Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.01.2010, Az. 26 W (pat) 80/08

26. Senat | REWIS RS 2010, 9978

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 304 22 726

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] am 27. Januar 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie [X.] und Lehner

beschlossen:

Der Beschluss vom 1. Juli 2009 wird dahingehend berichtigt, dass in dessen Ziff. 1., 4. Absatz nach den Worten „Geräte und Behälter für Haushalt und Küche“ die Worte „(nicht aus Edelmetall oder plattiert)“ eingefügt werden.

Gründe

1

Im Senatsbeschluss vom 1. Juli 2009 blieb aufgrund eines Schreibversehens unberücksichtigt, dass auf Antrag der Markeninhaberin mit Wirkung vom 11. Dezember 2008 die Waren „Geräte und Behälter für Haushalt und Küche“ mit dem Disclaimer „(nicht aus Edelmetall oder plattiert)“ versehen wurden. Der Senatsbeschluss war daher wie aus dem Tenor dieser Entscheidung ersichtlich zu berichtigen.

2

Im Übrigen besteht für eine Berichtigung kein Anlass, da keiner der in § 80 Abs. 1 [X.] genannten Fälle vorliegt. Zudem ist die für die Waren „Beleuchtungsgeräte“ erfolgte Teillöschung der Marke 304 22 726 im Beschwerdeverfahren nicht entscheidungserheblich gewesen.

Meta

26 W (pat) 80/08

27.01.2010

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.01.2010, Az. 26 W (pat) 80/08 (REWIS RS 2010, 9978)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9978

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