Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.11.2020, Az. VII R 55/18

7. Senat | REWIS RS 2020, 3653

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Gegenstand

(Zur Duldungspflicht des Rechtsnachfolgers gemäß § 15 AnfG)


Leitsatz

1. Wird die Zahlungsverjährung gegenüber dem Steuerschuldner durch den Erlass eines Duldungsbescheids unterbrochen, beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Duldungsbescheid erlassen wurde, eine neue Zahlungsverjährungsfrist.

2. Die Fristen der §§ 3 ff. AnfG sind nicht in § 15 AnfG hineinzulesen; es genügt, wenn die jeweilige Frist durch Erlass eines Duldungsbescheids gegenüber einem Vorerwerber gewahrt wurde.

3. Wurde eine in den §§ 3 ff. AnfG genannte Frist gegenüber einem Vorerwerber gewahrt, ist es im Verhältnis zu den gemäß § 15 AnfG in Anspruch genommenen Rechtsnachfolgern unschädlich, wenn der fristwahrende Bescheid nach Weitergabe des Vermögensgegenstands wieder aufgehoben wird.

4. Ein Rechtsnachfolger kann nur innerhalb einer Frist von zehn Jahren nach seinem Erwerb durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.], [X.], vom 27.09.2018 - 10 K 2927/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.], [X.], zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wendet sich gegen ihre Inanspruchnahme für [X.]teuerschulden ihres Bruders ([X.]teuerschuldner) als Rechtsnachfolgerin ihres Neffen, des [X.] ([X.]) des [X.], gemäß § 191 Abs. 1 [X.]ätze 1 und 2 der Abgabenordnung [X.]) i.V.m. § 15 des [X.]esetzes über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines [X.]chuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz --Anf[X.]--). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) hat die Klägerin verpflichtet, die Zwangsvollstreckung in [X.]rundstücke zu dulden, die der [X.]teuerschuldner dem [X.] übertragen und welche die Klägerin von [X.] erworben hat.

2

Mit notariellem [X.] übertrug der [X.]teuerschuldner unter Vorbehalt eines lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauchs [X.]rundstücke (im Folgenden: das [X.]rundstück) auf [X.], der damals ein Kind war und von seiner mit dem [X.]teuerschuldner nicht verheirateten Mutter und alleinigen [X.]orgerechtsinhaberin vertreten wurde. Am [X.] wurden eine auf dem [X.]rundstück lastende [X.] über 1,9 Mio. DM gelöscht und das Eigentum des [X.] sowie der Nießbrauch des [X.] im [X.]rundbuch eingetragen.

3

Am 05.07.2001 erließ das [X.] zu Lasten des [X.] einen auf einer [X.]chätzung beruhenden Einkommensteuerbescheid für 1999 mit Fälligkeit 08.08.2001. Der [X.]teuerschuldner legte gegen den [X.] Einspruch ein.

4

Am 02.01.2002 erließ das Finanzamt [X.] zur Beitreibung der Einkommensteuerverbindlichkeiten des [X.] für 1999 wegen der nach Auffassung des [X.] unentgeltlichen [X.]rundstücksübertragung auf [X.] diesem gegenüber einen [X.] gemäß § 191 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] i.V.m. § 4 Anf[X.] und verpflichtete [X.], die Zwangsvollstreckung in das [X.]rundstück zu dulden. [X.] legte gegen den [X.] Einspruch ein.

5

Mit notariellem Vertrag vom [X.] verkaufte der durch seine Mutter vertretene [X.] das [X.]rundstück für 37.500 € an die Klägerin. Der Nießbrauch zugunsten des [X.] blieb bestehen. Zusätzlich behielt sich auch [X.] den Nießbrauch vor, aufschiebend bedingt auf den Tod des [X.] (vgl. Urteil des Finanzgerichts --F[X.]-- München vom 27.09.2018 - 10 K 2338/17, Entscheidungen der Finanzgerichte --EF[X.]-- 2019, 233, Rz 13, auf das die Vorentscheidung Bezug genommen hat). Das Recht, die Ausübung des Nießbrauchs einem Dritten zu überlassen, wurde ausgeschlossen. Für den Fall der Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens wurde eine Rückauflassungsvormerkung bewilligt.

6

Am 16.07.2002 wurde aufgrund eines Ersuchens des [X.]chenkungsteuerfinanzamts eine Zwangssicherungshypothek zugunsten des [X.] in Höhe von ca. 2,4 Mio. € im [X.]rundbuch eingetragen; der zugrundeliegende [X.]chenkungsteuerbescheid wurde 2015 wieder aufgehoben.

7

Aufgrund des Pfändungsbeschlusses eines [X.] (L[X.]) vom 10.01.2003 wurde für den [X.] die Pfändung des zugunsten des [X.] bestellten Nießbrauchs am 28.01.2003 in das [X.]rundbuch eingetragen.

8

Am 09.09.2003 wurde der aufschiebend bedingte Nießbrauch zugunsten des [X.] in das [X.]rundbuch eingetragen.

9

Nach Einholung des [X.]achverständigengutachtens vom 11.07.2003, nach dem der Verkehrswert des [X.]rundstücks am [X.] ohne Berücksichtigung der [X.] zwischen 930.000 € und 950.000 € (Bodenwert 902.172 €, Ertragswert 930.000 €, [X.]achwert 950.000 €), nach Abzug der Wertminderung durch die beiden [X.] jedoch nur rund 31.000 € betrug, genehmigte das Familiengericht den Verkauf des [X.]rundstücks für 37.500 € an die Klägerin.

Am 24.02.2004 wurde ein Nachtrag zum Kaufvertrag zwischen der Klägerin und [X.] vom [X.] vereinbart und die Auflassung erklärt.

Am 23.03.2004 erfolgten die [X.]rundbucheintragung der Klägerin als Eigentümerin und die Eintragung der Rückauflassungsvormerkung zugunsten des [X.].

Das vom [X.] beauftragte [X.]taatliche Bauamt erstellte am 19.02.2008 ein weiteres [X.]utachten, das von einem Verkehrswert des [X.]rundstücks von rund 1.155.000 € ausging bzw. bei wertmindernder Berücksichtigung (nur) des Nießbrauchs des [X.] (Barwert am [X.] rund 612.000 € und am 19.02.2008 rund 544.000 €) am [X.], dem Tag der Eintragung des Eigentums des [X.] in das [X.]rundbuch, von 545.000 € und am 19.02.2008 von 611.000 €. Nach Ansicht des staatlichen Bauamts beruhte die Wertsteigerung des [X.]rundstücks auf der Minderung des [X.] des Nießbrauchs mit zunehmendem Alter des [X.]. Der Nießbrauch des [X.] wurde nicht berücksichtigt.

Am 19.02.2008 erließ das [X.] wegen der Einkommensteuerschulden des [X.] für 1999 in Höhe von (damals) rund 4.066.423 € (u.a. jeweils zum 08.08.2001 fällige Einkommensteuer 1999 in Höhe von 3.613.425,37 €, [X.]olidaritätszuschlag in Höhe von 197.759,14 €, [X.]äumniszuschläge zur Einkommensteuer 1999 in Höhe von 187.991,79 € und zum [X.]olidaritätszuschlag 1999 in Höhe von 10.338,31 €) den streitgegenständlichen [X.] gegenüber der Klägerin, der ihr mit Postzustellungsurkunde ([X.]) am 21.02.2008 zugestellt wurde. Darin focht das [X.] die notariellen Verträge vom [X.] und vom 24.02.2004 an.

Dagegen legte die Klägerin am 20.03.2008 Einspruch ein. Das Einspruchsverfahren ruhte bis zur Entscheidung über die Klage des [X.] gegen seinen Einkommensteuerbescheid 1999 mit Urteil des F[X.] München vom 15.05.2014 und Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde am [X.] Hierdurch wurde die Einkommensteuerfestsetzung 1999 gegenüber dem [X.]teuerschuldner in Höhe von 2.726.416,92 € (hier wie im Folgenden einschließlich steuerlicher Nebenleistungen) bestandskräftig. In der Folge ermäßigten sich dessen [X.]teuerschulden aufgrund von Umbuchungen, Zahlungen oder erfolgreichen Vollstreckungsmaßnahmen weiter.

Am 08.12.2016 erließ das [X.] wegen der Einkommensteuerschulden 1999 des [X.] in Höhe von (zu diesem [X.]punkt) 2.696.643,65 € nach Wiederaufnahme des [X.] gegenüber der Klägerin ein Leistungsgebot gemäß § 254 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] i.V.m. §§ 11, 14 Anf[X.] zum [X.] vom 19.02.2008, das ihr mit [X.] am 10.12.2016 zugestellt wurde. Auch hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein.

Außerdem erließ das [X.] am 08.12.2016 gegenüber dem [X.] gemäß § 254 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] i.V.m. §§ 11, 14 Anf[X.] ein Leistungsgebot zu dem [X.] vom 02.01.2002, gegen das [X.] Einspruch einlegte.

Mit [X.] vom 14.08.2017 und vom 28.08.2017 wies das [X.] die Einsprüche des [X.] zurück. Hierauf erhob [X.] Klage.

Mit [X.] vom 19.10.2017 wies das [X.] auch die Einsprüche der Klägerin gegen den [X.] vom 19.02.2008 und das [X.] zurück. Hierauf erhob die Klägerin Klage.

Während des Klageverfahrens des [X.] widerrief das [X.] mit [X.] vom 04.07.2018 das an die Klägerin adressierte [X.] in [X.]estalt der Einspruchsentscheidung vom 19.10.2017 wegen Zahlungen eines [X.]esamtschuldners in Höhe von 283.952,07 € gemäß § 131 Abs. 1 [X.]. Es bestimmte, die Klägerin habe wegen [X.]teuerschulden des [X.] in Höhe von 2.412.691,58 € (darunter jeweils am 08.08.2001 fällige Einkommensteuer 1999 in Höhe von 2.214.361,47 €, [X.]äumniszuschläge zur Einkommensteuer 1999 in Höhe von 187.991,79 € und zum [X.]olidaritätszuschlag 1999 in Höhe von 10.338,32 €) die Zwangsvollstreckung in das [X.]rundstück zu dulden. [X.]ie könne die Vollstreckung durch Zahlung des [X.]esamtbetrags in Höhe von 2.412.691,58 € abwenden.

Mit Urteil in EF[X.] 2019, 233 hob das F[X.] auf Klage des [X.] den [X.] vom 02.01.2002 und das [X.] in [X.]estalt der [X.] vom 14.08.2017 und 28.08.2017 auf.

Am selben Tag (27.09.2018) erging die Vorentscheidung. Das F[X.] urteilte, der gegenüber der Klägerin ergangene [X.] vom 19.02.2008 in [X.]estalt der Einspruchsentscheidung vom 19.10.2017 und das [X.], zuletzt geändert mit [X.] vom 04.07.2018, zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das [X.]rundstück wegen [X.]teuerschulden des [X.] in Höhe von (zu diesem [X.]punkt noch) 2.412.691,58 € seien rechtmäßig. [X.]emäß § 191 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] i.V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 2 Anf[X.] könne die Anfechtbarkeit u.a. auch gegen einen (sonstigen) Rechtsnachfolger geltend gemacht werden, wenn er zur [X.] seines Erwerbs zu den Personen gehört habe, die dem [X.]chuldner gemäß § 138 der Insolvenzordnung ([X.]) nahestanden. Die Klägerin gehöre als [X.]chwester zu diesen Personen. [X.]ie habe nicht nachgewiesen, dass ihr die Umstände unbekannt gewesen seien, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs ihres Rechtsvorgängers --des [X.]-- gemäß § 4 Abs. 1 Anf[X.] begründet hätten. Der Erwerb des [X.] sei anfechtbar gewesen. Der an den [X.] gerichtete [X.] vom 02.01.2002 sei innerhalb der Anfechtungsfrist des § 4 Anf[X.] ergangen. Hierauf könne sich das [X.] gegenüber der Klägerin berufen. Dass der [X.] vom 02.01.2002 und die [X.] vom 08.12.2016 in [X.]estalt der [X.] vom 14. und 28.08.2017 durch das Urteil in EF[X.] 2019, 233 aufgehoben worden seien, sei für die Inanspruchnahme der Klägerin ohne Bedeutung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Vorentscheidung verwiesen, die in EF[X.] 2019, 73 veröffentlicht worden ist.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision.

Während des Revisionsverfahrens wurde das Leistungsgebot im Hinblick auf Zahlungen eines [X.]esamtschuldners mit [X.] vom 04.04.2019 erneut gemäß § 131 Abs. 1 [X.] mit Wirkung für die Zukunft geändert. Das [X.] bestimmte, dass die Klägerin wegen der [X.]teuerschulden 1999 des [X.] in Höhe von noch 2.371.462,50 € (darunter jeweils zum 08.08.2001 fällige Einkommensteuer 1999 in Höhe von 2.173.132,39 €, [X.]äumniszuschläge zur Einkommensteuer für 1999 in Höhe von 187.991,79 € und zum [X.]olidaritätszuschlag zur Einkommensteuer für 1999 in Höhe von 10.338,32 €) die Zwangsvollstreckung in das [X.]rundstück zu dulden habe und diese durch Zahlung von "2.371.462,17 €" abwenden könne.

Die Klägerin trägt vor, das F[X.] sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass § 15 Anf[X.] anwendbar sei. Es habe bereits keinen anfechtbaren Ersterwerb gegeben, wie aus dem zwischen dem [X.] und dem [X.] ergangenen rechtskräftigen Urteil des F[X.] München in EF[X.] 2019, 233 folge, mit dem der [X.] vom 02.01.2002 aufgehoben worden sei. Unabhängig davon komme eine Duldungsinanspruchnahme nicht mehr in Betracht, nachdem die [X.]teuerschuld am 31.12.2006 zahlungsverjährt sei und die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme gemäß § 15 Anf[X.] auch im Übrigen nicht erfüllt seien.

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung und den [X.] vom 19.02.2008 in [X.]estalt der Einspruchsentscheidung vom 19.10.2017 und das [X.] in der [X.]estalt des letzten Änderungsbescheids vom 04.04.2019 aufzuheben.

Das [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Es hält die Vorentscheidung für richtig.

Mit Beschluss vom 08.10.2020 - VII [X.] 35/20 (PKH) ist der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und der Prozessbevollmächtigte beigeordnet worden.

Entscheidungsgründe

I[X.]

Die Revision ist begründet. Das Urteil entspricht nicht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 [X.]atz 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Das [X.] hat die Klage abgewiesen, ohne hinreichende Feststellungen zu der Frage getroffen zu haben, ob die Zahlungsverjährung der [X.]chuld des [X.] bis zum Erlass der streitgegenständlichen Einspruchsentscheidung am 19.10.2017 durchgehend unterbrochen war.

Da der [X.]enat die fehlenden Feststellungen nicht selbst treffen kann, ist die Vorentscheidung aufzuheben und die [X.]ache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 [X.]atz 1 Nr. 2 [X.]O).

Das Urteil ist nicht aus anderen Gründen richtig (§ 126 Abs. 4 [X.]O), denn Umstände, die eine Klageabweisung unabhängig von einer möglicherweise eingetretenen Verjährung tragen, sind nicht ersichtlich. Die Vorentscheidung und der angefochtene Bescheid können auch nicht ersatzlos aufgehoben werden, da die übrigen [X.] der Klägerin unter Berücksichtigung der Feststellungen des [X.] gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O nicht durchgreifen oder allenfalls eine Zurückverweisung rechtfertigen würden.

1. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass das [X.] wegen der Einkommensteuerschulden des [X.] einen [X.] gemäß § 191 Abs. 1 [X.]ätze 1 und 2 [X.] i.V.m. §§ 1 ff., 15 [X.] erlassen konnte; ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.] war nicht anhängig. Das [X.] hatte kein Wahlrecht, ob es stattdessen Klage vor einem Zivilgericht erhebt; [X.] waren insoweit nicht notwendig (vgl. [X.]enatsurteil vom 30.06.2020 - VII R 63/18, [X.], 7, [X.] 2021, 191).

2. Den Feststellungen des [X.] lässt sich allerdings nicht entnehmen, ob die zugrunde liegenden [X.]teuerschulden im [X.]punkt des Erlasses der streitgegenständlichen Einspruchsentscheidung noch vollstreckbar waren oder ob diesbezüglich bereits Zahlungsverjährung eingetreten war. Zu entsprechenden Feststellungen bestand im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer und den Vortrag der Klägerin jedoch Anlass.

a) Zur Anfechtung gemäß § 2 [X.] sind nur Gläubiger befugt, die gegen den [X.]chuldner einen vollstreckbaren (§ 251 [X.], § 14 [X.]) [X.]chuldtitel erlangt haben und deren Forderungen fällig sind. An einem vollstreckbaren [X.]chuldtitel fehlt es u.a., wenn der Anspruch aus dem [X.]teuerschuldverhältnis mit dem Eintritt der Zahlungsverjährung erloschen ist (§ 47 und § 232 [X.]).

Die Zahlungsverjährung beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist (§ 229 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]). Gemäß § 228 [X.]atz 2 [X.] beträgt sie im Regelfall fünf Jahre, in den Fällen der §§ 370, 373 oder 374 [X.] zehn Jahre. Abzustellen ist auf den [X.]punkt der letzten belastenden Behördenentscheidung. Eine Duldungsinanspruchnahme kommt nicht mehr in Betracht, wenn hinsichtlich des Anspruchs, zu dessen Durchsetzung die Anfechtung erfolgt ist, im [X.]punkt des [X.] der letzten belastenden Behördenentscheidung, hier also der Einspruchsentscheidung, Zahlungsverjährung eingetreten ist (vgl. z.B. [X.]enatsurteil vom 07.03.2006 - VII R 12/05, [X.], 388, [X.] 2006, 584, unter [X.] bb 3.).

b) Im [X.]treitfall ist unklar, ob der am [X.] erstmals fällige [X.]teueranspruch bei Erlass der Einspruchsentscheidung am 19.10.2017 noch bestand, da das [X.] weder festgestellt hat, ob die Voraussetzungen der §§ 370, 373 oder 374 [X.] vorliegen, noch, ob und wie lange die Verjährung gemäß § 231 [X.] unterbrochen war. Aus dem [X.]achurteil des [X.] München vom 15.05.2014 - 10 K 1082/12 betreffend den Einkommensteuerbescheid 1999 des [X.] folgt lediglich, dass am 15.05.2014 in der Höhe, in der die dortige Klage abgewiesen worden ist, noch keine Zahlungsverjährung eingetreten war; andernfalls wäre die Hauptsache erledigt gewesen und hätte kein [X.]achurteil mehr ergehen dürfen (vgl. [X.]enatsbeschluss vom 06.08.1996 - VII B 24/96, [X.] 1997, 95). Für die [X.] nach dem 15.05.2014 fehlt es jedoch an entsprechenden Feststellungen.

aa) Das vom [X.] München in seinem Urteil in E[X.] 2019, 233, Rz 51 f. referierte Vorbringen des [X.], aus dem sinngemäß folgt, dass das [X.] u.a. durch eine Zahlungsaufforderung, die der inländischen Empfangsbevollmächtigten des [X.] am 27.05.2014 zugestellt worden sein soll, die Zahlungsverjährung des [X.]teueranspruchs durchgehend bis mindestens 31.12.2019 und durch andere Maßnahmen auch darüber hinaus unterbrochen haben will (vgl. § 231 [X.] i.V.m. § 228 [X.]atz 2 [X.]), hat sich das [X.] nicht zu eigen gemacht, also nicht i.[X.]. des § 118 Abs. 2 [X.]O festgestellt.

bb) Entsprechende Feststellungen sind auch nicht im Hinblick darauf entbehrlich, dass das [X.] gegenüber der Klägerin den streitgegenständlichen [X.] erlassen hat, über den noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.

Zwar kann auch der Erlass eines [X.]s die Zahlungsverjährung gegenüber dem [X.]teuerschuldner gemäß § 231 Abs. 1 [X.]atz 1 Nr. 3 [X.] unterbrechen ([X.]enatsurteil in [X.], 7, [X.] 2021, 191). Diese Unterbrechung führt jedoch lediglich dazu, dass gemäß § 231 Abs. 3 [X.] mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der [X.] erlassen wurde, eine neue Verjährungsfrist beginnt. [X.]ie dauert nicht fort, bis über den [X.] bestandskräftig entschieden worden ist. Derartiges kann insbesondere nicht aus § 231 Abs. 2 [X.]atz 1 Nr. 3 [X.] abgeleitet werden. Denn die Vorschrift regelt nur die Fortdauer der Unterbrechung bis zum Erlöschen eines Pfändungspfandrechts, einer Zwangshypothek oder eines sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung. Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei nur um Regelbeispiele handelt und dass die Verjährung stets bis zur bestandskräftigen Entscheidung über die unter § 231 Abs. 1 [X.]atz 1 Nr. 3 [X.] fallenden Vollstreckungsmaßnahmen unterbrochen wird, lassen sich der Vorschrift nicht entnehmen. Dies bestätigt ein Umkehrschluss zu § 231 Abs. 2 [X.]atz 2 [X.], der eine derartige Regelung nur für gegen eine Finanzbehörde gerichtete Ansprüche enthält. § 231 Abs. 2 [X.]atz 1 [X.] erwähnt die nur punktuell wirkenden (so etwa [X.] in [X.]/[X.], [X.]/[X.]O, § 231 [X.] Rz 59, oder [X.]/Rüsken, [X.], 15. Aufl., § 231 Rz 1a) bzw. nicht auf Dauer angelegten (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] --HH[X.]p--, § 231 [X.] Rz 35) Unterbrechungshandlungen generell nicht. Mit den Unterbrechungstatbeständen der [X.] oder Aufenthaltsermittlung (§ 231 Abs. 1 [X.]atz 1 Nr. 7 [X.]) oder der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs (§ 231 Abs. 1 [X.]atz 1 Nr. 8 [X.]) korrespondiert kein Tatbestand in § 231 Abs. 2 [X.]atz 1 [X.]. Für die nicht genannten Fälle besteht jedoch keine durch Analogie zu schließende Regelungslücke, sondern gilt gemäß § 231 Abs. 3 [X.], dass mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechungshandlung vorgenommen worden ist, eine neue Verjährungsfrist beginnt.

3. Wenn man von der Frage der Zahlungsverjährung absieht, greifen die Einwände der Klägerin gegen ihre Duldungsinanspruchnahme nicht durch bzw. rechtfertigen allenfalls eine Zurückverweisung. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Duldungsinanspruchnahme der Klägerin gemäß § 191 Abs. 1 [X.]ätze 1 und 2 [X.] i.V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 2 [X.] als Rechtsnachfolgerin des [X.] vor.

a) Im [X.]treitfall liegt nach den Feststellungen des [X.] ein gemäß §§ 1 ff., 4 Abs. 1 [X.] anfechtbarer unentgeltlicher Erwerb des [X.] vor, dem eine anfechtbare und gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des [X.] zugrunde liegt.

aa) Der [X.]teuerschuldner hat, indem er das Grundstück auf [X.] übertragen hat, eine anfechtbare Rechtshandlung i.[X.]. des § 1 Abs. 1 [X.] vorgenommen.

(1) Eine Rechtshandlung ist jedes rechtliche oder tatsächliche Handeln oder Unterlassen, das rechtliche Folgen hat bzw. rechtliche Wirkungen auslöst. Nach [X.]inn und Zweck des Gesetzes genügt es für die Annahme einer Rechtshandlung, dass das Gesetz an die konkrete Willensbetätigung eine Rechtswirkung knüpft. Rechtliche Folgen in diesem [X.]inn liegen auch dann vor, wenn das Handeln oder Unterlassen dem Erwerber nur eine formelle Rechtsstellung bzw. eine Buchposition verschafft. Auch die Nichtigkeit einer Rechtshandlung schließt deren Anfechtbarkeit nicht ohne Weiteres aus. Bei der Anfechtung einer unwirksamen Rechtshandlung ist lediglich besonders zu prüfen, ob trotz der Unwirksamkeit eine objektive Gläubigerbenachteiligung eingetreten ist (vgl. [X.]enatsurteil in [X.], 7, [X.] 2021, 191, Rz 25, m.w.N.).

(2) Bei der Übertragung des Eigentums an den Grundstücken auf [X.] handelte es sich nach diesen Rechtsgrundsätzen um eine Rechtshandlung i.[X.]. der §§ 1 ff. [X.]. Dies wäre gleichermaßen bei der Übertragung lediglich einer Buchposition gegeben, wovon die Klägerin wegen der ihrer Auffassung nach notwendigen, aber fehlenden vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung des Vertrags vom 28.08.2000 ausgeht.

bb) Die Übertragung des Grundeigentums auf [X.] im [X.] benachteiligte die Gläubiger des [X.] objektiv i.[X.]. des § 1 [X.].

(1) Eine objektive Gläubigerbenachteiligung ist gegeben, wenn der [X.]chuldner durch Weggabe eines Vermögenswerts die Befriedigungsmöglichkeit seines Gläubigers vereitelt, beeinträchtigt, erschwert oder verzögert. Der Eintritt der objektiven Gläubigerbenachteiligung ist isoliert mit Bezug auf die Minderung des Aktivvermögens oder die Vermehrung der Passiva des [X.]chuldners zu beurteilen. Eine Vorteilsausgleichung findet dabei grundsätzlich nicht statt; zu berücksichtigen sind lediglich solche Folgen, die an die angefochtene Rechtshandlung selbst anknüpfen (vgl. [X.]enatsurteil vom 25.04.2017 - VII R 31/15, [X.] 2017, 1297, Rz 12, m.w.N.). Die Feststellung der objektiv gläubigerbenachteiligenden Wirkung unterscheidet sich insoweit von der Feststellung der (Un-)Entgeltlichkeit; jedoch setzen beide keine dauerhafte Entreicherung des [X.]chuldners oder dauerhafte Bereicherung des Anfechtungsgegners voraus (Umkehrschluss zu § 11 Abs. 2 [X.]; [X.]enatsurteil in [X.] 2017, 1297, Rz 12, m.w.N.). Es genügt deshalb, wenn sich der [X.]chuldner zumindest vorübergehend irgendeines der Zwangsvollstreckung zugänglichen Gegenstands oder Rechts entäußert hat (vgl. §§ 11, 13, 15 Abs. 2 [X.]; [X.], [X.], 11. Aufl., § 1 Rz 35). Welchen Wert der übertragene Vermögenswert für den Erwerber hat, ist unbeachtlich (vgl. [X.]enatsurteil in [X.] 2017, 1297). Nur die Weggabe wertloser Gegenstände oder solcher, auf die eine Zugriffsmöglichkeit zum Zwecke der Verwertung nicht besteht, kann das Vermögen des [X.]chuldners nicht zum Nachteil der Gläubiger verkürzen (vgl. [X.]enatsurteile vom 14.07.1981 - VII R 49/80, [X.], 501, [X.] 1981, 751, unter II[X.]1.c, und vom 30.03.2010 - VII R 22/09, [X.], 29, [X.] 2011, 327, Rz 34; Urteil des [X.] --BGH-- vom 30.03.1983 - VIII ZR 7/82, [X.], 166-168, unter [X.]2.).

Die Frage, ob ein übertragenes Grundstück wertlos war, ist gegebenenfalls durch Einholung eines [X.]achverständigengutachtens zu klären, welches auf der Grundlage der gemäß § 195 Abs. 1 [X.]atz 2 des Baugesetzbuchs zur amtlichen Kaufpreissammlung mitgeteilten Zuschlagsbeschlüsse das voraussichtliche Zwangsversteigerungsergebnis --und nicht den Verkehrswert bei einem freihändigen [X.] feststellt (vgl. [X.] vom 13.09.2018 - IX ZR 190/17, Neue [X.]schrift für Insolvenz und [X.]anierungsrecht --NZI-- 2018, 934, Rz 29, und vom 20.10.2005 - IX ZR 276/02, [X.]schrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 2006, 387, Rz 7 und 9 ff.).

Erfordert der Anfechtungstatbestand die unmittelbare Gläubigerbenachteiligung (s. § 3 Abs. 2 [X.]), kommt es grundsätzlich auf den nach § 8 [X.] zu bestimmenden [X.]punkt der Vornahme der Rechtshandlung an. [X.] --wie im Fall des § 4 Abs. 1 [X.]-- eine mittelbare Benachteiligung, kann auch die spätere Entwicklung bis zum Erlass der den [X.] betreffenden Einspruchsentscheidung miteinzubeziehen sein (zum Zivilrecht vgl. etwa [X.] in [X.], 934, Rz 25; [X.], [X.], a.a.[X.], § 1 Rz 41, m.w.N.; vgl. auch [X.]enatsurteile vom 15.10.1996 - VII R 35/96, [X.], 268, [X.] 1997, 17, Rz 10, und in [X.], 501, [X.] 1981, 751, Rz 25 und 31; [X.]enatsbeschluss vom 18.12.1987 - VII B 156/97, [X.] 1998, 681, wobei die älteren Entscheidungen nur sinngemäß übertragbar sind, vgl. § 8 Abs. 2 [X.] n.F.).

(2) Im [X.]treitfall kam es bei der Übertragung des (Buch-)Eigentums auf den [X.] zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung, da nach der Übertragung eine Vollstreckung in das Grundstück nicht mehr aufgrund eines gegen den [X.]teuerschuldner gerichteten Vollstreckungstitels möglich war. Die Befriedigung der gegen den [X.]teuerschuldner gerichteten Forderungen wurde durch die Übertragung des Grundstücks (oder [X.]) zumindest vorübergehend erschwert oder verzögert (vgl. [X.]enatsurteil in [X.] 2017, 1297, m.w.N., und [X.] vom 11.07.1996 - IX ZR 226/94, [X.], 1516, unter I[X.]2.a.bb).

(3) Umstände, die eine Gläubigerbenachteiligung in Bezug auf die Übertragung des (Buch-)Eigentums vom [X.]teuerschuldner auf den [X.] ausschließen, hat das [X.] im ersten Rechtsgang nicht festgestellt.

Das gilt insbesondere für die Frage, ob das Grundstück wertausschöpfend belastet war. Dies ist im Hinblick darauf, dass es im [X.] ausweislich der Gutachten einen Wert von mindestens 930.000 € hatte (wofür auch die auf dem Grundstück lastende und bei der Übertragung des Grundstücks auf den [X.] gelöschte [X.] von über 1,9 Mio. DM ein Indiz ist) und nur der Vorbehaltsnießbrauch des [X.] im Wert von rund 600.000 € wertmindernd zu berücksichtigen war, naheliegend. Da die [X.]ache aus anderen Gründen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist, kann dahinstehen, ob die im ersten Rechtsgang vorliegenden Gutachten den oben genannten Anforderungen entsprachen. Im zweiten Rechtsgang werden gegebenenfalls noch ein den oben genannten Anforderungen entsprechendes [X.]achverständigengutachten einzuholen und das voraussichtliche Zwangsversteigerungsergebnis in dem nach dem Anfechtungstatbestand maßgeblichen [X.]punkt (§ 8 [X.], bei mittelbaren Benachteiligungen gegebenenfalls auch unter Einbeziehung der späteren Entwicklung) festzustellen sein.

Die anlässlich der Übertragung des Grundstücks auf den [X.] gelöschte [X.] von über 1,9 Mio. DM und die am 16.07.2002 aufgrund eines Ersuchens des [X.]chenkungsteuerfinanzamts in Höhe von ca. 2,4 Mio. € im Grundbuch eingetragene [X.] sind --wovon das [X.] zutreffend ausgegangen ist-- nicht vom Grundstückswert abzuziehen. Infolge der Löschung waren die Grundpfandrechte für den Wert des Grundstücks ohne Bedeutung (vgl. [X.]enatsbeschluss vom 24.08.1998 - VII B 151/98, [X.] 1999, 155, unter [X.]). Die Hypothek bestand bei der Übertragung auf den [X.] im [X.] noch nicht und im [X.]punkt des Erlasses der [X.] im August 2017 nicht mehr. Infolge der Aufhebung des zugrundeliegenden [X.]chenkungsteuerbescheids im Jahr 2015 war sie im Übrigen gemäß § 1163 Abs. 1 [X.]atz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ([X.]) zur Eigentümergrundschuld geworden und stand der Klägerin zu. Dies ist eine objektiv gläubigerbenachteiligende Folge der angefochtenen Übertragungen, weshalb die Eigentümergrundschuld bei der Ermittlung des [X.] keine berücksichtigungsfähige Wertminderung darstellt. Dies gilt auch für den Nießbrauch zugunsten des [X.] (obwohl dieser vor Erlass der Einspruchsentscheidung im August 2017 bestellt wurde), weil diese Belastung von ihm bzw. ihm zurechenbar von seiner gesetzlichen Vertreterin begründet wurde (vgl. etwa Urteil des [X.] vom 20.05.2003 - 23 U 4260/02, [X.]schrift für Verbraucherinsolvenzrecht 2003, 650; [X.], [X.], a.a.[X.], § 1 Rz 41, m.w.N.).

cc) Die Voraussetzungen des § 2 [X.] sind erfüllt, wenn man unterstellt, dass die Zahlungsverjährung unterbrochen war.

(1) Nach dieser Vorschrift ist jeder Gläubiger zur Anfechtung berechtigt, der einen vollstreckbaren [X.]chuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des [X.]chuldners nicht zu seiner vollständigen Befriedigung geführt hat oder wenn anzunehmen ist, dass sie nicht dazu führen würde (vgl. [X.]enatsbeschluss vom 28.05.2003 - VII B 106/03, [X.] 2003, 1146, Rz 8; [X.]enatsurteil vom 09.02.1988 - VII R 62/86, [X.] 1988, 752, unter 2.).

(2) Im [X.]treitfall waren das [X.] Gläubiger und der [X.]teuerschuldner [X.]chuldner der im [X.]teuerbescheid vom [X.] festgesetzten und am [X.] fälligen [X.]teuern und steuerlichen Nebenleistungen. Diese waren, wenn keine Zahlungsverjährung eingetreten ist, auch vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des [X.] hat nicht zu einer vollständigen Befriedigung des [X.] geführt (§ 2 [X.]). Anhaltspunkte dafür, dass der [X.]teuerschuldner nach 2004 noch über pfändbares Vermögen in Höhe der [X.]teuerschulden (von derzeit immer noch mehr als 2 Mio. €) verfügte oder später neu gebildet hat, ergeben sich aus den Feststellungen des [X.] nicht. Es hat im Gegenteil festgestellt, dass gegen den [X.]teuerschuldner in dem [X.]trafurteil vom 04.05.2004 u.a. der Verfall von Wertersatz in Höhe von 4,5 Mio. € gemäß § 73a des [X.]trafgesetzbuchs a.F. angeordnet worden sei und dass danach kein [X.]chuldnervermögen mehr zur Verwertung zur Verfügung gestanden habe.

Der [X.] konnte nach Aufhebung des [X.]chenkungsteuerbescheids nicht von der zu seinen Gunsten bestellten [X.] Gebrauch machen, da diese mit Erlöschen der gesicherten Forderung im Jahr 2015 zur Eigentümergrundschuld geworden war und der Klägerin zustand.

Der Erlös aus einer etwaigen Zwangsversteigerung des Nießbrauchs zugunsten des [X.] hätte, falls sie überhaupt zulässig gewesen wäre (vgl. dazu [X.]enatsurteile in [X.], 29, [X.] 2011, 327, Rz 29, und in [X.], 501, [X.] 1981, 751, unter II[X.]1.d und V[X.]b), jedenfalls nicht zu einer vollständigen Tilgung der [X.]teuerschulden in Höhe von (immer noch) mehr als 2 Mio. € ausgereicht, da der Nießbrauch deutlich weniger wert war.

dd) [X.] hat das Grundstück nach den Feststellungen des [X.] i.[X.]. des § 4 Abs. 1 [X.] unentgeltlich erworben.

(1) Die Frage, ob Unentgeltlichkeit vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob sich Leistung und Gegenleistung objektiv in etwa ausgleichen. Ergibt diese Gegenüberstellung wegen der [X.]chwierigkeit der Bewertung einzelner Faktoren kein eindeutiges Bild, kann auch die Wertung der Beteiligten in Betracht zu ziehen sein ([X.]enatsurteil in [X.], 501, [X.] 1981, 751, unter II[X.]3.a, insoweit nicht überholt). [X.] oder die bloße Übernahme von dinglichen Belastungen des Grundstücks ohne Übernahme einer persönlichen Haftung sind keine Gegenleistung; Gegenstand der [X.]chenkung ist vielmehr das belastete Grundstück (vgl. [X.]enatsurteile in [X.], 29, [X.] 2011, 327, Rz 34, m.w.N., und in [X.], 501, [X.] 1981, 751, unter II[X.]3.a).

(2) Im [X.]treitfall hat das [X.] keine Gegenleistung des [X.] festgestellt; der Nießbrauch zugunsten des [X.] ist nicht zu berücksichtigen.

ee) Die Frist des § 4 Abs. 1 [X.] wurde gewahrt.

(1) Bei der Anfechtung einer unentgeltlichen Leistung muss der einer gerichtlichen Geltendmachung gleichstehende (vgl. § 191 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.]) [X.] (grundsätzlich) innerhalb von vier Jahren nach der Leistung ergehen (§ 4 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 7 f. [X.]; das [X.]enatsurteil in [X.], 268, [X.] 1997, 17, auf das sich die Klägerin bezieht, betrifft das [X.] a.F., von dem § 8 Abs. 2 [X.] n.F. abweicht). Es genügt, dass der [X.] wirksam ist. Er muss bekanntgegeben worden sein und darf nicht nichtig sein. Nicht erforderlich ist, dass der Bescheid rechtmäßig und bestandskräftig ist.

Wurde eine der in §§ 3 ff. [X.] genannten Fristen durch einen wirksamen Bescheid gegenüber dem Ersterwerber gewahrt, ist es im Verhältnis zu dem gemäß § 15 [X.] in Anspruch genommenen Rechtsnachfolger unschädlich, wenn der Bescheid nach Weitergabe des Vermögensgegenstands wieder aufgehoben wird. Denn § 15 Abs. 2 [X.] bezieht den oder die Rechtsnachfolger gerade dann ein, wenn der ursprüngliche Erwerber nicht mehr (vollumfänglich) auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den anfechtbar erworbenen Gegenstand in Anspruch genommen werden kann, weil er diesen (teilweise) veräußert, verschenkt oder sonst weitergegeben hat. Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn der beschenkte Ersterwerber minderjährig ist und deshalb nach Weitergabe des Vermögensgegenstands und Entreicherung nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Anders als die Klägerin vorträgt, kann somit aus dem [X.]cheitern der Inanspruchnahme des [X.] nicht abgeleitet werden, dass der Rechtsnachfolger nicht in Anspruch genommen werden darf. Das Gegenteil ist der Fall. Vor diesem Hintergrund ist es [X.] als die Klägerin vorträgt-- auch unschädlich, ob das [X.] zwischenzeitlich vom Ersterwerber (erfolglos) Wertersatz verlangt hat. Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen (vgl. etwa [X.] vom 23.10.2008 - IX ZR 202/07, [X.], 67, Rz 27 ff.; offengelassen im [X.] vom 05.12.1991 - IX ZR 270/90, BGHZ 116, 222, Rz 12) sind auf den [X.]treitfall nicht übertragbar.

(2) Im [X.]treitfall wurde die [X.] des § 4 Abs. 1 [X.] i.V.m. §§ 7 f. [X.] durch den gegenüber dem Ersterwerber [X.] ergangenen [X.] vom 02.01.2002 gewahrt. Der an [X.] gerichtete Bescheid ist nach den Feststellungen des [X.], das dem Vortrag der Klägerin insoweit nicht gefolgt ist, innerhalb der --seit der Übertragung des Grundstücks (oder der Buchposition) auf den [X.] im [X.] laufenden-- Frist ergangen und der Mutter des [X.] als dessen gesetzliche Vertreterin bekanntgegeben worden.

Da für die Fristwahrung der Erlass eines wirksamen, nicht notwendig rechtmäßigen [X.]s genügt, gehen die Einwendungen der Klägerin, welche die Rechtmäßigkeit des gegenüber [X.] am 02.01.2002 ergangenen [X.]s in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom August 2017 betreffen (fehlende örtliche Zuständigkeit des [X.], mangelnde Bestimmtheit des Bescheids, Inanspruchnahme des [X.] als Eigentümer, obwohl er nach Auffassung der Klägerin nicht Eigentümer geworden war, etc.), ins Leere.

Anhaltspunkte dafür, dass der gegenüber dem [X.] ergangene [X.] nichtig gewesen sein könnte, gibt es nicht. Ausweislich des Urteils des [X.] München in E[X.] 2019, 233 wurde der Bescheid aufgehoben, weil [X.] im maßgeblichen [X.]punkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung im August 2017 infolge der Weiterveräußerung des Grundstücks an die Klägerin nicht mehr zur Duldung der Zwangsvollstreckung in der Lage war. Dies ist eine im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 2 [X.] typische Konstellation, die keine Einschränkung der Duldungspflicht rechtfertigt. Dass der [X.] durch Urteil des [X.] München in E[X.] 2019, 233 aufgehoben wurde, spielt somit keine Rolle.

ff) Die Duldungspflicht des [X.] unterliegt nach herrschender Meinung keiner Festsetzungsverjährung; ein [X.] kann ergehen, solange der Duldungsanspruch besteht (vgl. etwa Urteil des [X.] vom [X.] - 8 [X.] 25/85, [X.], 38, [X.] 1987, 475, juris, Rz 29; [X.] Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2013 - 15 K 2870/12 [X.], juris, Rz 24; vgl. auch [X.] in HH[X.]p, § 169 [X.] Rz 13, m.w.N.; [X.] in HH[X.]p, § 191 [X.] Rz 223, m.w.N.; [X.] in Tipke/[X.], § 191 [X.] Rz 77; [X.]/Rüsken, [X.], a.a.[X.], § 191 Rz 104). Der Ersterwerber wird durch die Fristen in den §§ 3 ff. [X.] hinreichend geschützt. Durch § 191 Abs. 3 [X.] wird die Inanspruchnahme des [X.] weder zeitlich begrenzt noch ausgedehnt. Im [X.]treitfall ist der [X.] gegenüber dem [X.] innerhalb von zwei Jahren nach dem anfechtbaren Rechtsgeschäft und damit jedenfalls rechtzeitig ergangen.

b) Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Nr. 2 [X.], der im Interesse eines umfassenden Gläubigerschutzes die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen gemäß §§ 1 ff. [X.] auf [X.]onderrechtsnachfolger ausdehnt (s. [X.]enatsurteil in [X.], 29, [X.] 2011, 327, Rz 19), sind auch im Übrigen erfüllt.

aa) Im [X.]treitfall gehörte die Klägerin im [X.]punkt ihres Erwerbs zu den Personen, die dem [X.]chuldner gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 2 [X.] nahestehen, denn sie ist seine [X.]chwester.

bb) Die Klägerin war Rechtsnachfolgerin des [X.].

(1) Der Begriff der Rechtsnachfolge i.[X.]. des § 15 Abs. 2 [X.] ist funktional weit zu verstehen und erfasst alle (aus dem Vollrecht abgeleiteten) Rechtspositionen, welche die Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung vereiteln oder erschweren (vgl. [X.] vom 13.07.1995 - IX ZR 81/94, [X.], 314, unter B.[X.]2.a; MüKo[X.]/Kirchhof, [X.], § 15 Rz 1, 1. Aufl. 2012; einschränkend für Gläubiger, welche nur deshalb [X.]icherung oder Befriedigung aus dem [X.] erlangt haben, weil sie ihrerseits gemäß §§ 1 ff. [X.] angefochten haben, vgl. Urteil des [X.] vom 10.01.2005 - 3 O 3921/04, Neue Juristische Online [X.]schrift 2006, 1713, m.w.N., und [X.] vom 26.01.1959 - II ZR 235/57, [X.], 230 zu § 11 [X.] a.F.).

Eine Rechtsnachfolge i.[X.]. des § 15 Abs. 2 [X.] setzt somit nicht die Vollübertragung des anfechtbar [X.] voraus, sondern kann schon vorliegen, wenn aus dem anfechtbar [X.] ein neues, beschränktes Recht geschaffen, eine besondere Befugnis abgezweigt ([X.]enatsurteil in [X.], 29, [X.] 2011, 327, Rz 21; [X.] in [X.], 314, unter B.[X.]1.a, m.w.N.) oder wenn aufgrund des mit dem Ziel der Weiterübertragung vorgenommenen Rechtsgeschäfts dem Erwerber lediglich eine Buchposition oder ein gutgläubiger Eigentumserwerb vermittelt wird, solange es um ein Recht an dem anfechtbar weggegebenen Gegenstand oder Recht selbst --und nicht um ein [X.]urrogat (wie etwa eine [X.] geht. Rechtsnachfolger kann deshalb auch sein, wer vom Nichtberechtigten gemäß § 892 oder §§ 932  ff. [X.] gutgläubig wirksam erwirbt ([X.], [X.], § 15 Rz 11; MüKo[X.]/Kirchhof, [X.] § 15 Rz 17, a.a.[X.]). § 15 Abs. 2 [X.] verhindert auch, dass durch die Aufspaltung einer Vermögenszuwendung ein anfechtungsfreier Raum geschaffen wird (vgl. [X.] in [X.], 314, unter B.[X.]1.c). Nur ein originärer Erwerb, der auf keiner Rechtshandlung i.[X.]. des § 1 Abs. 1 [X.] beruht, ist anfechtungsfrei ([X.], [X.], § 145 Rz 43 nennt als Beispiel zu § 145 [X.] den Eigentumserwerb durch Ersitzung, §§ 937, 945 [X.]).

(2) Im [X.]treitfall war die Klägerin nach diesen Grundsätzen Rechtsnachfolgerin des [X.]. Dies gilt auch für den Fall, dass [X.] nur eine Buchposition innegehabt und sie das Eigentum an dem Grundstück somit gutgläubig erworben haben sollte.

cc) Die Rechtsnachfolge, d.h. die Weiterübertragung des zwischenzeitlich mit zwei Nießbrauchen belasteten Grundstücks auf die Klägerin, benachteiligt die Gläubiger des [X.] wenigstens mittelbar i.[X.]. des § 1 Abs. 1 [X.].

(1) Dazu genügt es, dass durch die Weiterübertragung des anfechtbar [X.] auf einen [X.] die Benachteiligung der Gläubiger des Hauptschuldners i.[X.]. von § 1 Abs. 1 [X.] ganz oder teilweise aufrechterhalten wird. Der Zweiterwerb muss nicht zu einer über den Ersterwerb hinausgehenden, zusätzlichen bzw. neuen Gläubigerbenachteiligung führen. § 15 [X.] nimmt auf den Ersterwerb Bezug und enthält insoweit keine zusätzlichen Tatbestandsmerkmale (vgl. [X.] in [X.], 314, unter B.[X.]1.d; MüKo[X.]/Kirchhof, a.a.[X.], [X.] § 15 Rz 26 f.).

(2) Im [X.]treitfall liegen diese Voraussetzungen vor. Durch die Übertragung des Grundstücks (gegebenenfalls auch nur einer Buchposition) auf die Klägerin wurde der durch die Übertragung des Grundeigentums (bzw. einer Buchposition) auf den [X.] eingetretene, gläubigerbenachteiligende Zustand aufrechterhalten, denn die Gläubiger konnten infolge der Übertragungen aufgrund eines gegen den [X.]teuerschuldner ergangenen Titels weiterhin nicht auf das Grundstück zugreifen.

Die Ausführungen der Klägerin dazu, dass zwischen ihr und dem [X.] ein Bargeschäft (i.[X.]. des § 142 [X.]) vorgelegen habe, führen zu keiner anderen Beurteilung. Denn dass sie dem [X.] ein Entgelt für den Grunderwerb gezahlt hat, kommt den Gläubigern des [X.] nicht zu [X.] - vor allem, wenn der minderjährige Ersterwerber (wie im [X.]treitfall) gemäß § 11 Abs. 2 [X.] nur eingeschränkt oder nach Entreicherung nicht mehr zur Herausgabe des [X.] verpflichtet ist.

dd) Der [X.] ist gegenüber dem Ersterwerber [X.] innerhalb der in den § 4 Abs. 1 [X.] genannten Frist von vier Jahren nach der anfechtbaren Übertragung ergangen. Das genügt, um diese Frist gegenüber allen Rechtsnachfolgern des [X.], also auch gegenüber der Klägerin, zu wahren.

(1) Die Fristen der §§ 3 ff. [X.] können auf § 15 [X.] nicht übertragen werden; es ist nicht erforderlich, dass die Frist gegenüber jedem einzelnen Erwerber oder zumindest auch gegenüber dem in Anspruch genommenen Rechtsnachfolger eingehalten wird ([X.], Urteil vom 28.09.2000 - 27 U 176/99, Insolvenz & Vollstreckung 2001, 337; [X.], [X.], 11. Aufl., § 15 Rz 15, 24; MüKo[X.]/Kirchhof, [X.], § 15 Rz 42, a.a.[X.]; anderer Ansicht [X.]/Nicht in: [X.]Hrsg.], Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht, 1. Aufl. 2013, Kapitel 7, [X.]. Das Verfahren zur Durchsetzung der Anfechtung nach dem [X.], Rz 31).

Diese Interpretation entspricht dem Wortlaut und dem [X.]inn und Zweck des Gesetzes. Der durch das [X.] zu gewährleistende Gläubigerschutz könnte andernfalls durch eine (wiederholte) Weitergabe des anfechtbar erworbenen Gegenstands kurz vor oder nach Ablauf der Frist allzu leicht ausgehebelt werden, vor allem, wenn der Ersterwerber eine nahestehende Person ist oder unentgeltlich erworben hat und minderjährig ist, also nur eingeschränkt zum Wertausgleich verpflichtet ist (vgl. § 11 Abs. 2 [X.]atz 1 [X.]; [X.]enatsurteil vom 22.06.2004 - VII R 16/02, [X.], 217, [X.] 2004, 923).

Aus § 15 Abs. 3 [X.] folgt nichts anderes. Vielmehr bestätigt diese Vorschrift die hier vertretene Auffassung. Gemäß § 7 Abs. 2 [X.], auf den sich § 15 Abs. 3 [X.] bezieht, kann der [X.] die Anfechtungsfrist vorläufig wahren, indem er seine Anfechtungsabsicht dem ersten Erwerber des anfechtbar weggegebenen Gegenstands schriftlich mitteilt. Gemäß § 15 Abs. 3 [X.] ist eine schriftliche Mitteilung gegenüber dem Rechtsnachfolger ausreichend, aber nicht erforderlich ("genügt"). Damit soll die Anfechtung diesem gegenüber erleichtert --nicht erschwert-- werden (vgl. etwa MüKo[X.]/Kirchhof, a.a.[X.], § 15 [X.] Rz 49). Dass eine schriftliche Mitteilung gegenüber dem Rechtsnachfolger ausreichend, aber nicht erforderlich ist, spricht dafür, dass auch der Erlass eines [X.]s innerhalb der in den §§ 3 ff. [X.] genannten Fristen diesem gegenüber ausreichend, aber nicht erforderlich ist (so [X.] vom 24.11.1899 - II 251/99, [X.], 45 zu § 11 [X.] a.F.).

Nach diesen Grundsätzen kann die Inanspruchnahme des [X.] also auch noch nach Ablauf der Fristen erfolgen, wenn die Frist gegenüber dem Ersterwerber (oder einem Zwischenerwerber) gewahrt wurde.

(2) Im [X.]treitfall wurde die Anfechtungsfrist des § 4 Abs. 1 [X.] durch Bekanntgabe eines jedenfalls nicht nichtigen [X.]s gegenüber dem [X.] gewahrt; dass der Bescheid später aufgehoben wurde, ist irrelevant. Der [X.] gegenüber der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des [X.] konnte auch nach Ablauf der Frist des § 4 Abs. 1 [X.] erlassen werden.

ee) Der [X.] gegenüber der Klägerin ist innerhalb von zehn Jahren seit ihrem Erwerb ergangen.

(1) Das [X.] kann die Anfechtbarkeit des Ersterwerbs gegenüber dem Rechtsnachfolger nicht unbefristet geltend machen, auch wenn die in den §§ 3 ff. [X.] enthaltenen Fristen nicht auf § 15 [X.] übertragen werden können. Eine zeitlich unbeschränkte Duldungspflicht stünde mit den Bestrebungen im neueren [X.]chuld- und Insolvenzrecht nicht im Einklang, eine Inanspruchnahme zeitlich zu begrenzen (vgl. [X.]enatsurteil vom [X.] - VII R 15/05, [X.], 428, [X.] 2006, 738, zu § 278 Abs. 2 [X.]). Deshalb geht der [X.]enat davon aus, dass --wie bei § 278 Abs. 2 [X.]-- auch in Bezug auf § 191 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] i.V.m. § 15 [X.] eine Regelungslücke besteht, die durch eine analoge Anwendung der in § 3 Abs. 1 [X.] enthaltenen Maximalfrist von zehn Jahren ab Erwerb des [X.] zu schließen ist (vgl. [X.]enatsurteil in [X.], 428, [X.] 2006, 738).

Die Annahme einer maximalen Frist von zehn Jahren ab dem Erwerb ist auch nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung geboten, weil sich der Rechtsnachfolger nach dem analog anzuwendenden § 12 [X.] (vgl. etwa MüKo[X.]/Kirchhof, § 15 Rz 40, m.w.N., a.a.[X.]) gegenüber dem [X.] nicht darauf berufen kann, dass er an seinen Rechtsvorgänger eine Gegenleistung erbracht, also z.B. einen Kaufpreis gezahlt hat, sondern sich insoweit an den [X.]chuldner oder den Zwischenerwerber halten muss, von dem er den Vermögensgegenstand erworben hat. Diese Ansprüche verjähren gemäß § 199 Abs. 4 [X.] ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von der Entstehung an.

Innerhalb dieser Maximalfrist können besondere Härten im Rahmen der Ermessensausübung i.[X.]. des § 191 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] berücksichtigt werden.

(2) Im [X.]treitfall wurde der [X.] gegenüber der Klägerin im Jahr 2008 und damit innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb der [X.] erlassen. Dass besondere Umstände vorliegen, weshalb eine Duldungsinanspruchnahme der Klägerin vor Ablauf der Maximalfrist ermessensfehlerhaft sein könnte, hat das [X.] nicht festgestellt.

ff) Die Klägerin hat nach den Feststellungen des [X.] nicht nachgewiesen, dass ihr im [X.]punkt ihres Erwerbs (vgl. zu § 145 [X.] [X.], [X.], § 145 Rz 60) die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs des [X.], ihres Rechtsvorgängers, gemäß §§ 1 ff., 4 Abs. 1 [X.] begründeten. Ob daneben auch die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Nr. 1 [X.] erfüllt sind, hat das [X.] nicht geprüft, obwohl der Kauf des mit zwei Nießbrauchen --u.a. des Nießbrauchs zugunsten eines [X.] belasteten Grundstücks für die Klägerin erkennbar wirtschaftlich unvernünftig war und deshalb die Annahme naheliegt, das Rechtsgeschäft habe vor allem dazu gedient, das Grundstück dem Gläubigerzugriff zu entziehen und dem [X.]teuerschuldner und dem [X.] zumindest dessen Nutzung zu sichern.

4. Im zweiten Rechtsgang wird das [X.] die Rechtmäßigkeit des [X.]s vom 19.02.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.10.2017 und das [X.] in der Gestalt des letzten Änderungsbescheids vom 04.04.2019 erneut vollumfänglich prüfen und insbesondere Feststellungen dazu treffen müssen, ob die Ansprüche des [X.] gegenüber dem [X.]teuerschuldner im [X.]punkt des Erlasses der streitgegenständlichen Einspruchsentscheidung bereits verjährt waren.

[X.]ollte das [X.] auch im zweiten Rechtsgang zu der Auffassung gelangen, dass der [X.] rechtmäßig ist, muss die Klägerin das [X.] gemäß § 11 [X.] so stellen, als könne es noch auf das Vermögen des [X.]chuldners zugreifen; d.h., sie muss die Zwangsvollstreckung in das Grundstück so dulden, als gehörte es noch dem [X.]teuerschuldner (vgl. [X.]enatsurteil in [X.], 268, [X.] 1997, 17, unter I[X.]1.a zu § 7 [X.] a.F.). Zur Beseitigung der bei ihrem Erwerb bereits vorhandenen Vorbehaltsnießbrauche ist sie jedoch nicht verpflichtet (vgl. [X.]enatsurteil in [X.], 501, [X.] 1981, 751, unter II[X.]1.b; [X.] in [X.], 314, Rz 44 und 46 f., und vom 03.05.2007 - IX ZR 16/06, [X.], 457). Insoweit muss sich das [X.], soweit noch möglich, an den [X.]teuerschuldner und den Ersterwerber [X.] halten.

Die Klägerin kann gegenüber dem [X.] nicht einwenden, dass sie an [X.] einen Kaufpreis gezahlt habe; etwaige Forderungen wären gegenüber dem [X.] geltend zu machen (§ 12 [X.] analog, vgl. etwa MüKo[X.]/Kirchhof, § 15 Rz 40, m.w.N., a.a.[X.]).

5. [X.] beruht auf § 143 Abs. 2 [X.]O.

Meta

VII R 55/18

10.11.2020

Bundesfinanzhof 7. Senat

Urteil

vorgehend FG München, 27. September 2018, Az: 10 K 2927/17, Urteil

§ 1 AnfG, § 3ff AnfG, § 3 AnfG, § 7 AnfG, § 8 AnfG, § 12 AnfG, § 15 AnfG, § 191 AO, § 231 AO, § 199 Abs 4 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.11.2020, Az. VII R 55/18 (REWIS RS 2020, 3653)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3653


Verfahrensgang

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Az. VII R 55/18

Bundesfinanzhof, VII R 55/18, 10.11.2020.


Az. 10 K 2927/17

FG München, 10 K 2927/17, 27.09.2018.


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