Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2000, Az. II ZR 373/98

II. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2626

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:3. April 2000VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:jaBGHR: ja[X.] Art. 2 Abs. 1, BGB § 39Dem Mitglied eines eingetragenen Tierzuchtvereins, der das Zuchtbuch und [X.] führt, kann die nach seinem Beitritt in die Satzung aufgenommeneSchiedsklausel jedenfalls dann nicht entgegengehalten werden, wenn es dieserSatzungsänderung nicht zugestimmt hat und sich vor den ordentlichen Gerichtengegen eine [X.], Urteil vom 3. April 2000 - [X.] - [X.] [X.]- 3 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] h.c. Röhricht und [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 30. [X.] Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in [X.] vom9. Februar 1998 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der beklagte Verein ist nach seiner Satzung "der zuchtbuchführendeRassezuchtverein für den [X.] Schäferhund". Der Kläger, dessen [X.], wehrt sich mit seiner auf Feststellung und Schadensersatz gerichtetenKlage gegen eine ihn treffende Vereinsstrafe. Der Beklagte hat die Einrede [X.] [X.] 4 -Die in § 26 Abs. 3 der Vereinssatzung enthaltene Schiedsklausel istwährend der vorprozessualen Auseinandersetzung der Parteien durch sat-zungsändernden [X.] der Mitgliederversammlung, dem der Klä-ger nicht zugestimmt hat, in die Satzung aufgenommen und am [X.], acht Tage vor Erhebung der Klage, in das Vereinsregister eingetragenworden.Das [X.] hat die Klage als unzulässig abgewiesen; das Oberlan-desgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit seinerzugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel [X.].Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-gericht.[X.] hat die Entscheidungszuständigkeit der [X.] Gerichte verneint. Die in § 26 Abs. 3 der Satzung des [X.] vorge-sehene Zuständigkeit eines Schiedsgerichts für Streitigkeiten zwischen dem[X.] und seinen Mitgliedern binde auch diejenigen Mitglieder, die - wieder Kläger - der zugrundeliegenden Satzungsänderung nicht zugestimmt ha-ben. Auf das Fehlen einer gesonderten individualvertraglichen Schiedsge-richtsabrede komme es deshalb nicht an. Diese Beurteilung hält revisionsge-richtlicher Prüfung nicht stand.- 5 -Für diese Prüfung sind gemäß Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Neurege-lung des Schiedsverfahrensrechts vom 22. Dezember 1997 (BGBl. 1997 [X.]) die §§ 1025 ff. ZPO in der bis zum 31. Dezember 1997 in [X.] gewese-nen Fassung maßgeblich (im folgenden: a.[X.]), weil es um die Beurteilung [X.] aus der [X.] vor dem 1. Januar 1998 geht.II.Der Zulässigkeit der Klage steht die von dem [X.] erhobene [X.] gemäß § 1027 a a.[X.] ZPO nicht entgegen.1. § 1048 a.[X.] ZPO ist zwar, wie die Rechtsprechung [X.] hat ([X.], 155 ff.; 48, 35 ff.; [X.].Urt. v. 4. Juli 1951- II ZR 117/50, [X.] 1951, 674; vgl. schon [X.], 267 ff. und 165, 140 ff.),im Grundsatz auf [X.], die in Satzungen von Vereinen oder ande-ren juristischen Personen des Privatrechts enthalten sind, entsprechend an-wendbar. Dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit, dem im Bereich vertraglicherSchiedsabreden § 1027 a.[X.] ZPO u.a. Rechnung tragen soll, ist durch die sat-zungsmäßige Form im Regelfall ausreichend Genüge getan. Sie [X.] allgemeinen ebenso wie die Form des § 1027 a.[X.] ZPO die [X.] Gegenstandes der Schiedsgerichtsbarkeit, ihrer näheren Ausgestaltung,der Personen der Beteiligten und der Ernsthaftigkeit des Willens zur Unter-werfung unter die Entscheidung eines privaten Schiedsgerichts.2. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, daß ein Vereinsmitglied oh-ne weiteres auch einer erst nach seinem Beitritt ohne seine Zustimmung durchsatzungsändernden [X.] eingeführten [X.]unterworfen werden kann. Das Recht auf Zugang zu den staatlichen Gerichten,das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt, und das Recht auf den gesetzli-- 6 -chen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.]) haben Verfassungsrang. Zwar ist esdem Gesetzgeber nicht verwehrt, die Schiedsgerichtsbarkeit für Sachgebietezuzulassen, bei denen die streitenden Parteien berechtigt sind, über den Ge-genstand der Rechtsstreitigkeit einen Vergleich zu schließen. Sie ist insoweitAusfluß des in Art. 2 Abs. 1 [X.] verankerten Grundrechts der [X.] ([X.], [X.] Kommentar zum [X.], Art. 92Rdn. 173 ff. m.w.N.; [X.], HdB des Verfassungsrechts, 2. Aufl. 1994,S. 1579, 1596; vgl. auch [X.], 59, 61). Dieses Grundrecht verlangt jedoch,daß die Unterwerfung unter die [X.] und der damit verbun-dene Verzicht auf die Entscheidung eines staatlichen Rechtsprechungsorgansgrundsätzlich auf dem freien Willen des Betroffenen beruhen. Die Formvor-schrift des § 1027 a.[X.] ZPO soll, indem sie dem Betroffenen die Tragweite sei-ner Erklärung möglichst nachhaltig und eindringlich vor Augen führt, dement-sprechend sicherstellen, daß der Verzicht auf die Entscheidung staatlicher Ge-richte und auf [X.] zugunsten eines privaten Schiedsge-richts bewußt und freiwillig erfolgt.a) Diesen Voraussetzungen dürfte zwar in bezug auf diejenigen [X.] Genüge getan sein, die der Satzungsänderung zugestimmt ha-ben. Bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Satzungsänderung kann im [X.] davon ausgegangen werden, daß das betreffende Vereinsmitgliedausreichende Möglichkeiten hatte, sich bewußt und mit der nötigen Ernsthaf-tigkeit mit der Regelung auseinanderzusetzen, bevor es ihr seine Zustimmungerteilte. Anders verhält es sich dagegen bei denjenigen Mitgliedern, die [X.] nicht zugestimmt haben. Sie haben gerade keine [X.] für die Unterwerfung unter eine private Schiedsgerichtsbarkeitgetroffen und damit nicht aus eigenem Willen auf den Zugang zu den staatli-chen Gerichten und auf [X.] verzichtet. Der Verzicht [X.] 7 -de ihnen vielmehr gegen ihren Willen von der Mehrheit aufgezwungen. [X.] Verzicht könnte bei ihnen allenfalls indirekt in der [X.] Mitgliedschaft trotz Bestehens der Möglichkeit, der Unterwerfung durchAustritt aus dem Verein zu entgehen, gesehen werden.b) Bei Vereinen, deren Mitglieder frei und unabhängig von wirtschaftli-chen, [X.] oder sonstigen faktische Sachzwänge auslösenden Umständendarüber entscheiden können, ob sie in einem Verein verbleiben oder austreten,bietet das Vereinsrecht durch § 39 BGB nicht nur rechtlich und unabdingbar,sondern darüber hinaus faktisch jedem Vereinsmitglied die Möglichkeit, ausdem Verein auszutreten. Jedes Vereinsmitglied kann sich damit bei derartigenVereinen der Unterwerfung unter die Schiedsgerichtsbarkeit entziehen. [X.] kann auch dann, wenn das Vereinsmitglied auf die Mitgliedschaft nichtangewiesen ist, der Austritt unter Umständen ein schwerer, mit belastendenFolgen verbundener Schritt sein. Die Frage, ob gleichwohl die Möglichkeit [X.] in ausreichendem Maße die Freiwilligkeit des Verzichts aufden Zugang zu den staatlichen Gerichten und auf [X.]ersetzen kann, braucht hier indes nicht entschieden zu werden.Für die Mitglieder des [X.] besteht nämlich diese Freiheit bereitsvom Ansatz her nicht. Da der Beklagte die [X.] vergibt und [X.] für Deutsche Schäferhunde sowie das Körbuch führt und der Klägerdeshalb als Züchter auf die Mitgliedschaft bei dem [X.] angewiesen ist,kann der Vereinsaustritt für den Kläger nicht als zumutbare Alternative zumVerzicht auf den Zugang zu den staatlichen Gerichten und auf [X.] gelten. Durch den Austritt würde sich der Kläger der [X.], Deutsche Schäferhunde zu züchten, an Meisterschaften teilzuneh-men und mit seinen Hunden Ausstellungen zu besuchen (vgl. [X.].Urt. [X.] -6. Dezember 1999 - [X.], [X.], 289 - "[X.]"; vgl.ferner [X.].Urt. v. 23. November 1998 - [X.], [X.], 237 m.w.N.). [X.] wäre damit für den Kläger faktisch gleichbedeutend mit der dauerhaftenHinnahme der von ihm mit der Klage angegriffenen Vereinsstrafe, die vor allemin einer gegen ihn verhängten zweijährigen Zuchtbuch- und Veranstaltungs-sperre besteht.3. Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung des [X.] nicht aus der Entscheidung des [X.] vom 23. [X.] ([X.], [X.], 268 ff.). Abgesehen davon, daß diese Ent-scheidung eine gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Schiedsgerichtsvereinba-rung auf einem Sondergebiet (§ 101 ff. Arb[X.]) betrifft, behandelt sie aus-schließlich den Fall, daß die Schiedsgerichtsvereinbarung schon bei [X.] damaligen [X.] in die [X.] bestand und dieser angesichts derÜblichkeit solcher Vereinbarungen für seinen Berufskreis mit ihrer Geltungauch für sein Arbeitsverhältnis rechnete oder zumindest rechnen mußte. [X.] hat das [X.] eine Bindung des Betroffenen an eine erstnach seinem [X.]seintritt gegen seinen Willen nachträglich verein-barte schiedsgerichtliche Zuständigkeit ausdrücklich offengelassen.III. Nach allem wäre die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für denvorliegenden Rechtsstreit nur dann ausgeschlossen, wenn sich der Kläger [X.] durch ein Schiedsgericht individualvertraglich nach§ 1027 a.[X.] ZPO unterworfen hätte. Dies ist unstreitig nicht der Fall.RöhrichtHesselberger[X.]- 9 - Kurzwelly Kraemer

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II ZR 373/98

03.04.2000

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2000, Az. II ZR 373/98 (REWIS RS 2000, 2626)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2626

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Vereinsrecht: Bindung des Vereins an Entscheidung des Vereinsgerichts; Überprüfbarkeit der Entscheidung durch das staatliche Gericht


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