Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.03.2015, Az. 3 AZR 739/13

3. Senat | REWIS RS 2015, 14319

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Gegenstand

Berechnungsdurchgriff - Beherrschungsvertrag


Leitsatz

1. Das Bestehen eines Beherrschungsvertrags schafft eine Gefahrenlage für das durch § 16 Abs. 1 BetrAVG geschützte Interesse der Betriebsrentner am Werterhalt laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Dies rechtfertigt einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens, wenn sich die durch den Beherrschungsvertrag für die Versorgungsempfänger begründete Gefahrenlage verwirklicht hat.

2. Im Prozess hat der Versorgungsempfänger zunächst darzulegen und ggf. zu beweisen, dass ein Beherrschungsvertrag besteht. Darüber hinaus muss er lediglich die bloße Behauptung erheben, die dem Beherrschungsvertrag eigene Gefahrenlage habe sich verwirklicht. Einer beispielhaften Darlegung von im Konzerninteresse erfolgten Weisungen bedarf es nicht.

3. Der Arbeitgeber hat dann im Einzelnen substantiiert und unter Benennung der Beweismittel nachvollziehbar darzulegen, dass sich die im Beherrschungsvertrag angelegte Gefahrenlage nicht verwirklicht oder seine wirtschaftliche Lage nicht in einem für die Betriebsrentenanpassung maßgeblichen Umfang verschlechtert hat.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. Juli 2013 - 9 [X.] - aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des [X.] zum 1. Juli 2011.

2

Der 1939 geborene Kläger war bis Mai 1996 bei der [X.]. beschäftigt. Gegenstand des Unternehmens waren die Herstellung und der Handel lufttechnischer Apparate und Anlagen. Die [X.]. hatte dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt. Seit dem 1. April 1999 bezieht der Kläger eine monatliche Betriebsrente iHv. 584,00 DM (= 298,59 [X.]).

3

Die wirtschaftliche Situation der [X.]. verschlechterte sich im Laufe der 1990er-Jahre. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit belief sich im Jahr 1995 auf minus 5.844.198,60 [X.] und im Jahr 1996 auf minus 3.507.517,50 [X.]. [X.] wurden deshalb ein Interessenausgleich und ein Sozialplan abgeschlossen, auf deren Grundlage in der Folge zahlreiche Arbeitsplätze abgebaut und Arbeitsverhältnisse - darunter auch das des [X.] - beendet wurden. [X.] wurden schließlich die Produktion und der Vertrieb vollständig eingestellt. Seitdem werden keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt.

4

Die Beklagte, eine GmbH, war im Jahr 1997 durch eine formwechselnde Umwandlung der [X.]. entstanden. Bis zum Juni 2002 bestand zwischen ihr und der [X.] - als herrschendem Unternehmen - ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Am 10. September 2002 schlossen die Beklagte - als beherrschtes Unternehmen - und die [X.] einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Dieser ging durch Verschmelzung und Firmenänderung zum 5. Juli 2010 auf die [X.], die auch die Hauptgesellschafterin der Beklagten ist, über.

5

Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten war in den Jahren 1997 bis 2006 durchgängig negativ. [X.] erzielte sie ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 128.471,44 [X.] und im [X.] ein solches iHv. [X.] [X.]. Die positiven Jahresergebnisse resultierten im Wesentlichen aus der Ergebnisübernahme von einer Tochtergesellschaft, der [X.], aufgrund eines mit dieser bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags. Dieses Unternehmen wurde im Jahr 2010 geschlossen. [X.] war das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten neuerlich negativ. [X.] beliefen sich die Verluste der Beklagten auf 2.130.555,80 [X.] und im Jahre 2011 erwirtschaftete sie ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. minus 111.903,78 [X.].

6

Die Beklagte, die die in ihrem Unternehmen anfallenden Anpassungsprüfungen nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] zum 1. Juli eines Jahres gebündelt durchführt, bedient [X.] gegenüber insgesamt 248 Versorgungsberechtigten.

7

Mit seiner Klage hat der Kläger die Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. Juli 2011 an den seit Rentenbeginn am 1. April 1999 eingetretenen Kaufkraftverlust begehrt. Er hat geltend gemacht, die wirtschaftliche Lage der Beklagten stünde einer Betriebsrentenanpassung nicht entgegen. Jedenfalls sei die Beklagte zu einer Anpassung der Betriebsrente aufgrund eines Berechnungsdurchgriffs auf die wirtschaftliche Lage der [X.] verpflichtet, weil mit dieser ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestehe.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.554,96 [X.] brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der Rechtskraft der Entscheidung in diesem Rechtsstreit zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn künftig monatlich über 298,59 [X.] brutto hinaus weitere 64,79 [X.] brutto, fällig jeweils am Letzten eines Monats, beginnend mit dem Monat Juli 2013, nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtskraft der Entscheidung in diesem Rechtsstreit zu zahlen.

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat die gegen die Beklagte und die [X.] - vormalige Beklagte zu 2. - als Gesamtschuldner gerichtete Klage abgewiesen. Auf die zuletzt nur noch gegen die Beklagte gerichtete Berufung hat das [X.] der Klage entsprochen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] ist begründet. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. Ob die Entscheidung der [X.], die Betriebsrente des [X.] zum 1. Juli 2011 nicht gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] an den seit dem Rentenbeginn am 1. April 1999 eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen, billigem Ermessen entspricht, kann der [X.] nicht abschließend entscheiden. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] (§ 563 Abs. 1 ZPO).

I. Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] verpflichtet war, zum 1. Juli 2011 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des [X.] an den seit Rentenbeginn am 1. April 1999 eingetretenen Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte.

Nach § 16 Abs. 1 [X.] ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfungen vorzunehmen hat. Jedoch hatte die Beklagte alle in ihrem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zulässigerweise zum 1. Juli eines Jahres gebündelt. Dementsprechend hatte sie die Anpassung der Betriebsrente des [X.] zum 1. Juli 2002, zum 1. Juli 2005 und zum 1. Juli 2008 geprüft und jeweils wegen ihrer wirtschaftlichen Lage abgelehnt. Daraus ergab sich für den Kläger der 1. Juli 2011 als weiterer Prüfungstermin. Sein erstmaliger Prüfungstermin am 1. Juli 2002 hat sich gegenüber einem ab Rentenbeginn am 1. April 1999 berechneten Zeitraum nicht um mehr als sechs Monate verschoben (vgl. ausführlich [X.] 11. November 2014 - 3 [X.] - Rn. 12 ff.).

II. Das [X.] hat auch den Anpassungsbedarf, der sich - wie aus § 16 Abs. 2 Nr. 1 [X.] folgt - anhand des [X.] bestimmt, im Wesentlichen zutreffend ermittelt. Zwar beträgt der Kaufkraftverlust im maßgeblichen Prüfungszeitraum vom 1. April 1999 (Rentenbeginn) bis zum 1. Juli 2011 ([X.]), unter Zugrundelegung der sog. Rückrechnungsmethode ermittelt (vgl. hierzu ausführlich [X.] 11. Oktober 2011 - 3 [X.] - Rn. 25, [X.]E 139, 252), 21,79 vH. Deshalb könnte der Kläger eine Anpassung seiner bisherigen monatlichen Betriebsrente iHv. 298,59 Euro auf 363,65 Euro und damit eine um 65,06 Euro monatlich höhere Betriebsrente verlangen. Allerdings begehrt der Kläger lediglich eine Anpassung seiner Betriebsrente um [X.] und damit iHv. 64,79 Euro monatlich. An diesen geringfügig hinter dem tatsächlichen Anpassungsbedarf zurückbleibenden Betrag war das [X.] gebunden (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

III. Zu Recht hat das [X.] erkannt, dass die reallohnbezogene Obergrenze nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 [X.] keine die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung rechtfertigt. Soweit die Revision geltend macht, § 16 Abs. 2 Nr. 2 [X.] stehe einer Anpassung der Betriebsrente entgegen, weil die Beklagte als [X.]in keine eigenen Arbeitnehmer mehr beschäftige, verkennt sie Sinn und Zweck der reallohnbezogenen Obergrenze nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. Die reallohnbezogene Obergrenze soll verhindern, dass Betriebsrentner Steigerungen ihrer Versorgungsbezüge erreichen können, obschon die aktiven Arbeitnehmer, die die Unternehmenserträge erwirtschaften, aus denen die Steigerungen der Versorgungsbezüge finanziert werden, keine Vergütungserhöhungen erhalten. Dieser Regelungszweck kann aber nicht greifen, wenn der [X.] keine vergleichbaren Arbeitnehmer mehr beschäftigt.

IV. Zu Recht hat das [X.] auch erkannt, dass allein die eigene wirtschaftliche Lage der [X.], die nach § 16 Abs. 1 [X.] zu berücksichtigen ist, einer Anpassung der Betriebsrente des [X.] an den Kaufkraftverlust zum 1. Juli 2011 entgegenstand.

1. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum [X.] zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem [X.], soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem [X.] auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem [X.] bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften, soweit sie zum [X.] bereits vorhersehbar waren (vgl. im Einzelnen [X.] 21. Oktober 2014 - 3 [X.] 1027/12 - Rn. 23 mwN).

2. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet werden würde. Dies ist nicht nur der Fall, wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend [X.] verfügt, sondern auch dann, wenn keine angemessene [X.]verzinsung erwirtschaftet wird. Bei einer ungenügenden [X.]verzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können (vgl. [X.] 18. Februar 2003 - 3 [X.] 172/02 - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 105, 72). Es kommt auf die voraussichtliche Entwicklung der [X.]verzinsung des Unternehmens an ([X.] 11. Oktober 2011 - 3 [X.] - Rn. 33, [X.]E 139, 252). Die angemessene [X.]verzinsung besteht aus einem [X.] und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der [X.] entspricht der jeweils aktuellen Umlaufrendite der Anleihen der öffentlichen Hand in den einzelnen Jahren des [X.] ([X.] 11. November 2014 - 3 [X.] 116/13 - Rn. 38). Für einen Risikozuschlag von [X.], wie er bei werbenden Unternehmen vorzunehmen ist, deren in das Unternehmen investierte [X.] einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, besteht bei sog. Rentner- und Abwicklungsgesellschaften kein Anlass (vgl. etwa [X.] 17. Juni 2014 - 3 [X.] 298/13 - Rn. 42; 26. Oktober 2010 - 3 [X.] 502/08 - Rn. 37 ff. mwN).

3. Danach stand die eigene wirtschaftliche Lage der [X.] der Anpassung der Betriebsrente des [X.] an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust entgegen. Zum [X.] 1. Juli 2011 war die Prognose gerechtfertigt, die Beklagte werde bis zum nächsten [X.] am 1. Juli 2014 keine angemessene [X.]verzinsung erzielen. Die Beklagte hat seit 1999 lediglich in den Jahren 2007 und 2008 eine angemessene [X.]verzinsung erzielt. In den anderen Jahren war das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit negativ. Die in den Jahren 2007 und 2008 erwirtschafteten [X.] sind schon deshalb nicht prognosegeeignet, weil sie im Wesentlichen aus der Ergebnisübernahme der [X.] stammen, die im Jahr 2010 geschlossen wurde. Aufgrund ihrer Verluste in den Geschäftsjahren 2009 und 2010 durfte die Beklagte zum 1. Juli 2011 davon ausgehen, dass ihre eigene Ertragskraft nicht ausreichen würde, um die Anpassung zu finanzieren. Der Verlust im Geschäftsjahr 2011 bestätigt diese Prognose. Es war keine angemessene [X.]verzinsung zu erwarten. Darüber streiten die [X.]en auch nicht mehr.

V. Das [X.] hat allerdings einen [X.] auf die wirtschaftliche Lage der [X.] vorgenommen und diesen allein auf das Vorliegen des zwischen der [X.] als herrschendem Unternehmen und der [X.] bestehenden [X.]s gestützt. Dem folgt der [X.] nicht. Das Bestehen eines [X.]s rechtfertigt für sich genommen noch keinen [X.]. Ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des [X.] zum 1. Juli 2011 an den Kaufkraftverlust anzupassen, weil ihr die wirtschaftliche Lage der [X.] im Wege des [X.]s zuzurechnen ist, kann der [X.] nicht abschließend entscheiden.

1. Nach § 16 Abs. 1 [X.] hat der Arbeitgeber über die Anpassung der laufenden Leistungen nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des [X.] und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Diese Pflicht trifft dasjenige Unternehmen, das als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen. Etwas anderes gilt, wenn dem [X.] die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens im Wege des [X.]s zugerechnet wird. Der [X.] führt dazu, dass ein Unternehmen, das selbst wirtschaftlich nicht zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage ist, gleichwohl eine Anpassung vornehmen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Konzernunternehmens dies zulässt (vgl. [X.] 29. September 2010 - 3 [X.] 427/08 - Rn. 31 f., [X.]E 135, 344). Er ändert aber nichts an der Schuldnerstellung. Schuldner der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 [X.] bleibt auch beim [X.] der [X.] ([X.] 18. März 2014 - 3 [X.] 899/11 - Rn. 46).

2. Das Bestehen eines [X.]s rechtfertigt nicht ohne Weiteres einen [X.]. Die sich aus einem [X.] ergebende Gefahrenlage für die Betriebsrentner rechtfertigt dann keinen [X.], wenn sie sich nicht verwirklicht hat. Die gegenteilige Rechtsprechung des [X.]s in den Urteilen vom 26. Mai 2009 (- 3 [X.] 369/07 - Rn. 31, [X.]E 131, 50) und vom 17. Juni 2014 (- 3 [X.] 298/13 - Rn. 80), auf die sich das [X.] gestützt hat, gibt der [X.] auf.

a) Die vormalige Rechtsprechung des [X.]s beruhte auf der Überlegung, bei Bestehen eines [X.]s werde unwiderleglich vermutet, das herrschende Unternehmen habe bei der Ausübung der Leitungsmacht auf die Belange des abhängigen Unternehmens keine angemessene Rücksicht genommen; das beherrschte Unternehmen könne die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungsansprüche seiner Betriebsrentner deshalb nicht mit der Begründung ablehnen, seine schlechte wirtschaftliche Lage sei nicht durch Weisungen des herrschenden Unternehmens verursacht worden. Dies hat der [X.] auf die Wertungen der §§ 302, 303 [X.] gestützt. Das herrschende Unternehmen habe die infolge der Anpassung der Betriebsrenten etwa entstehenden Verluste der abhängigen [X.] nach § 302 [X.] auszugleichen (vgl. [X.] 17. Juni 2014 - 3 [X.] 298/13 - Rn. 80; 26. Mai 2009 - 3 [X.] 369/07 - Rn. 31, [X.]E 131, 50). Der [X.] erlaube eine tatsächliche Beherrschung und sei mit dem Recht und der Möglichkeit zur nachteiligen Einflussnahme auf den [X.] verbunden. Er gebe der Konzernobergesellschaft die rechtliche Befugnis, ihre eigene unternehmerische Zielkonzeption zu entwickeln, zu verfolgen und diese, ggf. durch Ausübung des Weisungsrechts, in der durch den [X.] verbundenen [X.] durchzusetzen, § 308 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Da die Möglichkeit einer fast schrankenlosen Disposition über die Geschäftspolitik und das Vermögen der verbundenen [X.] bestehe, verliere das verbundene Unternehmen umfassend seine wirtschaftliche Selbständigkeit. Der [X.] führe bei wertender Betrachtung mithin zu einer „Fusion auf Zeit“ (vgl. MünchKomm[X.]/[X.] 3. Aufl. § 291 Rn. 8).

b) Im Schrifttum ist die Entscheidung des [X.]s vom 26. Mai 2009 (- 3 [X.] 369/07 - [X.]E 131, 50) kontrovers diskutiert worden (vgl. [X.] [X.], 2025; [X.]/Novara [X.] 2011, 1263; [X.] Anm. EzA [X.] § 16 Nr. 55; [X.]/[X.] 2011, 1052; Cisch/Kruip [X.], 540; Forst/[X.] [X.] 2011, 118). Die Kritik im Schrifttum und in der Rechtsprechung (vgl. etwa [X.] 26. Januar 2015 - 16 [X.] -) richtet sich im Wesentlichen dagegen, dass der [X.] zu einer gesellschaftsrechtlich nicht zu rechtfertigenden Durchbrechung des [X.]s führe und unmittelbar aus der Verlustausgleichspflicht nach § 302 [X.] nicht abgeleitet werden könne (vgl. nur [X.]/Novara [X.] 2011, 1263; [X.] Anm. EzA [X.] § 16 Nr. 55). Auch gebe es keine Grundlage für die vom [X.] angenommene unwiderlegbare Vermutung der negativen Einflussnahme auf die beherrschte [X.] (vgl. etwa [X.]/Heikel [X.] 2014, 1161, 1163 f.).

c) Der [X.] hält nach erneuter Überprüfung an seiner Auffassung aus den Urteilen vom 26. Mai 2009 (- 3 [X.] 369/07 - Rn. 31, [X.]E 131, 50) und vom 17. Juni 2014 (- 3 [X.] 298/13 - Rn. 80) nicht fest.

aa) Der [X.] beim [X.] kann nicht unmittelbar auf § 302 [X.] gestützt werden ([X.] Bepler 2012 S. 491, 497; [X.] FS v. [X.] 2014 S. 441, 454 f.). Die Norm stellt keine Grundlage für einen ansonsten voraussetzungslosen [X.] auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens dar. § 302 [X.], der im GmbH-Konzern entsprechend gilt (vgl. [X.] 15. März 2011 - 1 [X.] - Rn. 38, [X.]E 137, 203; [X.] 11. November 1991 - II ZR 287/90 - zu I 1 der Gründe, [X.]Z 116, 37), gibt der beherrschten [X.] lediglich einen Anspruch auf einen Ausgleich der im Geschäftsjahr entstandenen Verluste. Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] rechtfertigt die eigene wirtschaftliche Lage des [X.]s indes eine Ablehnung der Betriebsrentenanpassung nicht erst dann, wenn dem Unternehmen ein - im Vertragskonzern ausgleichsfähiger - Jahresfehlbetrag droht. Der [X.] kann - unabhängig davon, ob er [X.] ist oder nicht - eine Anpassung der Betriebsrenten vielmehr bereits dann verweigern, wenn er entweder keine angemessene [X.]verzinsung erzielt hat oder seine [X.]ausstattung unzureichend ist. Damit sind durchaus Fälle denkbar, in denen eine auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens gestützte Betriebsrentenanpassung im Ergebnis entweder gar nicht zu einem zum Ausgleich verpflichtenden Jahresfehlbetrag oder zumindest nicht zu einem Jahresfehlbetrag im Umfang der durch die [X.] verursachten Mehrbelastung führt. Der Verlustausgleichsanspruch nach § 302 [X.] stimmt der Höhe nach dann nicht mit den Mehraufwendungen überein, die dem [X.] durch eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 [X.] unter Rückgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens entstehen. Ein Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung, der eine Kongruenz von Umfang der Mehrbelastung und Umfang der Innenhaftung voraussetzt, ist damit nicht gewährleistet. Dieser ist zur Vermeidung von Nachteilen für den Arbeitgeber beim [X.] aber grundsätzlich erforderlich (vgl. [X.] 29. September 2010 - 3 [X.] 427/08 - Rn. 32, [X.]E 135, 344).

bb) Darüber hinaus begründen die Wertungen der §§ 302, 303 [X.] auch keine unwiderlegbare Vermutung einer nachteiligen Einflussnahme durch die herrschende [X.] auf die beherrschte [X.]. Eine dahin gehende Regelung ist in den §§ 302, 303 [X.] nicht getroffen. Für eine solche Vermutung fehlt es daher an einer gesetzlichen Grundlage (so auch [X.] 26. Januar 2015 - 16 [X.] -; [X.]/Heikel [X.] 2014, 1161, 1163 f.).

d) Dies führt jedoch nicht dazu, dass auf einen [X.] beim [X.] generell zu verzichten wäre. Ein [X.] begründet eine Gefahrenlage für das durch § 16 Abs. 1 [X.] geschützte Interesse der Versorgungsberechtigten am Werterhalt der Betriebsrente; bei Verwirklichung dieser Gefahrenlage erfolgt ein [X.] auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens.

aa) Arbeitnehmer und Betriebsrentner eines konzernverbundenen Unternehmens können besonderen Gefahren ausgesetzt sein. Ein wirtschaftlich vernünftig handelnder, verständiger Arbeitgeber bemüht sich im Eigeninteresse darum, die Liquidität seines Unternehmens zu erhalten und den Gewinn zu steigern. Diese Annahme ist jedoch nicht mehr ohne Weiteres gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber von einem anderen konzernverbundenen Unternehmen mittels eines [X.]s beherrscht wird. Es kann im Gesamtinteresse des Konzerns sinnvoll sein, dem beherrschten Unternehmen konzernspezifische Risiken aufzubürden, die über das hinausgehen, was ein unabhängiges Unternehmen am Markt von Wettbewerbern zu erwarten hat. Sich aus dieser Zielrichtung ergebende Weisungen können unmittelbar oder durch ihre Auswirkungen gesetzliche Rechte wirtschaftlich entwerten (in diese Richtung schon: [X.] 4. Oktober 1994 - 3 [X.] 910/93 - zu [X.] 4 b (2) der Gründe, [X.]E 78, 87 und Konzen RdA 1984, 65 f.). Zu diesen Rechten gehört auch § 16 [X.].

Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung ist von einem gesetzlich anerkannten besonderen Schutzbedürfnis der Versorgungsberechtigten auszugehen. Das [X.] will - wie die §§ 4 und 16 [X.] zeigen - eine Auszehrung der Betriebsrenten vermeiden. So bestehen die „Belange der Versorgungsberechtigten“ iSd. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist der frühere Arbeitgeber als [X.] verpflichtet, den realen Wert der eingegangenen Versorgungsverbindlichkeiten zu erhalten, wenn es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage zumutbar ist, die sich daraus ergebenden Mehrbelastungen zu tragen. Auch § 4 Abs. 3 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung und § 4 Abs. 4 [X.] in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung zeigen, dass der Gesetzgeber eine schleichende Entwertung der Betriebsrenten sogar bei einer Einstellung der Betriebstätigkeit und einer Liquidation des Unternehmens verhindern will.

bb) Diese an Sinn und Zweck des Gesetzes orientierten Überlegungen sind auch für die Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe in § 16 Abs. 1 [X.] maßgeblich. Der dort als Aspekt der Ausübung billigen Ermessens genannte Begriff der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers ist auch als wirtschaftliche Lage anderer Konzerngesellschaften zu verstehen, wenn es die Zielsetzung des Gesetzes gebietet, weil das dort vorausgesetzte Interesse des Arbeitgebers an einem eigenen wirtschaftlichen Erfolg gerade nicht vorliegt. Eine solche normative Zurechnung ist vom Wortlaut des § 16 Abs. 1 [X.] schon deshalb gedeckt, weil die für die Ausübung billigen Ermessens im Gesetz genannten Gesichtspunkte, wie die Formulierung „insbesondere“ zeigt, nicht abschließend sind.

cc) Ein [X.] eröffnet grundsätzlich den Weg zum [X.], weil er Gefahren für das gesetzlich normierte Schutzbedürfnis der Versorgungsempfänger eröffnet. Nach § 308 Abs. 1 [X.] gibt der [X.] der herrschenden [X.] die Möglichkeit, Weisungen auch zum Nachteil der beherrschten [X.] zu erteilen. Das Verbot der Rückgewähr oder der Verzinsung von Einlagen, wie es in § 57 [X.] niedergelegt ist, greift nicht (vgl. § 291 Abs. 3 [X.]). Im GmbH-Konzern gilt nichts anderes. Das in § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG enthaltene Verbot der Auszahlung des Stammkapitals entfällt nach § 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG, wenn ein [X.] geschlossen ist. Damit begründet ein [X.] Gefahren für das durch § 16 Abs. 1 [X.] geschützte Interesse der Versorgungsberechtigten an dem Erhalt des realen Werts ihrer Versorgungsansprüche. Zwar ist ein die Belange des einzelnen Unternehmens im [X.] beeinträchtigendes Verhalten des herrschenden Unternehmens im Vertragskonzern gesellschaftsrechtlich erlaubt; dies kann aber nicht dazu führen, dass das betriebsrentenrechtlich geschützte Werterhaltungsgebot gegenüber den von der wirtschaftlichen Ertragskraft des einzelnen Unternehmens abhängigen Versorgungsempfängern nachteilig verändert wird.

dd) Ein im Interesse der Versorgungsempfänger gebotener [X.] auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens erfordert allerdings die Verwirklichung der durch den [X.] begründeten Gefahrenlage. Sind Weisungen der herrschenden [X.], die das Eigeninteresse der beherrschten [X.] außer [X.] lassen, nicht erteilt worden oder haben erteilte Weisungen nicht dazu geführt, dass sich die wirtschaftliche Lage des [X.]s in einer Weise verschlechtert hat, die eine Betriebsrentenanpassung ausschließt, besteht kein Grund für einen [X.]. Nicht alle Maßnahmen der Konzernpolitik mit ungünstigen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage eines abhängigen Unternehmens gehören dabei zu den Risiken, deren Verwirklichung einen [X.] rechtfertigt. Der Betriebsrentner soll durch die [X.] seines vormaligen Arbeitgebers nicht bessergestellt werden, als er stehen würde, wenn dieser konzernunabhängig wäre. Grund für einen [X.] kann daher nicht allein die Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung des herrschenden Unternehmens sein (vgl. [X.] 4. Oktober 1994 - 3 [X.] 910/93 - zu [X.] 4 b (2) der Gründe, [X.]E 78, 87).

ee) Verwirklicht sich die durch den [X.] begründete Gefahrenlage, steht einem [X.] auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens nicht entgegen, dass das Gesetz an den [X.] keinen vollständigen Innenausgleichsanspruch der beherrschten [X.] gegenüber der herrschenden [X.] knüpft, sondern, dass in - beim GmbH-Konzern entsprechender - Anwendung von § 302 [X.] nur die Verpflichtung zum Ausgleich der Verluste der beherrschten [X.] besteht. Durch die Verlustausgleichspflicht ist der beherrschten [X.] eine Substanzerhaltung garantiert. Eines vollständigen Gleichlaufs von Zurechnung und Innenhaftung bedarf es in diesem Fall nicht. Hat sich die durch den [X.] eröffnete Möglichkeit, wirtschaftliche Vorteile anderweitig anfallen zu lassen, zum Nachteil der Betriebsrentner verwirklicht, kann es auf eine beim beherrschten Unternehmen verbleibende angemessene [X.]verzinsung nicht mehr ankommen.

ff) Durch einen unter diesen Voraussetzungen bestehenden [X.] wird das gesellschaftsrechtliche [X.] nicht durchbrochen. Die rechtliche Trennung zwischen dem Arbeitgeber iSv. § 16 [X.] und dem herrschenden Unternehmen bleibt bestehen. Ebenso wenig wird ein Anspruch gegen die herrschende [X.] aufgrund von Handlungen der beherrschten [X.] begründet. Entgegen der Ansicht der [X.] wird auch nicht aus der gesetzlichen Regelung zum Verlustausgleich in § 302 [X.] eine Zahlungspflicht des beherrschten Unternehmens abgeleitet. Der [X.] konkretisiert vielmehr im Wege der zweckorientierten - teleologischen - Auslegung die gesetzliche Regelung in § 16 [X.] und den darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriff der wirtschaftlichen Lage des Arbeitsgebers.

3. Dies wirkt sich auch auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast aus.

a) Die mit dem [X.] entstandene Gefahrenlage stellt eine Ausnahmesituation dar, für die derjenige, der sich darauf beruft, die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. etwa [X.] 7. Juni 2005 - VI ZR 219/04 -). Es ist daher zunächst Aufgabe des [X.] darzulegen, dass die Voraussetzungen für einen [X.] vorliegen könnten. Dazu hat er das Bestehen eines [X.]s darzulegen und ggf. zu beweisen. Das ist dem Betriebsrentner auch nicht unzumutbar, da [X.] nach § 294 [X.] in das Handelsregister einzutragen sind. Dies gilt auch im GmbH-Konzern (vgl. [X.] 11. November 1991 - II ZR 287/90 - zu I 1 der Gründe, [X.]Z 116, 37).

Zudem muss der Versorgungsempfänger darlegen, dass sich die dem [X.] eigene Gefahrenlage verwirklicht hat. Hierfür reicht die bloße Behauptung einer entsprechenden Gefahrverwirklichung aus. Da die zugrunde liegenden Vorgänge regelmäßig außerhalb der Wahrnehmung des [X.] liegen, bedarf es keiner, auch keiner beispielhaften Darlegung von im [X.] erfolgten Weisungen oder einer plausiblen Erklärung, warum diese Eingriffe zur schlechten wirtschaftlichen Lage des die Versorgung schuldenden beherrschten Unternehmens beigetragen haben. Die gegenteilige Ansicht in seinem Urteil vom 4. Oktober 1994 (- 3 [X.] 910/93 - zu [X.] 4 b (5) der Gründe, [X.]E 78, 87) gibt der [X.] auf.

b) Es ist dann Sache des Arbeitgebers im Einzelnen nachvollziehbar darzulegen, dass sich die im [X.] angelegte Gefahrenlage nicht verwirklicht hat. Da es sich bei den im [X.] liegenden und sich auf die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers auswirkenden Weisungen des herrschenden Unternehmens um Sachvortrag über Tatsachen handelt, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen, hat dieser sich hierzu vollständig und wahrheitsgemäß zu erklären. Sachvortrag ist in der Regel von der [X.] zu verlangen, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und ggf. über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer [X.] oder deren Vermögensverhältnisse ankommt (vgl. [X.] 21. Oktober 2014 - 3 [X.] 1027/12 - Rn. 32; 31. Juli 2007 - 3 [X.] 810/05 - Rn. 22 mwN, [X.]E 123, 319).

Der Arbeitgeber hat dabei im Einzelnen substantiiert darzulegen, dass sich infolge der erteilten Weisungen des herrschenden Unternehmens die Gefahrenlage nicht verwirklicht oder seine wirtschaftliche Lage nicht maßgeblich verschlechtert haben. Er kann aber auch detailliert darlegen, dass er auch ohne Weisungen nicht leistungsfähig und damit zur Anpassung der Betriebsrente nicht verpflichtet wäre. Pauschale Darlegungen genügen dabei nicht. Vielmehr hat der Arbeitgeber immer im Einzelnen nachvollziehbar vorzutragen, welche Weisungen ihm erteilt wurden und wie diese sich auf sein Unternehmen wirtschaftlich ausgewirkt haben.

Macht der Arbeitgeber geltend, die herrschende [X.] habe ihm keine Weisungen erteilt, genügt er seiner Darlegungslast nur, wenn er nachvollziehbar erläutert, aus welchen Gründen der [X.] geschlossen wurde, wie dieser in der Praxis gelebt wurde und welche wirtschaftlichen Auswirkungen er hatte.

Zur erforderlichen Darlegung des Arbeitgebers gehört auch, dass er die ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel benennt (vgl. zur Darlegung bei § 23 Abs. 1 KSchG [X.] 26. Juni 2008 - 2 [X.] 264/07 - Rn. 26, [X.]E 127, 102).

c) Trägt der Arbeitgeber nichts vor, lässt er sich nicht substantiiert ein oder ist sein Sachvortrag nicht nachvollziehbar, so gilt die Behauptung des [X.], die durch den [X.] geschaffene Gefahrenlage habe sich verwirklicht, nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Damit stünde fest, dass die Entscheidung des Arbeitgebers, die Betriebsrente nicht anzupassen, nicht billigem Ermessen entspricht. Trägt der Arbeitgeber ausreichend substantiiert vor, benennt jedoch keine Beweismittel, kann dies vom [X.] zwar nicht als Verletzung der Darlegungslast nach § 138 ZPO wohl aber nach § 286 ZPO als Beweisvereitelung berücksichtigt werden. [X.] der Arbeitgeber hingegen Beweismittel, etwa auch Zeugen, kann der Versorgungsempfänger sich dieser Beweismittel bedienen. Hierauf ist der Versorgungsempfänger vom Gericht ggf. hinzuweisen (vgl. [X.] 26. Juni 2008 - 2 [X.] 264/07 - Rn. 28, [X.]E 127, 102).

d) Auf einen entsprechenden erheblichen Sachvortrag des Arbeitgebers hat sich der Versorgungsempfänger zu erklären und ggf. hat das Gericht über die erheblichen Tatsachen Beweis zu erheben. Lediglich im Falle der Unergiebigkeit der daraufhin vom Gericht erhobenen Beweise (non liquet) trifft den Arbeitnehmer die objektive Beweislast.

VI. Im Hinblick darauf, dass der Kläger sich seit dem Berufungsverfahren ausschließlich auf die bisherige Rechtsprechung des [X.]s aus den Urteilen vom 26. Mai 2009 (- 3 [X.] 369/07 - Rn. 31, [X.]E 131, 50) und vom 17. Juni 2014 (- 3 [X.] 298/13 - Rn. 80) gestützt und seinen im ersten Rechtszug noch gehaltenen Vortrag zur negativen Einflussnahme der [X.] auf die Beklagte nicht mehr aufgegriffen hat, gebieten es Gründe des fairen Verfahrens, beiden [X.]en im Lichte der geänderten Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Vorgaben des [X.]s zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ergänzenden Vortrag zu ermöglichen.

VII. Das [X.] wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt     

        

        

        

    Lohre     

        

    Brunke    

                 

Meta

3 AZR 739/13

10.03.2015

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Herne, 9. Januar 2013, Az: 5 Ca 2251/12, Urteil

§ 16 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 2 BetrAVG, § 57 AktG, § 291 AktG, § 294 AktG, § 302 AktG, § 303 AktG, § 308 Abs 1 AktG, § 30 Abs 1 GmbHG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.03.2015, Az. 3 AZR 739/13 (REWIS RS 2015, 14319)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14319


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 9 Sa 277/13

Landesarbeitsgericht Hamm, 9 Sa 277/13, 02.07.2013.


Az. 3 AZR 739/13

Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 739/13, 10.03.2015.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

1 BV 1/18

1 Ca 872/15

12 Sa 132/15

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