Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2020, Az. 5 StR 164/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11488

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:230620B5STR164.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 164/20

vom
23. Juni 2020
in der Strafsache
gegen

wegen Mordes u.a.

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2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 23. Juni 2020 nach § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. November 2019 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass er wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und wegen [X.] verurteilt ist und die für den zweiten Fall des [X.] verhängte [X.] entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge in Tatmehrheit mit zwei Fällen des [X.] zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, [X.] lediglich den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg erzielt. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Urteilsfeststellungen tötete der Angeklagte das 69-jährige [X.] mit mehreren Messerstichen im Schlaf, um sich das Bargeld und die
ec-Karte des Getöteten zu verschaffen. Nachdem der Angeklagte in weiterer Um-setzung seines Tatplans die [X.] für die ec-Karte in der Wohnung des Getöteten 1
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gesucht und auf einem Zettel auch gefunden hatte, hob er kurze [X.] darauf an

eine

Abhebung einen Geldbetrag in Höschreitung des Tageslimits.
Die konkurrenzrechtliche Beurteilung der beiden Abhebungen als Com-puterbetrug in zwei Fällen durch das [X.] erweist sich als [X.]. Bei mehrfachem unberechtigtem Einsatz einer fremden ec-Karte an [X.] Geldautomaten innerhalb kürzester [X.]

mit von vornherein auf die Erlangung einer möglichst großen Bargeldsumme gerichtetem Vorsatz

stellen die einzelnen Zugriffe eine einheitliche Tat nach § 263a StGB im materiell-rechtlichen Sinne
dar ([X.], Beschlüsse vom 19. Dezember 2007

2 [X.]/07;
vom 17. Februar 2015

3 [X.]; vom 4. Juni 2019

4 [X.]/19).
Der Senat hat deshalb den Schuldspruch neu gefasst; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der insoweit geständige Angeklagte nicht erfolg-reicher als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der für die zweite Tat des [X.] verhängten Einzelstrafe von sechs Monaten, so dass es bei der für die erste Tat verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten sein Bewenden hat. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt [X.] unberührt (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB).

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4
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Der geringe Teilerfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erschei-nen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu [X.]
(§ 473 Abs. 4 StPO).
Vorsitzende Richterin am [X.] Cirener ist wegen Erkrankung an der Unterschrift gehindert.
Berger
Berger

Mosbacher

Köhler Resch

Vorinstanz:
[X.], [X.], 14.11.2019 -
100 Js 3231/19 1 Ks
6

Meta

5 StR 164/20

23.06.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2020, Az. 5 StR 164/20 (REWIS RS 2020, 11488)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11488

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