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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet [X.] November [X.] Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: jaBGB §§ 328, 249 Da)Wenn ein Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen ist,kommt es für die Feststellung, welcher Schaden ihm durch die Pflichtverlet-zung entstanden ist, nicht darauf an, ob überhaupt und inwieweit ein [X.] gegeben war und sein Vertrauen enttäuscht wurde.b)Für schädliche Auswirkungen seines Gutachtens kann auch der [X.] gegenüber haften, dem die Öffentlichkeit nicht in [X.] wie beispielsweise einem öffentlich-bestellten Sachverständigen be-- 2 -sonders hervorgehobene Kompetenz, Erfahrung und Zuverlässigkeit zutrau-en kann.[X.], [X.]eil vom 14. November 2000 - [X.] - [X.] [X.]- 3 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 14. November 2000 durch [X.] Jestaedt als [X.] und [X.] Melullis, Scharen, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das am 23. Oktober 1998 [X.] [X.]eil des [X.] in [X.] des [X.] im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,als die Klage gegenüber der [X.] zu 1 abgewiesen wordenist.In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten [X.] Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Die Klägerin, ein Bauträgerunternehmen, beabsichtigte im Jahre 1989ein in M. gelegenes Areal von dem damaligen Eigentümer zu kaufen, um aufihm Eigentumswohnungen zu errichten. Auf den Grundstücken waren seit demJahr 1911 Betriebe der lack- und gummiverarbeitenden Industrie angesiedeltgewesen; der Boden war bereits mehrfach untersucht; es bestand der [X.], daß er durch Schadstoffe kontaminiert sein könnte.Mit Schreiben vom 1. März 1989 wandte sich der damalige [X.] die Beklagte zu 1, damit sie erneut eine Bodenuntersuchung der [X.] vornehme. Der Eigentümer führte dabei aus, daß ein Bauträger ausdem [X.] an den Grundstücken interessiert sei und deren Bebauungplane.Aufgrund eines von dem Eigentümer erteilten Auftrages legte die [X.] zu 1 den sogenannten "dritten Bericht" vom 31. August 1989 vor. In [X.] Gutachten wird als Ergebnis der Analyse gewonnener Bodenproben einehohe Belastung des Bodens mit Schwermetallen, [X.] und [X.], wobei darauf hingewiesen wird, daß die beiden letztgenanntenorganischen Substanzen karzinogen bzw. hochgiftig seien. Daraufhin erklärteder zuständige Regierungspräsident des [X.] mit Bescheid vom 9. [X.] die Grundstücke zur Altlast.Am 8. Mai 1990 nahm die Klägerin das Verkaufsangebot des [X.] an. Der Kaufpreis sollte 3 Mio. DM betragen; der Vertrag sah ferner unter- 5 -anderem ein Rücktrittsrecht für den Fall vor, daß binnen zwei Jahren ein [X.] vorrangig aus den Erlösen beim Weiterverkauf von Teilflächen zu [X.] Kaufpreises nicht bezahlt sei.In der Folgezeit wurde die Beklagte zu 1 als Gutachterin auch für dieKlägerin tätig. In ihrem Auftrag legte die Beklagte zu 1 unter dem 31. [X.] den sogenannten "vierten Bericht" vor. Auch hierin wird von dem [X.] insbesondere von [X.] und [X.] ausgegangen. Wegen dervorhandenen Gutachten überführte die staatliche Sanierungskommission [X.] in die Obhut der Altlastensanierungsgesellschaft ([X.]).Unter dem 19. August 1991 und dem 12. Dezember 1991 erstattete [X.] zu 1 im Auftrag der [X.] zwei weitere Gutachten (sogenannter "fünf-ter" und "sechster Bericht"). In dem Gutachten vom 19. August 1991 ist unteranderem ausgeführt, die bisher als [X.] interpretierten [X.] würden nichtvon dieser sehr toxischen Substanz verursacht; die in der Schlacke festge-stellten Substanzen erforderten nicht unbedingt eine besondere Bodenbe-handlung. Im Gutachten vom 12. Dezember 1991 wurde der [X.] empfohlen,das Gelände an den Bauträger zurückzugeben.Die Klägerin wurde beim Regierungspräsidenten wegen der Rücknahmeder Altlastenerklärung vorstellig und stellte am 22. Oktober 1992 für die [X.] einen Bauantrag. In ihrem sogenannten "siebten Bericht" vom17. November 1992 räumte die Beklagte zu 1 Fehlinterpretationen ein undmeinte, daß die erste Einschätzung des [X.] des Standortsdurch die nun abgesicherten Erkenntnisse der Folgeuntersuchungen zu revi-- 6 -dieren sei. Mit Bescheid vom 16. Dezember 1992 nahm der [X.] die Altlastenerklärung vom 9. April 1990 zurück.Die Klägerin, die am 17. Juni 1993 eine Baugenehmigung für eineWohnbebauung mit 121 Wohnungen sowie Tiefgaragen erhielt, zahlte [X.] Dezember 1992 1 Mio. DM zuzüglich 143.777,78 DM an Zinsen und Ne-benkosten sowie am 21. Dezember 1993 weitere 2 Mio. DM nebst150.000,-- DM Zinsen an den ursprünglichen Eigentümer der Grundstücke.Mit ihrer Klage vom 26. September 1995 hat die Klägerin Zahlung von743.548,59 DM nebst Zinsen sowie Feststellung begehrt, daß die [X.] Ersatz weiteren Schadens verpflichtet ist. Diese Klage hat die [X.] auf das [X.] als [X.] zu 2 erweitert. Gegenüber der [X.] macht die Klägerin im wesentlichen geltend, der dritte und vierte Berichtseien fehlerhaft gewesen. Diese Gutachten hätten den ursprünglichen Pla-nungsablauf für die von ihr beabsichtigte Bebauung erheblich verzögert. Beiordnungsgemäßer Abwicklung hätte sie von den Erwerbern der Wohnungenrechtzeitig Teilzahlungen zur Abdeckung des Kaufpreises erhalten. Wegen derausgefallenen Vorauszahlungen seien ihr zusätzliche Zins- und Finanzie-rungskosten entstanden.Das [X.] hat die Beklagte zu 1 zur Zahlung eines [X.] 345.486,11 DM zuzüglich Zinsen verurteilt. Im übrigen hat das [X.]die Klage abgewiesen. Die gegen dieses [X.]eil gerichtete Berufung der [X.] hat das [X.] zurückgewiesen. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] das landgerichtliche [X.]eil abgeändert und [X.] vollen Umfangs abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Revision [X.] -gelegt. Soweit das Rechtsmittel das Streitverhältnis zum [X.] zu 2 betrifft,hat der Senat die Revision nicht angenommen. Gegenüber der [X.] zu [X.] die Klägerin ihr Klageziel weiter. Die Beklagte zu 1 ist dem [X.].Entscheidungsgründe:Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin führt, soweit es vom [X.] worden ist, zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache andas Berufungsgericht.1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Klägerin stünden gegen-über der [X.] zu 1 deliktsrechtliche Ansprüche nicht zu; in Betracht zuziehen seien nur vertragsrechtliche Schadensersatzansprüche, und zwar so-wohl wegen Nichterfüllung des von dem damaligen Eigentümer erteilten [X.], aufgrund dessen die Beklagte zu 1 den sogenannten [X.] verfaßt habe, als auch wegen Nichterfüllung des von der Klägerinselbst abgeschlossenen [X.], der zu dem sogenannten viertenBericht geführt habe. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch dieKlägerin geht davon aus, daß als haftungsbegründende Ereignisse nur die vonihr behauptete, sich als nicht gehörige Erfüllung der zugrundeliegenden [X.] darstellende Fehlerhaftigkeit dieser beiden Gutachten in [X.] 8 -2. Bezüglich des sogenannten dritten Berichts hat das [X.] lassen, ob es sachlich unangemessen gewesen sei, nur die Ana-lysemethode [X.] anzuwenden, und es der [X.] zu 1 deshalb als vonihr zu vertretendes Fehlverhalten vorzuwerfen sei, das Vorhandensein gefähr-lich hoher Werte an [X.] und [X.] festgestellt zu haben. [X.] das Berufungsgericht letztlich offengelassen, ob die Klägerin in [X.] des dem sogenannten dritten Bericht zugrundeliegenden, aus-schließlich zwischen dem damaligen Eigentümer und der [X.] zu 1 abge-schlossenen [X.] einbezogen sei. Das Vorliegen beider Vor-aussetzungen eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin wegen Fehlerhaf-tigkeit des Gutachtens vom 31. August 1989 ist deshalb in der [X.] zu unterstellen.3. Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzungen dahinstehen las-sen, weil es gemeint hat, ein ersatzfähiger Schaden der Klägerin lasse sichnicht feststellen. Die Haftung des Gutachters für die Richtigkeit des von ihmerstellten Gutachtens beschränke sich darauf, dem Auftraggeber bzw. dem inden Schutzbereich des Vertrages einbezogenen [X.] den Schaden zu [X.], der ihm im Vertrauen auf die Richtigkeit des Gutachtens erwachsen sei.Die Klägerin habe jedoch nicht darauf vertraut, daß die Grundstücke mit [X.] und [X.]en verunreinigt seien; sie habe die Grundstücke geradenicht wegen ihrer vorgeblichen Umweltbelastungen erworben, sondern auf-grund ihrer Bereitschaft, das hiermit verbundene hohe Risiko zu übernehmen.Die Klägerin habe damit aufgrund eines neuen, selbständigen Entschlusses,der durch den sogenannten dritten Bericht nicht herausgefordert worden sei,die Gefahr geschaffen, die den Schaden hervorgerufen [X.] -Diese Begründung der Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu [X.] die Revision zu [X.]) Schon der Ausgangspunkt des [X.], eine Haftung einesGutachters bestehe nur, soweit ein schützenswertes Vertrauen in die Richtig-keit des Gutachtens enttäuscht worden sei, ist nicht frei von Rechtsirrtum.Ein Gutachten, das Fehler aufweist, die der Gutachter zu vertreten hat,verpflichtet nach § 635 BGB oder wegen positiver Vertragsverletzung zu [X.] wegen Nichterfüllung. Anspruchsberechtigt sind der Besteller [X.], wenn und soweit er geschädigt ist, und jeder in den Schutzbereichdes [X.] einbezogene geschädigte Dritte. Der Anspruch bemißtsich im Verhältnis zu jedem Anspruchsberechtigten nach §§ 249 ff. [X.] ist jeweils der Zustand herzustellen, der bestehen würde, [X.] zum Ersatz verpflichtende Umstand, also die fehlerhafte gutachterlicheAussage, nicht eingetreten wäre. Ob überhaupt und inwieweit ein Vertrauen-statbestand gegeben war und Vertrauen eines Anspruchsberechtigten [X.] wurde, ist danach im Bereich der Schadensfeststellung kein tragfähigerGesichtspunkt. Ein Schadensersatzanspruch kommt vielmehr in Betracht, wennein Vergleich der tatsächlichen Vermögenslage mit derjenigen, die sich beifehlerfreier Begutachtung ergeben hätte, zum Nachteil des klagenden [X.] ausgeht.b) Der Senat hat allerdings bei seiner rechtlichen Überprüfung des an-gefochtenen [X.]eils von der danach erforderlichen Kausalität zwischen derAussage des sogenannten dritten Berichts, die Grundstücke seien mit [X.]und [X.] verunreinigt, und den mit der Klage als Schaden geltend ge-- 10 -machten Nachteilen der Klägerin auszugehen. Denn die vom [X.] Überlegungen beruhen auf einer entsprechenden Annahme, dieaufgrund des unstreitigen Sachverhalts und des Vorbringens der Klägerin, dasder Senat mangels näherer Sachaufklärung des [X.] zugrundezu legen hat, auch berechtigt ist.Danach hat der sogenannte dritte Bericht vom 31. August 1989 dazugeführt, daß die Klägerin zunächst die für eine Vermarktung erforderlichen undförderlichen Maßnahmen nicht ergriffen hat; es sollte ersichtlich die [X.] Frage der Sanierung abgewartet werden, für deren Durchführung von [X.] wegen nicht die Klägerin selbst zu sorgen gehabt hätte (vgl. § 21HessAbfAG). Das Abwarten seinerseits hatte zur Folge, daß die Klägerin [X.] keine Vermarktungserlöse erzielte, so daß sie hieraus nicht - wie in [X.] mit dem damaligen Eigentümer vorgesehen - den [X.] zahlen konnte. Dies wiederum veranlaßte die Klägerin, zur Abwen-dung des vereinbarten Rücktrittsrechts dem damaligen Eigentümer [X.] zusätzliche Zinsverpflichtung einzugehen, die dann auch erfüllt wordenist. Hätte die Beklagte zu 1 bereits im sogenannten dritten Bericht die aufgrundspäter [X.] gewonnene Erkenntnis offenbart,hätte zur Zahlung zusätzlicher Zinsen keine Veranlassung bestanden. Ein Ab-warten wegen einer durch karzinogene oder hochgiftige organische Stoffe ge-botenen Sanierung wäre nicht notwendig oder sinnvoll gewesen. Die Klägerinhätte - nach dem normalerweise zu erwartenden Geschehensablauf - sogleichmit den notwendigen Maßnahmen zur Vermarktung des Grundbesitzes [X.]; sie hätte dann rechtzeitig Verkaufserlöse erzielt, aus denen sie den Kauf-preisanspruch des Eigentümers erfüllt hätte. Ein durch das Gutachten vom31. August 1989 (kausal) verursachter Schaden der Klägerin kann mithin nach- 11 -dem im Revisionsverfahren zu Grunde zu legenden Sachverhalt nicht verneintwerden.c) Entgegen der Meinung des [X.] scheitert ein [X.]anspruch der Klägerin auch nicht aus Gründen der vom Berufungs-gericht ergänzend herangezogenen Adäquanz oder wegen des vom [X.] ferner für entscheidungserheblich gehaltenen Erfordernisses, daßder Ersatz des kausalen Nachteils vom Zweck der haftungsbegründendenNorm erfaßt ist.Es ist zwar richtig, daß die Rechtsprechung in der Erkenntnis, daß [X.] Kausalzusammenhang keine sachgerechte Abgrenzung zurechenbarervon nicht zurechenbaren Schadensfolgen erlaubt, Schadensersatz nur unterden vom Berufungsgericht genannten zusätzlichen Voraussetzungen zuspricht.Mit dem Erfordernis der Adäquanz sollen ganz außerhalb des zu erwartendenVerlaufs stehende Einbußen ausgeschieden werden; die Abwägung nachMaßgabe des Schutzzwecks der haftungsbegründenden Norm soll sicherstel-len, daß nur Schäden der Art ersetzt werden müssen, die durch Befolgung derverletzten gesetzlichen Regel bzw. der verletzten Vertragspflicht verhindertwerden sollten.Die tatsächlichen Feststellungen des [X.] erlauben jedochnicht, den geltend gemachten Schaden als außerhalb des zu erwartendenVerlaufs oder des Schutzzwecks der verletzten Vertragspflicht anzusehen.Nach dem vom Berufungsgericht im angefochtenen [X.]eil mitgeteiltenVorbringen der Klägerin, das der Senat mangels gegenteiliger [X.] -zugrunde zu legen hat, hat die Klägerin Interesse an den Grundstücken [X.], weil damals der Markt erschöpft war und sie andere Grundstücke käuflichnicht erwerben konnte. Sieht sich ein Bauträger bei dieser Sachlage mit einerungünstigen Begutachtung eines ihm angebotenen Grundstücks konfrontiert,ist es nichts Ungewöhnliches, wenn er an seinem Wunsch festhält und das [X.] erforderliche Geschäft tätigt. Den in Betracht zu ziehenden Bela-stungen kann durch günstige Gestaltung der Vertragsbedingungen [X.] werden. Davon, daß dies auch hier geschehen ist, ist in der [X.] auszugehen, weil einerseits die Klägerin geltend gemacht hat, derdamalige Eigentümer sei ihr hinsichtlich der [X.] soweit entgegengekommen, daß für sie der Ankauf möglich gewesen sei, undandererseits die Beklagte zu 1 darauf hingewiesen hat, die Klägerin habedurch die im sogenannten dritten Bericht festgestellte Belastung des [X.] einen Kaufpreisvorteil erzielt, den sie sich jedenfalls an-rechnen lassen müsse. Weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nachdem Vorbringen der [X.] zu 1 kann danach der tatsächliche Gesche-hensablauf als gänzlich außerhalb des in einem solchen Fall zu Erwartendengelten.Was den Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht anbelangt, hat [X.] übersehen, daß eine Partei, die möglicherweise [X.] Gelände zu erwerben wünscht, von einem Gutachten der hier strei-tigen Art regelmäßig Aufschluß darüber erwartet, ob die tatsächliche Beschaf-fenheit eine alsbaldige Bebauung erlaubt oder eine Bebauung wegen des [X.] - wenn überhaupt - erst später möglich sein wird. Die im vor-liegenden Fall die Beklagte zu 1 treffende Pflicht, die wahren Gegebenheitenfestzustellen und in ihrem Gutachten von 31. August 1989 darzustellen, sollte- 13 -deshalb durchaus auch eine insoweit falsche Entscheidung verhindern, wie siedie Klägerin sodann getroffen haben will. Auch aus der falschen Entscheidungresultierende Nachteile waren damit vom Zweck der von der [X.] zu 1verletzten Vertragspflicht mitumfaßt.d) Soweit das Berufungsgericht schließlich noch gemeint hat, der [X.] zum Vorwurf machen zu können, den Erwerb des Grundstücks nicht unter-lassen zu haben, berührt auch dies die [X.]rechnung nicht. Das [X.] hat insoweit verkannt, daß die Parteien nicht um in Folge [X.] eingetretene Vermögenseinbußen der Klägerin, sondern um den Ersatzvon Schäden streiten, die durch Verzögerung der in Aussicht genommenenBebauung und Weiterverwertung entstanden sein sollen.4. Nach Meinung des [X.] führt auch der sogenanntevierte Bericht vom 31. August 1990 nicht zu einer Schadensersatzpflicht der[X.] zu 1 gegenüber der Klägerin. Hier müsse vor allem gesehen wer-den, daß dieses Gutachten auf dem dritten Bericht aufbaue und mithin für [X.] zu 1 keine Veranlassung bestanden habe, die Richtigkeit der zuvorgewonnenen Erkenntnisse nochmals zu überprüfen. Das Berufungsgericht hatalso hier schon ein Fehlverhalten der [X.] zu 1 verneint.a) Auch dem kann - wie die Revision wiederum zu Recht rügt - nicht [X.] werden.Das Berufungsgericht nimmt selbst an, daß auch der von der Klägerinselbst in Auftrag gegebene sogenannte vierte Bericht aufgrund von [X.] erstattet werden sollte. Die neuerlichen Bodenproben waren da-- 14 -her ebenfalls zu analysieren; auch hierbei waren die an einen Sachverständi-gen zu stellenden Sorgfaltsanforderungen zu beachten, was einschließt, [X.] aufgrund einer angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten unsachge-mäßen Methode zu untersuchen und zu urteilen. Die Annahme des Berufungs-gerichts, daß der [X.] zu 1 beim Gutachten vom 31. August 1990 [X.], den sie zu vertreten habe, nicht unterlaufen sei, hätte deshalb Fest-stellungen zur Wahrung des angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten Ge-botenen erfordert. Da das Berufungsgericht - wie hinsichtlich des sogenanntendritten Berichts - diese Feststellungen nicht getroffen hat, hat der Senat zugun-sten der [X.] davon auszugehen, daß auch der sogenannte vierte Berichtein mangelhaftes Werk war und der Klägerin auch seinetwegen ein [X.] zustehen kann.b) Die weitere Annahme des [X.], der erforderliche Zu-rechnungszusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis unddem mit der Klage geltend gemachten Schaden fehle auch bezüglich des [X.] vierten Berichts, rechtfertigt die Abweisung der auf die Fehlerhaftig-keit dieses Berichts gestützten Klage ebenfalls nicht.Das Gutachten vom 31. August 1990 konnte die Klägerin in der [X.], daß der Boden der Grundstücke mit karzinogenen oder hochgiftigenorganischen Stoffen kontaminiert sei und deshalb saniert werden müsse, sodaß davon auszugehen ist, daß auch der sogenannte vierte Bericht der [X.]n zu 1 dazu beigetragen hat, die anderweitige Nutzung der Grundstückezu verzögern.- 15 -5. a) Das Berufungsgericht wird die nach den Ausführungen zu 2 bis 4erforderlichen Feststellungen zu treffen haben und gegebenenfalls die hierzunötigen Beweise erheben müssen.b) Ergänzend wird darauf hingewiesen, daß nicht etwa schon die Zwei-fel, die das Berufungsgericht an einer Einbeziehung der Klägerin in [X.] des zwischen dem ehemaligen Eigentümer und der [X.] abgeschlossenen [X.] gehabt hat, erneut dazu führenkönnen, der Klägerin einen Schadensersatzanspruch wegen [X.] sogenannten dritten Berichts zu versagen.Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daßnach der Rechtsprechung des [X.] im Falle eines [X.] für einen [X.], der selbst keinen Anspruch auf die [X.] dem Vertrag hat, sich Schutzpflichten dann ergeben können, wenn derAuftraggeber das Werk bei einer Person, die über eine besondere, vom Staatanerkannte oder durch einen vergleichbaren Akt nachgewiesene Sachkundeverfügt (z.B. öffentlich-bestellter Sachverständiger, Wirtschaftsprüfer, Steuer-berater), bestellt, um davon gegenüber einem [X.] Gebrauch zu machen(z.B. [X.], [X.]. v. 02.11.1983 - [X.] 20/82, NJW 1984, 335, 336; [X.]. v.02.04.1998 - [X.], [X.], 1948, 1949). Hieraus kann jedoch nichtabgeleitet werden, daß ein Gutachter, in den die Öffentlichkeit nicht in [X.] die - beispielsweise bei einem öffentlich-bestellten Sachverständigenberechtigte - Erwartung einer besonders hervorgehobenen Kompetenz, Erfah-rung und Zuverlässigkeit setzen kann, [X.] für ihnen schädliche Auswirkun-gen seines Gutachtens schlechthin nicht haften müsse. Einer solchen Meinungstünde jedenfalls entgegen, daß die Vertragsfreiheit es den [X.] erlaubt, außer Leistungspflichten (vgl. § 328 BGB) auch Schutzpflichtenzugunsten jedes beliebigen [X.] zu begründen. Dies kann nicht nur durchnamentliche Nennung des [X.] geschehen. Eingeschlossen hiervon ist auchdie Möglichkeit, stillschweigend einen [X.], namentlich denjenigen zu [X.], der jeweils der Sache nach des sich aus dem Vertrag ergebendenSchutzes bedarf (vgl. [X.], [X.]. v. 02.11.1983, aaO). Ob ein solcher rechtsge-schäftlicher Wille besteht, hat der Tatrichter nach allgemeinen [X.] zu ermitteln ([X.], [X.]. v. 02.11.1983, aaO; [X.]. v. 26.11.1986- [X.], NJW 1987, 1758, 1759).Das Berufungsgericht wird deshalb die Zurückverweisung zum [X.] müssen, die bisher unterbliebene Auslegung des [X.],der zu dem sogenannten dritten Bericht geführt hat, vorzunehmen, um zu klä-ren, ob der damalige Eigentümer und die Beklagte zu 1 die Klägerin konkludentin die Schutzpflichten dieses Vertrages miteinbezogen haben. Augenmerk wirdhierbei insbesondere auf den Hinweis des damaligen Eigentümers gelegt wer-den müssen, wonach ein Bauträger aus dem [X.] an den Grundstük-ken interessiert sei und deren Bebauung plane. Es liegt nahe, daß dieser Hin-weis nicht nur den Grund für die Vergabe des [X.] angebensollte, sondern von der [X.] zu 1 bei verständiger Sicht auch dahin [X.] werden mußte, das zu erstattende Gutachten solle auch im [X.] dann die zukünftige Bebauung abwickelnden Bauträgers erstellt werden.c) Sollte sich ergeben, daß die Klägerin in die Schutzpflichten des [X.], der zu dem sogenannten dritten Bericht geführt hat, einbezo-gen war und daß das Gutachten vom 31. August 1989 mangels Beachtung dergeschuldeten Sorgfalt fehlerbehaftet war, wird die [X.]rechnung nach- 17 -Maßgabe der unter 3. aufgezeigten Grundsätze vorzunehmen sein. Dabei wirdauch zu erwägen sein, ob nicht ohnehin eine Altlastenerklärung hätte ausge-sprochen werden müssen und die mit der Klage geltend gemachten [X.] insgesamt oder teilweise nicht zu ersetzen sind. Bei der [X.] werden insbesondere die nach § 287 ZPO gegebenen [X.] der Schätzung zu nutzen sein; ferner werden Vorteile, welche die [X.] aufgrund der Fehlerhaftigkeit des sogenannten dritten Berichts gezogenhat, nach Maßgabe der anerkannten Regeln zur Vorteilsausgleichung zu be-rücksichtigen sein.Ein Fehler des sogenannten vierten Berichts wird nur für die geltendgemachten Schäden von Bedeutung sein, die nicht schon wegen eines Fehlersdes sogenannten dritten Berichts von der [X.] zu 1 zu ersetzen sind.d) Das Berufungsgericht wird schließlich § 254 BGB zu beachten haben.Den anderweit bereits in Gang gesetzten Schadensverlauf beeinflussendeHandlungen des Geschädigten, die nicht schon die Zurechnung des [X.] dem auslösenden Ereignis entfallen lassen, sind nach dieser Norm [X.] aller feststellbaren Umstände des Falles angemessen zu berück-sichtigen. In diesem Zusammenhang könnte deshalb insbesondere Bedeutungerlangen, daß die Klägerin den Erwerb der Grundstücke nicht unterlassen unddas Rücktrittsrecht, das ihr nach dem mit dem damaligen Eigentümer verein-barten Kaufvertrag eingeräumt war, nicht genutzt hat. Auch diese Umständehaben wesentlich die Klageabweisung durch das Berufungsgericht bestimmt.Die bisher getroffenen Feststellungen reichen allerdings nicht aus, der [X.] Vorwurf zu machen, den sogenannten dritten Bericht nicht zum Anlaß ge-nommen zu haben, den Erwerb der Grundstücke zu unterlassen. Sowohl nach- 18 -dem Vorbringen der Klägerin als auch nach dem Vorbringen der [X.] gab es nachvollziehbare Gründe, warum die Klägerin zu 1 trotz des [X.] vom 31. August 1989 ihr Erwerbsinterresse weiterverfolgte. Damit [X.] ausgeschlossen, daß der Kaufvertrag, wie er tatsächlich vereinbart [X.] ist, ebenso wie die zu seiner Aufrechterhaltung ergriffenen [X.] angemessene Reaktionen auf das Gutachten der [X.] zu [X.]. Was die Nichtausübung des Rücktrittsrechts anbelangt, ist dabeiauch zu berücksichtigen, daß bereits am 19. August 1991 mit dem sogenann-ten fünften Bericht ein weiteres Gutachten vorlag, das jedenfalls erkennen ließ,daß die Bodenbelastung der Grundstücke nicht so gravierend sein könnte, wievon der [X.] zu 1 in dem dritten und vierten Bericht zunächst angegeben.e) Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht schließlich [X.], auch der Verjährungsfrage nachzugehen, die aus seiner [X.] nicht zu beantworten war.JestaedtMelullisScharen[X.]Meier-Beck
Meta
14.11.2000
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2000, Az. X ZR 203/98 (REWIS RS 2000, 533)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 533
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