Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2017, Az. I ZB 8/17

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 4943

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:210917BIZB8.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I [X.]
vom
21.
September 2017
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Projektunterlagen
ZPO § 883 Abs. 1
a)
Noch nicht auf einem geeigneten Datenträger verkörperte Daten können nicht
Gegenstand einer Herausgabevollstreckung nach §
883 Abs.
1 ZPO sein.
b)
Die
Unterstützung des Gerichtsvollziehers durch einen von ihm auf Kosten des Schuldners beauftragten Sachverständigen kann bei [X.] zulässig und geboten sein, wenn andernfalls die Vollstreckung unmöglich ist oder unzumutbar erschwert wird. Das kann bei der [X.] einer größeren Zahl von Gegenständen der Fall sein, bei der keine Einigkeit zwischen Gläubiger und Schuldner über die [X.] Gegenstände
besteht.
c)
Wird ein Vollstreckungsauftrag durch eine dem Gerichtsvollzieher unver-ständliche fremdsprachige Unterlage konkretisiert, hat er dem Gläubiger Gelegenheit zu geben, innerhalb angemessener Frist eine Übersetzung beizubringen. Geht die Übersetzung nicht fristgemäß ein, kann sie der [X.] auf Kosten des Gläubigers selbst anfertigen lassen, wenn der Gläubiger den Vollstreckungsauftrag nicht zuvor zurückgenommen hat. Darauf
ist der Gläubiger mit der Aufforderung zur Übersetzung hinzuwei-sen.
[X.], Beschluss vom 21. September 2017 -
I [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 21.
September 2017 durch [X.] Dr.
Büscher, die Richter Prof. Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Prof.
Dr.
Koch und Feddersen
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 12.
Januar 2017 wird auf Kos-ten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Gründe:
[X.] Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin aus einem Urteil des [X.] vom 30.
Mai 2012 die Zwangsvollstreckung auf
Her-ausgabe von Unterlagen für das Projekt "Errichtung und Betrieb der

anlage /Nigeria". Der maßgebliche Tenor dieses Urteils lautet:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin sämtliche Unterlagen bestehend aus allen technischen Zeichnungen, Berechnungen, Buchhaltungsunterlagen von Rechnungszertifikaten, Rechnungszertifikate, Bestellungen, Montage und Betriebsanleitungen, Ersatzteilspezifikationen, Budgets für
alle Anlagenteile, insbesondere Berechnungen zur Dimensionierung der Anlageteile, alle Zeich-nungen und Skizzen und zwar Gesamtübersichten und detaillierte Ausfüh-rungszeichnungen inklusive aller Stücklisten und Materialspezifikationen auch für Elektroausrüstungen, insbesondere Stromlaufpläne, [X.] und [X.], Betriebs und Wartungsanweisungen, alle behördlichen Genehmi-gungsprotokolle und Erlaubnisse zum Bau der Anlage, alle [X.] für das Betriebspersonal, alle verfahrenstechnischen Unterlagen be-züglich der Aufbereitung der Rohmaterialien, Berechnungen der [X.] und alle Verfahrensschemen, sowie alle Laborergebnisse des Aufberei-tungsbetriebs, der [X.] mit entsprechenden Protokollen, sowie Inbetriebnahmund Übergabezertifikate für fertiggestellte Anlagen und Teile nicht fertiggestellter Anlagen, gleichgültig ob in schriftlicher oder EDV-mäßiger Form einschließlich des gesamten Know-hows betreffend das

(Nigeria)-

-Projekt betreffend wie sie in der Anlage
K
8 aufgeführt
sind, herauszugeben.
1
-
3
-
Die Anlage
K
8 besteht aus einer insgesamt 34
Seiten umfassenden
Lis-te in [X.], die für jeden [X.] Gegenstand eine Zeile mit neun Spalten enthält.
Mit Schreiben vom 5.
Juli 2015 beauftragte die Klägerin den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Herausgabevollstreckung hinsichtlich der geschulde-ten Unterlagen. Der Gerichtsvollzieher begab sich zum Geschäftsbetrieb der Schuldnerin, lehnte jedoch mit Schreiben vom 7.
August 2015 die [X.] ab und wies den Auftrag auf Wegnahme kostenpflichtig zurück. Zur Begründung führte er aus, in dem Titel seien die [X.] Gegen-stände für das [X.] nicht hinreichend
bestimmt
bezeichnet. Auch sei es für das [X.] unmöglich, Unterlagen in [X.] Form zu identifizieren. Die Gläubigerin gehe selbst davon aus, dass zur Identifizierung dieser Unterlagen fachkundiges Personal zur Verfügung stehen müsse. Entscheide die Gläubigerin, welche Unterlagen herauszugeben seien, seien Probleme zu erwarten. Dafür fehle auch eine gesetzliche Grundlage. Der Gerichtsvollzieher müsse als [X.] die Unterlagen identifizieren können und nicht die Gläubigerin. Die Anlage
K
8 sei zur
Bestimmung
der [X.] nicht hilfreich. Sie sei in [X.] verfasst und deshalb für den Gerichtsvollzieher nicht hinreichend lesbar. Ferner seien die Unterlagen dort nicht so bezeichnet, dass sie den bei der Schuldnerin vorhandenen [X.] (weit über 50
Metallkisten mit einem Umfang von mindestens 20
Kubik-metern) zugeordnet werden könnten.
Die Gläubigerin hat gegen die Ablehnung des Vollstreckungsauftrags [X.] eingelegt.
Das Amtsgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat den Gerichtsvollzieher auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin angewiesen, den [X.] vom 5.
Juli 2015 nicht aus den in seinem Schreiben vom 7.
August 2015 genannten Gründen abzulehnen.
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4
-
I[X.] Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Beschwerde sei zuläs-sig und begründet. Dazu hat es ausgeführt:
Die
Einlegung der
Beschwerde sei nicht unwirksam, weil sie
von
einem Rechtsreferendar mit dem Zusatz "i.A."
unterzeichnet worden sei. Im vorliegen-den Beschwerdeverfahren bestehe kein Anwaltszwang.
Der Gerichtsvollzieher habe den Vollstreckungsauftrag nicht aus den Gründen seines Bescheids vom 7.
August 2015 pauschal ablehnen dürfen. Grundlage der Vollstreckung sollten nicht die allgemeinen Bezeichnungen [X.] Unterlagen
im Tenor des Urteils sein, sondern die in der Anla-ge
K
8 aufgeführten Gegenstände. Es könne nicht generell festgestellt werden, dass diese Gegenstände
durch die Anlage
K
8
nicht hinreichend bestimmt [X.]. So seien
den
in der Anlage genannten Fotos, Dokumentationen und Zeich-nungen konkrete Metallkisten als Fundorte zugeordnet. Allerdings seien unstrei-tig fachspezifische Kenntnisse zur Identifizierung der Gegenstände anhand der Liste
K
8 erforderlich. Es sei daher gegenwärtig offen, ob eine Identifizierung gelingen werde. Sofern der Gerichtsvollzieher entsprechende Zweifel habe, ha-be er jedoch den Auftrag zunächst zu übernehmen und vor Ort zu klären, ob eine hinreichende Bestimmung des [X.] möglich sei. Dazu genüge nicht, die Örtlichkeit aufzusuchen und festzustellen, dass eine große Anzahl von Kisten mit Unterlagen vorhanden sei. Vielmehr müssten die Kisten nach den wegzunehmenden Unterlagen durchsucht werden. Da zur Identifizie-rung der [X.] Gegenstände im vorliegenden Fall [X.] erforderlich seien, habe sich der Gerichtsvollzieher einer fachkundigen Person zu bedienen. Dem Gesetz sei die Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Heranziehung eines Sachverständigen bei Sachverhalten, deren Beurteilung man von einem Gerichtsvollzieher nicht erwarten könne, nicht fremd. Die durch den Sachverständigen verursachten notwendigen Kosten fielen als Kosten der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zur Last. Da im vorliegenden Fall nicht 5
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fernliege, dass die Experten der Gläubigerin und der Schuldnerin über die her-auszugebenden Unterlagen in Streit gerieten, komme vorliegend
allein die [X.] eines geeigneten Sachverständigen durch den Gerichtsvollzieher in Betracht. Die Abfassung der Anlage
K
8 in [X.] stehe der [X.] nicht entgegen. Sofern der hinzuzuziehende Sachverständige nicht ohnehin entsprechende Sprachkenntnisse habe, könne der Gerichtsvollzieher von der Gläubigerin eine beglaubigte Übersetzung in die [X.] ver-langen oder die
Anlage
auf Kosten der Gläubigerin selbst übersetzen lassen.
II[X.] Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
3 Satz
2 ZPO) und auch sonst zuläs-sig (§
575 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das [X.] hat den Gerichtsvollzieher zu Recht angewiesen, den Zwangsvollstre-ckungsauftrag der Gläubigerin nicht aus den in seinem Schreiben vom 7.
August 2015 genannten Gründen abzulehnen.
1. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die sofortige Be-schwerde der Gläubigerin sei nicht fristgerecht eingelegt worden, da der [X.] des Prozessbevollmächtigten der Gegenseite nicht ord-nungsgemäß unterzeichnet worden sei.
a) Der unter dem Briefkopf des vorinstanzlichen Rechtsanwalts der Gläubigerin angefertigte
Beschwerdeschriftsatz ging am 14.
Juni 2016 und [X.] innerhalb der seit 1.
Juni 2016 laufenden Beschwerdefrist beim [X.] ein. Dieser Schriftsatz wurde nicht von dem Rechtsanwalt selbst [X.], sondern mit dem Vermerk "i.A." von dem Rechtsreferendar
C., der dem
Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt zu Ausbildungszwecken zugeteilt war.

b) Für die Einlegung der sofortigen Beschwerde besteht
kein [X.] (§
78 Abs.
3, §
569 Abs.
3 Nr.
1 ZPO). Die Gläubigerin konnte sich dabei allerdings außer durch einen Rechtsanwalt nur durch die in §
79 Abs.
2 ZPO 8
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abschließend aufgeführten Personen als Bevollmächtigte vertreten lassen. Zu diesem Personenkreis gehörte der Rechtsreferendar nicht. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten sind jedoch gemäß §
79 Abs.
3 Satz
2 ZPO bis zu ihrer Zurückweisung durch das Gericht wirksam. Der Vertreter verliert seine [X.] erst mit Wirksamkeit des Zurückwei-sungsbeschlusses ex nunc ([X.], Urteil vom 15.
April 2010
V
ZB
122/09, [X.] 2010, 1361; [X.]/Vollkommer, ZPO, 31.
Aufl., §
79 Rn.
11). Kommt es nicht zur Zurückweisung, ist der Mangel der Vertretungsbefugnis mit Been-digung der Instanz geheilt.
Im Streitfall ist keine Zurückweisung durch das Ge-richt erfolgt.
c) Einer Wirksamkeit der Rechtsmitteleinlegung durch den Referendar steht im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass er seiner Unterschrift den Zu-satz "i.A." vorangestellt hatte. Zwar gibt ein Rechtsanwalt, der mit dem Zusatz "i.A." unterschreibt, nach der zum Anwaltsprozess ergangenen gefestigten Rechtsprechung des [X.] zu erkennen, dass er nicht die [X.] übernehmen, sondern gegenüber dem Gericht nur als Erklärungsbote auftreten will; eine Auslegung seiner Erklä-rung unter Heranziehung von Umständen außerhalb der Urkunde kommt nicht in Betracht ([X.], Beschluss vom 5.
November 1987
V
ZR
139/87, NJW 1988, 210, 211; Beschluss vom 7.
Juni 2016
KVZ
53/15, [X.]R 2016, 1336
Rn.
5).
Unabhängig davon, ob diese Rechtsprechung auch außerhalb des [X.] Geltung beanspruchen kann, ergibt sich im Streitfall jedenfalls
unmittelbar aus der [X.], dass der Referendar für den urlaubs-abwesenden, allein sachbearbeitenden Rechtsanwalt wirksam sofortige
Be-schwerde einlegen und eine Fristverlängerung zur Begründung des Rechtsmit-tels beantragen, nicht aber lediglich als Erklärungsbote handeln wollte.
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2. Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, der [X.] habe den Vollstreckungsauftrag nicht aus den Gründen seines Beschei-des vom 7.
August 2015 pauschal ablehnen dürfen.
a) Die Beschwerde meint, dem Tenor des zu vollstreckenden Urteils feh-le ein nach §
883 ZPO vollstreckungsfähiger Inhalt, weil er sich auf die Heraus-gabe von Daten richte, die schon vom Grundsatz her lediglich Gegenstand ei-nes Auskunftsanspruchs sein könnten. Es sei daher nicht ersichtlich, wie "[X.] in EDV-mäßiger Form einschließlich des gesamten Know-hows" im Wege der Wegnahme vollstreckt werden sollten.
Damit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Noch nicht auf einem geeigneten Datenträger verkörperte Daten können zwar nicht Gegenstand einer Herausgabevollstreckung nach §
883 Abs.
1 ZPO sein, weil es sich bei ihnen nicht um bewegliche Sachen im Sinne von
§
90 BGB handelt. Sie können viel-mehr lediglich Gegenstand eines Auskunftsanspruchs sein ([X.], Urteil vom 28.
Oktober 2009
3
U
46/09, juris). Bei den Dokumenten, die in der Anlage
K
8 als Gegenstand der Herausgabevollstreckung bezeichnet sind, handelt es sich aber zumindest weit
überwiegend um
keine nicht
verkörperten
Daten. Wie sich aus der vierten, mit "File" überschriebenen Spalte der Anla-ge
K
8 ergibt, befinden sich die Unterlagen größtenteils in verschiedenfarbigen Heftern oder Ordnern des Formats
A3 oder A4. Soweit sich die Anlage
K
8 gleichwohl auf (noch) nicht verkörperte Daten beziehen sollte, hindert der [X.] Beschluss des [X.] den Gerichtsvollzieher nicht, die Vollstre-ckung nach §
883 ZPO insoweit weiterhin abzulehnen. Das [X.] hat den Gerichtsvollzieher lediglich angewiesen, den ihm erteilten [X.]sauftrag nicht aus den in seinem Schreiben vom 7.
August 2005 ge-nannten Gründen abzulehnen, zu denen der Charakter bestimmter Vollstre-ckungsgegenstände als unverkörperte Daten nicht gehörte.
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b) Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, der [X.] könne den Vollstreckungsauftrag im vorliegenden Fall nicht deshalb ab-lehnen, weil der Gegenstand der Vollstreckung nur mit Hilfe einer fachkundigen Person zu bestimmen sei, dem Gerichtsvollzieher die Hinzuziehung eines Sachverständigen zu diesem Zweck jedoch verwehrt sei. Allerdings ist die Fra-ge
umstritten, ob der Gerichtsvollzieher im Ausnahmefall einen Sachverständi-gen
zur Bestimmung der [X.] Gegenstände
hinzuziehen darf.
aa) Nach einer Auffassung kommt die Bestimmung des Vollstreckungs-gegenstands mit Hilfe eines vom Gerichtsvollzieher herangezogenen Sachver-ständigen nicht in Frage ([X.], [X.] 1989, 30; [X.]/Stöber
aaO
§
883 Rn.
5). Danach ist ein Streit darüber, ob eine Sache die im Schuldtitel bezeich-nete ist, mit der Erinnerung (§§
766, 793 ZPO) auszutragen. Einen Sachver-ständigen
dürfe
der Gerichtsvollzieher nur in den gesetzlich ausdrücklich be-stimmten Fällen hinzuziehen, etwa im Rahmen von §
813 ZPO bei der Pfän-dung von Kostbarkeiten.
bb) Nach überwiegender Meinung kann sich der Gerichtsvollzieher da-gegen zur Bestimmung der nach dem Urteil [X.] Gegenstände eines von ihm beauftragten Sachverständigen bedienen ([X.], [X.] 1995, 184; [X.], ZPO, 22.
Aufl., Vor §
704 Rn.
26; [X.].ZPO/[X.], 5.
Aufl., §
704 Rn.
8; Walker in [X.]/Walker, Vollstre-ckung und vorläufiger Rechtsschutz, 6.
Aufl., §
883 ZPO Rn.
8; [X.] in Kindl/[X.]/[X.]/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3.
Aufl., §
883 ZPO Rn.
6).
cc) Der zuletzt genannten Ansicht ist zuzustimmen.
(1) Zutreffend hat das [X.] angenommen, jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art sei es nicht praktikabel, den Streit darüber, ob eine Sache
nach dem
Schuldtitel herauszugeben
sei, im Wege der Erinnerung nach §
766 16
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ZPO auszutragen. Die Erinnerung nach §
766 ZPO ist zwar gegen die [X.] einer Sache mit der Begründung möglich, es handele sich dabei nicht um
die im Schuldtitel bezeichnete Sache. Die Erinnerung ist
aber
der Wegnah-me der Sache nachgeordnet und setzt sie voraus.
(2) Zwar ist die Unterstützung des Gerichtsvollziehers durch Sachver-ständige
im Gesetz nur für die Bestimmung des Wertes von der Vollstreckung erfasster Gegenstände vorgesehen (vgl. §
813 Abs.
1 Satz
2,
§
813 Abs.
3 ZPO,
§
190 Abs.
3 [X.]). Daraus ist aber nicht zu schließen, dass in anderen Fällen und insbesondere bei der Bestimmung der [X.] Gegen-stände eine Mitwirkung von Sachverständigen generell ausgeschlossen ist.
So muss der Gerichtsvollzieher bei Unklarheiten über den Gegenstand einer Räu-mungsvollstreckung nach § 885 Abs. 1 ZPO gegebenenfalls sachkundige [X.] hinzuziehen, um die
zu räumenden
Räumlichkeiten und Bauteile
zu bestimmen (vgl. [X.], Beschluss vom 11. April 2013 [X.]/12, [X.], 2287
Rn. 17).
In entsprechender Anwendung der
§
813 Abs.
1 Satz
2,
§
813 Abs.
3 ZPO, §
190 Abs.
3 [X.]
ist es geboten,
eine Unterstützung des [X.]s durch einen von ihm auf Kosten des Schuldners beauftragten Sachver-ständigen
auch bei anderen [X.]
zuzulassen, wenn andernfalls die Vollstreckung unmöglich ist oder unzumutbar erschwert
wird. Das gebietet das
für den Zivilprozess durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechts-staatsprinzip gewährleistete Recht des Gläubigers auf effektiven Rechtsschutz
(vgl. [X.], [X.] 2011, 1423, 1425)
und sein durch Art. 14 Abs. 1 GG
ge-währleistetes
Recht auf Schutz des Eigentums.
Ein Anspruch auf Übergabe
aller Unterlagen, die ein bestimmtes Bauoder Industrieprojekt betreffen, muss danach trotz der dabei bestehenden Schwierigkeiten zur Konkretisierung der entsprechenden Gegenstände titulie und vollstreckbar sein. Die Bezeichnung 21
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-
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-
der Vollstreckungsgegenstände in einer Liste nach Art der Anlage
K
8 ist dafür grundsätzlich geeignet.
Die Rechte des Schuldners werden in diesem Fall ausreichend dadurch geschützt, dass er gegen die Beauftragung des Sachverständigen oder die mit dessen Hilfe erfolgte Bestimmung der Vollstreckungsgegenstände die Erinne-rung nach §
766 ZPO einlegen kann. Erforderlich und damit zulässig ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen insbesondere nur, wenn Gläubiger und Schuldner sich über den Umfang der [X.] Gegenstände nicht in angemessener Zeit einigen können. Nach den Feststellungen des [X.] lag diese Voraussetzung im Streitfall vor.

(3) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Gläubigerin hätte ihr Begehren zunächst mit einem Auskunftsanspruch verfolgen müssen, der darauf zu richten gewesen sei, die geforderten und noch tatsächlich bei ihr vorhandenen Unterlagen zusammenzustellen. Nachdem die Gläubigerin einen vollstreckbaren Herausgabetitel erstritten hat, liefe es der [X.] zu-wider,
sie auf ein erneutes Klageverfahren zu verweisen.
Unabhängig davon würde die Gläubigerin mit einer Auskunftsklage auch ihr Rechtsschutzziel verfehlen. Sie hat mit ihrer Klage geltend gemacht, die [X.] Unterlagen zu kennen,
und dafür auf die
Anlage
K
8 [X.].
Eine Auskunft benötigte
die Gläubigerin dagegen nicht.
(4) Zudem ist der Schuldtitel bereits ausreichend bestimmt, wenn er we-nigstens einen Vollstreckungsversuch ermöglicht ([X.], [X.] 2011, 1423, 1425; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 14.
Aufl., §
704 Rn.
9).
Dem vollstre-ckungsrechtlichen [X.] kann deshalb auch Genüge getan sein, wenn die Auffindung der [X.] Gegenstände durch den [X.] mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden ist.
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dd) Zur Bestimmung der [X.] Gegenstände hat der [X.] den Herausgabetitel auszulegen. Diese Auslegung darf nicht dem Gläubiger übertragen werden. Können die [X.] [X.] nur mit Hilfe eines Sachverständigen bestimmt werden, weil sich Gläubiger und Schuldner über den Gegenstand der Vollstreckung nicht einig sind und dem Gerichtsvollzieher fachliche Kenntnisse zur Auslegung des Titels fehlen, kommt deshalb allein die Bestimmung eines Sachverständigen durch den [X.], nicht durch den Gläubiger in Betracht (aA [X.], [X.] 1989, 30; [X.]/Stöber
aaO §
833 Rn.
5).
c) Der Gerichtsvollzieher durfte den Vollstreckungsauftrag nicht deshalb ablehnen, weil die zur Konkretisierung des Vollstreckungstitels heranzuziehen-de Anlage
K
8 in [X.] abgefasst ist.
Gemäß §
184 Satz
1 [X.] ist die [X.]. Diese Rege-lung umfasst unmittelbar sämtliche Bereiche richterlicher Tätigkeit (vgl. [X.] in Beck'scher Online-Kommentar, StPO, 27.
Ed., §
184 [X.]), gilt aber jeden-falls entsprechend
auch
für den Gerichtsvollzieher, dessen Rechtsstellung in §
154
f. [X.] geregelt ist.
Zutreffend hat das Beschwerdegericht indes angenommen, der [X.] könne, wenn der von ihm hinzuziehende Sachverständige nicht oh-nehin entsprechende Sprachkenntnisse habe, von der Gläubigerin eine beglau-bigte Übersetzung in die [X.] verlangen oder die Anlage
K
8 auf Kosten der Gläubigerin selbst übersetzen lassen. Der Gerichtsvollzieher ist zwar nach geltendem Recht nicht verpflichtet, bei der Bearbeitung von [X.] Unterlagen in einer Fremdsprache zu berücksichtigen. Die für Inhaber vollstreckbarer Titel bestehende grundrechtliche Gewährleistung des Eigentums (Art.
14 Abs.
1 GG) und des effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) schließt es aber aus, einen Vollstreckungsauftrag allein deshalb zurückzuweisen, weil zu seiner Konkreti-27
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sierung auf eine fremdsprachige Unterlage verwiesen worden ist. Ist die fremd-sprachige Unterlage für den Gerichtsvollzieher unverständlich, so hat er dem Gläubiger Gelegenheit zu geben, innerhalb angemessener Frist eine Überset-zung beizubringen. Geht die Übersetzung nicht innerhalb der Frist ein, kann sie der Gerichtsvollzieher auf Kosten des Gläubigers selbst anfertigen
lassen, wenn der Gläubiger den Vollstreckungsauftrag nicht zuvor zurückgenommen hatte. Darauf ist der Gläubiger mit der Aufforderung zur Übersetzung hinzuwei-sen.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Koch
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.05.2016 -
15 M 611/16 -

LG [X.], Entscheidung vom 12.01.2017 -
5 [X.]/16 -

31

Meta

I ZB 8/17

21.09.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2017, Az. I ZB 8/17 (REWIS RS 2017, 4943)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4943

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZB 8/17

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