht und [X.] insgesamt 293.596,74 DM nebst zum Teil als Hauptforderung geltend ge-machter Zinsen verlangt; davon entfallen 152.054 DM auf den [X.] DM Einkommensteuer und 12.352 DM Kirchensteuer). [X.] DM hat das [X.] durch Teilurteil dem Kläger zugesprochen.Das Berufungsgericht hat dieses [X.]eil aufgehoben und die Sache an das[X.] zurückverwiesen. Dagegen richtet sich die Revision des [X.].[X.] Revision führt wegen eines Betrages von 138.335,43 DM zur Aufhe-bung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung. Im übrigenhat das Rechtsmittel keinen Erfolg.[X.] Berufungsgericht hält das Teilurteil des [X.]s für unzulässig,weil der Beklagte - zu Recht - den Einwand des Mitverschuldens erhoben ha-be. Dem Kläger sei es zuzurechnen, so hat das Berufungsgericht ausgeführt,daß sein jetziger Steuerberater keinen Antrag nach § 174 Abs. 1 [X.] auf Ände-rung der Einkommensteuerbescheide gestellt habe. Diesen Einwand der Ver-- 5 -letzung der Schadensminderungspflicht könne der Beklagte auch noch im [X.] erheben. Da der Einwand den gesamten [X.] [X.], bestehe bei Erlaß eines [X.] die Gefahr widersprüchlicher Ent-scheidungen.1. Eine solche Gefahr besteht indessen nicht, soweit es um den schonim Verfahren über den Klagegrund erhobenen Anspruch geht. In diesem [X.] steht durch das [X.]eil des erkennenden Senats vom 20. Juni 1996 [X.] fest, daß der dem Kläger entstandene Schaden dem Grunde nach in vol-lem Umfang zu ersetzen ist. Die Entscheidung der Frage, inwieweit ein Scha-densersatzanspruch durch ein mitwirkendes Verschulden des [X.] ist, kann zwar grundsätzlich - wenn es zweifellos den Anspruch nichtinsgesamt entfallen läßt - dem Betragsverfahren vorbehalten werden ([X.]Z76, 397, 400; 110, 196, 202). Das muß jedoch im [X.], zumindest aberin den Entscheidungsgründen kenntlich gemacht werden ([X.]Z 141, 129,136). Dem Senatsurteil vom 20. Juni 1996 ist eine solche Einschränkung nichtzu entnehmen. Weder der [X.] noch die Gründe befassen sich mit derFrage eines etwaigen Mitverschuldens des [X.]. Den [X.] läßt sich eine Aussage hierzu auch nicht im Wege der Auslegung entneh-men. Die Parteien hatten sich bis dahin mit der Frage, ob die doppelte [X.] des Gewinns aus der [X.] später noch durch einen Antrag nach§ 174 Abs. 1 [X.] hätte beseitigt werden können, nur im Zusammenhang mit [X.] der Pflichtverletzung des Beklagten für den eingetretenen Scha-den befaßt. Das Berufungsgericht hat die Problematik in seinem ersten [X.]eilim Rahmen der Prüfung der Pflichtverletzung erörtert und dazu ausgeführt, ei-ne Änderung der [X.] nach § 174 [X.] sei nicht in Betracht gekommen. [X.] anschließenden Revisionsinstanz wurde dieses Problem nicht mehr ange-- 6 -sprochen. Bei dieser Sachlage kann in dem Schweigen des [X.] zudieser Frage kein Vorbehalt hinsichtlich eines etwaigen dem Kläger zuzurech-nenden Mitverschuldens gesehen werden. Der [X.] ist dem [X.]omit dem Grunde nach ohne Einschränkung zuerkannt worden. Eine solcheEntscheidung im Verfahren über den [X.] ist gemäß § 318 ZPO fürdas Betragsverfahren bindend ([X.], [X.]. v. 5. Oktober 1965 - [X.]/64,VersR 1965, 1173, 1174; v. 14. April 1987 - [X.], [X.], 940,941). Die Bindungswirkung ist, soweit es um die Berücksichtigung eines Mit-verschuldens geht, nicht auf den Fall des § 254 Abs. 1 BGB beschränkt, son-dern erstreckt sich - bei unverändert gebliebenem Sachverhalt - auch auf [X.] und die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB.Somit kann es nach dem Senatsurteil vom 20. Juni 1996 im weiterenVerfahren grundsätzlich nicht mehr zu widersprüchlichen Entscheidungen [X.] kommen. Das Teilurteil des [X.]s war deshalb- mit der sogleich darzulegenden Einschränkung - zulässig.2. Das gilt jedoch nur im Rahmen des seinerzeit dem Senat zur Ent-scheidung vorliegenden Streitgegenstands. Die Bindungswirkung eines [X.] erfaßt den [X.] nur in dem Umfang, in dem er zur Zeit derletzten Tatsachenverhandlung im Grundverfahren anhängig war; bei [X.] muß der Anspruch insoweit auch dem Grunde nacherneut geprüft werden ([X.], [X.]. v. 2. Februar 1984 - [X.], NJW 1985,496 m.w.[X.]). Der Kläger hatte seinerzeit einen ihm durch Belastung mitEinkommen- und Kirchensteuer entstandenen Schaden nur in Höhe von138.335,43 DM anhängig gemacht. Die Erweiterung der Klage auf den Steuer-schadensbetrag von insgesamt 152.054 DM, die das [X.] sodann dem- 7 -Kläger zugesprochen hat, geschah erst nach Zurückverweisung der Sache [X.] in einem Schriftsatz des [X.] vom 5. Januar 1998. Auf denzusätzlich eingeklagten Betrag erstreckt sich die Bindungswirkung des [X.] nicht.In diesem Umfang muß sich das [X.] mit dem [X.] befassen. Das gilt für die gesamte Klageerweiterung, die nicht nurden eigentlichen Steuerschaden, sondern auch die geltend gemachten [X.] (Zinsen, Säumniszuschläge und Steuerberaterkosten) betrifft; auchinsoweit hat der Kläger im Betragsverfahren die Klage erhöht. Im Rahmen [X.] begründet der Erlaß des [X.] die Gefahr widersprüch-licher Entscheidungen. In einem solchen Fall darf ein Teilurteil nicht ergehen([X.]Z 107, 236, 242; 139, 116, 117; [X.], [X.]. v. 27. Oktober 1989 - [X.], [X.], 380, 382).II.1. Das Berufungsurteil ist danach (nur) insoweit aufzuheben, als dasBerufungsgericht die Sache wegen des ursprünglich geltend gemachten Steu-erschadens in Höhe von 138.335,43 DM an das [X.] zurückverwiesenhat. In diesem Umfang ist die Sache entscheidungsreif. Das [X.] unangefochten festgestellt, daß der Schaden in dem vom Kläger geltendgemachten Umfang tatsächlich besteht und der Einwand des Beklagten, [X.] seien dem Kläger erlassen worden, unbegründet ist. Die Be-rufung des Beklagten ist deshalb insoweit zurückzuweisen. Im übrigen ist dieEntscheidung des Berufungsgerichts [X.] 8 -2. Für das weitere Verfahren vor dem [X.] weist der Senat auffolgendes hin:a) Soweit keine Bindung durch das Grundurteil vom 20. Juni 1996 be-steht, ist im weiteren Verfahren zu prüfen, ob der Steuerberater [X.] seinePflichten schuldhaft verletzt hat, und, falls erforderlich, ob dem Kläger eine sol-che Pflichtverletzung gemäß §§ 278, 254 Abs. 2 BGB zuzurechnen ist. [X.] keine Bindung an das, was das Berufungsgericht im angefochtenen[X.]eil zur Mitverschuldensfrage geschrieben hat. [X.] in einem zurückverweisenden Prozeßurteil kommt nur insoweit Bin-dungswirkung zu, als mit ihnen dargelegt werden soll, daß die Frage, die nachZurückverweisung geklärt werden soll, für die Entscheidung der Sache von [X.] ist; anderenfalls bedürfte es einer solchen Klärung nicht ([X.]Z 31,358, 363 f; 59, 82, 84). Im vorliegenden Fall war Grund für die Zurückverwei-sung durch das Berufungsgericht nicht das Fehlen von Feststellungen zur [X.], sondern die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen; ei-ne solche Gefahr besteht unabhängig davon, wie die Frage des [X.] beurteilt wird.b) Der Beklagte behauptet, die Feststellungsbescheide für die BGB-Ge-sellschaft nicht erhalten zu haben. Trifft das zu, dann sind sie dem Kläger unddessen Ehefrau erst zugegangen, als sie ihnen während des Finanzgerichts-rechtsstreits bekannt gegeben wurden. Damals hätte noch die Möglichkeit [X.], gegen sie Einspruch einzulegen. Bei dessen Erfolg wären die [X.] gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] zu ändern ge-wesen. Ein Rechtsmittel ist jedoch offenbar deswegen nicht eingelegt worden,weil der Berichterstatter des zuständigen Senats des Finanzgerichts dem- 9 -Steuerberater [X.] mit Schreiben vom 6. März 1991 mitgeteilt hatte, die [X.] 1987 erlassenen Feststellungsbescheide seien ausweislich [X.] dem Beklagten bekannt gegeben worden. In diesem Fall [X.] Möglichkeit mehr bestanden, eine Änderung der [X.] zu erreichen.Die nach § 174 Abs. 1 [X.] bei mehrfacher Berücksichtigung eines [X.] in mehreren [X.]n gegebene Möglichkeit, einen [X.] zu stellen, besteht innerhalb der Feststellungsfrist, mindestens aber bin-nen eines Jahres, nachdem der letzte der betroffenen [X.] unanfechtbargeworden ist. Die Feststellungsfrist wäre, wenn die [X.] dem Beklagtenzugegangen wären, für das letzte betroffene Jahr (1983) Ende 1990 abgelau-fen gewesen (§ 181 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 2 Nr. 2, § 170 Abs. 1, 2 Nr. 1[X.]). [X.] geworden wären die [X.], da gegen sie kein [X.] eingelegt worden war, spätestens Ende 1987, so daß die besondereJahresfrist des § 174 Abs. 1 Satz 2 [X.] jedenfalls Ende 1988 abgelaufen gewe-sen wäre.Lief die einmonatige Rechtsbehelfsfrist erst nach Bekanntgabe der Be-scheide während des [X.] ab, dann hätte noch binneneines Jahres ein Änderungsantrag nach § 174 Abs. 1 [X.] gestellt werden [X.]. Ein solcher Antrag dürfte in dem Schreiben des Steuerberaters [X.] vom13. März 1992 an das Finanzamt enthalten gewesen sein. Ob das noch [X.] war, hängt davon ab, zu welchem genauen, bisher nicht festgestelltenZeitpunkt der Kläger und seine Ehefrau die Feststellungsbescheide in den [X.] erhalten haben. Der Feststellung des [X.], die [X.] seien dem Kläger und dessen Ehefrau im Ver-handlungstermin beim Finanzgericht am 16. Januar 1991 "bekannt gegeben"- 10 -worden, läßt sich nicht entnehmen, daß ihnen die [X.] bei dieser Gele-genheit ausgehändigt worden sind.Der Kläger bestreitet den Vortrag des Beklagten, er habe die [X.]nicht erhalten. Obwohl es um die Frage des Mitverschuldens geht, trägt inso-weit der Kläger die Beweislast. Das [X.] hat zutreffend daraufabgestellt, daß im Besteuerungsverfahren das Finanzamt hätte beweisen müs-sen, daß dem Beklagten die Feststellungsbescheide für die [X.]zugegangen sind. Diese Beweislastregel gilt auch für den Regreßprozeß([X.]Z 133, 110, 115 f). Das ist bisher zwar nur zugunsten des [X.] entschieden worden, wenn dieser das hypothetische Obsiegen ineinem vom Rechtsberater für ihn geführten früheren Prozeß als Voraussetzungfür die Bejahung eines Schadens zu beweisen hatte ([X.]Z 133, 110, 115 fm.w.[X.]). Das gleiche gilt aber auch umgekehrt, wenn es um die Frage geht, obder Mandant den Schaden durch einen Rechtsbehelf hätte abwenden können.[X.] die Zulässigkeit eines solchen Rechtsbehelfs davon ab, wann der ungün-stige Bescheid dem Kläger oder seinem Bevollmächtigten zugegangen war,dann kann im Regreßprozeß bei der Beurteilung der Mitverschuldensfrage dieinsoweit im Ausgangsverfahren geltende Beweislastverteilung nicht außer [X.] bleiben. Wenn im vorliegenden Fall seinerzeit die schadensminderndeMaßnahme Erfolg gehabt hätte, weil das Finanzamt den Zugang des [X.] nicht hätte beweisen können, darf der Kläger im jetzigen Regreßpro-zeß nicht davon profitieren, daß der verklagte Steuerberater nicht beweisenkann, daß ihm der Bescheid nicht zugegangen war.Für die Beweisführung gelten dagegen die verfahrensrechtlichen Grund-sätze des Regreßprozesses, insbesondere § 287 ZPO ([X.]Z 133, 110, 113 f).- 11 -c) Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Steuerberaters [X.] ist im weite-ren Verfahren jedoch nur von Bedeutung, wenn sie dem Kläger im [X.] Beklagten nach den §§ 278, 254 Abs. 2 Satz 2 BGB zuzurechnen wäre.Diese vorrangige Frage ist danach zu beantworten, ob das dem neuen [X.] erteilte Mandat (auch) dem Zweck diente, die Folgen eines pflichtwidri-gen Verhaltens des Beklagten nach Möglichkeit zu beseitigen (vgl. dazu [X.],[X.]. v. 18. März 1993 - [X.], [X.], 1376, 1378 f; v. 20. [X.] - [X.]/93, [X.], 948, 949 f; v. 14. Juli 1994 - [X.], [X.], 2162, 2165; v. 13. März 1997 - [X.], [X.], 1392, 1395).Kreft Stodolkowitz Zugehör Ganter Raebel
Meta
03.05.2001
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2001, Az. IX ZR 46/00 (REWIS RS 2001, 2696)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2696
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZR 162/08 (Bundesgerichtshof)
Steuerberaterhaftung: Schadenminderungspflicht des geschädigten Mandanten
IX ZR 170/09 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 184/09 (Bundesgerichtshof)
Steuerberaterhaftung: Verjährungsbeginn eines Schadensersatzanspruchs infolge verringerter Verlustzuweisungen
IX ZR 170/09 (Bundesgerichtshof)
Steuerberaterhaftung: Verjährungsbeginn bei Einspruchseinlegung nur gegen einen Teil eines Sammelbescheides des Finanzamts
IX ZR 53/06 (Bundesgerichtshof)
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