Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2002, Az. I ZR 1/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2817

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 1/00Verkündet am:13. Juni 2002WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Ges[X.]häftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: ja[X.][X.] § 6; [X.] § 2 Abs. 1 Nr. 6a)Der Beitrag eines [X.]s zum Klangbild eines [X.] kann eineurheberre[X.]htli[X.]h s[X.]hutzfähige Leistung sein und ihm die Re[X.]htsstellung einesMiturhebers des [X.])Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Verwe[X.]ungsgesells[X.]haft verpfli[X.]htetist, die Re[X.]hte und Ansprü[X.]he eines [X.]s wahrzunehmen.[X.], [X.]. v. 13. Juni 2002 - [X.] [X.] 2 -- 3 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 13. Juni 2002 dur[X.]h [X.] Dr. Erdmannund [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], [X.] undDr. [X.] Re[X.]ht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des [X.] vom 3. Dezember 1999 aufgehoben.Die Sa[X.]he wird zur anderweiten Verhandlung und Ents[X.]heidung,au[X.]r die Kosten der Revision, an das Berufungsgeri[X.]ht zu-r[X.]kverwiesen.Von Re[X.]hts [X.]:Die beklagte Verwe[X.]ungsgesells[X.]haft s[X.]hließt mit [X.], dur[X.]h die ihr Nutzungsre[X.]hte zur trris[X.]hen Wahr-nehmr Verwe[X.]ern eingermt werden. Die erzielten Ve[X.]un-gen ve[X.]eilt sie an die beteiligten Re[X.]hteinhaber gemß ihrem Ve[X.]eilungsplan.- 4 -Die Re[X.]hteinhaber, die als Urheber oder deren Gesamtre[X.]htsna[X.]hfolgermit der [X.] einen Wahrnehmungsve[X.]rag ges[X.]hlossen haben, werdenals deren Mitglieder drei Berufsgruppen zugeordnet. Zur Berufsgruppe [X.] geh-ren "Filmproduzenten, Regisseure, Kameraleute, Cutter, Szenen- und Kostm-bildner sowie Choreographen". [X.] werden in der Satzung [X.] bei den drei Berufsgruppen ni[X.]ht aufgef[X.].Vor dem [X.] und no[X.]h zu Beginn des Berufungsverfahrens hatsi[X.]h der [X.] als [X.] bezei[X.]hnet und den Abs[X.]hluû eines ent-spre[X.]henden [X.] verlangt. Der Begriff "[X.]"sei ein Oberbegriff fr alle an der Filmproduktion beteiligten Tonmeister, derdamit neben dem [X.] au[X.]h die im Drehbetrieb [X.] die [X.] umfasse.Mit seiner Klage will der [X.] nunmehr errei[X.]hen, [X.] die Beklagte mitihm als [X.] einen [X.] Arige der Be-rufsgruppe [X.] abs[X.]hlieût. Er ist der Ansi[X.]ht, als [X.] zu den Filmur-hebern zren, die na[X.]h § 7 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.] der Satzung der [X.]deren Mitglieder werden k.Zur Begrseines Vorbringens, Filmurheber zu sein, hat der [X.] die Ttigkeit eines Tonmeisters bes[X.]hrieben und beispielhaft auf den Film"S." verwiesen, fr dessen anspru[X.]hsvolles Klangbild er verantwo[X.]li[X.]h gewe-sen sei.Na[X.]h teilweiser Klager[X.]knahme hat der [X.] vor dem [X.]beantragt,- 5 -die Beklagte zu veru[X.]eilen, mit ihm auf seinen Antrag einen [X.] als [X.] abzus[X.]hlieûen und ihn [X.] der Erlsauskehrung insoweit in der Berufsgruppe [X.] ein-zuordnen.Die Beklagte hat [X.] geltend gema[X.]ht, ein [X.]erbringe [X.]falls im Einzelfall urheberre[X.]htli[X.]h s[X.]hutzfige Leistungen. Ka-meraleute und Cutter, die zum Kreis der Filmurheber gere[X.]hnet wrden, [X.] den typis[X.]hen Leistungsmerkmalen ihrer Berufe wesentli[X.]h mehr Spiel-raum fr eine individuelle Beeinflussung der sthetis[X.]hen Gestaltung des Filmsals [X.]. Der [X.] habe zudem ni[X.]ht ausrei[X.]hend vorgetragen,[X.] gerade au[X.]h seine eigenen Leistungsergebnisse die Anforderungen an dieurheberre[X.]htli[X.]he [X.] erfllten.Das [X.] hat die Beklagte [X.] veru[X.]eilt ([X.] 1998, 455).Gegen diese Ents[X.]heidung hat die Beklagte Berufung eingelegt.Der [X.] hat beantragt,die Berufung mit der Maûgabe [X.], [X.] die [X.] wird, mit ihm auf seinen Antrag einen Wahrnehmungs-ve[X.]rag als [X.] abzus[X.]hlieûen und ihn im Rahmen [X.] insoweit in der Berufsgruppe [X.] einzuordnen.Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Berufung der [X.] mit der [X.], [X.] es den Hauptausspru[X.]h des landgeri[X.]htli[X.]hen [X.]eils- 6 -entspre[X.]hend dem Berufungsantrag des [X.]s gefaût hat. Die [X.] Klageantrags dur[X.]h Ersetzung des Wo[X.]es "[X.]" dur[X.]h dasWo[X.] "[X.]" hat es als teilweise Klager[X.]knahme beu[X.]eilt ([X.], 320 = NJW-RR 2000, 709).Mit ihrer Revision, deren Zur[X.]kweisung der [X.] beantragt, [X.] Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.[X.]:[X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat den zuletzt gestellten Klageantrag als be-g[X.] angesehen. Die Beklagte sei na[X.]h § 6 Abs. 1 [X.] verpfli[X.]htet, [X.] und Anspr[X.]he des [X.]s als [X.] wahrzunehmen.Der [X.] erflle die persli[X.]hen Voraussetzungen [X.] s[X.]hon des-halb, weil er seinen Wohnsitz im Inland habe.Zu den [X.] der [X.] als [X.] na[X.]h § 7 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.] ihrer Satzung die Wahrnehmung von Re[X.]htender Urheber von Filmwerken, au[X.]h wenn diese - wie z.B. Szenen- und Kostm-bildner - nur fr einen Teilberei[X.]h der Filmproduktion Verantwo[X.]ung tr.Die Beklagte sei verpfli[X.]htet, au[X.]h mit sol[X.]hen Miturhebern von [X.] s[X.]hlieûen, deren Berufszweige sie bisher ni[X.]ht inder fr Filmurheber maûgebli[X.]hen Berufsgruppe [X.] aufgef[X.] habe.- 7 -Wie si[X.]h aus dem Guta[X.]hten des geri[X.]htli[X.]hen Sa[X.]hverstigen S[X.]h.ergebe, kr Beitrag eines [X.]s zu einem Kinofilm als per-sli[X.]he geistige S[X.]fung urheberre[X.]htli[X.]h s[X.]hutzfig sein. Die heutigeTe[X.]hnik ermli[X.]he es, ein viels[X.]hi[X.]htiges, differenzie[X.]es und dur[X.]h unter-s[X.]hiedli[X.]he Tonquellen im gesamten Kinosaal ve[X.]eiltes Klangbild zu s[X.]haffen.S[X.]hon die erhebli[X.]he Bandbreite der te[X.]hnis[X.]hen Mli[X.]hkeiten, die einem[X.] zur [X.], lege die Annahme nahe, [X.] dessenTtigkeit ni[X.]ht ledigli[X.]h handwerkli[X.]her Natur sei.Das Vorhandensein einer ho[X.]hentwi[X.]kelten te[X.]hnis[X.]hen [X.] allerdings no[X.]h ni[X.]ht, [X.] sie [X.] au[X.]h in dieser Weise genutztwerde. Es werde au[X.]h Kinofilme geben, bei denen si[X.]h die Arbeit des Mis[X.]h-tonmeisters trotz einer sol[X.]hen Ausstattung auf handwerkli[X.]hem, routinemûi-gem Niveau bewege. An einen [X.] wrden jedo[X.]h au[X.]h [X.] gestellt, die eine fr den Urheberre[X.]htss[X.]hutz ausrei[X.]hende gestalteri-s[X.]he Ttigkeit verlangten. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn es dem[X.] rlassen bleibe, das Klangbild eigenstig zu pr, under als Vorgabe ledigli[X.]h ungenaue, ausfllungsrftige Anweisungen desRegisseurs erhalte. Die Arbeit eines [X.]s erflle die Anforderun-gen an urheberre[X.]htli[X.]h relevantes S[X.]haffen in der Regel dann, wenn ihm eineho[X.]hentwi[X.]kelte te[X.]hnis[X.]he Ausstattung zur [X.]ehe und der Filmmehr als einen einfa[X.]hen, rein handwerkli[X.]hen Umgang damit erfordere.Der [X.] habe zumindest dur[X.]h seine Mitwirkung an dem Film "S." ge-zeigt, [X.] er in der Lage sei, mit der entspre[X.]henden Te[X.]hnik Klangbilder zuerzeugen, die eine fr den Urheberre[X.]htss[X.]hutz hinrei[X.]hende Gestaltungsaufwiesen. Dies bedeute ni[X.]ht, [X.] er au[X.]h bei [X.] Arbeiten als Mis[X.]h-- 8 -tonmeister in jedem Fall eine sol[X.]he s[X.]feris[X.]he Leistung erbringen werde.Dies ks[X.]hon deshalb ni[X.]ht angenommen werden, weil er si[X.]h - wie alleanderen [X.] - ohne weiteres au[X.]h an Filmwerken beteiligen [X.], deren Klangbild keir das bloû handwerkli[X.]he Kinausgehen-den Anforderungen an ihn stellten. Der [X.] begehre mit seinem Antrag aufAbs[X.]hluû eines [X.] jedo[X.]h ni[X.]ht, ausnahmslos an [X.] aller Filme, an denen er zukftig mitarbeite, beteiligt zu werden, son-dern nur dann, wenn er einen urheberre[X.]htli[X.]h relevanten Beitrag zum Film-werk geleistet habe.Als Miturheber von Filmwerken habe der [X.] Anspru[X.]h auf die Auf-nahme in die Berufsgruppe [X.].I[X.] Diese Beu[X.]eillt der revisionsre[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprfung ni[X.]htstand.1. Mit seinem Antrag verlangt der [X.], die Beklagte zu veru[X.]eilen, mitihm einen Wahrnehmungsve[X.]rag abzus[X.]hlieûen. Dur[X.]h diesen soll die [X.] verpfli[X.]htet werden, als Verwe[X.]ungsgesells[X.]haft ihm zustehende Re[X.]htehinsi[X.]htli[X.]h aller Filmwerke wahrzunehmen, deren Miturheber er dur[X.]h eineTtigkeit als [X.] bereits geworden ist oder kftig werden sollte.Auf Filme einer bestimmten A[X.], etwa Kinofilme, ist der Antrag ni[X.]ht bes[X.]hrkt.Der [X.] will dur[X.]h den [X.] die Erlsve[X.]eilung derBerufsgruppe [X.] zugeordnet werden.Der Klageantrag ist auf den Abs[X.]hluû eines von der [X.] vor-formulie[X.]en Ve[X.]rages geri[X.]htet, wie ihn diese au[X.]h mit anderen [X.] ab-- 9 -s[X.]hlieût. Da ein Urheber na[X.]h § 7 Nr. 6 der Satzung der [X.] (in der [X.] Fassung vom 8. Juli 1995) mit dem Abs[X.]hluû des Wahrnehmungs-ve[X.]rages zuglei[X.]h Vereinsmitglied der [X.] wird, zielt der Klageantragau[X.]h darauf ab, die Beklagte zu verpfli[X.]hten, den [X.] als Mitglied [X.] Der Klageantrag ist - entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts -ni[X.]ht na[X.]h § 6 [X.] beg[X.].a) Die persli[X.]hen Voraussetzungen fr einen Anspru[X.]h aus § 6[X.] erfllt der [X.] s[X.]hon deshalb, weil er seinen Wohnsitz im Inland hat.b) Die Wahrnehmung von urheberre[X.]htli[X.]hen Re[X.]hten und Anspr[X.]hen,die ein [X.] aufgrund seiner Mitwirkung an einem Filmwerk [X.] kann, fllt in den Ttigkeitsberei[X.]h der [X.] als Verwe[X.]ungsgesell-s[X.]haft. Na[X.]h § 2 ihrer Satz[X.] es zu ihren Vereinszwe[X.]ken, Anspr[X.]heder Urheber von Filmwerken (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 [X.]) wahrzunehmen. Dement-spre[X.]hend k[X.]h § 7 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.] der Satzung Urheber von Film- [X.] sowie von Werken, dili[X.]h wie Film- und Fernsehwerkeges[X.]haffen werden, Mitglieder werden.Der Beitrag eines [X.]s zum Klangbild eines [X.]kann - wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend dargelegt hat - eine urheberre[X.]ht-li[X.]h s[X.]hutzfige Leistung sein und ihm die Re[X.]htsstellung eines Miturhebersdes [X.] vers[X.]haffen (vgl. S[X.]hri[X.]ker/Loewenheim, Urheberre[X.]ht,2. Aufl., § 2 [X.] Rdn. 190; S[X.]hri[X.]ker/[X.] aaO Vor §§ 88 ff. [X.]Rdn. 61, 70; S[X.]ha[X.]k, Urheber- und Urheberve[X.]ragsre[X.]ht, 2. Aufl., Rdn. 299;- 10 -Ernst, Urheberre[X.]ht und Leistungss[X.]hutz im Tonstudio, 1995, [X.] ff., 172 ff.,jeweils m.w.[X.]). Dies zieht au[X.]h die Revision ni[X.]ht in Zweifel.[X.]) Na[X.]h der Beu[X.]eilung des Berufungsgeri[X.]hts besitzt der [X.] ni[X.]htnur die Befigung, als [X.] Miturheber von Filmwerken zu sein,sondern ist jedenfalls als [X.] des Films "S." dessen Miturhebergeworden und damit Inhaber von urheberre[X.]htli[X.]hen Re[X.]hten und Anspr[X.]hen,die in den Ttigkeitsberei[X.]h der [X.] f[X.]. Im Revisionsverfahren [X.] unterstellt werden, so [X.] dahinstehen kann, ob die [X.] gegen diese Beu[X.]eilung dur[X.]hgreifen.d) Aus dem Vorstehenden folgt jedo[X.]h ni[X.]ht, [X.] die Beklagte ver-pfli[X.]htet ist, mit dem [X.] deshalb, weil er [X.] ist, einen [X.] mit demselben Inhalt wie mit anderen Filmurhebern abzu-s[X.]hlieûen.(1) Der [X.], dem Verwe[X.]ungsgesells[X.]haften na[X.]h § 6Abs. 1 [X.] unterliegen, bezieht si[X.]h na[X.]h der gesetzli[X.]hen Regelung aufdie Re[X.]hte und Anspr[X.]he der Bere[X.]htigten an konkreten Werken. Das Gesetzkft ni[X.]ht daran an, [X.] der Anspru[X.]hsteller einer bestimmten Berufsgruppe[X.], deren Arige [X.] und typis[X.]herweise oder au[X.]h nur im-mer wieder urheberre[X.]htli[X.]h s[X.]hutzfige Werke s[X.]haffen.In der praktis[X.]hen Arbeit der Verwe[X.]ungsgesells[X.]haften wird allerdingsbeim Abs[X.]hluû von Wahrnehmungsve[X.]rvielfa[X.]h allein auf die Zrig-keit des Bere[X.]htigten zu einer bestimmten Berufsgruppe von [X.] (z.B.Komponisten, Regisseuren, Kameraleuten) abgestellt. Dies hat seinen Grund- 11 -darin, [X.] fr eine Verwe[X.]ungsgesells[X.]haft der Erwerb von Re[X.]hten dur[X.]hWahrnehmungsve[X.]rzum Zwe[X.]k der trris[X.]hen Wahrnehmungweitgehend ein Massenges[X.]ft ist, das nur dann wi[X.]s[X.]haftli[X.]h erfolgrei[X.]h ab-gewi[X.]kelt werden kann, wenn bei der Ve[X.]ragsgestaltung in weitem [X.] und standardisie[X.] wird. Ein sol[X.]hes Vorgehen liegt im allgemeinenau[X.]h im Interesse der Gesamtheit der von der Verwe[X.]ungsgesells[X.]haft [X.] Urheber. Die Verpfli[X.]htung einer Verwe[X.]ungsgesells[X.]haft aus § 6 Abs. 1[X.], die Re[X.]hte und Anspr[X.]he der Bere[X.]htigten "zu angemessenen Be-dingungen wahrzunehmen", kann demgemû bedeuten, [X.] die Verwe[X.]ungs-gesells[X.]haft gehalten ist, mit Bere[X.]htigten Wahrnehmungsve[X.]rzu s[X.]hlie-ûen, die auf entspre[X.]henden Standardisierungen und Typisierungen aufbauen.Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Verwe[X.]ungsgesells[X.]haft mit anderenin glei[X.]her Lage dera[X.]ige Wahrnehmungsve[X.]rs[X.]hlieût. Aus der Pfli[X.]htzur Re[X.]htswahrnehmung zu angemessenen Bedingungen folgt dann einePfli[X.]ht zur Glei[X.]hbehandlung der Bere[X.]htigten (vgl. dazu au[X.]h S[X.]hrik-ker/[X.] aaO § 6 [X.]. 13 m.w.[X.]).(2) Der [X.] verlangt jedo[X.]h von einer Verwe[X.]ungsge-sells[X.]haft ni[X.]ht ohne weiteres, au[X.]h mit Arigen weiterer BerufsgruppenWahrnehmungsve[X.]rzus[X.]hlieûen, die nur auf die [X.] zu [X.] abstellen. Die Bedingungen, unter denen die Verwe[X.]ungsgesell-s[X.]haft verpfli[X.]htet sein soll, die Re[X.]hte und Anspr[X.]he der Bere[X.]htigten wahr-zunehmen, mssen vielmehr au[X.]h fr diese selbst angemessen sein. Dies istbei einem Wahrnehmungsve[X.]rag, wie ihn der [X.] als [X.] mitder [X.] s[X.]hlieûen will, ni[X.]ht der [X.] -Der [X.] ist es ni[X.]ht zumutbar, beim Abs[X.]hluû eines Wahrneh-mungsve[X.]rages mit einem [X.] allein auf dessen [X.] zudieser Berufsgruppe abzustellen, weil si[X.]h die Wahrnehmung der Re[X.]hte von[X.]n erhebli[X.]h aufwendiger als bei anderen [X.] [X.]. Aus den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts ergibt si[X.]h, [X.] die Be-u[X.]eilung, ob die Arbeit eines [X.]s an einem Filmwerk zu einerMiturhebers[X.]haft gef[X.] hat, anders als bei Arigen anderer Berufsgrup-pen, mit denen dera[X.] typisierende Ve[X.]rs[X.]hlossen werden (z.B. Re-gisseuren oder Kameraleuten), ni[X.]ht na[X.]h lei[X.]ht feststellbaren Kriterien [X.] werden kann, sondern vielfa[X.]h eine sa[X.]hkundige Einzelfallprfung erfor-de[X.] und mit ganz erhebli[X.]hen Abgrenzungss[X.]hwierigkeiten verbunden ist.Wie das Berufungsgeri[X.]ht festgestellt hat, wird ein [X.]selbst bei Kinofilmen jedenfalls ni[X.]ht stets Miturheber, sondern nur in [X.] von den Umsts Einzelfalls wie dem Vorhandensein der not-wendigen te[X.]hnis[X.]hen Ausstattung, den Anforderungen des einzelnen Films andie kstleris[X.]he Klanggestaltung und dem Freiraum fr eine eigenstigeGestaltung, den der Regisseur dem [X.] zugesteht. Au[X.]h fr den[X.] selbst hat das Berufungsgeri[X.]ht im rigen ni[X.]hts anderes festgestellt.Es hat vielmehr ausgef[X.], es ki[X.]ht davon ausgegangen werden, [X.]er in jedem Fall bei seiner Arbeit wieder die fr den Urheberre[X.]htss[X.]hutz erfor-derli[X.]he Gestaltungsrrei[X.]hen werde, da er si[X.]h ohne weiteres au[X.]h [X.] anspru[X.]hsvollen Filmwerken beteiligen k.Der [X.] begeh[X.] jedo[X.]h den Abs[X.]hluû eines Wahrnehmungsve[X.]ra-ges, der si[X.]h ni[X.]ht ledigli[X.]h auf behauptete Miturheberre[X.]hte an Kinofilmen,sondern an Filmen aller A[X.] bezieht. Bei anderen A[X.]en von Filmen wie [X.] -sehspielen, Serien oder Industriefilmen werden aber die Voraussetzungen frein urheberre[X.]htli[X.]h relevantes S[X.]haffen des [X.]s vielfa[X.]h ni[X.]htgegeben sein. Die Grenzen zwis[X.]hen Kinofilmen und Filmen anderer A[X.], die[X.] geringere Anforderungen an den [X.] stellen, sind zu-dem ni[X.]ht immer klar zu ziehen. Dies gilt etwa bei [X.] fr die [X.] und die Fernsehauswe[X.]ung, anspru[X.]hsvollen Fernsehfilmen, Dokumentar-filmen oder Dokumentarspielfilmen.Weitere S[X.]hwierigkeiten, die Miturhebers[X.]haft eines [X.]sam Filmwerk festzustellen, ergeben si[X.]h daraus, [X.] im [X.] Filmes na[X.]heinander mehrere Tonmeister an dem Klangbild eines Filmesmitarbeiten k, so bei den Tonaufnahmen am Dreho[X.] und im Syn[X.]hron-studio, bei Musikaufnahmen und beim Tons[X.]hnitt. Der [X.] kannjedo[X.]h nur dann Miturheber des [X.] sein, wenn sein eigener, gegebe-nenfalls auf den Leistungen anderer - von [X.]n und anderen [X.] am Filmwerk - aufbauender Beitrag fr si[X.]h genommen eine persli-[X.]he geistige S[X.]fung im Sinne des § 2 Abs. 2 [X.] ist.Dies bringt es mit si[X.]h, [X.] die umfassende Re[X.]htswahrnehmung fr ei-nen [X.] wie den [X.] na[X.]h der Lebenserfahrung erhebli[X.]h [X.] ist als fr andere Urheber. Der Umstand, [X.] die Darlegungs- [X.] fr die Re[X.]htsinhabers[X.]haft bei dem Wahrnehmungsbere[X.]htigtenliegt (vgl. [X.], [X.]. v. 13.12.2001 - I ZR 41/99, [X.], 332, 334 =[X.], 442 - Klausurerfordernis), [X.] daran ni[X.]hts Ents[X.]heidendes. [X.], ob im Einzelfall eine urheberre[X.]htli[X.]he Leistung des Mis[X.]hton-meisters vorliegt, kann die Beklagte - soweit es um die Ttigkeit des Mis[X.]hton-meisters s[X.]hle[X.]hthin geht, auf die si[X.]h der Klageantrag bezieht - ni[X.]ht verzi[X.]h-- 14 -ten, weil sir ihren Ve[X.]ragspa[X.]nern si[X.]herstellen [X.], [X.] die [X.] geltend gema[X.]hten Re[X.]hte tats[X.]hli[X.]h bestehen. Dies gilt ni[X.]ht nur fr dieRe[X.]htswahrnehmung na[X.]h auûen, sondern au[X.]h im [X.] zu anderenRe[X.]hteinhabern bei der Ve[X.]eilung der [X.]. Als Verein, der die ihm einge-rmten oder [X.]ragenen Re[X.]hte und Anspr[X.]he trris[X.]h wahrzu-nehmen hat, ist die Beklagte zu einer wi[X.]s[X.]haftli[X.]hen Verwaltung verpfli[X.]htet.Dabei darf sie erhebli[X.]he Mehrkosten der Re[X.]htswahrnehmung fr bestimmteGruppen von [X.] ni[X.]ht ohne weiteres dadur[X.]h teilweise auf andereGruppen von Re[X.]hteinhaberrwlzen, [X.] sie mit [X.] glei[X.]he Wahrneh-mungsve[X.]r- ig von dem dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h erforderli[X.]hen Aufwandfr die Re[X.]htswahrnehmung - s[X.]hlieût.Die Beklagte ist dana[X.]h jedenfalls ni[X.]ht verpfli[X.]htet, die Re[X.]hte und An-spr[X.]he, die der [X.] mli[X.]herweise als Miturheber von Filmwerkens[X.]hle[X.]hthin erworben hat, aufgrund eines Standardve[X.]rages zu denselben Be-dingungen wahrzunehmen wie die Re[X.]hte der von ihr ve[X.]retenen anderenGruppen von [X.].[X.]. Der gestellte Antrag, der si[X.]h allein auf die [X.] zur Berufs-gruppe der [X.] bezieht, gibt entgegen der Ansi[X.]ht der Revisi-onserwiderung keinen Anlaû, [X.] zu ents[X.]heiden, ob die [X.] verpfli[X.]htet ist, mit dem [X.] einen Wahrnehmungsve[X.]rag als[X.] zu s[X.]hlieûen, der si[X.]h nur auf die Wahrnehmung von Re[X.]htenund Anspr[X.]hen bezieht, die er als sol[X.]her bei der Mitwirkung einer bestimm-ten A[X.] von Filmen, etwa von Kinofilmen, erworben haben sollte und mli-[X.]herweise no[X.]h erwirbt, oder ob die Beklagte nur verpfli[X.]htet sein kann, [X.], in denen eine urheberre[X.]htli[X.]h s[X.]hutzfige Leistung des [X.] -gers als [X.] beweiskrftig belegt werden kann, die entspre[X.]hen-den Re[X.]hte und Anspr[X.]he wahrzunehmen, ohne [X.] der [X.] wie andereWahrnehmungsbere[X.]htigte dur[X.]h Abs[X.]hluû des [X.] Ver-einsmitglied wird (vgl. dazu S[X.]hri[X.]ker/[X.] aaO § 6 [X.]. 3; [X.] in [X.]/[X.], Urheberre[X.]ht, 9. Aufl., § 6 [X.]. [X.], Der Wahrnehmungsve[X.]rag, 1991, S. 113 f.; [X.], Die [X.] Wahrnehmung musikalis[X.]her Re[X.]hte in den [X.] und Deuts[X.]hland, 2001,S. 189 f.; [X.], Verwe[X.]ungsgesells[X.]haften und ihre Kontrolle na[X.]h demUrheberre[X.]htswahrnehmungsgesetz, 2001, [X.]; [X.], GRUR 1993, 513,519).Im Hinbli[X.]k darauf, [X.] die Re[X.]htslage im Berufungsverfahren no[X.]h un-gekl[X.] war, ist es jedo[X.]h aus [X.] und der [X.] geboten, dem [X.] dur[X.]h erneute Erffnung des Berufungs-verfahrens Gelegenheit zu geben, si[X.]h dur[X.]h Stellung eines entspre[X.]hendenzustzli[X.]hen Antrags auf die dargelegte Re[X.]htslage einzustellen, zumal si[X.]hder [X.] in seiner Revisionserwiderung unter Hinweis auf das Guta[X.]htenS[X.]h. darauf berufen hat, [X.] bei normalen Kinofilmen generell urheberre[X.]htli[X.]hs[X.]hutzfige Leistungen erbra[X.]ht wrden. Das Berufungsgeri[X.]ht wird in [X.] zu prfen haben, ob die Voraussetzungen fr die beanspru[X.]hte Re[X.]hts-wahrnehmung vorliegen, insbesondere, ob die begeh[X.]e A[X.] der Re[X.]htswahr-nehmung und gegebenenfalls eine geforde[X.]e A[X.] und Weise der [X.] Voraussetzungen, unter denen Re[X.]hte von [X.]n wahrgenom-men werden sollen, der [X.] zumutbar [X.]. Auf die Revision der [X.] war dana[X.]h das Berufungsu[X.]eil auf-zuheben und die Sa[X.]he zur anderweiten Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]hr die Kosten der Revision, an das Berufungsgeri[X.]ht zur[X.]kzuverweisen.[X.]. Ungern-SternbergBornkammBs[X.]herS[X.]haffe[X.]

Meta

I ZR 1/00

13.06.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2002, Az. I ZR 1/00 (REWIS RS 2002, 2817)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2817

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