Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 25.04.2022, Az. 2 BvR 1705/20

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2022, 177

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer Strafsache - insb mangelnder Vortrag zu allen Zeitpunkten der Zustellung der letztinstanzlichen fachgerichtlichen Entscheidung und damit zur Wahrung der Frist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

1. Der Beschwerdeführer hat bereits die Einhaltung der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt. Die allgemeine Begründungslast des § 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] verlangt von einem Beschwerdeführer im Zweifelsfall die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde eingehalten ist (vgl. [X.], 468 <469>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 2; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20 -, Rn. 6). In Strafsachen werden Entscheidungen regelmäßig sowohl dem Verteidiger als auch dem Beschuldigten bekanntgegeben. Daher ist substantiierter Vortrag zu allen Zugangszeitpunkten - oder die Klarstellung, dass der Beschluss nur einem der Beteiligten bekanntgegeben wurde - jedenfalls dann erforderlich, wenn sich die Einhaltung der Monatsfrist nicht ohne Weiteres aus den vorgelegten Unterlagen ergibt (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 8; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20 -, Rn. 7).

2

Der Beschwerdeführer trägt nur vor, dass der mit der am 24. September 2020 eingegangenen Verfassungsbeschwerde angegriffene Beschluss des [X.] vom 20. August 2020 "bei der Verteidigung am [X.]" eingegangen sei. Vortrag dazu, ob und wann die Entscheidung ihm selbst bekanntgegeben wurde, lässt er vermissen. Dies ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus den vorgelegten Unterlagen. Ein Zugang der Entscheidung bei ihm selbst vor dem 24. August 2020 kann daher nicht ausgeschlossen werden.

3

2. Unabhängig davon ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Beschwerdeführer einen Verfassungsverstoß nicht hinreichend substantiiert im Sinne der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] aufgezeigt hat (vgl. [X.]E 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>; 130, 1 <21>).

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1705/20

25.04.2022

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 20. August 2020, Az: 1 StR 223/20, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 25.04.2022, Az. 2 BvR 1705/20 (REWIS RS 2022, 177)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 177

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

1 BvR 2219/20

Zitiert

2 BvR 1543/20

2 BvR 428/18

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