Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2017, Az. 1 StR 91/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 11913

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:260417B1STR91.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 91/17

vom
26. April
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts, im Hinblick auf die Verfahrensbeschränkung mit dessen Zustimmung, und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
430 Abs.
1
StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom
24. November 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Einziehung des Pkw [X.], amtliches Kennzeichen

, entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaub-ten Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge zu einer Frei-heitsstrafe von sieben Jahren verurteilt
und seine Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt nebst dem [X.] eines Teils der Freiheitsstrafe ange-ordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge ge-stützten Revision.
Der Senat beschränkt mit Zustimmung des [X.] die Verfolgung der Tat auf die vom [X.] mit Ausnahme der angeordneten Einziehung festgesetzten Rechtsfolgen (§ 430 Abs. 1 StPO). Nach den [X.] gehörte das Fahrzeug nicht dem Angeklagten, sondern seinem namentlich nicht bekannten [X.] Auftraggeber. Das [X.] hat die 1
2
-
3
-
Einziehung auf § 74 Abs.
1 und 2 Nr. 1 StGB gestützt, da dieser Auftraggeber Täter oder Teilnehmer der Anknüpfungstat gewesen sei. Ob eine Einziehung nur in dem Strafverfahren angeordnet werden kann, das gegen den tatbeteilig-ten Eigentümer geführt wird (so [X.], StGB, 64. Aufl., § 74 Rn. 21; [X.]/ Schröder-Eser, StGB, 29. Aufl., § 74 Rn.
43; [X.], 3.
Aufl., §
74 Rn. 59; NK-StGB-Herzog/[X.], 4. Aufl., § 74 Rn. 44; [X.], 12.
Aufl., § 74 Rn.
24; offen gelassen von [X.], Beschluss vom 14.
Oktober 1997

4 [X.]) und inwieweit dies auf Revision des von der Einziehung nicht betroffenen Angeklagten der revisionsrechtlichen Prüfung unterliegt, [X.] im Hinblick auf die Verfahrensbeschränkung nach § 430 Abs.
1 [X.] Entscheidung.
Raum Bellay Cirener

Radtke

[X.]

Meta

1 StR 91/17

26.04.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2017, Az. 1 StR 91/17 (REWIS RS 2017, 11913)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11913

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