Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2015, Az. IV ZR 272/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 965

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 272/15

Verkündet am:

9. Dezember 2015

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

[X.] § 203 Abs. 2; [X.] § 172 Nr. 2, § 174 Abs. 3

Im gerichtlichen Verfahren über eine Prämienanpassung in der privaten Krankenver-sicherung gemäß § 203 Abs. 2 [X.] (hier [X.]. § 8b [X.]/KK) kann einem
berechtig-ten Geheimhaltungsinteresse des Versicherers an den technischen Berechnungs-grundlagen im Einzelfall durch den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 [X.] und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 174 Abs. 3 [X.] Rech-nung getragen werden (im [X.] an [X.], 214, 216).

[X.], Urteil vom 9. Dezember 2015 -
IV ZR 272/15 -
LG [X.] I

AG [X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch
die Vorsitzende Richterin [X.],
[X.], die Richterin [X.], den Richter Dr.
[X.] und die Richterin Dr. Bußmann
auf die [X.] Verhandlung vom 9. Dezember
2015

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des [X.]

13.
Zivilkammer

vom 28.
April 2015 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der bei der [X.] seit dem 1.
Januar 1983 krankenversicherte Kläger wendet sich gegen die Erhöhung seines
Krankenversicherungs-beitrages. Mit Schreiben vom 24.
Juni 2009 teilte die Beklagte ihm eine Anpassung des Beitrages für den [X.] ab 1.
August 2009 von 429,39

auf 558,21

. Die Beklagte zog im Zeitraum von August 2009 bis Januar 2010 den erhöhten Beitrag ein, was der Kläger lediglich unter Vorbehalt duldete. Er macht geltend, die Voraussetzungen für eine Prämienerhöhung gemäß §
203 [X.] bzw. §
8b
der dem Vertrag zugrun-deliegenden
Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Krankheits-kosten-
und
Krankenhaustagegeldversicherung ([X.]/KK) lägen nicht vor.
1
-
3
-

Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengut-achtens zur Berechtigung der [X.] zur Beitragserhöhung der
Klage
überwiegend stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat das [X.] in den mündlichen Verhandlungen vom 16.
Juli 2013 und 4.
Februar 2014 die Öffentlichkeit ausgeschlossen sowie die Anwesenden, darunter den Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten, zur Verschwiegenheit über die Unterlagen der [X.], bezeichnet als Technische Rech-nungsgrundlage Tarife N BAP 1.8.2009 sowie Technische Berechnungs-grundlage Tarife N BAP 1.1.2009,
verpflichtet. Nach Anhörung des Sachverständigen sowie Vernehmung von
Zeugen hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Hier-gegen richtet sich die Revision des [X.].

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet.

[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die von der [X.] zum 1.
August 2009 vorgenommene Prämienerhöhung sei nach §§
203 [X.], 8b [X.]/KK rechtmäßig. Der Ausschluss der Öffentlichkeit und die [X.] stellten weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des [X.] aus Art.
103 GG noch einen
Verstoß gegen das Ge-bot des fair trial
dar. Die Beklagte habe ein berechtigtes Interesse an der Wahrung ihrer Geschäfts-
und [X.]. Die Kammer habe sich dafür entschieden, Kläger und Klägervertreter gemäß §
174 Abs.
3 [X.] zur Verschwiegenheit zu verpflichten und in
mündlichen Verhand-2
3
4
-
4
-

lungen, deren Gegenstand die fraglichen Berechnungsgrundlagen gewe-sen seien, die Öffentlichkeit auszuschließen. Dem Klägervertreter sei nach seiner Verpflichtung eine Abschrift der technischen Berechnungs-unterlagen übergeben worden. Auch der Kläger habe nach seiner Ver-pflichtung Gelegenheit zur Einsichtnahme in die [X.] erhalten. Ferner sei dem Kläger angeboten worden, er möge seine Hilfs-person benennen bzw. zum Zwecke der Verpflichtung zur
Geheimhaltung in die mündliche Verhandlung mitbringen. Hierauf sei er nicht eingegan-gen.

Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass Veränderungen vorlä-gen, die die Beklagte zu der Prämienerhöhung berechtigten. Zunächst stehe fest, dass die dem Sachverständigen vorgelegten Unterlagen mit denen identisch seien, die dem Treuhänder vorgelegen hätten.
Auch sei erwiesen, dass die von der [X.] vorgelegten, in den technischen Berechnungsgrundlagen enthaltenen statistischen Nachweise die [X.] im Tarif korrekt wiedergäben. Konkrete Anhaltspunkte für eine Un-richtigkeit bei der Datenzusammenführung lägen nicht vor. Der Sachver-ständige habe zwar die Qualität und Richtigkeit der technischen Bewer-tungsgrundlagen nicht im Einzelnen überprüft, jedoch eine Plausibilitäts-prüfung vorgenommen und keine Unplausibilitäten, offensichtliche Un-richtigkeiten oder Widersprüchlichkeiten festgestellt. Die
Behauptung des [X.], die Daten seien fehlerhaft, sei ins Blaue hinein
erfolgt. Ferner habe die Beklagte dem
Treuhänder und dem Gericht keine Belege vorle-gen müssen für die Richtigkeit der Daten, die Gegenstand der statisti-schen Auswertungen bzw. Grundlage der Berechnungen gewesen seien. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Vorgänge in sta-tistisch relevanter Weise von der [X.] falsch erfasst und verarbeitet worden seien. Das Bestreiten der Richtigkeit der Daten durch den Kläger 5
-
5
-

habe
ins Blaue hinein stattgefunden
und sei damit prozessual unbeacht-lich. Der gerichtliche Sachverständige habe weiter in seinem schriftlichen Gutachten sowie seiner Anhörung nachvollziehbar dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Prämienerhöhung gemäß §
203 Abs.
2 [X.] [X.]. §
12b [X.] vorlägen. Die von der [X.] verwandten versiche-rungsmathematischen Formeln und technischen Tabellenwerte entsprä-chen den versicherungsmathematischen Methoden und der Kalkulations-verordnung ([X.]).

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Die Revision ist indessen unbegründet.

a) Ohne Erfolg beruft sich
der Kläger zunächst auf den absoluten Revisionsgrund des §
547 Nr.
5 ZPO. Hiernach ist eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn sie aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der [X.] über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind.
Erfolglos
rügt der Kläger einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen die Rege-lungen über den Ausschluss der Öffentlichkeit. Gemäß §
172 Nr.
2 [X.] kann das Gericht
die Öffentlichkeit ausschließen, wenn ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-
oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende [X.] Interessen verletzt würden. Ist die Öffentlichkeit hiernach ausge-schlossen, so kann das Gericht nach §
174 Abs.
3 Satz
1 [X.] den an-wesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schrift-stück zu ihrer Kenntnis gelangen, zur Pflicht machen. So ist das Beru-6
7
8
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6
-

fungsgericht in den mündlichen Verhandlungen vom 16.
Juli 2013 und 4.
Februar 2014 verfahren.

Die Vorgehensweise des Berufungsgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Gemäß § 203 Abs.
2 [X.] in Verbindung mit
den vertraglich vereinbarten Regelungen (hier §
8b [X.]/KK)
ist der [X.] bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Verän-derung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrund-lage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten [X.] auch für die bestehenden [X.] neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen [X.] überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Diese Prämienanpassung unterliegt der umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch die Zivilgerichte (Senatsurteil vom 16.
Ju-ni 2004

IV
ZR 117/02, [X.], 323, 325). Hierbei
ist das Interesse des Versicherungsnehmers an einer Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen mit einem schutzwürdigen Interesse des [X.]s an der Geheimhaltung der Berechnungsgrundlagen zum Ausgleich zu bringen. Die Zivilgerichte haben insoweit zu prüfen, ob ei-nem Interesse des Krankenversicherers an Geheimhaltung durch die Anwendung der §§
172 Nr.
2, 173 Abs.
2, 174 Abs.
3 Satz
1 [X.] Rech-nung getragen werden kann ([X.], 214, 216; [X.], [X.] vom 16.
November 2009

X
ZB 37/08, [X.]Z 183, 153 Rn.
23; Urteil vom 8.
Juli 2009

VIII
ZR 314/07, [X.], 2894
Rn.
31; [X.]/[X.], [X.] 7.
Aufl. §
172 Rn.
41,
§
174 Rn.
23; HK-[X.]/Marko,
3.
Aufl. §
203 Rn.
25).

Unzutreffend
rügt die Revision, der Ausschluss der Öffentlichkeit verstoße bereits deshalb gegen § 172 Nr.
2 [X.], weil in den Verhand-9
10
-
7
-

lungen die in den beiden Leitzordnern enthaltenen technischen Berech-nungsgrundlagen, aus denen die Beklagte Geschäfts-
und Betriebsge-heimnisse herleiten wolle, nicht erörtert worden seien.
Dies bleibt schon deswegen ohne Erfolg, weil es nicht darauf ankommt, ob bei der nicht [X.] Verhandlung tatsächlich Umstände im Sinne des § 172 Nr. 2 [X.] zur Sprache kommen. Entscheidend ist, dass im Zeitpunkt der [X.]fassung mit der Erörterung solcher Umstände

wie es hier nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Be-rufungsgerichts der Fall war

zu rechnen ist (vgl. [X.]/Lückemann, ZPO 31. Aufl. § 172 [X.] Rn. 11). Im übrigen sind in der mündlichen Verhandlung vom 16.
Juli 2013 Geschäfts-
und [X.] der [X.] im Sinne von §
172 Nr.
2 [X.] bereits deshalb zur Sprache gekommen, weil nach Darlegung der [X.] zum Inhalt der Unterla-gen die beiden Leitzordner mit den technischen Berechnungsgrundlagen dem Klägervertreter ausgehändigt wurden. Es kommt nicht darauf an, ob diese Unterlagen, die zahlreiche
technische Einzelheiten enthalten, un-mittelbar anschließend in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen er-örtert wurden. In der mündlichen Verhandlung vom 4.
Februar 2014 hat das Berufungsgericht ausweislich des Sitzungsprotokolls die Sach-
und Rechtslage erörtert. Im Berufungsurteil wird ferner festgehalten, Gegen-stand der beiden mündlichen Verhandlungen seien die fraglichen [X.] gewesen. Einen Antrag auf Protokoll-
und Tatbe-standsberichtigung hat der Kläger nicht gestellt.

Dem wirksamen Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß §
172 Nr.
2 [X.] steht es ferner nicht entgegen, dass das Gericht im unmittelbaren [X.] die Anwesenden,
darunter auch den Klägervertreter sowie den Kläger,
jeweils gemäß §
174 Abs.
3 [X.] zur Verschwiegenheit ver-pflichtet hat. Die Verschwiegenheitsverpflichtung setzt voraus, dass die 11
-
8
-

Öffentlichkeit zuvor ausgeschlossen wurde. Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht rechtsmissbräuchlich die Öffentlichkeit nur deshalb ausgeschlossen
hätte, um die Voraussetzungen des §
174 Abs.
3 [X.] zu schaffen, sind nicht ersichtlich.

Keine Rolle spielt es schließlich, dass das Berufungsgericht in den weiteren mündlichen Verhandlungen am 11.
November 2014 und 24.
Fe-bruar 2015 die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen hat. In diesen [X.] haben jeweils Beweisaufnahmen durch Anhörung des Sach-verständigen sowie Vernehmung von Zeugen stattgefunden. Die in den Leitzordnern enthaltenen technischen Berechnungsgrundlagen der [X.] sind ausweislich der Protokolle nicht Gegenstand dieser [X.] gewesen.

b) Ohne Erfolg macht
die Revision ferner
geltend, das Verfahren des Berufungsgerichts habe nicht den in §
174 Abs.
1 [X.] vorgeschrie-benen Anforderungen entsprochen. Hiernach muss über die Aus-schließung der Öffentlichkeit durch einen öffentlich zu verkündenden [X.] entschieden werden. Allen Verfahrensbeteiligten ist zuvor [X.] Gehör zu gewähren, also Gelegenheit zu geben, zur Frage der Ausschließung der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen ([X.]/[X.], [X.] 7.
Aufl. §
174 Rn.
3). Zur Gewährung rechtlichen Gehörs ist es [X.] nicht erforderlich, dass das Gericht alle Beteiligten zur Stellung-nahme ausdrücklich auffordert. Es genügt, dass konkludent Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird ([X.]/[X.]
aaO Rn.
4). Dies ist hier
geschehen;
die Prozessbevollmächtigten der Parteien wussten bereits durch den gerichtlichen
Hinweis vom 3.
April 2013, dass das Berufungs-gericht
die Ausschließung der Öffentlichkeit gemäß §
172 Nr.
2 [X.] so-wie die Auferlegung einer Geheimhaltungsverpflichtung gemäß §
174 12
13
-
9
-

Abs.
3 [X.] in Erwägung zog. Hierzu konnten die Parteien mithin in der mündlichen Verhandlung vom 16.
Juli 2013 Stellung nehmen. Anders als die Revision meint,
kommt es hierbei nicht entscheidend darauf an, ob mit dem Verweis im Protokoll auf den gerichtlichen Hinweisbeschluss derjenige
vom 26.
Februar 2013 oder

was schon angesichts der zeitli-chen Abfolge näher liegt

der Hinweis
vom 3.
April 2013
gemeint war. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 4.
Februar 2014 ist ausweis-lich des Sitzungsprotokolls die Sach-
und Rechtlage mit den Parteien er-örtert worden. Das Berufungsgericht hatte bereits
mit Verfügung vom 29.
Januar 2014 darauf hingewiesen, der Termin sei bestimmt worden, um den Kläger zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Das rechtliche [X.] des [X.] war mithin vor dem Erlass beider Beschlüsse gewahrt.

c) [X.] nimmt das Berufungsgericht ferner an, dass es sich bei den Unterlagen, die Grundlagen für die Prämienerhöhung sind, um ein geschütztes Betriebsgeheimnis handelt. Als Betriebs-
und Ge-schäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen
Tatsa-chen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, son-dern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. [X.] umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne, Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmän-nisches Wissen.
Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, [X.], Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen,
Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs-
und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebes maßgeblich bestimmt werden können ([X.] 115, 205, 230
f.; [X.], Beschluss vom 16.
November 2009

X
ZB 37/08, [X.]Z 183, 153
14
-
10
-

Rn.
17;
[X.]/[X.], [X.] 7.
Aufl. §
172 Rn.
40). Das Berufungsgericht hat die hier maßgeblichen
Geschäfts-
und [X.] im Ein-zelnen
aufgeführt
(Stornowahrscheinlichkeiten, Verfahren zur Herleitung von [X.] sowie von [X.], Aufwendungen für Abschluss-
und Schadensregulierungskosten
sowie für unterneh-menspolitische Projekte, Aussagen zur Risikostruktur des Neugeschäfts). [X.] hat es festgestellt, dass es sich hierbei um Zahlen han-delt, die die Unternehmenspolitik der [X.] widerspiegeln.

Zu Unrecht rügt die Revision, es fehle schon deshalb an einem Be-triebs-
oder Geschäftsgeheimnis, weil es sich hier nur um einen einzel-nen Tarif handele, der überdies bereits geschlossen sei und schon seit Jahren nicht mehr im Wettbewerb stehe. Das Berufungsgericht hat in [X.] nicht zu beanstandender Weise im Einzelnen ausgeführt,
weshalb an den in den technischen Berechnungsgrundlagen enthaltenen Daten ein andauerndes schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der [X.] besteht.

2. Ohne Erfolg bleibt die Revision ferner, soweit sie Verfahrens-mängel des Berufungsgerichts wegen Verstoßes gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs.
1 GG), das Gebot des fair
trial
(Art.
6 [X.]) sowie weiterer Verfahrensvorschriften (§
174 Abs. 3 [X.], §§
299, 357, 531 ZPO) rügt.

a) Der Verschwiegenheitsverpflichtung des [X.] und seines Prozessbevollmächtigten gemäß §
174 Abs.
3 Satz
1 [X.] steht [X.] nicht entgegen, dass das Berufungsgericht die Öffentlichkeit un-ter Verstoß gegen § 172 Nr.
2 [X.] ausgeschlossen hätte. Das ist

wie oben im Einzelnen dargelegt

nicht der Fall. Die Geheimhaltungspflicht 15
16
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11
-

gemäß §
174 Abs.
3 Satz
1 [X.] erstreckt sich

anders als die Revision meint

nicht nur auf amtliche Schriftstücke, sondern auch auf Tatsachen, die durch die Verhandlung zur Kenntnis der Partei gelangen (vgl. [X.]/[X.], 4. Aufl.
§
174 [X.] Rn.
14). Hierunter fallen auch die Tatsachen, die sich aus den von der [X.] einge-reichten
Leitzordnern mit den technischen Berechnungsgrundlagen er-geben.

b) Das Berufungsgericht hat ferner nicht gegen Art.
103 Abs.
1 GG, Art.
6 [X.], §§
299, 357 ZPO verstoßen, indem es dem Kläger und seinem vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten die technischen [X.] der [X.] nicht ohne jede Einschränkung oder Bedingung

insbesondere auch nicht ohne vorherige Verschwiegen-heitsverpflichtung

zur Einsicht überlassen hat. Zutreffend ist, dass ein gerichtliches Sachverständigengutachten grundsätzlich als Beweismittel unverwertbar ist, wenn es auf Geschäftsunterlagen beruht, die eine der Parteien nur dem Sachverständigen, nicht auch dem Gericht und der Gegenpartei, zur Verfügung gestellt hat und die im Verfahren nicht of-fengelegt werden ([X.], Urteil vom 12.
November 1991

[X.], [X.]Z 116, 47, 58). Eine Art Geheimverfahren, um [X.] zu wahren, ist mit dem geltenden Zivilprozessrecht unvereinbar ([X.] NJW-RR 1996, 1277). Dies folgt nicht nur aus Art.
103 Abs.
1 GG und
Art.
6 [X.], sondern zugleich aus dem Recht der Parteien auf [X.] gemäß §
299 Abs. 1 ZPO. Dieses Recht umfasst die [X.] und darf den Parteien nicht im Hinblick auf zu wahrende Ge-schäfts-
oder [X.] verwehrt werden (OLG [X.] NJW 2005, 1130, 1131; [X.]/[X.], ZPO 31.
Aufl. §
299 Rn.
4; Deppen-kemper in Prütting/Gehrlein, ZPO 7.
Aufl. §
299 Rn.
1; Leipold in [X.], ZPO 22.
Aufl. §
299 Rn.
1). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor, 18
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12
-

da dem Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 16.
Juli 2013 die technischen Berechnungsgrundlagen der [X.] in Kopie ausgehändigt wurden. Der Kläger war daher nach Rücksprache mit seinem Prozessbevollmächtigten ohne weiteres in der Lage, zu diesen technischen Berechnungsgrundlagen, auf die der Sach-verständige in seinem Gutachten mehrfach verwiesen hatte, Stellung zu nehmen. Dies geschah lediglich mit den sich aus §
174 Abs.
3 [X.] zu-lässigerweise ergebenden Beschränkungen. Diese Regelung steht in-dessen
selbständig neben dem Recht der Parteien auf Akteneinsicht
(vgl. auch OLG [X.] aaO).

Aus denselben Gründen ist auch der Grundsatz der Parteiöffent-lichkeit gemäß §
357 Abs.
1 ZPO gewahrt. Weder dem Kläger noch sei-nem Prozessbevollmächtigten wurde die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung oder an der Beweisaufnahme verwehrt. Auch hier bleiben die Beschränkungen der §§
172 Nr.
2, 174 Abs.
3 [X.] unberührt. Dem Kläger wäre es ferner, worauf das Berufungsgericht zu Recht hingewie-sen hat,
möglich gewesen, weitere Hilfspersonen zu benennen bzw. zum Zwecke der Verpflichtung zur Geheimhaltung in die mündliche Verhand-lung mitzubringen. Er hätte daher die vorgelegten Berechnungsgrundla-gen und/oder die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen durch einen eigenen Gutachter überprüfen lassen können. Von dieser Möglichkeit hat er keinen Gebrauch gemacht.
Jedenfalls war die [X.] nicht verpflichtet, wenn sie die von ihr als geheim eingestuften
Ge-schäftsunterlagen dem Kläger nicht [X.] zur Einsicht über-lassen wollte, auf die prozessuale Durchsetzung ihrer Rechte zu verzich-ten. Für derartige Fälle können vielmehr die §§
172 Nr.
2, 174 Abs.
3 [X.] gegebenenfalls
ein geeignetes Verfahren darstellen.

19
-
13
-

c) Ohne Erfolg
macht die Revision ferner geltend, das Berufungs-gericht hätte
den erstmals zweitinstanzlich gehaltenen Vortrag der [X.] zu den der Beitragserhöhung zugrunde liegenden Berechnungs-grundlagen gemäß §
531 Abs.
1 ZPO als verspätet zurückweisen müs-sen. Die Anwendung von §
531 Abs.
1 ZPO scheidet schon deshalb aus, weil das Amtsgericht bezüglich des eingeholten Sachverständigengut-achtens zu Unrecht von einem Beweisverwertungsverbot ausgegangen ist. Um einen von § 531 Abs. 1 ZPO erfassten Fall der Zurückweisung verspäteten Vorbringens im ersten Rechtszug (vgl. [X.]/[X.], ZPO 31. Aufl. § 531 Rn. 6) geht es hier nicht. Nachdem das Amtsgericht mit Beschluss vom 3.
August 2011 ein Vorgehen nach §§ 172 ff.
[X.] abge-lehnt hatte, war die Beklagte nicht gehindert, erst im Berufungsverfahren zu den
zwei Leitzordnern
mit den "Technischen Berechnungsgrundlagen" vorzutragen.

3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht schließlich ange-nommen, dass die Beklagte zu der Prämienerhöhung gemäß §
203 Abs.
2 [X.] [X.]. §
8b [X.]/KK berechtigt ist. In einem gerichtlichen Verfahren hat der Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass die

Voraussetzungen für die erhöhte Prämie vorliegen. Die [X.] unterliegen einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung durch die Zivilgerichte ([X.], 214, 215
f.; Senatsurteil vom 16.
Juni 2004

IV
ZR 117/02, [X.], 323, 325; MünchKomm-[X.]/[X.], §
203 Rn.
813
f., 833).

a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob die tatsächlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung vorlägen. Bei den von der [X.] vorgelegten technischen Berechnungsgrundlagen handele es sich um keinen substantiierten Vortrag und der Kläger sei 20
21
22
-
14
-

daher berechtigt gewesen, die Richtigkeit der zugrunde liegenden Daten mit Nichtwissen zu bestreiten.
Mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben. Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 12.
Juli 2010 ausgeführt, dass die tatsächlichen Grund-lagen der Berechnungen durch die Beklagte zutreffend und vollständig festgestellt worden seien und mit den gesetzlichen Bestimmungen, ins-besondere der Kalkulationsverordnung, in Einklang stünden. Die Anwen-dung der versicherungsmathematischen Verfahren zur Prämienermittlung sei fehlerfrei erfolgt und
die Vorgaben der §§
12
ff. [X.] und der Kalkula-tionsverordnung seien erfüllt. Nach den Feststellungen des [X.] sind die Berechnungen der vorgenommenen Erhöhung für den Kläger rechnerisch richtig und unter vollständiger Anrechnung der [X.] erfolgt. Der Sachverständige hat ferner sowohl in sei-nem Gutachten als auch in seiner Anhörung ausgeführt, die in den tech-nischen Berechnungsgrundlagen enthaltenen statistischen Nachweise stellten Auswertungen dar, deren Qualität und Richtigkeit er nicht über-prüft habe. Er habe sich darauf verlassen, dass die von der [X.] gelieferten Daten korrekt seien.

Auf dieser Grundlage hat sich das Berufungsgericht in [X.] nicht zu beanstandender Weise
die Überzeugung gebildet, dass die dem Sachverständigen vorgelegten Unterlagen zunächst mit denen identisch seien, die dem Treuhänder vorgelegen hätten. Außerdem habe die Beweisaufnahme ergeben, dass die in den technischen Berech-nungsgrundlagen enthaltenen statistischen Nachweise die Vorgänge im Tarif korrekt wiedergäben. Eine systematische Falscherfassung der tarif-bezogenen Daten könne ausgeschlossen werden. Konkrete Anhaltspunk-te für eine Unrichtigkeit bei der Datenzusammenführung lägen nicht vor. Diese Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist aus Rechtsgründen 23
-
15
-

nicht zu beanstanden. Der Kläger versucht lediglich -
revisionsrechtlich unbehelflich -
mit einem allgemeinen Bestreiten der Richtigkeit der in den technischen Berechnungsgrundlagen enthaltenen Einzelangaben sowie der detaillierten Ausführungen des Sachverständigen seine Be-weiswürdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen.

[X.] hat das Berufungsgericht in diesem Zusammen-hang darauf hingewiesen, der Kläger habe die Möglichkeit, die Plausibili-tät der statistischen Nachweise durch einen eigenen Sachverständigen überprüfen zu lassen, nicht wahrgenommen. Da keine konkreten [X.] vorgetragen oder sonst ersichtlich seien, die auf eine fehler-hafte Datengrundlage hindeuteten, sei das Bestreiten der Daten in dieser Hinsicht ins Blaue hinein erfolgt (zu diesem Begriff vgl. [X.], Urteil vom 25. April 1995

[X.], NJW 1995, 2111 unter [X.]) und damit [X.] unbeachtlich.

b) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, das Berufungs-gericht habe keine umfassende Überprüfung der Berechtigung der [X.] zur Prämienerhöhung vorgenommen. Das ist nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat nicht
nur das erstinstanzliche Sachverständigen-gutachten sowie seine Ergänzung berücksichtigt, sondern den Sachver-ständigen zur Erläuterung seines Gutachtens angehört. Ferner hat es Zeugen zu den Fragen vernommen, ob die dem Sachverständigen vorge-legten Unterlagen mit denjenigen, die dem Treuhänder vorlagen, iden-tisch waren, und ob die von der [X.] vorgelegten, in den techni-schen Berechnungsgrundlagen enthaltenen statistischen Nachweise die Vorgänge im Tarif korrekt wiedergäben. Soweit sich der Kläger gegen
die Bewertung der Zeugenaussagen wendet, versucht er nur, seine Beweis-würdigung an die Stelle derjenigen
des Berufungsgerichts zu setzen.
24
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-
16
-

c) Entgegen der Auffassung der Revision war die Beklagte auch nicht verpflichtet, über die dem Treuhänder und dem Sachverständigen zur Verfügung gestellten Daten hinaus weitere Belege für deren Richtig-keit vorzulegen. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung, die regel-mäßig nur mit Hilfe eines Sachverständigen erfolgen kann, sind nur die Unterlagen, die der Versicherer dem Treuhänder zur Prüfung gemäß §
12b [X.], §
15 [X.] vorgelegt hat. Aus diesen Unterlagen müssen sich die Voraussetzungen und der Umfang der vorgenommenen
Anpassung für den Sachverständigen nachvollziehbar und in tatsächlicher Hinsicht belegt ergeben. Soweit dies nicht der Fall ist, fehlt es an der [X.] (Senatsurteil vom 16.
Juni 2004

IV
ZR 117/02, [X.], 323, 330). Hieraus folgt nicht, dass die Beklagte ver-pflichtet wäre, über die vorgelegten Unterlagen hinaus sämtliche Belege für alle den maßgeblichen Zeitraum betreffenden Vorgänge vorzulegen, etwa [X.], [X.], Abrechnungen etc. der einzelnen Versicherungsnehmer für den [X.]. Dies käme allenfalls dann in Betracht, wenn es nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür gäbe, dass die Beklagte Belege falsch erfasst und gebucht hätte. Dies ist nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des [X.]s aber nicht der Fall.

4. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist schließlich entge-gen der Auffassung der Revision die Kostenentscheidung des [X.]s. Dieses war nicht gehalten, der [X.]
die Kosten ers-ter Instanz aufzuerlegen, weil diese die "Technischen Berechnungs-grundlagen" erst in zweiter Instanz offiziell in das Verfahren eingebracht hat. Ohne Beachtung der §§
172 Nr.
2, 174 Abs.
3 [X.] durch das erst-instanzliche Gericht, welches unzutreffend von einem Beweisverwer-26
27
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17
-

tungsverbot hinsichtlich des Sachverständigengutachtens ausgegangen war, war die Beklagte zu einem anderen Vorgehen nicht verpflichtet.

[X.]

[X.] [X.]

Dr. [X.] Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 14.11.2011 -
111 [X.] 26763/09 -

LG [X.] I, Entscheidung vom 28.04.2015 -
13 S 28561/11 -

Meta

IV ZR 272/15

09.12.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2015, Az. IV ZR 272/15 (REWIS RS 2015, 965)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 965

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 272/15

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