Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2017, Az. III ZR 41/16

III. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 16254

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:020217UI[X.]41.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
III ZR 41/16

Verkündet am:

2. Februar 2017

P e l l o w s k i

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-

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-

Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar
2017 durch den Vorsitzenden Richter [X.], den
Richter
Reiter sowie die Richterinnen Dr. [X.], Pohl
und Dr. Arend

für Recht erkannt:

Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 22. Dezember 2015 wird, soweit sie sich gegen ihre Verurteilung dem Grunde nach richtet, als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des [X.] zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt
Schadenersatz
wegen des Erwerbs
eines [X.]s im Vertrauen auf einen von der beklagten [X.] erlassenen positiven Bauvorbescheid.

[X.] beabsichtigte der Kläger,
ein
Grundstück im Gebiet der [X.]
zu erwerben
und das
darauf stehende,
seit langem unbewohnte und stark sanierungsbedürftige
Einfamilienhaus für
eigene Wohnzwecke herzurich-ten. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines von der [X.] 1999 erlassenen Bebauungsplans.
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-

Vor dem Erwerb des Grundstücks beantragte der Kläger bei der [X.] einen
baurechtlichen Vorbescheid. Mit diesem bat er unter anderem zu klä-ren, unter welchen Bedingungen der Umbau und die Erweiterung des
Einfamili-enhauses
genehmigungsfähig
und ob
die verkehrsrechtliche und öffentliche Erschließung gesichert sei.

Hierauf erließ die Beklagte am 16. Januar 2009
folgenden Vorbescheid:

"1. Das Vorhaben ist im Rahmen der gemäß §
73 [X.] Bauordnung ([X.]) gestellten Fragen nach Maßgabe der Bauvorlagen baupla-nungsrechtlich zulässig, wenn in dem zu stellenden Bauantrag die im [X.] aufgeführten Nebenbestimmungen erfüllt werden.
Zudem werden die aus den
Bauvorlagen erkennbaren Fragen wie folgt beschieden:
zu 1.)

zu 2.) Das Wohnhaus gilt derzeit als "erschlossen". Vor dem [X.] ist eine öffentliche gewidmete Verkehrsfläche.

zu 3.) "

In den Nebenbestimmungen des [X.] wurde dem
Kläger
die Auflage erteilt, im Bauantrag die verkehrliche Anbindung des Grundstücks an die öffentliche Straße sowie den erforderlichen Stellplatz nachzuweisen. In den Gründen des Bescheids war ausgeführt: "Der Vorbescheid war als vorwegge-nommener Teil der Baugenehmigung zu erteilen, weil dem Vorhaben im Rah-men der gestellten Fragen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen-stehen". Schließlich
enthielt der Bescheid den Hinweis, dass er drei
Jahre gelte und diese Frist auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden könne.

Aufgrund notariellen
Vertrags
vom 3. Juli 2009 erwarb der Kläger das Grundstück
zum Kaufpreis von Einen Bauantrag reichte er während
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der dreijährigen Geltungsdauer des [X.]
nicht ein. Vielmehr [X.] er im Mai 2011
dessen
Verlängerung um ein Jahr bis zum Januar 2013.

Mit Schreiben vom 4. Juli 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Verlängerung nicht in Aussicht gestellt
werden
könne. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans sei ein Vorhaben gemäß § 30 Abs. 1 BauGB baupla-nungsrechtlich nur zulässig, wenn es dessen Festsetzungen nicht widerspreche und die Erschließung gesichert sei. Letzteres sei nicht der Fall, da die im Be-bauungsplan vorgesehenen
Erschließungsanlagen bislang
nicht erstellt
worden seien. Im August 2012 beantragte der Kläger nochmals
die Verlängerung des [X.] bis zum Januar 2014.

Nach Anhörung des [X.] lehnte die Beklagte beide
Verlängerungsan-träge mit
Bescheid vom 20. September 2012 ab. Zur Begründung verwies sie auf den unzureichenden
Ausbauzustand der das Plangebiet und das [X.] erschließenden Straßen
sowie darauf, dass sie von
einer
den Festset-zungen des Bebauungsplans
entsprechenden Erschließung wegen fehlender
finanzieller Mittel "noch
entfernt"
sei. Der Widerspruch des [X.] gegen
den Bescheid blieb erfolglos.

Der Kläger hat gegen Übertragung des Eigentums an dem Grundstück begehrt. Außerdem hat er die Erstattung
weiterer im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb
stehender Aufwendungen
in Höhe -
und Grundbuchkosten, Grunderwerbsteuer, Bauplanungs-
und Gutachterkosten, Grundsteuer, Versi-cherung etc.) sowie
vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten
verlangt.

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-

Das Landgericht hat
die Klage überwiegend abgewiesen und dem Kläger [X.] sowie die vorge-richtlichen Rechtsanwaltskosten zugesprochen.

Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] die Beklagte zur -um-Zug gegen Übertragung des [X.] an dem Grundstück
und zur Erstattung
der vorgerichtlichen [X.] sowie
von Erwerbsnebenkosten teilt. Die Berufung der [X.] hat es
zurückgewiesen. Hiergegen wendet diese
sich
mit der im Berufungsurteil zugelassenen
Revision, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt.

Entscheidungsgründe

Die Revision
hat keinen Erfolg. Soweit sie
das Ziel einer Abweisung der Klage dem Grunde nach verfolgt, ist sie
bereits unzulässig.
Im Übrigen ist sie
(insgesamt) unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht
hat die Auffassung vertreten, der [X.] habe gegenüber dem bauwilligen Kläger die Amtspflicht oblegen, eine dem geltenden Bauplanungsrecht entsprechende Entscheidung über seine
Bauvoranfrage zu treffen
und ihm so eine zuverlässige Vertrauensgrundlage für seine Dispositio-nen in Bezug auf den
Ankauf und die künftige bauliche Nutzung des [X.]s zu verschaffen. Diese Amtspflicht habe sie verletzt, indem sie
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statt sei-ne Anfrage pflichtgemäß abschlägig zu bescheiden
-
den positiven Bauvorbe-10
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scheid vom 16. Januar 2009 erlassen
habe. Mit diesem
habe sie rechtswidrig
die gesicherte Erschließung als gesetzliche Voraussetzung für die baupla-nungsrechtliche Zulässigkeit des im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegenden klägerischen Bauvorhabens nach § 30 Abs. 1 BauGB bejaht, obwohl die Erschließung tatsächlich nicht gesichert gewesen sei. [X.] dies sei der Grund für ihre
spätere Ablehnung der
beantragten Verlängerung
des
[X.] gewesen. Dass
die Beklagte
-
bei unveränderter Sach-
und Rechts-lage
-
nunmehr dessen
Rechtswidrigkeit bestreite, sei prozessual widersprüch-lich, rechtsmissbräuchlich und unbeachtlich.

Den Kläger treffe nicht deshalb ein
Mitverschulden, weil er während der dreijährigen Geltungsdauer des rechtswidrigen [X.] keinen Bauan-trag gestellt habe. Zwar hätte die Beklagte
einem solchen Antrag wegen der Bindungswirkung des bis Januar 2012 geltenden [X.] entsprechen müssen. Dem Kläger sei seine Untätigkeit
aber
nicht anzulasten. Denn mangels
gegenteiliger Anhaltspunkte habe er bis zum Schreiben der [X.] vom 4.
Juli 2012 annehmen
dürfen, dass der Bescheid rechtmäßig und damit ver-längerungsfähig sei.

Die Amtspflichtverletzung der [X.] sei ursächlich für den geltend gemachten Kaufpreissabschlägiger Bescheidung seiner Bauvoranfrage nicht erworben hätte. Auch die Aufwendungen, die der Kläger im Vertrauen auf die im Vorbescheid bescheinig-te Bebaubarkeit des Grundstücks getätigt habe, seien vom sachlichen [X.] der Amtshaftung umfas[X.] Schließlich bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Erteilung des [X.] und dem Kaufentschluss des [X.]
deshalb entfiele, weil dieser die [X.] nicht hätte erfüllen können.
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Der Kläger sei nicht darauf beschränkt, Schadenersatz in Höhe der
Diffe-renz zwischen
gezahltem
Kaufpreis und verbliebenem
Grundstückswert
geltend zu machen. Vielmehr könne er entgegen der Auffassung des [X.] nach dem Prinzip der Vorteilsausgleichung die Erstattung des Kaufpreises [X.] gegen Übertragung des [X.] verlangen. Ein Schadener-satzbegehren dieses Inhalts sei auch im [X.] zulässig. Es
ver-stoße nicht gegen die Besonderheit des Amtshaftungsanspruchs, der
-
abwei-chend vom Grundsatz der Naturalrestitution -
in der Regel auf Ersatz in Geld, allenfalls auf Wertersatz, jedoch nicht auf Wiedergutmachung durch eine dem Amt zuzurechnende Handlung gehe.

II.

Die Revision ist
unstatthaft und damit unzulässig, soweit mit ihr eine [X.] dem Grunde nach erstrebt wird. Denn ihre Zulassung durch das Berufungsgericht beschränkt sich auf die Höhe des dem Kläger zuerkannten Schadenersatzanspruchs aus Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG.

1.
Zwar enthält der Tenor des Berufungsurteils keine Einschränkung der dort ausgesprochenen Revisionszulassung. Eine solche ergibt sich aber
aus den Entscheidungsgründen.

a) Auch bei uneingeschränkter Zulassung der Revision im Tenor kann eine wirksame Rechtsmittelbeschränkung aus den Entscheidungsgründen [X.], wenn diese erkennen lassen, dass das Berufungsgericht nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eine revisionsgerichtliche Nachprüfung 16
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ermöglichen wollte ([X.] Rspr., z.B.
[X.], Urteile vom 29. Januar 2003 -
XII
ZR 92/01, [X.], 358, 360 f; vom 12. November 2003 -
XII [X.], [X.], 1324; vom 17. Juni 2004 -
VII ZR 226/03, [X.], 3264, 3265
und vom 3. März 2005 -
IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716;
Beschluss vom 14.
Mai 2008 -
XII [X.], [X.], 2351 f; Urteile vom 16. September 2009 -
VIII ZR 243/08, [X.], 241 Rn.
11 und vom 27. September 2011, II
ZR 221/09, [X.], 2223 Rn. 18,
jeweils mwN).

Das ist hier der Fall. Denn in den Gründen des angefochtenen Urteils ist unter [X.] ausgeführt:

"Die Revision wird zugelassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 [X.]), weil sich die tragenden Grundsätze für die Schadensabwicklung zwar aus den Urtei-len des [X.] vom 21. Oktober 2004, aaO, und vom 22. Mai 2003, aaO, ergeben, einer der beiden Entscheidungen die entsprechende Beurtei-lung aber lediglich inzidenter der Entscheidung über einen Anspruch auf Prozesszinsen zu Grunde gelegt war sowie im anderen Fall eine andere Ausgangskonstellation vorlag."

Mit dieser Begründung für die Revisionszulassung zielt das Berufungsge-richt darauf ab, ob -
wie es im Ergebnis angenommen hat -
den von ihm zitier-ten Senatsurteilen der allgemeine Rechtssatz entnommen werden kann, dass auch im [X.] in Fällen wie dem vorliegenden ein auf Erstattung des Kaufpreises [X.] gegen Übertragung des [X.] gerichteter Schadenersatzanspruch gegeben sein kann. Ersichtlich nur diese Frage wollte die Vorinstanz revisionsgerichtlich beantwortet wissen, wie es sich auch bereits aus dem entsprechenden in der mündlichen Verhandlung des Be-rufungsgerichts gegebenen, im Protokoll festgehaltenen Hinweis ergibt.

Für diese Auslegung spricht auch, dass aus Sicht der Vorinstanz er-kennbar keine Zulassungsgründe in Bezug auf die Würdigung vorgelegen ha-20
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-

ben, dem Kläger stehe wegen des Erlasses des rechtswidrigen positiven Bau-vorbescheids vom 16. Januar 2009 dem Grunde nach ein Amtshaftungsan-spruch gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG gegen die Beklagte zu. Denn zu dieser Einschätzung ist das [X.] unter aus-drücklicher Bezugnahme auf [X.] gelangt, in denen eine Amtshaftung für unrichtige Bauvorbescheide bejaht wird (Senat, Urteile vom 30.
Juni 1988 -
III ZR 232/86, [X.]Z 105, 52, 54 ff und vom 23. September 1993 -
III [X.], NJW 1994, 130), ohne in diesem Zusammenhang weite-ren Klärungs-
und Entscheidungsbedarf durch den [X.] aufzu-zeigen.

b) Die Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Zwar
ist es unzulässig, das Rechtsmittel auf eine bestimmte
Rechtsfrage beschränkt [X.]
(Senat, Urteil vom 7. Juli 1983 -
III ZR 119/82, NJW 1984, 615; [X.], Beschluss vom 17. Dezember 1980 -
IVb [X.], BeckRS 2010, 71932 und Urteile vom 3. Juni 1987 -
IVa [X.], [X.]Z 101, 276, 278 und vom 5. No-vember 2003 -
VIII ZR 320/02, NJW-RR 2004, 427; [X.]/[X.], [X.], 31.
Aufl., § 543 Rn. 19). Wohl aber ist es rechtlich möglich, die Revision hin-sichtlich eines Teils des Streitgegenstands zuzulassen, der Gegenstand eines Teil-
oder Zwischenurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (Senat, Urteile vom 26. November 1981
-
III [X.], NJW 1982, 2188; vom 30. September 1982 -
III ZR 110/81, [X.], 1196
und vom 7. Juli 1983, aaO; [X.], Urteile vom 3. Juni 1987, aaO; vom 5. November 2003, aaO
und vom 17. Juni 2004, aaO).

Diese Voraussetzung ist erfüllt. Die in den Gründen des angefochtenen Berufungsurteils als [X.] angeführte Rechtsfrage ist nicht für den Grund, sondern nur für die Höhe des zuerkannten Schadenersatzan-spruchs aus Amtshaftung bedeutsam. Eine Rechtsmittelbeschränkung auf die 23
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-

Anspruchshöhe,
über die nach Erlass eines Zwischenurteils über den Grund im Betragsverfahren gesondert entschieden werden und auf die der Revisionsklä-ger selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte, ist möglich (z.B. [X.], Urteile vom 8. Dezember 1998 -
VI [X.], [X.], 500 und
vom 27. September 2011, aaO
jew. mwN).

[X.]

Soweit
die danach
nur beschränkt zugelassene Revision unzulässig ist, wäre sie im Übrigen auch unbegründet. Denn die Annahme des Berufungsge-richts, die Beklagte hafte dem Kläger dem Grunde nach auf Schadenersatz, ist in der Sache nicht zu beanstanden. Obwohl sich die revisionsrechtliche Nach-prüfung auf die Höhe des dem Kläger zugesprochenen Schadenersatzan-spruchs beschränkt, sieht sich der Senat zu dieser Klarstellung im Hinblick auf das [X.] veranlas[X.]

1.
Grundlage des dem Kläger erteilten [X.] ist § 73 [X.]
in seiner
vom 1. Mai 2005 bis zum 28. März 2014 geltenden Fassung (im Folgen[X.]: a.[X.]). Seit der Novellierung des [X.] 2014
(ThürGVBl. 2014, S. 49)
ist der Vorbescheid in § 74 [X.] n.[X.] geregelt; inhaltlich ist die [X.] im Wesentlichen unverändert geblieben ([X.]/[X.]/Risse, Bauord-nungsrecht [X.], Kommentar, Stand September 2016, § 74 [X.], Rn.
2 und Textsynopse S.
177).

Nach § 73 Satz 1 und 2 [X.] a.[X.] ist dem Bauherrn vor Einreichung des Bauantrags zu einzelnen Fragen seines Vorhabens auf seinen Antrag ein Vorbescheid zu erteilen, der drei
Jahre gilt. Diese Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu
einem Jahr verlängert werden, § 73 Satz 3 [X.] a.[X.].
25
26
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-

11

-

Die Erteilung
des [X.] setzt nach dem
gemäß § 73 Satz 4 [X.] a.[X.] entsprechend
geltenden
§ 70 Abs. 1 [X.] a.[X.] (nunmehr § 71 Abs. 1 [X.] n.[X.])
voraus, dass dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen [X.]en entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Zu diesen gehört nach § 29 Abs. 1 BauGB auch § 30 Abs. 1 BauGB, der ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans für zuläs-sig erklärt, wenn es dessen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschlie-ßung gesichert i[X.]

Der Bauvorbescheid nach § 73 [X.] a.[X.] und den Bauordnungen an-derer Bundesländer ist ein schriftlicher Verwaltungsakt der Bauaufsichtsbehör-de, der in verbindlicher Weise einzelne, das Baugenehmigungsverfahren betref-fende Fragen abschließend regelt. Er ist seinem Wesen nach ein vorwegge-nommener -
in der Regel
feststellender -
Teil der eigentlichen Baugenehmigung und nicht bloß
eine vorläufige Entscheidung, Auskunft oder Zusage der [X.]. § 38 [X.] Die durch ihn bestandskräftig entschiedenen
bau-planungsrechtlichen Zulässigkeitsfragen werden im Baugenehmigungsverfah-ren nicht mehr geprüft. Vielmehr werden seine diesbezüglichen Feststellungen inhaltlich unverändert in die Baugenehmigung übernommen. Soweit der [X.] reicht, setzt er sich gegenüber nachfolgenden Rechtsänderun-gen durch ([X.]/[X.]/Risse, aaO, § 74 Rn. 3 ff und 43 ff). Ein unanfecht-barer, geltender
Bauvorbescheid entscheidet also über die rechtliche Zulässig-keit des Vorhabens, soweit diese sein Gegenstand ist, abschließend und [X.] -
was sein Zweck ist -
auf diese Weise dem Bauherrn eine verlässliche Vertrauensgrundlage für seine weiteren Dispositionen (z.B. Senat, Urteile vom 9. Dezember 1982 -
III ZR 56/81, [X.], 622 und vom 30. Juni 1988 -
III ZR 232/86, [X.]Z 105, 52, 55). [X.] die Behörde einen gegen baurechtliche Vorschriften verstoßenden und damit rechtswidrigen positiven Bauvorbescheid, 28
-

12

-

anstatt ihn wie geboten abzulehnen, verletzt sie ihre grundlegende, auch ge-genüber dem Bauherrn bestehende Amtspflicht zu rechtmäßigem Verwaltungs-handeln in gleicher Weise wie beim Erlass einer rechtswidrigen Baugenehmi-gung (vgl. Senat, Urteile vom 25. Januar 1973 -
III ZR 256/68, [X.]Z 60, 112, 117; vom 9. Dezember 1982, aaO; vom 20. November 1986 -
III ZR 206/85, [X.], 568, 569 f; vom 30. Juni 1988, aaO; vom 6. Mai 1993 -
III ZR 2/92, [X.]Z 122, 317, 320; vom 23. September 1993
-
III [X.], NJW 1994, 130
und vom 16. Januar 1997 -
III ZR 117/95, [X.]Z 134, 268, 276 f; [X.]/
[X.],
[X.],
§ 839 Rn. 328 ff [Stand 1. Dezember 2016];
[X.]/[X.], [X.], 76.
Aufl. 2017, § 839 Rn. 102; zusammenfassend
und mwN: [X.], [X.] 2003, 194 ff).

2.
Auf der Grundlage dieser Senatsrechtsprechung hat das Berufungsge-richt rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Bediensteten der [X.] bereits durch den Erlass des [X.] vom 16. Januar 2009 schuldhaft ihre Amtspflicht gegenüber dem Kläger verletzt haben. Denn ein positiver Vorbe-scheid hätte -
was mit
der Revision nicht in Zweifel gezogen wird -
gemäß § 73 Satz 4, § 70 Abs. 1 a.[X.] [X.] nicht ergehen dürfen, weil das im Geltungsbe-reich des Bebauungsplans beabsichtigte Bauvorhaben des [X.] nach § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 BauGB mangels gesicherter Erschließung bauplanungs-rechtlich unzulässig war. Die Beklagte hatte unstreitig bis zum Erlass des [X.] keine Erschließung des Plangebiets bewerkstelligt, die den Vorga-ben des zehn
Jahre zuvor beschlossenen Bebauungsplans entsprochen hätte. Auch hatte sie ausweislich ihres Bescheids vom 20. September 2012 mangels finanzieller Mittel keine Aussicht, eine solche Erschließung in absehbarer Zeit vorzunehmen. Diese Sachlage
war ihr
bereits annähernd drei
Jahre vor Erlass des [X.] durch das von ihr im Bescheid vom 20. September 2012 zi-tierte
Urteil des [X.] vom 27. April 2006 (4 K 621/05.Ge, 29
-

13

-

juris) vor Augen geführt worden. Die Auffassung der [X.], sie
habe in zu-lässiger Nutzung ihres Auslegungsspielraums bei Erlass des [X.] die den Planvorgaben nicht genügende Erreichbarkeit des klägerischen [X.]s über teilweise unbefestigte
und
zu schmale Straßen ohne Ausweichstel-len, Fußwege und Randstreifen
und dessen abwassertechnische Erschließung über eine -
keinen Bestandsschutz genießende -
Kleinkläranlage als "gesicherte Erschließung"
i.S.d. § 30 Abs. 1 BauGB ansehen dürfen, vermag der Senat nicht zu teilen.

3.
Entgegen der Ansicht der Revision ist es unerheblich für das Bestehen des
Amtshaftungsanspruchs, dass der Kläger es in Unkenntnis der Rechtswid-rigkeit des [X.] unterlassen
hat, während dessen
dreijähriger
Gel-tungsdauer einen Bauantrag zu stellen.

Nutzt der Bauherr einen ihm erteilten positiven Bauvorbescheid nicht rechtzeitig aus, übernimmt er damit wirtschaftlich nicht das
Risiko, dass dieser
rechtswidrig ist und deshalb
auch bei unveränderter Sach-
und Rechtslage nach Ablauf seiner Geltungsdauer von der Behörde nicht verlängert werden wird. Vielmehr darf
er
im Hinblick auf die Bindung der Behörde an Gesetz und Recht nach Art. 20 Abs. 3 GG grundsätzlich darauf vertrauen, dass der [X.] rechtmäßig erlassen worden und damit verlängerungsfähig ist, solange
ihm dessen
Fehlerhaftigkeit unbekannt ist
(vgl. Senat, Urteile vom 30. Juni 1988, aaO, S. 56 f;
vom 6.
Mai 1993, aaO, S. 322
und
vom 23. September 1993, aaO, [X.]; [X.], aaO, S. 200; allgemein zum Vertrauensschutz bei Erlass rechtswidriger Bauverwaltungsakte: Schlick, DVBl. 2007, 457, 463 ff
und [X.], 290, 297 f).

30
31
-

14

-

Während seiner Geltungsdauer schützt der bestandskräftige Bauvorbe-scheid nach § 73 [X.] a.[X.] den Bauwilligen
vor nachträglichen Rechtsände-rungen
([X.]/[X.]/Risse, aaO, § 74 Rn. 47
f;
[X.], aaO, S.
200). [X.] nimmt der Bauherr, der nicht rechtzeitig auf der Grundlage eines positiven [X.] eine Baugenehmigung beantragt, nur in Kauf, dass sein Bauvor-haben infolge solcher Rechtsänderungen seine Genehmigungsfähigkeit verliert und nicht mehr durchführbar ist (Senat, Urteil vom 30. Juni 1988, aaO, S. 57 f; [X.], aaO), nicht aber, dass sein Vorhaben aus Gründen scheitert, die schon bei der Erteilung des Bescheids vorlagen und bei [X.] der Behörde zu dessen Versagung hätten führen müssen.

Ist
der Vorbescheid rechtswidrig ergangen, kann die Behörde ihn
zwar vor Ablauf seiner Geltungsdauer nach § 48 Thür[X.]
zurücknehmen (Kopp/
[X.], [X.], 17.
Aufl.,
§ 48 Rn. 41) -
allerdings mit der Folge, dass sie nach § 48 Abs. 3 Thür[X.] dem Bauherrn
den Vermögensnachteil ausglei-chen muss, den er
dadurch erleidet, dass er in schutzwürdiger Weise auf sei-nen
Bestand vertraut. Die
Rücknahme des rechtswidrigen [X.] kann jederzeit -
auch aus Anlass eines Bauantrags -
erfolgen
(Senat, Urteil vom 30. Juni 1988, aaO, S. 56), wobei lediglich die Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 Thür[X.] von einem Jahr nach positiver behördlicher Erkenntnis
der Rechts-widrigkeit
zu beachten ist [X.]/[X.], aaO, Rn. 146 und 154 f; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2016, § 48 Rn. 103 und 108). Damit ist
der Bauwillige auf der Primärebene
selbst während der Geltungsdauer des [X.] der
Gefahr
ausgesetzt, dass dieser von Anfang an rechtswidrig i[X.]
Dieses
Risiko
erhöht
sich
nicht deshalb, weil
er es unterlässt, innerhalb der Frist
des
§ 73 Satz 2 [X.]
a.[X.] einen Bauantrag zu
stellen. Dadurch wird die Behörde lediglich der Notwendigkeit enthoben, eine förmliche Rücknahme aus-32
33
-

15

-

zusprechen. Vielmehr kann sie
-
wie hier -
den Ablauf des
rechtswidrigen [X.]s
einfach abwarten.

Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Bauwillige, solange er keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des [X.] hat, über dessen formelle Geltungsdauer hinaus auf der haftungsrechtlichen (Sekundär-)[X.]e ein schutzwürdiges Vertrauen in
dessen Rechtmäßigkeit und damit auch in dessen Verlängerungsfähigkeit genießt (Senat, Urteile vom
30. Juni 1988,
aaO, S. 56 f
und vom
23. September 1993, aaO). Dass der Kläger einen Bauantrag bis
Januar 2012 nicht stellte,
ist
daher, anders als die Revision meint, nicht als
un-sachgemäßes Eingreifen in den
haftungsrechtlichen [X.] zwischen dem Bescheiderlass
und dem durch die Zahlung des [X.]skaufpreises und die
weiteren Erwerbsaufwendungen entstandenen Schaden
anzusehen.

Auch das
[X.], der Kläger hätte mit einem Bauantrag deshalb nicht warten dürfen, weil ein
bereits abgelaufener Vorbescheid keine Verlässlichkeitsgrundlage für die in ihm beantworteten bauplanungsrechtlichen Fragen
mehr bilde, geht
fehl. Denn, wie ausgeführt,
nicht die spezifische Reichweite oder Wirkung des baurechtlichen [X.], sondern
der allge-mein im Verwaltungs-
und [X.] geltende Vertrauensschutz in Bezug auf die Rechtmäßigkeit behördlichen Handelns ist ausschlaggebend [X.], dass der Kläger untätig bleiben durfte
(vgl. in diesem Zusammenhang auch
Senat, Urteil vom 10.
Dezember 2015 -
III ZR 27/14, NVwZ-RR 2016, 258 Rn.
18). Soweit die Revision
vorbringt, der Kläger hätte der [X.] zur Schadensabwendung den Abschluss eines Erschließungsvertrages anbieten müssen, teilt
der Senat die
in der Revisionserwiderung vertretene Ansicht, dass jedenfalls keine Obliegenheit des [X.] hierzu bestand.
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16

-

4.
§ 839 Abs. 3 [X.] steht entgegen der Auffassung der Revision einer
Haf-tung der [X.] ebenfalls nicht entgegen. Denn der Kläger hat es nicht schuldhaft unterlassen, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels ab-zuwenden, indem er nach Zurückweisung seines Widerspruchs gegen den die Verlängerung des [X.] ablehnenden Bescheid vom 20. September 2012 auf ein verwaltungsgerichtliches Klageverfahren verzichtet hat. Eine
sol-che Klage
hätte keine Aussicht auf Erfolg
gehabt und war deshalb dem Kläger nicht zuzumuten (vgl. [X.]/[X.], [X.],
§ 839 Rn. 703
mwN
[Stand 1. De-zember 2016]).

IV.

Die Revision ist unbegründet, soweit
sie sich -
von der Revisionszulas-sung im Berufungsurteil gedeckt -
zulässig gegen die Höhe des zuerkannten Schadenersatzanspruchs richtet.

1.
In Bezug auf die Anspruchshöhe rügt die Revision lediglich
die Unzuläs-sigkeit der
Verurteilung
der [X.] zur Erstattung des aufgewendeten Kauf-preises -um-Zug gegen Übereignung des erworbenen [X.]s.

2.
Die Revision geht im Ansatz davon aus, dass eine der
Vorteilsausglei-chung dienende [X.]-Verurteilung generell dem Wesen des Amtshaf-tungsanspruchs widerspreche
und daher nur in Ausnahmefällen zulässig sei, weshalb die vom Berufungsgericht zitierten einschlägigen Senatsentscheidun-gen nicht verallgemeinerungsfähig seien. Dies
ist unzutreffend.

36
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38
39
-

17

-

Der im Rahmen der
Amtshaftung
zu leistende Schadenersatz soll die Vermögenslage
herstellen, die bei pflichtgemäßem Verhalten des Beamten ein-getreten wäre (z.B. Senat, Urteile
vom 25. September 1972 -
III ZR 97/70, juris, Rn. 34 und vom 2. Oktober 1986 -
III ZR 93/85, NJW-RR 1987, 246; Stein/[X.]/
Schwall, Praxishandbuch des Amts-
und Staatshaftungsrechts, 2. Aufl. 2012, Rn. 168). Dies geschieht grundsätzlich nicht durch Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 [X.], sondern durch
Geld-
oder Wertersatz. Denn die
aus der persönli-chen Haftung des Amtswalters ab-
und auf die haftpflichtige Körperschaft über-geleitete Amtshaftung begründet nur
einen Anspruch auf solche Leistungen, die der
Beamte persönlich und unabhängig vom Bestehen seines Beamtenverhält-nisses erbringen kann. Grund dafür ist, dass kein Rechtszwang auf die
weitere Amtsführung -
etwa zur Aufhebung eines Verwaltungsakts -
mittels eines auf Naturalrestitution gerichteten Schadenersatzanspruchs ausgeübt werden
soll ([X.] Rspr., siehe
nur [X.], Beschluss vom 19. Dezember 1960 -
GSZ 1/60, [X.]Z 34, 99, 105 f;
Senat, Urteile vom 1. Juli 1976
-
III [X.], [X.]Z 67, 92, 100; vom 25. September 1980 -
III ZR 74/78, [X.]Z 78, 274, 276;
vom 25.
Februar 1993 -
III ZR 9/92, [X.]Z 121, 368, 374; vom 22. Mai 2005 -
III ZR 32/02, NVwZ 2003, 1285
und vom 4. Juli 2013 -
III ZR 201/12, [X.]Z 197, 375 Rn. 26, 28;
siehe auch [X.]/[X.],
[X.],
aaO,
Rn. 517 mwN; [X.]/
[X.], aaO, Rn. 78;
Stein/[X.]/Schwall, aaO, Rn. 170 mwN). Soweit diese Be[X.]ken nicht
eingreifen, kann ausnahmsweise
Naturalrestitution verlangt wer[X.] (vgl. Senat, Urteil vom 11. Februar 1952 -
III ZR 140/50, [X.]Z 5, 102, 104
f; [X.]/[X.] aaO).

Zu der im [X.]
-
im Grundsatz -
unanwendbaren Natural-restitution steht das Prinzip der Vorteilsausgleichung in keinem notwendigen und unauflösbaren Zusammenhang. Denn es
besagt lediglich, dass ein Vorteil, den der Betroffene durch das ihm ansonsten nachteilige schädigende Ereignis 40
41
-

18

-

erlangt, auf seinen
Ersatzanspruch anzurechnen
ist, wenn zwischen dem Schadensereignis und dem Vorteil ein adäquater Kausalzusammenhang be-steht und die Anrechnung dem
Zweck des Schadenersatzes entspricht, also den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger nicht unbillig begünstigt (Senat, Urteil vom 2. Oktober 1986, aaO, [X.]; [X.]/Grüne-berg, vor § 249 Rn. 67 f mwN). Liegen ihre Voraussetzungen vor, ist eine Vor-teilsausgleichung daher auch bei einem reinen Geld-
und Wertersatzanspruch
nicht ausgeschlossen
und kann gegebenenfalls durch eine [X.]-Ver-urteilung verwirklicht werden.

Dementsprechend hat der Senat in seinen
vom Berufungsgericht
zitier-ten Entscheidungen
-
ohne dabei Einschränkungen zu machen -
ausdrücklich festgestellt, dass das Prinzip der Vorteilsausgleichung Grundlage des jeweils vorgenommenen [X.]-Vorbehalts und ein Schadenersatzbegehren die-ses Inhalts auch im [X.] zulässig ist (Senat, Urteile vom 22. Mai 2003, aaO
und vom 21. Oktober 2004 -
III ZR 323/03, NJW-RR 2005, 170, 171). In
anderen Entscheidungen hat er ausgeführt, dass der allgemeine Grundsatz der Vorteilsausgleichung auch im Zusammenhang mit einem Amts-haftungsanspruch zu berücksichtigen ist (Senat, Urteile vom 2. Oktober 1986, aaO
und vom 10. Dezember 2015 -
III ZR 27/14, juris Rn. 41). Es spricht daher im vorliegenden Fall nichts gegen die prinzipielle Zulässigkeit einer den Grund-satz der Vorteilsausgleichung umsetzenden
[X.]-Verurteilung
-
da
nicht ersichtlich
ist, dass dadurch auf das behördliche Handeln der [X.] ein Rechtszwang ausgeübt würde.

3.
Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht die [X.]-Ver-urteilung der [X.] auch nicht Sinn und Zweck des Schadenersatzes, son-dern nimmt
einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Parteien vor. Insoweit weist die Revisionserwiderung zutreffend darauf hin, dass der Kläger, 42
43
-

19

-

der Wohnraum für
sich und seine Familie schaffen wollte, aufgrund des [X.] [X.] ein für ihn mangels Bebaubarkeit nicht nutzbares und damit für ihn
wertloses Grundstück erworben hat, das er ohne das Fehlverhal-ten der [X.]
nicht gekauft hätte. Deshalb
kann er verlangen, so gestellt zu werden, als ob
er den Grundstückskaufvertrag nicht abgeschlossen hätte.
Ihm ist mithin der gezahlte Kaufpreis von der [X.] zu erstatten, der
im Gegen-zug nach dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung
das
Grundstück übertragen wird. Sie
wird damit
nicht unzumutbar belastet. Denn sie erhält ein Grundstück, das sie -
nach der (ohnehin von ihr vorzunehmenden)
Erschließung sogar als Bauland -
weiterveräußern kann.

Herrmann

Reiter

[X.]

Pohl

Arend
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.04.2015 -
4 O 1502/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 22.12.2015 -
4 U 358/15 -

Meta

III ZR 41/16

02.02.2017

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2017, Az. III ZR 41/16 (REWIS RS 2017, 16254)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16254

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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