Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.02.2012, Az. 4 StR 602/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 8893

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Gegenstand

Revision im Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung: Zurückverweisung zur Überprüfung der im Adhäsionsverfahren getroffenen Schmerzensgeldentscheidung


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7. Februar 2011 im [X.] und im zugehörigen Kostenausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Kammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ferner hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen.

2

Die gemäß § 406a Abs. 2 Satz 1 [X.] wirksam (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 25. Januar 2000 – 4 StR 569/99, [X.], 150, 151) auf den Adhäsionsausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

3

1. Das [X.] hat den Angeklagten auf der Grundlage von § 823 Abs. 1 i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB unter Berücksichtigung der von ihm bereits gezahlten 1.000 Euro verurteilt, an die Nebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von (noch) 5.000 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. August 2010 zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Angeklagte habe Leben und Gesundheit der Nebenklägerin ganz erheblich verletzt; beim Würgen habe sie Todesangst verspürt. Eine billige Entschädigung in Höhe von 6.000 Euro sei daher angemessen.

4

2. Diese Begründung trägt den Adhäsionsausspruch schon deshalb nicht, weil die Strafkammer, wie es regelmäßig erforderlich ist (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 StR 100/10, [X.], 344), die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und der Nebenklägerin nicht erörtert hat. Ob sich im Einzelfall eine ausreichende Begründung aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergeben kann (so [X.], Urteil vom 27. September 1995 – 3 [X.], [X.]R [X.] § 404 Abs. 1 Entscheidung 4) oder ausdrückliche Feststellungen für eine gerechte Festsetzung des Schmerzensgeldes immer unabdingbar sind (so Senatsbeschluss vom 14. Mai 1996 – 4 [X.], [X.], 302), kann hier offen bleiben. Aus dem angefochtenen Urteil ergeben sich weder die Höhe der Einkünfte des freiberuflich tätigen Angeklagten und seine sonstigen Vermögensumstände noch Näheres über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Nebenklägerin. Angesichts der Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes hätte es hierzu entsprechender Feststellungen bedurft. Ohne sie lässt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, dass die Verpflichtung zur Zahlung des zuerkannten Betrages für den Angeklagten eine unbillige Härte bedeutet.

5

3. Der Senat hat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Adhäsionsantrag zurückverwiesen.

6

a) Zwar soll regelmäßig eine Zurückverweisung allein zur Entscheidung über einen Adhäsionsantrag unterbleiben. In Fällen der [X.] soll vielmehr regelmäßig von einer Entscheidung über die Entschädigung des Verletzten ganz abgesehen werden (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 27. März 1987 – 2 [X.], [X.], 237, 238; Beschluss vom 3. Juni 1988 – 2 [X.], [X.], 470, 471; Beschluss vom 30. Oktober 1992 – 3 StR 478/92, [X.], 145; Beschluss vom 30. April 1993 – 3 [X.], bei [X.] NStZ 1994, 26; Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 StR 100/10, [X.], 344, [X.]. 5), es sei denn, im Rahmen der Zubilligung eines Schmerzensgeldes erstreckt sich der Rechtsfehler lediglich auf dessen Bemessung, weshalb die Entscheidung zumindest dem Grunde nach aufrecht erhalten bleiben kann ([X.], Beschluss vom 14. Oktober 1998 – 2 [X.], [X.]St 44, 202, 204). Diese Rechtsprechung trägt dem gesetzgeberischen Willen Rechnung, das Adhäsionsverfahren möglichst reibungslos in das Strafverfahren einzufügen (vgl. schon [X.], Urteil vom 17. Mai 1949 – [X.] 158/48, [X.]St 2, 46, 47 zum Anhangsverfahren nach §§ 438 ff. [X.]). Dieses Ziel würde verfehlt, wenn der Strafrichter in einem Fall der Zurückverweisung zu neuer Entscheidung allein über die Entschädigung des Verletzten nur noch über – möglicherweise komplizierte – zivilrechtliche Fragen zu befinden hätte. So liegt der Fall hier aber nicht.

7

b) Zwar hat der Angeklagte lediglich den Ausspruch über die Entschädigung der Verletzten angegriffen. Jedoch hat der Senat die angefochtene Entscheidung mit Urteil vom 23. Februar 2012 auf die Revision der Staatsanwaltschaft mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Damit hat der Tatrichter Gelegenheit, nach Zurückverweisung auf beide Rechtsmittel über den strafrechtlichen und den zivilrechtlichen Teil der Sache insgesamt einheitlich neu zu entscheiden. Mit der stattgebenden Entscheidung über die Revision des Angeklagten wird der Tatrichter auch nicht mit der (ausschließlichen) Entscheidung komplexer zivilrechtlicher Fragen belastet, zumal der Mangel in den Feststellungen unschwer behoben werden kann. Dass über die Revision des Angeklagten im [X.] und über das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft durch Urteil entschieden worden ist, steht der Zurückverweisung zur neuen Entscheidung auch über die Entschädigung des [X.] nicht entgegen.

8

Von dem Urteil des 2. Strafsenats vom 28. November 2007 (2 [X.]; [X.]St 52, 96) weicht die vorliegende Entscheidung schon deshalb nicht ab, weil in dem dort zu entscheidenden Fall lediglich die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, der Angeklagte das Urteil aber unangegriffen gelassen hatte. Die in der damaligen Entscheidung gegen die Aufhebung der Adhäsionsentscheidung durch das Revisionsgericht erhobenen Bedenken, auch im Hinblick auf die damit verbundene Durchbrechung der Rechtskraft (vgl. dazu auch [X.], [X.], 26. Aufl., § 406a Rn. 15 m.w.N.), treffen daher auf den vorliegenden Fall nicht zu.

[X.]                                         Cierniak

                                 [X.]

Meta

4 StR 602/11

23.02.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Neubrandenburg, 7. Februar 2011, Az: 6 Ks 31/10

§ 403 StPO, § 404 StPO, § 406 Abs 1 S 2 StPO, § 224 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.02.2012, Az. 4 StR 602/11 (REWIS RS 2012, 8893)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8893

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