Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2018, Az. 3 StR 70/18

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 8603

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:280518B3STR70.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 70/18

vom
28. Mai
2018
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28.
Mai 2018 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1a Satz
2 [X.] einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Wuppertal vom 13.
September 2017 wird als unbegründet [X.]; jedoch wird die Einzelstrafe für die Tat Ziff.
[X.] der
Urteilsgründe dahin geändert, dass auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten erkannt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] in Tateinheit mit Sachbeschädigung, Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in zwei Fällen, Diebstahls mit Waffen, ver-suchten Wohnungseinbruchdiebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Sachbe-schädigung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefähr-licher Körperverletzung in vier tateinheitlichen Fällen sowie [X.] in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Mona-ten verurteilt; zudem hat es ihn zu einer
Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 1.000

Verfahrensbeanstandung und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des 1
-
3
-
Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist
sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
Das Urteil hält hinsichtlich des Strafausspruchs im Fall
[X.] der Urteils-gründe (Tat zum Nachteil der Geschädigten [X.]

) sachlichrechtlicher Über-
prüfung nicht stand, da die [X.] von einem unzutreffenden Strafrahmen
ausgegangen ist. Der [X.] hat dazu in seiner Zuschrift ausge-führt:
"Allerdings erweist sich die Strafzumessung insoweit als rechtsfehlerhaft, als das [X.] im Fall [X.]

-
nach Milderung gemäß §
23 Abs.
2,
§
49 StGB
-
die Strafe dem Strafrahmen von drei Monaten bis zu sieben Jahren und 6
Monaten entnommen hat. An die Stelle der nach dem Normalstrafrahmen des §
244 Abs.
1 StGB
aF verwirkten [X.](frei-heits)strafe von sechs Monaten tritt im Falle der Milderung gemäß §
49 Abs.
1 Nr.
3 Alt.
4, §
38 Abs.
2 StGB ein Monat Freiheitsstrafe. Dies führt jedoch nicht zur Aufhebung der festgesetzten Einzelstrafe. In Fällen der rechtsfehlerhaften Annahme einer geringfügig zu hohen Strafuntergrenze -
wie hier
-
kann das Revisionsgericht eine eigene Rechtsfolgenentschei-dung gemäß §
354 Abs.
1a S.
2 [X.] treffen ([X.], 182; KK-[X.]
[X.], 7.
Auflage, §
354 Rn
26h). Die Urteilsfeststellungen lassen eine eigene Sachentscheidung des [X.] zu ([X.], 175
f. Rn
3). Eine umfassende neue Gesamtabwägung aller maßgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte ist nicht erforderlich; die Strafzumessung im angefochtenen Urteil ist im Übrigen rechtsfehlerfrei ([X.] aaO). Der sich auf ein Absehen von der [X.] gemäß §
354a Abs.
1a S.
1 [X.] beziehende Beschluss des Senats vom 18.
Mai 2010 -
3
StR
140/10 (NStZ 2010, 714) steht dem nicht entgegen. In Ansehung der zu Grunde zu legenden [X.]freiheitsstrafe von
einem Monat erscheint -
wie beantragt
-
eine Herabsetzung der [X.] auf ein Jahr und drei Monate als angemessen.
Die Gesamtstrafe von acht Jahren und sechs Monaten kann trotz der herabgesetzten Einzelstrafe im Fall [X.]

bestehen bleiben, da sie an-
gesichts der unveränderten Einsatzstrafe von sechs Jahren sowie der weiteren unverändert gebliebenen Einzelstrafen angemessen ist. Der 2
-
4
-
Senat kann daher gemäß §
354 Absatz
1a, §
354 Absatz
1b S.
3 [X.] von einer Aufhebung der Gesamtstrafe absehen ([X.] NStZ-RR 2006, 44; Senat
Beschl.
vom 9.
November 2004
-
3
StR
382/04)."
Dem schließt sich der Senat an.
Becker
Ri[X.] [X.] und Ri[X.] Dr.
[X.] be-finden sich im Urlaub und sind daher ge-hindert zu unterschreiben.
Becker
Hoch
Leplow

3

Meta

3 StR 70/18

28.05.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2018, Az. 3 StR 70/18 (REWIS RS 2018, 8603)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8603

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