Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2003, Az. IXa ZB 10/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4374

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.]/03vom14. Februar 2003in dem [X.] des [X.] hat durch die [X.], Dr. [X.], von [X.] und die Richterinnen [X.] Roggenbuckam 14. Februar 2003beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der [X.] der 5. Zivilkammer des [X.] 13. Mai 2002 aufgehoben.Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den [X.] des Amtsgerichts Göttingen vom 16. April 2002wird zurückgewiesen.Die Kosten des [X.] werden [X.] auferlegt. Die Schuldnerin trägt die [X.] Beschwerde- und des [X.].[X.]: 1 Mio. - 3 -Gründe:[X.] Der Gläubiger vermietete an den Schuldner eine Immobilie [X.], in der ein Altenwohn- und Pflegeheim betrieben wird. [X.] überließ das Objekt der Schuldnerin, die in der [X.] 300 Bewohner betreut. Nachdem es zu [X.], erwirkte der Gläubiger gegen beide Schuldner einen Titel auf Her-ausgabe des Mietgegenstandes. Der zuständige Gerichtsvollzieher [X.] Bedenken gegen die Ausführung des ihm erteilten [X.]. Auf die Erinnerung des Gläubigers hat ihn das [X.] vom 16. April 2002 angewiesen, die [X.]. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde [X.] hatte Erfolg. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde er-strebt der Gläubiger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen [X.].I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte undauch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.1. Das Beschwerdegericht hat den Vollstreckungstitel dahin [X.], daß er nicht nur zur Herausgabe verpflichte. Mit der bloßen Be-sitzaufgabe nebst Zugangsverschaffung sei dem Gläubiger angesichtsder in den Räumlichkeiten verbleibenden Heimbewohner, deren Rechtezu berücksichtigen seien, nicht gedient. Statt dessen sei einevollständige Räumung des Objekts durch die Schuldnerin erforderlich.Das könne durch eine Verlegung der Betriebsstätte geschehen ebensowie durch eine Betriebsübergabe an den Gläubiger oder einen von ihm- 4 -beauftragten [X.]. Gerade die Überleitung auf eine neue Betreiberge-sellschaft stelle aber eine unvertretbare Handlung dar, deren [X.] § 888 ZPO erzwungen werden müsse. Diese sachbezogene Hand-lungspflicht sei vor der schlichten Herausgabe zu erfüllen.Dagegen wendet die Rechtsbeschwerde ein, der Titel laute aus-schließlich auf Herausgabe des Heimes. Eine umfassende Räumung [X.] könne - und wolle - der Gläubiger nicht verlangen. Er begehrelediglich die Einräumung der Besitzposition, über die bislang die [X.] verfügt hätten. Zumindest der Teil der Pflichten, der die Herausgabezum Gegenstand habe, sei nach § 885 ZPO zu vollstrecken. Diese Voll-streckung dürfe ihm nicht verwehrt werden. Auf Interessen Dritter könnesich die Schuldnerin nicht berufen, da sie insoweit nicht beschwert sei.2. Diese [X.] werden zu Recht erhoben.Auf die Rechtsfrage, die dem Beschwerdegericht Anlaß für [X.] der Rechtsbeschwerde gegeben hat, kommt es in diesem Zu-sammenhang nicht an. Der Titel, aus dem der Gläubiger die [X.] betreibt, hat ausschließlich die Pflicht zur Herausgabe zum [X.]. Diese ist über § 885 ZPO durchzusetzen. Da mit der Herausgabe-pflicht keine weiteren [X.] zusammentreffen, bedarf eskeiner Entscheidung, wie die Pflichten sich zueinander verhalten und in-wieweit der Gläubiger darauf zu verweisen ist, zunächst die [X.] Handlungen über § 888 ZPO zu erzwingen.a) Die Schuldner sind zur Rückgabe eines vom Gläubiger an [X.] vermieteten Alten- und Pflegeheimes verurteilt worden. [X.] sind beide nicht nachgekommen. Da es sich um [X.] einer unbeweglichen Sache handelt, hat der Gerichtsvoll-zieher die Schuldner in Ausführung des ihm erteilten [X.] gemäß § 885 Abs. 1 Satz 1 ZPO aus dem Besitz zu setzen undden Gläubiger in den Besitz einzuweisen. Die [X.] sich ohne weiteres auf das Zubehör der der Vollstreckung un-terworfenen unbeweglichen Sache; auf dessen gesonderte Erwähnungim Titel kommt es nicht an ([X.]/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 885 Rdn. 15).Zusätzliche [X.] enthält das landgerichtliche Urteil nicht,was zwischen den Parteien außer Streit steht.b) Das Beschwerdegericht ist allerdings mit der Schuldnerin davonausgegangen, daß mit der Herausgabe des [X.] verbunden sind, die der Gläubigerselbständig - und vorrangig - über § 888 ZPO zu erzwingen habe. [X.] nicht zu [X.]) Der [X.] kann durch den [X.] § 885 ZPO bewirkt werden, ohne daß es gesonderter Handlungendurch die Schuldnerin bedürfte. Bewegliche Sachen, die der Schuldneringehören, aber von ihr nicht freiwillig entfernt werden, hat der [X.] gemäß § 885 Abs. 2 ZPO wegzuschaffen. [X.] der Gläubiger [X.] auch hier - an Gegenständen, die sich in dem herauszugebendenObjekt befinden, ein Vermieterpfandrecht geltend machen, kann er sei-nen Vollstreckungsauftrag dahin beschränken, diese Gegenstände nichtzu entfernen ([X.]/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechts-schutz 3. Aufl. § 885 ZPO Rdn. 15). Damit ist die [X.] 6 -(2) Soweit seitens der Schuldnerin Vorkehrungen zu treffen sind,um ihren Betrieb in ein anderes Objekt zu verlegen, kommt dem nebender dem Gläubiger allein geschuldeten Herausgabe der Mietsache keineeigenständige Bedeutung zu. Zur Übergabe auch des Betriebes ist [X.] dem Gläubiger nicht verpflichtet; die darauf gerichtetenAusführungen des [X.] gehen fehl. Die Schuldnerin mußdem Gläubiger weder Geschäftsunterlagen überlassen, noch ist siegehalten, an der Überleitung von Verträgen, die sie mit [X.] Heimbewohnern abgeschlossen hat, auf eine neue Betreibergesell-schaft mitzuwirken. Es bleibt ihr überlassen, ob sie die Einrichtungschließt oder in einem anderen Objekt weiterführt, ebenso wie es in diefreie Entscheidung des Personals und der Heimbewohner fällt, dieDienst- und [X.] mit der Schuldnerin fortzusetzen. Das allessind Fragen, die ausschließlich das Rechtsverhältnis der Schuldnerin zuihren bisherigen Angestellten, den Heimbewohnern und den jeweiligenKostenträgern betreffen. Für das Zwangsvollstreckungsverfahren stellensie sich nicht. Eine besondere, über die Herausgabe der Immobilie hin-ausgehende Leistungspflicht der Schuldnerin, die nach § 888 ZPO zuvollstrecken wäre, besteht nicht. Damit verbietet sich zugleich die An-nahme sachbezogener [X.], die überhaupt erst ermögli-chen, daß die herauszugebende Sache dem Gläubiger zugeführt [X.] (vgl. [X.], ZPO 21. Aufl. § 883 Rdn. 4; [X.]/Schütze/[X.], ZPO 3. Aufl. § 883 Rdn. 17 ff.; [X.]/[X.], 2. Aufl. § 883 Rdn. 8; [X.]/Stöber, aaO § 883 ZPO Rdn. [X.]/[X.], ZPO 3. Aufl. § 883 Rdn. 4; [X.]/Walker, aaO§ 883 ZPO Rdn. 3). Im übrigen wäre selbst dann der Gläubiger nicht ge-hindert, sich auf die Vollstreckung der Herausgabepflicht zu beschränkenund im gegebenen Fall weiter nach § 893 ZPO vorzugehen ([X.] -[X.], aaO Rdn. 7). Jedenfalls darf eine solche Herausga-bevollstreckung nicht, wie durch das Beschwerdegericht geschehen, oh-ne jede zeitliche oder inhaltliche Einschränkung für unzulässig erklärtwerden. Es ist auch nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts, die [X.] offen gelegten wirtschaftlichen Interessen durch eine eigeneBeurteilung zu ersetzen. Der Gläubiger möchte vorliegend als Eigentü-mer der Immobilie die Rückgabe der vermieteten Sache durchsetzen.Dazu ist er nach dem Inhalt des Vollstreckungstitels berechtigt. Ob esauch zu der von ihm erhofften Übernahme des von der Schuldnerin ge-führten Betriebes kommt, ist für das Vollstreckungsverfahren ohne Be-deutung.- 8 -(3) Mit dem Verbleib der Heimbewohner in der Einrichtung ist [X.] ausdrücklich einverstanden. Mangels eines auf sie lautendenTitels könnte er seinen Vollstreckungsauftrag ohnehin nicht auf diesenPersonenkreis erweitern. Dessen Belange, insbesondere die neben derbloßen Unterbringung erforderliche Betreuung und medizinische Versor-gung, sind durch die Heimaufsicht zu wahren. Das [X.] gibt diedafür nötige Handhabe.Raebel Dr. [X.] v. [X.] Dr. Kessal-Wulf Roggenbuck

Meta

IXa ZB 10/03

14.02.2003

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2003, Az. IXa ZB 10/03 (REWIS RS 2003, 4374)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4374

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