Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.05.2011, Az. 9 A 15/10

9. Senat | REWIS RS 2011, 6298

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesautobahn A 14; Teilstück Wolmirstedt-Colbitz; Eigentümerbelang Bodenschätze; Trassenführung


Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der [X.], Verkehrseinheit ([X.]) 1.2, Anschlussstelle ([X.]) [X.] bis Bundesstraße [X.] nördlich [X.].

2

Der streitgegenständliche Abschnitt ist - von [X.] aus Richtung Norden betrachtet - das zweite (aber zeitlich als erstes planfestgestellte) Teilstück des insgesamt rund 155 km langen Gesamtvorhabens des Neubaus der [X.] [X.]-Schwerin, das im Fernstraßenausbaugesetz in den vordringlichen Bedarf eingestellt ist. Der planfestgestellte Abschnitt ist 7,48 km lang. Er beginnt rund 320 m südlich der [X.] [X.] bei [X.] 211+230, verläuft in nördlicher Richtung in einer gekrümmten Linie östlich der Ortslage [X.] und endet rund 1 510 m nördlich der [X.] [X.] bei [X.] 218+710. An beiden Anschlussstellen erfolgt eine Anbindung an die [X.], die parallel in nördlicher Richtung durch die Ortslage [X.] verläuft.

3

Der Kläger ist Eigentümer einer rund 120 740 qm großen Grundstücksfläche (Gemarkung [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]), die von der geplanten Trasse durchschnitten wird; es sollen 42 595 qm dauerhaft und 3 295 qm vorübergehend in Anspruch genommen werden, und zwar für die Trasse selbst, für [X.] und Wegebaumaßnahmen sowie für naturschutzrechtliche Vermeidungs-, Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen.

4

Das am 30. April 2004 eingeleitete Raumordnungsverfahren für den Neubau der [X.] im [X.] wurde durch die landesplanerische Beurteilung der Obersten Landesplanungsbehörde vom Oktober 2004 abgeschlossen. Mit Erlass vom 12. April 2005 bestimmte das [X.], Bau- und Wohnungswesen die Linienführung des Gesamtvorhabens, soweit das [X.] betroffen ist. Mit Schreiben vom 30. Januar 2009 beantragte der Landesbetrieb [X.] die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens. Nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung lagen die Planunterlagen vom 23. Februar bis 23. März 2009 in den betroffenen Gemeinden (in der [X.], in der [X.] [X.] und in der Gemeinde [X.]) aus. Die Bekanntmachung enthielt den Hinweis auf die Möglichkeit, bis zum 6. April 2009 Einwendungen zu erheben, und auf den Ausschluss nicht fristgerecht erhobener Einwendungen.

5

Der Kläger machte in seinem Einwendungsschreiben vom 3. April 2009 geltend, er betreibe auf den genannten Flächen den Abbau von Sand, Ton und Kies aufgrund einer nach wie vor gültigen Abbaugenehmigung. Seine Flächen beinhalteten grundeigene Bodenschätze (montmorillonit- bzw. bentonithaltige Tone sowie [X.]) von erheblichem Wert und besonderer wirtschaftlicher Bedeutung, die bei einer Verwirklichung des [X.] unwiederbringlich verloren gingen. Mit Rücksicht darauf hätte eine andere Trassenführung gewählt werden müssen, z.B. die im Raumordnungsverfahren noch als vorzugswürdig bezeichnete ST-I-W/[X.], von der die nun geplante Trasse abweiche und bei der eine Inanspruchnahme seines Grundbesitzes vermieden werden könne. Ergänzend rügte der Kläger, dass die ausgelegten Planunterlagen unvollständig gewesen seien und dass die Verkehrsprognose 2025 fehlerhaft sei.

6

Mit dem hier angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vom 5. März 2010 ([X.] ff.) wies der Beklagte die Einwendungen des [X.] zurück.

7

Der Kläger hat am 6. Mai 2010 Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend, dass die auf seinem Grundbesitz vorgesehene Ausgleichsmaßnahme [X.] ebenso gut auf dem nahe gelegenen Gelände eines anderen Bergbaugebietes verwirklicht werden könne.

8

Der Kläger beantragt,

1. den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 5. März 2010 aufzuheben,

2. hilfsweise, die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit dieses Planfeststellungsbeschlusses festzustellen,

3. weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss dahingehend zu ändern oder zu ergänzen, dass Schutzauflagen geschaffen werden, die es dem Kläger ermöglichen, in den von der Trasse durchschnittenen Grundstücken Gemarkung [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] befindliche Bodenschätze abzubauen,

4. äußerst hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um die Feststellung zu ergänzen, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch für den Wegfall der [X.] der vorhandenen Bodenschätze auf den genannten Grundstücken zusteht.

9

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt das Vorhaben gegenüber der Kritik des [X.].

Mit Beschluss vom 20. Oktober 2010 (BVerwG 9 VR 5.10) hat der Senat einen Antrag des [X.] auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss abgelehnt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist mit allen ihren Anträgen unbegründet.

1. Der Planfeststellungsbeschluss des [X.]n vom 5. März 2010 leidet an keinem Rechtsfehler, der auf der Grundlage der nicht präkludierten Einwendungen des [X.] die - vollständige oder teilweise - Aufhebung dieses Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt (Hauptantrag und 1. Hilfsantrag).

Insofern nimmt der [X.] zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf seine diesbezüglichen Ausführungen in seinem Beschluss vom 20. Oktober 2010 im Eilverfahren BVerwG 9 [X.] Auch im Klageverfahren kann aus den im Eilverfahren genannten Gründen dahin stehen, ob der Kläger mit einem Teil seiner Einwendungen präkludiert ist. In seinem Schriftsatz vom 24. März 2011 und mit seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nichts Rechtserhebliches vorgetragen, was dem [X.] Anlass gäbe, seine damalige Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu ändern. Der [X.] kann vielmehr erneut nur feststellen, dass der Anspruch des [X.] gemäß § 17 Satz 2 [X.] auf gerechte Abwägung seiner Belange als Eigentümer der in Anspruch zu nehmenden Grundstücke nicht verletzt ist. Insoweit ist hier lediglich noch einmal auf die drei zentralen - in der mündlichen Verhandlung vom Kläger erneut thematisierten - Einwände einzugehen:

a) Der Kläger hält den Planfeststellungsbeschluss vor allem deshalb für abwägungsfehlerhaft, weil er nicht berücksichtige, dass sein Grundbesitz wertvolle Tone und [X.] enthalte, die er im Rahmen eines bereits betriebenen Unternehmens abzubauen beabsichtige.

Dieser Vorwurf hat sich auch in der mündlichen Verhandlung als nicht durchgreifend erwiesen. Vielmehr durfte der [X.] zu Recht davon ausgehen, dass die im [X.] der in Anspruch zu nehmenden Eigentumsflächen des [X.] liegenden Ablagerungen keine grundeigenen Bodenschätze i.S.v. § 3 Abs. 4 Nr. 1 des [X.] (BBergG) darstellen, namentlich dass diese nicht - wie vom Kläger behauptet - die Qualität von montmorillonit- bzw. bentonitreichen Tonen oder zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen geeigneten [X.]n haben. Die hierauf gegründeten, auch grundrechtlich (Art. 14 Abs. 1 GG) geschützten Eigentümerbelange des [X.] durfte der [X.] deshalb im Rahmen der Abwägung rechtsfehlerfrei für nicht so gewichtig ansehen, dass sie Anlass zu der vom Kläger begehrten Trassenverschiebung unter Verschonung seines Grundbesitzes hätten geben müssen.

Die Behauptung des [X.], sein Grundbesitz berge wertvolle Bodenschätze in dem von ihm angenommenen Sinne, muss auch nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung als nicht belegt und derart unwahrscheinlich angesehen werden, dass der [X.] das Vorhandensein solcher Bodenschätze nicht seiner Abwägung zugrunde legen musste. Wie der [X.] bereits im Eilbeschluss dargelegt hat, ist die vom Kläger vorgelegte "Vorratsabschätzung Ton-/ [X.]" der [X.] in [X.] - [X.] Geologie und Analytik GmbH - vom 15. Mai 2006 nicht geeignet, seine Behauptung zu tragen. Diese (schon räumlich nur auf das Flurstück [X.] beschränkte) Untersuchung kann nicht als Nachweis für das Vorhandensein von Bodenschätzen der vom Kläger behaupteten Art und Güte dienen. Sie bestätigt zwar das Vorhandensein von "schluffigen" Sand- und Tonablagerungen bzw. von fein- und mittelkörnigen [X.]n ([X.] ff.). Aus der Untersuchung wird aber nicht deutlich, dass diese Ablagerungen die erforderliche Qualität und Konsistenz haben, die für eine Einordnung in die Kategorie der grundeigenen Bodenschätze i.S.v. § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG erforderlich wäre. Die dies mit eingehender Begründung in Abrede stellende Annahme des Planfeststellungsbeschlusses (S. 345 ff.) wird gestützt durch die vom [X.]n vorgelegten Stellungnahmen des [X.] vom 30. Januar 2006, 12. März 2010 und vom 11. April 2011 sowie durch die Verkehrswerteinschätzung des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. vom 28. April 2010 ([X.] ff.). Hiernach sind im Planungsraum keine Lagerstätten von [X.] oder montmorillonitreichen Tonen nachgewiesen. Die Vorratsabschätzung biete auch keinen Beleg dafür, dass die gegenständlichen Ablagerungen den erforderlichen Gehalt an [X.] in Höhe von 70 % bis 80 % bzw. dass sie im getrockneten Rohton mehr als 60 % Smektite enthielten. Nicht nachgewiesen sei ferner, dass es sich bei den im Grundbesitz des [X.] lagernden Sanden, wie § 3 Abs. 4 BBergG dies in der Legaldefinition des grundeigenen Bodenschatzes voraussetzt, um einen Quarzsand handelt, der sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignet. Das [X.] hat in seiner Stellungnahme vom 11. April 2011 auch in Abrede gestellt, dass die fraglichen Ablagerungen durch ein vom Kläger geplantes besonderes Verfahren in wirtschaftlich sinnvoller Weise aufbereitet werden können (vgl. hierzu Beschluss vom 24. Februar 1997 - BVerwG 4 [X.] - [X.] 406.27 § 3 BBergG Nr. 1 S. 2 f.). Hiernach gelangen die vorliegenden fachbehördlichen bzw. sachverständigen Stellungnahmen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Ablagerungen im Grundbesitz des [X.] lediglich um herkömmliche Kiese und Kiessande handelt, wie sie in der Altmarkregion häufig vorkommen. Diese Beurteilung ist durch die Erläuterungen des Sachbeistandes des [X.]n Dr. S. vom [X.] für Geologie und Bergwesen in der mündlichen Verhandlung nochmals zur Überzeugung des [X.]s bestätigt worden.

b) Der [X.] durfte ferner rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass durch das [X.] kein Eingriff in das ebenfalls vom Eigentumsgrundrecht umfasste Recht des [X.] an einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb erfolgt, weil ein Abbaubetrieb tatsächlich eingestellt war und der Kläger über keine gültige Abbaugenehmigung verfügte. Für die Flurstücke [X.] und [X.], die reines Ackerland sind, lag - wie auch vom Kläger nicht bestritten wird - eine Abbaugenehmigung nie vor. Die dem Kläger unter dem 19. August 1997 vom [X.] erteilte, allein das Flurstück [X.] betreffende Abbaugenehmigung zur Gewinnung von Kies und Kiessand und der [X.] vom 12. Juli 2000 enthielten (u.a.) die Bedingung, dass die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit dem Bodenabbau begonnen oder der Abbau länger als ein Jahr unterbrochen wird. Hier ist die zweite Alternative dieser auflösenden Bedingung eingetreten: Nach den weder in dem darüber vor dem [X.] geführten Rechtsstreit (Az: 1 A 421/08 MD) noch im vorliegenden Verfahren bestrittenen behördlichen Feststellungen ist der Bodenabbau auf dem vorbezeichneten Grundstück spätestens im [X.] 2000 eingestellt und die ausgekieste Teilfläche rekultiviert worden. Seit der Schlussabnahme im April 2001 haben keine Bodenabbautätigkeiten mehr stattgefunden. Damit war diese Abbaugenehmigung schon aufgrund der ihr beigefügten auflösenden Bedingung erloschen. Dass der Kläger eine Verlängerung der Genehmigung beantragt hat, ist unerheblich. Ebenfalls dahingestellt bleiben kann, ob die Abbaugenehmigung auch aufgrund der Regelung des § 27 Abs. 5 des Naturschutzgesetzes des [X.] (NatSchG LSA) kraft Gesetzes erloschen ist, obwohl diese Vorschrift erst am 24. Juli 2004 in [X.] getreten ist (nunmehr § 13 Abs. 3 NatSchG LSA in der Fassung des [X.], GVBl LSA [X.]69).

c) Der Planfeststellungsbeschluss ist auch nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil die planfestgestellte Trasse von der im Raumordnungsverfahren entwickelten sog. [X.] abweicht.

Richtig ist, dass das der Planfeststellung vorgeschaltete Raumordnungsverfahren, soweit es um die Trassenführung der [X.] im [X.] ging, noch die Trasse ST-I-W/[X.] als [X.] auswies. Die landesplanerische Beurteilung vom Oktober 2004 enthielt jedoch die ausdrückliche Maßgabe, auf der Basis dieser Vorzugslinie lokale Trassenoptimierungen zu prüfen, um größtmögliche Abstände zwischen der geplanten Autobahn und [X.] zu erreichen. Im streitgegenständlichen Abschnitt ([X.] 1.2) betraf dies insbesondere den Raum [X.] (vgl. [X.]). Die daraufhin vom Vorhabenträger entwickelte "Variante Trassenoptimierung" beruht daher gerade auf einem Auftrag des Raumordnungsverfahrens. Die "Variante Trassenoptimierung" ist im Planfeststellungsbeschluss nochmals hinsichtlich aller zu erwartenden Beeinträchtigungen mit der [X.] des Raumordnungsverfahrens abgewogen worden ([X.]). Die Gründe, warum sie gegenüber der ST-I-W/[X.] vorgezogen wurde, sind dort eingehend dargestellt ([X.] ff.). Die vom Kläger beanstandete Trassenverschiebung der optimierten Trasse gegenüber der Vorzugsvariante des Raumordnungsverfahrens (nach seinen Angaben um rund 600 m) wird im Planfeststellungsbeschluss ([X.]) vor allem damit begründet, dass Letztere in straßenbaulicher und verkehrstechnischer Hinsicht Nachteile durch die ungünstigere Lage der Anschlussstelle [X.] und der Querung der [X.] aufweise. Vorteile der [X.] des Raumordnungsverfahrens bei der Flächeninanspruchnahme und bei der Streckenlänge würden dadurch aufgehoben, dass sie sich stärker der "Baltzersiedlung" und der Ortslage [X.] nähere. Mit der optimierten Trasse werde dagegen ein größtmöglicher Abstand zu den [X.] im Raum [X.] unter Beachtung der Zwangspunkte und Trassierungsparameter erzielt und damit die Auflage aus der landesplanerischen Beurteilung vom Oktober 2004 bestmöglich erfüllt. Beim Vergleich der Naturschutzbelange stehe leichten Vorteilen der [X.] entgegen, dass die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nur mit der optimierten Trassenführung ausgeschlossen werden könne (vgl. zu alledem [X.] [X.]).

Dies lässt keinen Abwägungsfehler erkennen. Das Ziel, die Trasse in einem größtmöglichen Abstand zu [X.] zu führen, entspricht dem in der Rechtsprechung des [X.] als Abwägungsdirektive anerkannten Trennungsgebot des § 50 BImSchG, wonach bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete so weit wie möglich vermieden werden (vgl. Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 <253 f.> = [X.] 406.25 § 41 BImSchG Nr. 25 [X.] f.). Ebenso können artenschutzrechtliche Betroffenheiten sich als nicht überwindbares Hindernis für eine Straßenplanung erweisen und daher Anlass für alternative oder optimierte Trassenführungen geben.

In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] hat der [X.] die Erwägungen für die vorgenommene Trassenoptimierung nochmals anschaulich erläutert. Er ist dabei auch den Vorschlägen des [X.], seinen Grundbesitz mittels einer Stelzen- oder Brückenkonstruktion zu überqueren, unter Hinweis auf straßentechnische Schwierigkeiten und die damit verbundene Kostensteigerung entgegengetreten. Auch dies lässt keinen Abwägungsfehler erkennen.

2. Die weiteren Hilfsanträge (Anträge zu 3 und 4) können ebenfalls keinen Erfolg haben. Die mit dem Antrag zu 3 begehrten Schutzauflagen sind nicht erforderlich (§ 17b Abs. 1 [X.] i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG), weil der [X.] nach den Ausführungen unter Ziff. 1 zu Recht davon ausgehen durfte, dass der Grundbesitz des [X.] keine grundeigenen Bodenschätze i.S.v. § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG birgt und der Kläger über keine Abbaugenehmigung (mehr) verfügt. Zu der mit dem Antrag zu 4 begehrten Feststellung einer Entschädigungspflicht dem Grunde nach gemäß § 17b Abs. 1 [X.] i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG war der [X.] nicht verpflichtet, weil eine Entschädigung nach dieser Vorschrift lediglich das Surrogat für "Vorkehrungen oder Anlagen" i.S. des vorangehenden Satzes 2 darstellt und solche Schutzauflagen nach dem Vorstehenden nicht erforderlich sind. Unberührt bleibt - selbstverständlich - die Entschädigungspflicht des [X.]n für die Inanspruchnahme der Grundstücke des [X.]. Hierüber ist - grundsätzlich und so auch hier - außerhalb des Planfeststellungsverfahrens zu entscheiden (Urteil vom 28. Januar 1999 - [X.] - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 146 S. 6). Darauf ist der Kläger im Planfeststellungsbeschluss im Rahmen der Behandlung seiner Einwendungen auch hingewiesen worden (S. 345 Mitte).

Meta

9 A 15/10

25.05.2011

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 17 S 2 FStrG, § 3 Abs 4 Nr 1 BBergG, Art 14 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.05.2011, Az. 9 A 15/10 (REWIS RS 2011, 6298)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6298

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

9 VR 5/10 (Bundesverwaltungsgericht)

Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesautobahn A 14, Teilstück Colbitz; vorläufiger Rechtsschutz; Abwägung privater Belange


III ZR 229/09 (Bundesgerichtshof)

Enteignungsentschädigung: Berücksichtigung von unter der Oberfläche befindlichen Bodenschätzen bei der Ermittlung des Grundstückswerts - Grundeigene …


III ZR 229/09 (Bundesgerichtshof)


9 A 4/13 (Bundesverwaltungsgericht)

Änderung eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses durch gerichtlichen Vergleich; Identität des Vorhabens hinsichtlich materiell- und verfahrensrechtlichen Anforderungen …


7 C 17/15 (Bundesverwaltungsgericht)

Übertägige Gewinnung von Quarzsand/-kies


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.