Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2000, Az. 2 ARs 53/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2645

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 53/002 AR 27/00vom30. März 2000in der StrafsachegegenwegenVerstoßes gegen das BetäubungsmittelgesetzAz.: 1146 Ds 333 Js 36135/96 Amtsgericht MünchenAz.: 283 AR 40/97 Amtsgericht Berlin-Tiergarten- 2 -Der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 30. März 2000 beschlossen:Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten ist für die Bewährungsaufsichtund die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaus-setzung zur Bewährung beziehen, zuständig.Gründe:Durch Urteil des Amtsgerichts München vom 12. August 1996 (1146 Ds333 Js 36135/96) ist gegen den Verurteilten auf eine Freiheitsstrafe von sechsMonaten erkannt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wur-de. Durch Beschluß vom 25. November 1997 hat das Amtsgericht München dienachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung demAmtsgericht Berlin-Tiergarten übertragen, nachdem der Verurteilte seinenWohnsitz nach Berlin verlegt hatte. Durch Urteil des Amtsgerichts Münchenvom 15. September 1999 (1122 Ds 366 Js 35524/97) ist gegen den Verurteiltenauf eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr erkanntworden. Auch in diesem Verfahren hat das Amtsgericht München durch Be-schluß vom 24. Januar 2000 die nachträglichen, sich auf die Strafaussetzungzur Bewährung beziehenden Entscheidungen gemäß § 462 a Abs. 2 StPO demAmtsgericht Berlin-Tiergarten übertragen. Das Amtsgericht Berlin-Tiergartenhat in dem Verfahren 1146 Ds 333 Js 36135/96 sich für die weiteren die Straf-aussetzung zur Bewährung betreffenden Entscheidungen für unzuständig er-klärt und die Sache dem Amtsgericht München vorgelegt. Das AmtsgerichtMünchen hat eine Rückübernahme abgelehnt und - da das Amtsgericht Berlin-- 3 -Tiergarten sich weiterhin für unzuständig ansieht - die Entscheidung des Bun-desgerichtshofs beantragt.Das Amtsgericht München war zwar als erstinstanzliches Gericht in bei-den Verfahren grundsätzlich für die nachträglichen Entscheidungen nach § 453StPO zuständig (§ 462 a Abs. 2 StPO). Da es in dem vorgelegten Verfahren dieZuständigkeit für die Nachtragsentscheidungen bindend an das AmtsgerichtBerlin-Tiergarten als Wohnsitzgericht übertragen hatte (§ 462 a Abs. 2 S. 2StPO), käme eine Zuständigkeit des Amtsgerichts München in entsprechenderAnwendung von § 462 a Abs. 4 StPO nur dann in Betracht, wenn es die Be-währungsaufsicht in dem weiteren Verfahren selbst ausübte, weil das Ausein-anderfallen der Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht auf verschiedeneGerichte dem gesetzgeberischen Ziel der Zuständigkeitskonzentration auf einGericht widerspräche (vgl. auch BGHSt 26, 276, 277, Wendisch in Löwe-Rosenberg, StPO 25 Aufl. § 462 a Rdn. 78) . Dieser Gesichtspunkt kommt hierjedoch nicht zum Tragen, da das Amtsgericht München auch in dem weiteren- 4 -Verfahren die Zuständigkeit für die Nachtragsentscheidungen dem AmtsgerichtBerlin-Tiergarten übertragen hat. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten ist danachweiterhin für diese Entscheidungen zuständig.Jähnke Niemöller Otten Rothfuß Ernemann

Meta

2 ARs 53/00

30.03.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2000, Az. 2 ARs 53/00 (REWIS RS 2000, 2645)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2645

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