Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.04.2016, Az. 24 W (pat) 37/13

24. Senat | REWIS RS 2016, 13473

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "K" – Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2011 032 367 – [X.]/12 Lösch

hat der 24. Senat ([X.]) des [X.] am 6. April 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] sowie des Richters [X.] und der Richterin am Landgericht Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

Auf die Beschwerde des [X.] wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des [X.] vom 12. Juli 2013 insoweit aufgehoben, als der Löschungsantrag hinsichtlich der in Klasse 11 für die angegriffene Marke eingetragenen Waren

Auf den Löschungsantrag hin wird die Löschung der angegriffenen Marke 30 2011 032 367 für diese Waren angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde des [X.] zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das am 11. Juni 2011 angemeldete Zeichen

[X.]

2

ist am 28. November 2011 für die nachfolgend genannten Waren und Dienstleistungen in das beim [X.] geführte Markenregister als Wortmarke eingetragen worden:

3

[X.]lasse 11: Dusch- und Badarmaturen, Dusch- und Badabtrennungen, Duschkabinen, Dusch- und Badewannen, Dusch- und Badpaneele

4

[X.]lasse 42: Dienstleistungen eines Ingenieurs für den [X.], insbesondere Duschausbau.

5

Die ursprüngliche [X.]in, die J… Partnerschaft, hat mit [X.] vom 23. August 2012 die Löschung der Marke gem. § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] hinsichtlich sämtlicher eingetragener Waren und Dienstleistungen beantragt. Der nunmehrige Antragsteller hat mit [X.] vom 20. August 2015 mitgeteilt, er führe das Löschungsverfahren nach Realteilung der vorgenannten Partnerschaftsgesellschaft fort.

6

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat dem Löschungsantrag, der ihr am 6. September 2012 zugestellt worden ist, mit [X.] vom 12. Oktober 2012, per Fax eingegangen beim [X.] am selben Tag, widersprochen. Mit [X.] vom 13. Februar 2013 hat sie den Verzicht auf die Waren

7

[X.] [X.]s hat den Löschungsantrag mit Beschluss vom 12. Juli 2013 zurückgewiesen.

8

Sie führt zur Begründung aus, dass der Buchstabe „[X.]“ lexikalisch u. a. als Abkürzung für „[X.]ilo“, „[X.]alium“ oder [X.]“ nachweisbar sei, sich zudem bei Armaturen im Sanitärbereich als Hinweis auf [X.]altwasser finde und in Buchstaben-Zahlen-[X.]ombinationen bzw. in Verbindung mit dem ausgeschriebenen Wort „[X.]altwasser“ in [X.]ombinationen wie „Typ-[X.]altwasser [X.]“ oder „[X.]altwasser MODUS [X.]“ verwendet werde.

9

Für die nach dem von der Markeninhaberin erklärten [X.] verbleibenden Waren und Dienstleistungen könne eine beschreibende Verwendung oder auch nur die Eignung zur beschreibenden Verwendung des Buchstabens „[X.]“ jedoch nicht festgestellt werden. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass das Zeichen in Bezug auf

Entsprechendes gelte für die

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des [X.]. Er führt in seiner Beschwerdebegründung aus, dass das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] dem Wortlaut der Vorschrift nach bereits die Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung genügen lasse. Das [X.]ürzel „[X.]“ werde zudem tatsächlich zur Bezeichnung der Beschaffenheit von Duschabtrennungen aus „[X.]larglas“ verwendet. [X.] sei insoweit, dass die Benutzung des Buchstabens „[X.]“ für „[X.]larglas“ vom Antragsteller lediglich für einen begrenzten Zeitraum nach dem Anmeldezeitpunkt belegt werde, da die Eignung zur Merkmalsbeschreibung zum Zeitpunkt der Anmeldung hierdurch ausreichend nachgewiesen werde. Des Weiteren sei die Wärmeleitfähigkeit von Badewannen sehr wohl von praktischer Bedeutung, so dass der [X.]-Wert einer Wanne eine merkmalsbeschreibende Eigenschaft derselben darstelle. Schließlich bestünde auch im Hinblick auf die übliche Bezeichnung von [X.]altwasser mit „[X.]“ und Warmwasser mit „W“ ein Allgemeininteresse, den Buchstaben „[X.]“ im Sanitärbereich freizuhalten.

Auch im Zusammenhang mit den Dienstleistungen eines Ingenieurs für den Bad-ausbau, insbesondere den Duschbadausbau, könne die Bezeichnung der Beschreibung der Dienstleistungen dienen, beispielsweise um in [X.]onstruktionszeichnungen oder Montageanleitungen auf einen [X.]altwasseranschluss hinzuweisen.

Der Buchstabe „[X.]“ werde zudem im Bereich der hier einschlägigen Ingenieurdienstleistungen tatsächlich beschreibend benutzt, wie sich beispielsweise aus einer Stellenanzeige eines Ingenieurbüros ergebe, in der ein „Fachplaner Heizung, Lüftung, Sanitär, [X.]älte ([X.]S/[X.])“ gesucht werde (Anlage zum [X.] des [X.] vom 4. Dezember 2015).

Der [X.] beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenabteilung 3.4 vom 12. Juli 2013 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass die Unterscheidungskraft auch bei Wortmarken in Form von Einzelbuchstaben nur verneint werden könne, wenn tatsächliche Feststellungen getroffen würden, aus denen sich ergebe, dass der Verkehr den Buchstaben für bestimmte Waren nicht als Herkunftsbezeichnung verstehe.

Der Senat hat aus Gründen der Sachdienlichkeit gem. § 69 Nr. 3 [X.] Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt, in einem [X.] auf das mögliche Vorliegen von Schutzhindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] i. V. m. § 50 Abs. 1 [X.] hinsichtlich des einschlägigen Warenbereichs hingewiesen und hierzu Rechercheergebnisse des Senates übersandt. Die Beteiligten haben jeweils erklärt, an der mündlichen Verhandlung nicht teilzunehmen, so dass der Senat den Termin aufgehoben hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenabteilung 3.4, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Löschungsantragsstellers ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.].

Sie ist teilweise begründet, und zwar soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Löschungsantrags hinsichtlich der für die angegriffene Marke in [X.]lasse 11 eingetragenen Waren richtet. Insoweit waren der Beschluss der Markenabteilung aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke gem. § 50 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] anzuordnen (s. u. Ziff. 1.). Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet und war zurückzuweisen (s. u. Ziff. 2.).

Die Markeninhaberin hat dem gem. § 50 Abs. 2 S. 2 [X.] zulässigen Löschungsantrag rechtzeitig innerhalb der Zweimonatsfrist des § 54 Abs. 2 S. 3 [X.] widersprochen, so dass das Löschungsbegehren inhaltlich zu überprüfen war.

1. Eine Marke wird nach § 50 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 [X.] auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie - bezogen auf den Zeitpunkt der Anmeldung - entgegen § 8 [X.] eingetragen worden ist (vgl. [X.], 1143 [X.]. 15 - Aus Akten werden Fakten; [X.] 2014, 565 Rn. 10 - smartbook) und wenn das Schutzhindernis gem. § 8 Abs. 2 (Nr. 1 bis 9) [X.] auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung besteht.

Dem angegriffene Zeichen „[X.]“ fehlt in Bezug auf die noch beschwerdegegenständlichen Waren der [X.]lasse 11, nämlich

a) § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] schließt von der Eintragung Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist dabei die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden ([X.] 2006, 850, [X.]. 18 - [X.]; [X.] 2009, 949, [X.]. 9 – [X.]; [X.]/Hacker, [X.], 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 69). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] GRUR 2006, 229, [X.]. 27 - BioID; [X.] GRUR 2008, 608, [X.]. 66 – [X.]; [X.] 2015, 173, [X.]. 15 – for you; [X.], [X.], 565 [X.]. 12 – smartbook; [X.] 2009, 949, [X.]. 9 - [X.]).

Von fehlender Unterscheidungskraft ist auszugehen, wenn die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht ([X.] 2012, 1143 [X.]. 9 – [X.]; [X.] 2009, 949, [X.]. 10 - [X.]; [X.] 2006, 850, [X.]. 19 - [X.]; [X.], [X.], 417 – Berlin-Card).

Einzelfall unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Bereichs der angemeldeten Waren und Dienstleistungen, ob Zahlen, Einzelbuchstaben sowie deren [X.]ombination beschreibende Abkürzungen darstellen oder aus sonstigen branchenbedingten Gründen ungeeignet zur Erfüllung der Herkunftsfunktion erscheinen (Büscher/[X.]/[X.]: Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Auflage 2014, § 8, Rn. 37; [X.] GRUR 2010, 1096, [X.]. 39 - [X.]/[X.] zum [X.] Buchstabe α; [X.] 2001, 161 – Buchstabe [X.]; Ebert-Weidenfeller, Schutzumfang von Buchstabenmarken: Tendenzen der jüngeren Rechtsprechungspraxis, GRUR-Prax 2014, 474). Auch soweit ein sachbezogener beschreibender Sinngehalt nicht ohne Weiteres erkennbar ist, ist die Unterscheidungskraft von Einzelbuchstaben jedenfalls dann zu verneinen, wenn diese aus sonstigen branchenbedingten Gründen nicht auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisen, sondern beispielsweise nur als Typen- oder [X.] verstanden werden. Dies setzt voraus, dass entsprechende Buchstaben in der einschlägigen Branche verbreitet als Typen-, Serien- oder Modellbezeichnungen oder zur Charakterisierung von Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen tatsächlich verwendet werden (Ströbele/Hacker, [X.], 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 205, 207; [X.] 2002, 884 - [X.] alloy).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens in Bezug auf die im Tenor genannten Waren zu verneinen, da der Buchstabe „[X.]“ im hier einschlägigen Warenbereich

Der im einschlägigen Warenbereich tätige Hersteller [X.] führt [X.] der Serie „[X.]“ mit entsprechenden Bezeichnungen „[X.]519201“, „[X.]519101“, „[X.]519001“ etc. (Prospekt Ideal Standard, Anlage 3 zum [X.] vom 23. November 2015), ein Duschpaneel mit der [X.]ennzeichnung „[X.]6190“ (Anlage 2 zum [X.] vom 23. November 2015) oder eine Dusche „SANSIBAR Typ [X.]“ (Anlage 1 zum [X.] vom 23. November 2015). Auch der Anbieter [X.]., [X.] bietet im Inland eine [X.] mit der Bezeichnung „[X.]-520N“, diverse Badewannen mit Typenbezeichnungen wie „[X.]-1079“, „[X.]1703“ etc. oder mit Bezeichnungen wie „Rechteckige Badewanne aus Acryl [X.]1516“, „Rechteckige Badewanne aus Acryl [X.]1505“ etc. sowie Duschkabinen mit den Warenbezeichnungen „[X.]-563A“, „[X.]-E2“, [X.]-E1“, „[X.]-226“ etc. an (Anlage 4 zum [X.] vom 23. November 2015).

Hieraus ergibt sich, dass im einschlägigen Warenbereich bei Angeboten von Duschen, Dusch- oder Badewannen und Duschkabinen einzelne Produkte oder Produktarten u. a. mit dem Buchstaben „[X.]“ näher individualisiert werden. Dies lässt den Schluss darauf zu, dass Buchstaben wie das hier in Frage stehende Zeichen „[X.]“ als Typen-, Serien- oder Modellbezeichnungen dienen.

Der Annahme fehlender Unterscheidungskraft des Zeichens „[X.]“ steht nicht entgegen, dass der Buchstabe „[X.]“ bei den dargelegten Typen-, Serien- oder Modellbezeichnungen nicht ausschließlich in Alleinstellung, sondern teilweise in [X.]ombination mit Zahlen oder anderen Buchstaben verwendet wird. Zum einen ist festzuhalten, dass auch eine Verwendung in Alleinstellung als Typenbezeichnung feststellbar ist (Anlage 1 zum [X.] vom 23. November 2015: Dusche „SANSIBAR Typ [X.]“). Zum anderen wird der angesprochene Verkehr, dem im einschlägigen Warenbereich die Verwendung des Buchstabens [X.] – wenn auch teilweise in [X.]ombination mit Zahlen oder weiteren Buchstaben – bereits begegnet ist, auch bei isolierter Verwendung der angegriffenen Marke in dem Buchstaben „[X.]“ eine Typenbezeichnung und keinen Unternehmenshinweis sehen (vgl. auch [X.], 345 - Buchstabe „[X.]“ zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]).

Die angesprochenen Verkehrskreise, nämlich der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher (vgl. [X.]/Hacker, [X.], 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 42; [X.] GRUR 2006, 411, [X.]. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.] GRUR 1999, 723, [X.]. 29 – [X.]) sowie der Fachverkehr auf dem Gebiet des Dusch- und [X.]s werden das angegriffene Zeichen „[X.]“ daher in Bezug auf sämtliche in [X.]lasse 11 noch eingetragenen Waren

Dies gilt auch für die Ware

c) [X.] der fehlenden Unterscheidungskraft besteht nicht nur im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag (§ 50 Abs. 2 S. 1 [X.]), sondern bestand auch bereits im ersten maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung der Marke ([X.], 1143 - Aus Akten werden Fakten) am 11. Juni 2011. Hierauf lassen die herangezogenen Rechercheergebnisse schließen. So stammen diese teilweise aus Zeiträumen vor der Anmeldung der angegriffenen Marke am 11. Juni 2011 (Anlage 3 zum [X.] vom 23. Novem-ber 2015: Der Prospekt ist gekennzeichnet mit „09/10“) bzw. weisen teilweise noch einen gewissen zeitlichen Zusammenhang mit dem Anmeldezeitpunkt auf (Anlage 2 zum [X.] vom 23. Novem-ber 2015: Prospekt bezeichnet mit „Ausgabe 2013“). Weitere Rechercheergebnisse stammen beispielsweise vom Januar 2014 (Anlagen 1, 4 zum [X.] vom 23. November 2015). Die Verwendung des Buchstabens „[X.]“ als Typen-, Serien- oder Modellbezeichnung im Bereich der Badausstattung, insbesondere für Wannen, Dusch-/Bad-paneele und Duschkabinen etc., ist somit über einen längeren Zeitraum feststellbar. Diese Feststellungen lassen in ausreichendem Maße darauf schließen, dass die angesprochenen Verkehrskreise zu den beiden maßgeblichen Zeitpunkten der Anmeldung der Marke und der Entscheidung über den Löschungsantrag mit dem Buchstaben „[X.]“ keinen Herkunftshinweis verbinden, sondern ihn als Typen-, Serien- oder Modellbezeichnung auffassen werden.

2. Die Markenstelle hat den Löschungsantrag demgegenüber zu Recht zurückgewiesen, soweit der Antragsteller die Löschung der angegriffenen Marke hinsichtlich der in [X.]lasse 42 eingetragenen

Insbesondere stehen der Eintragung der angegriffenen Marke für diese Dienstleistungen Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] nicht entgegen.

a) Dem Buchstaben „[X.]“ kommt in Bezug auf die

Dem steht nicht entgegen, dass der Buchstabe „[X.]“ – wie oben ausgeführt - als Typen- oder Serienbezeichnung für Waren wie Duschwannen und Ähnliches verwendet wird. Denn die Typenbezeichnung von im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung eines Ingenieurs für den [X.] eingebauten Badeinrichtungen stellt keine Bezeichnung dieser Dienstleistungen selber dar. Eine tatsächliche Verwendung des Buchstabens „[X.]“ zur Benennung der hier relevanten Dienstleistungen ist nicht ersichtlich.

Auch soweit der [X.] zum Nachweis einer beschreibenden Benutzung des Buchstabens „[X.]“ im Bereich der hier relevanten Ingenieurdienstleistungen zuletzt eine Stellenanzeige eines Ingenieurbüros vorgelegt hat, in der ein „Fachplaner Heizung, Lüftung, Sanitär, [X.]älte ([X.]S/[X.])“ gesucht wird (Anlage zum anwaltlichen [X.] des [X.] vom [X.] 2015), so belegt dies keine beschreibende Benutzung im hier einschlägigen Dienstleistungsbereich. Denn die Tätigkeit eines Ingenieurs auf dem Gebiet „[X.]ältetechnik“ ist von den Dienstleistungen eines Ingenieurs für den [X.] (insbesondere Duschausbau) zu unterscheiden. Dies ergibt sich bereits aus der vom [X.] eingereichten Anlage selber, in der der Buchstabe „[X.]“ für „[X.]älte“(-technik), der Buchstabe „S“ demgegenüber für den Sanitärbereich steht und somit zwischen den Leistungen im Bereich der [X.]ältetechnik und den hier relevanten Ingenieurdienstleistungen im Sanitärbereich – speziell im Bereich des [X.]s – unterschieden wird.

Aber auch im Übrigen kann dem Zeichen „[X.]“ im hier einschlägigen Dienstleistungsbereich kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeschrieben werden. Weder der „[X.]-Wert“ noch die Abkürzung „[X.]“ für „[X.]altwasser“ oder gar das Material „[X.]larglas“ oder „[X.]unststoff“ beispielsweise einer Duschabtrennung beschreiben die Dienstleistungen eines Ingenieurs für den [X.]. Auch die Tatsache, dass ein Ingenieur für den [X.] mit dem Buchstaben „[X.]“ in [X.]onstruktionszeichnungen oder Montageanleitungen auf einen [X.]altwasseranschluss hinweisen könnte, führt nicht zur Annahme eines beschreibenden Begriffsinhalts in Bezug auf die Dienstleistung als solche. Ein Ingenieur für den [X.] wird seine Dienstleistungen nicht mit der Verwendung einer Abkürzung im Rahmen seiner Tätigkeit beschreiben und damit die Beschreibung seiner Leistungen auf einen Teilaspekt seiner Tätigkeit beschränken (vgl. auch [X.] 2009, 949, [X.]. 21 - my world). Daher kann kein dem Zeichen „[X.]“ zu entnehmender im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt angenommen werden.

Schließlich kann nicht von fehlender Unterscheidungskraft unter dem Gesichtspunkt des engen beschreibenden Bezugs ausgegangen werden

b) Das Zeichen „[X.]“ ist aus den oben genannten Gründen des Weiteren nicht geeignet, die hier relevanten Dienstleistungen zu beschreiben, so dass auch das Vorliegen des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zu den maßgeblichen Zeitpunkten zu verneinen ist.

3. Gründe für eine [X.]ostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind nicht gegeben.

Meta

24 W (pat) 37/13

06.04.2016

Bundespatentgericht 24. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.04.2016, Az. 24 W (pat) 37/13 (REWIS RS 2016, 13473)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13473

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