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BUNDESGERI[X.]HTSHOF
BES[X.]HLUSS
IV ZB 7/15
vom
22. April 2015
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin Dr.
Brockmöller und [X.] Schoppmeyer
am 22. April 2015
beschlossen:
Der Antrag des [X.], ihm einen Rechtsanwalt für das Rechtsbeschwerdeverfahren beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe:
1. Der Kläger hat gegen das seine Klage abweisende Urteil des [X.] Berufung eingelegt. Das [X.] hat die Berufung des [X.] als unzulässig verworfen und den Antrag des [X.] zurückgewiesen, ihm Wiedereinsetzung gegen die Versäu-mung der Berufungsfrist zu gewähren.
Der Kläger beantragt nunmehr, ihm gemäß § 121 Abs. 1 ZPO ei-nen Rechtsanwalt für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des [X.] beizuordnen. Weiter behauptet er, er finde keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt.
2. Der Antrag des [X.], ihm einen Rechtsanwalt nach § 121 Abs. 1 ZPO oder nach § 78b ZPO beizuordnen, ist unbegründet.
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a) Eine Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 1 ZPO ist nicht möglich. Diese Vorschrift
setzt voraus, dass der [X.] [X.] bewilligt worden ist, weil sie nicht in der Lage ist, die Kosten des Prozesses aufzubringen. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht erfüllt; der Kläger hat ausdrücklich erklärt, keine Prozesskostenhilfe zu benötigen.
b)
Auch die Voraussetzungen für eine Beiordnung eines [X.] gemäß § 78b Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt.
Eine [X.], die die Bei-ordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechts-anwalt gefunden hat (z.B. Senatsbeschlüsse
vom 22. August 2011
IV ZR 77/11 juris Rn. 5; vom 16. Februar 2004
IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864
m.w.[X.]). Hierzu muss die [X.] darlegen, welche Bemühun-gen sie unternommen hat. Derartige Ausführungen fehlen. Der Kläger trägt lediglich vor,
er habe bei einer Rechtsanwältin angefragt, die das
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Mandat abgelehnt habe. Weitere Bemühungen, einen zu seiner Vertre-tung bereiten Rechtsanwalt zu finden, zeigt der Kläger nicht auf. Das ge-nügt den Anforderungen des § 78b Abs. 1 ZPO nicht.
[X.]
[X.] [X.]
Dr. [X.][X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.09.2014 -
37 [X.] 5245/13 -
LG [X.], Entscheidung vom 12.01.2015 -
9 [X.]/14 -
Meta
22.04.2015
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2015, Az. IV ZB 7/15 (REWIS RS 2015, 12253)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 12253
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IV ZB 23/16 (Bundesgerichtshof)
IV ZB 14/16 (Bundesgerichtshof)
IV ZB 3/15 (Bundesgerichtshof)
IV ZR 77/11 (Bundesgerichtshof)
IV ZR 161/18 (Bundesgerichtshof)
Beiordnung eines Notanwalts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
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