Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.09.2013, Az. V ZR 295/12

5. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2374

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Restitution eines Hausgrundstücks: Anspruch des Restitutionsgläubigers gegen den Verfügungsberechtigten auf Verzinsung nicht separierten Verkaufserlöses


Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] in [X.] 1. Zivilsenat vom 29. November 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin, die diese selbst trägt (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 217.482,74 €.

Gründe

1

Die von der Beklagte aufgeworfene, an sich klärungsbedürftige Frage, ob § 849 BGB auch auf einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] anzuwenden ist, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Die Beklagte haftet dem Kläger weder aus diesem Grund noch aus § 678 BGB auf Schadensersatz, weil sie die Genehmigung nach der [X.] beantragt und damit auch unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 5 [X.] der ihr im Verkehr obliegenden Sorgfalt entsprochen hat (vgl. Senat, Urteil vom 16. Dezember 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 733, 734 Rn. 11 und Beschluss vom 29. April 2010 - [X.], NJW 2010, 3303, 3304 Rn. 8 ff.). Der Zinsanspruch des [X.] folgt aber in dem zuerkannten Umfang aus § 681 Satz 2, § 668 BGB analog. Die Beklagte hatte dem Kläger den Verkaufserlös nach § 3 Abs. 4 Satz 3 [X.] herauszugeben und bis zur Klärung seiner Berechtigung zu separieren. Da sie das versäumt hat, hat sie den Verkaufserlös nach § 668 BGB zu verzinsen. Denn sie steht als Verfügungsberechtigte, die sie spätestens seit dem Zuordnungsbescheid war, zu dem Kläger in einem treuhandähnlichen Verhältnis (vgl. Senat, Urteile vom 16. Dezember 1994 - [X.], [X.], 210, 211 und vom 22. Februar 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 1399, 1401 f. Rn. 32).

Stresemann                       Lemke                          Schmidt-Räntsch

                      Czub                         Kazele

Meta

V ZR 295/12

26.09.2013

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 29. November 2012, Az: 1 U 339/11, Urteil

§ 668 BGB, § 681 S 2 BGB, § 3 Abs 4 S 3 VermG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.09.2013, Az. V ZR 295/12 (REWIS RS 2013, 2374)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2374

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZR 295/12 (Bundesgerichtshof)


V ZR 187/10 (Bundesgerichtshof)

Vermögenszuordnung im Beitrittsgebiet: Mietherausgabeanspruch des wahren Zuordnungsberechtigten gegen den Verfügungsbefugten und dessen Aufwendungsersatzanspruch


V ZR 187/10 (Bundesgerichtshof)


V ZR 52/20 (Bundesgerichtshof)

Anspruch des Berechtigten auf Verzinsung des Veräußerungserlöses für ein restitutionsbelastetes Grundstück: Verzinsungspflicht bei gescheiterter Bruchteilsrestitution; …


V ZR 51/16 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.