29. Senat | REWIS RS 2015, 1433
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Markenbeschwerdeverfahren – "FASHION TV (Wort-Bild-Marke)/FASHION TV (IR-Marke)/FASHION TV (geltend gemachtes Unternehmensschlagwort)" – zur Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit von sportlichen Aktivitäten und Waren des Getränkebereichs – keine Verwechslungsgefahr – kein Nachweis des Bestehens des geltend gemachten Unternehmensschlagworts
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 30 2010 037 052
hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] am 2. Dezember 2015 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.], der Richterin [X.] und des Richters am Landgericht Dr. von Hartz
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
I.
Das (fliederfarbig und weiß ausgestaltete) Wort-/Bildzeichen
ist am 21. Juni 2010 angemeldet und am 11. August 2011 unter der Nummer 30 2010 037 052 als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register eingetragen worden für die folgenden Dienstleistungen der
Klasse 35:
Geschäftsleitung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;
Klasse 41:
Erziehung; sportliche Aktivitäten;
Klasse 43:
Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen.
Gegen diese Eintragung, die am 16. September 2011 veröffentlicht worden ist, hat die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2011 aus zwei Kennzeichen Widerspruch erhoben. Sie stützt ihre Widersprüche auf die [X.] 978 449 (Wortmarke)
[X.]
eingetragen am 13. August 2008 für die Waren der
Klasse 32:
Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; [X.] und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken;
Klasse 33:
alkoholische Getränke (ausgenommen Biere).
Ferner stützt sie ihren Widerspruch auf die verkürzte Firmenbezeichnung
[X.],
die – so ihr Vortrag – für die Geschäftsbereiche und Dienstleistungen eines Fernsehsenders, Werbung, Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten und Lizenzvergabe geschützt sei. Sie trägt insbesondere vor, dass sie das Zeichen weltweit für Dienstleistungen eines Fernsehsenders und in [X.] auch für die Organisation von Partys und anderen [X.] nutze. [X.] Unternehmensgegenstand ist die Herstellung, der Vertrieb und die Ausstrahlung von Fernsehspots über Mode, insbesondere über Mode aus Italien.
Mit Beschluss vom 6. Februar 2013 hat die Markenstelle für Klasse 35 des [X.] eine klangliche Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke [X.] im Umfang der „Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ angenommen und die angegriffene Marke insoweit gelöscht. Hinsichtlich der übrigen Dienstleistungen der jüngeren Marke hat sie keine Verwechslungsgefahr angenommen. Zwischen Waren und Dienstleistungen bestehe nur in Ausnahmefällen eine Ähnlichkeit, wenn der Verkehr davon ausginge, dass Ware und Dienstleistung der Kontrolle desselben Unternehmens unterlägen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Markenstelle hat ferner eine Verwechslungsgefahr zwischen der Geschäftsbezeichnung der Widersprechenden und der angegriffenen Marke verneint und den Widerspruch aus dem geltend gemachten Kennzeichen in vollem Umfang zurückgewiesen, weil die erforderliche Benutzung der geschäftlichen Bezeichnung „[X.]“ nicht in geeignetem Umfang durch die Widersprechende belegt worden sei. Die Vorlage ausschließlich firmeneigener Veröffentlichungen sei unzureichend.
Gegen die (Teil-)Zurückweisung ihrer Widersprüche richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass das verkürzte Unternehmenskennzeichen bzw. Firmenschlagwort
Ferner ist sie der Auffassung, dass aufgrund der zumindest normalen Kennzeichnungskraft der beiden Widerspruchszeichen
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des [X.]s aufzuheben, soweit die Widersprüche zurückgewiesen wurden, und auch insoweit die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich weder im Beschwerdeverfahren noch im Widerspruchsverfahren geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 66 [X.] zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg. Zwischen den [X.] besteht – soweit hierüber im Beschwerdeverfahren zu entscheiden ist – keine Verwechslungsgefahr.
1. Da die Widersprechende ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen hat, der Inhaber der angegriffenen Marke keinen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat und eine mündliche Verhandlung nicht sachdienlich ist, kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
2. Nachdem der Inhaber der angegriffenen Marke keine Beschwerde gegen die [X.] durch die Markenstelle eingelegt hat, sind nur die Dienstleistungen „
3. Der Widerspruch aus der Widerspruchsmarke [X.] ist im verfahrensgegenständlichen Umfang unbegründet, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2, 119 Abs. 1, 124, 116 [X.] besteht. Die Dienstleistungen der angegriffenen Marke aus den Klassen 35 und 41 und die Waren der Widerspruchsmarke sind unähnlich. Dies gilt selbst für die einzig näher in Betracht kommende Dienstleistung
Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen ([X.]. 2012, 754 Rn. 63 – [X.] GmbH./.[X.] [Linea Natura Natur hat immer Stil]; [X.] 2010, 1098, Rn. 44 – [X.] Trademark Trust/[X.] [[X.]]; [X.] 2010, 933, Rn. 32 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.], 1009 Rn. 19 – [X.]; [X.], 833 Rn. 30 Culinaria/[X.]; [X.], 1040 Rn. 25 – [X.]/pure; [X.], 64 Rn. 9 [X.]/[X.]). Von maßgeblicher Bedeutung sind insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der relevanten Vergleichsprodukte (Waren und/oder Dienstleistungen), die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr ([X.] [X.] 2008, 343 Rn. 48 – [X.]/[X.]; BGH [X.], 1040 Rn. 25 – [X.]/pure; [X.], 64 Rn. 9 – [X.]/[X.]). Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren relevant sein, wie unter anderem etwa die Art der Ware, die im Einzelfall angesprochenen [X.]e und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser [X.]e bei der Wahrnehmung der Kennzeichen. Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist ebenfalls auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind ([X.] [X.] 2010, 933 Rn. 33 – [X.]/[X.] [[X.]]; BGH [X.], 833 Rn. 30 – Culinaria/[X.]). Allerdings kann eine absolute Waren-/[X.] selbst bei Identität der Zeichen nicht durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke ausgeglichen werden (vgl. [X.]. 2009, 911 Rn. 34 – [X.]/[X.] [[X.] [X.]]; [X.], 176 Rn. 10 – [X.]ZOOM; [X.] 2014, 488, Rn. 9 – [X.]/[X.]; [X.], 1145 Rn. 34 – [X.]; [X.] 2009, 484 Rn. 25 – [X.]). Vorliegend ist von einer Unähnlichkeit der sich hier gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen auszugehen.
a) Eine Ähnlichkeit von beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen ist dabei grundsätzlich anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder [X.], ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlichen Gründe so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten [X.]e der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen ([X.] 2009, 397 Rn. 65 - [X.]/[X.] [[X.]/[X.]]; [X.], 176 Rn. 16 - [X.]ZOOM; [X.] 2004, 601 - d-c-fix/CD-FIX; [X.] 2001, 507, 508 - EVIAN/[X.]). Von einer Unähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen kann nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Marken die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Waren und Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen ist ([X.], 176 Rn. 17 - [X.]ZOOM; [X.] 2014, 378 Rn. 38 - [X.]; [X.] 2009, 484 Rn. 25 - [X.]; [X.] 2007, 321 Rn. 20 - COHIBA).
Zwischen der Erbringung einer unkörperlichen Dienstleistung und der Herstellung bzw. dem Vertrieb einer körperlichen Ware bestehen grundlegende Unterschiede. Gleichwohl ist die Annahme einer Ähnlichkeit zwischen Waren einerseits und Dienstleistungen andererseits nicht ausgeschlossen (vgl. BGH [X.] 2004, 241 - GeDIOS; [X.] 1999, 731 - [X.]). Generell sind Dienstleistungen aber weder mit den zu ihrer Erbringung verwendeten Waren und Hilfsmitteln noch mit den durch sie erzielten Ergebnissen, soweit sie Waren hervorbringen, ohne weiteres als ähnlich anzusehen. Besondere Umstände können jedoch die Feststellung der Ähnlichkeit nahelegen. Maßgeblich ist insoweit die Verkehrsanschauung. Eine die Verwechslungsgefahr begründende Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen liegt vor, wenn das Publikum annimmt, die Ware und die Dienstleistung stammten aus demselben oder jedenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. BGH [X.] 1999, 586 Rn. 22 - [X.]). Ein Indiz für eine Ähnlichkeit zwischen Waren und Dienstleistungen kann vorliegen, wenn die Waren nicht allgemein angeboten und verwendet werden, sondern typischerweise bei der Erbringung der Dienstleistungen zur Anwendung kommen (BGH [X.], 1145 Rn. 35 - PELIKAN).
b) Nach diesen Grundsätzen besteht zwischen der Dienstleistung „
Die Waren der Widerspruchsmarke werden von [X.] dem Verbraucher allgemein und überall, insbesondere über den Einzelhandel, zum Kauf angeboten oder mittelbar zum Verzehr vertrieben. Sie werden typischerweise gerade nicht von Dienstleistern für „
Es ist insoweit nicht entscheidend, ob vereinzelte Dienstleister auch die in Rede stehenden Waren herstellen und vertreiben oder die Hersteller der Waren die fragliche Dienstleistung vereinzelt anbieten, da das Verkehrsverständnis über die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen von Einzelfällen nicht notwendigerweise beeinflusst wird ([X.], Beschluss vom 02.07.2014, 29 W (pat) 73/12).
Soweit die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, es bestehe eine Ähnlichkeit zwischen den Dienstleistungen der angegriffenen Marke und den Dienstleistungen der „Unterhaltungsbranche“ führt dieses Argument beim Widerspruch aus der international registrierten Marke schon deshalb nicht zum Erfolg, weil das Widerspruchskennzeichen keinen Schutz für die Dienstleistung „Unterhaltung“ beansprucht. Es ist lediglich für Waren der Klassen 32 und 33 registriert.
Nicht vergleichbar ist deshalb die von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheidung des Senats vom 16.09.2009 (29 W (pat) 9/08), der eine andere Fallgestaltung zu Grunde lag. Dort standen "kulturelle Aktivitäten" der jüngeren Marke den Dienstleistungen "Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen" der älteren Marke gegenüber.
Bezogen auf die Dienstleistungen „Geschäftsleitung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten“ und „Erziehung“ ist keinerlei Anhaltspunkt ersichtlich, welcher zumindest eine geringfügige Ähnlichkeit mit den getränkespezifischen Waren der Widerspruchsmarke begründen sollte. Daher ist von einer absoluten Waren- und [X.] auszugehen.
4. Der Widerspruch aus dem geltend gemachten Unternehmensschlagwort „[X.]“ ist zwar zulässig, weil insbesondere die nach § 30 Abs. 1 [X.] zur Spezifizierung des geltend gemachten [X.] erforderlichen Angaben innerhalb der Widerspruchsfrist gemacht wurden. Der Widerspruch ist aber gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr. 4, 5, 12 [X.] unbegründet, weil das Bestehen des [X.] nicht bzw. nicht ausreichend nachgewiesen wurde.
a) Die individualisierende Kennzeichnung eines Unternehmens oder [X.] als geschäftliche Bezeichnung im Sinne des § 5 Abs. 1 [X.] kann durch die in § 5 Abs. 2 S. 1 [X.] angesprochene namensgemäße Bezeichnung, beispielsweise der Firma, erfolgen. Neben langen und unübersichtlichen Firmenbezeichnungen kommen jedoch auch aus einem Firmenbestandteil gebildete Kurzbezeichnungen als Gegenstand eines eigenständigen kennzeichenrechtlichen Schutzes in Betracht, sofern der betreffende Firmenbestandteil hinreichende Unterscheidungskraft aufweist und seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (BGH [X.] 2010, 1020 Rn. 13 - [X.]). Ist dies zu bejahen, so kommt es - wie von der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 7. August 2013 zutreffend ausgeführt - auf den Umfang einer tatsächlichen Benutzung des Bestandteils in Alleinstellung als Firmenschlagwort sowie auf eine hierdurch erlangte Verkehrsgeltung nicht an (BGH [X.], 68 Rn. 28 - Castell/VIN [X.]; [X.] 2009, 772 Rn. 75 - [X.] Puppenkiste).
b) Voraussetzung dafür, dass ein Kennzeichenschutz entsteht, ist - wie vorstehend ausgeführt - eine hinreichende Unterscheidungskraft des Kennzeichens. Sie liegt regelmäßig vor, wenn die geschäftliche Bezeichnung geeignet ist, den Verkehr die Kennzeichnung als einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstehen zu lassen, es also namensmäßig von anderen Unternehmen zu unterscheiden (BGH [X.] 2008, 1104 Rn. 17 - [X.]; [X.] 2008, 801 Rn. 12 - [X.]; [X.] 1995, 754, 758 - Altenburger Spielkartenfabrik). Insbesondere kann die erforderliche Unterscheidungskraft bei Angaben, welche für ein Unternehmen ausschließlich beschreibender Natur sind, abgesprochen werden (BGH [X.] 2003, 792, 793 - [X.] II; [X.] 2001, 1161, 1162 - [X.]/Com-Net; [X.] 1999, 492, 494 - [X.]). Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft dürfen dabei - wie auch bei sonstigen Firmenschlagwörtern - nicht überspannt werden. Es reicht aus, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist (BGH [X.] 2009, 685 Rn. 18 - ahd.de; a. a. [X.] Rn. 17 - [X.]). Der Schutz als Firmenschlagwort setzt ferner voraus, dass es sich um einen unterscheidungskräftigen Bestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmen- oder Namensbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (vgl. BGH [X.] 2009, 772 Rn. 75 - [X.] Puppenkiste; [X.] 2005, 873, 874 - [X.]; [X.] 2002 898 - defacto). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Das Zeichen „[X.]“ besteht aus den beiden ursprünglich dem [X.] Wortschatz entstammenden Wortbestandteilen „Fashion“ und „TV“, welche beide seit geraumer Zeit vom relevanten inländischen [X.] verstanden werden und in die [X.] Eingang gefunden haben. Dem Begriff „Fashion“ ist im [X.] die Bedeutung „Mode, Art, Weise, Brauch“ (vgl. [X.], [X.], [X.], 1990 – Stichwort: fashion) beizumessen, während „TV“ im [X.] als „Fernsehen“ oder „Fernsehgerät“ verstanden wird. Auch die Verbindung beider Wortelemente hat keine hinreichende Unterscheidungskraft. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren würden, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführte (vgl. [X.] [X.] 2004, 674 Rn. 98 – [X.] [X.]/[X.] [Postkantoor]; [X.] 2004, 680 Rn. 37, 41 – [X.]/[X.] [[X.]]; BGH [X.] 2014, 1204 Rn. 16 – [X.]). Die vorgenannte Wortfolge hat aber keine so ungewöhnliche Veränderung – etwa syntaktischer oder semantischer Art – erfahren, dass sie hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung ihrer schutzunfähigen Bestandteile abweichen würde. Demzufolge wird von dem relevanten [X.] unter dem zusammengesetzten Begriff „[X.]“ kein Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden, sondern der bloße beschreibende Hinweis auf „[X.]“, einen über das [X.] ausgestrahlten Sender mit Sachbezug zur Modewelt. Dies liegt schon deshalb nahe, da dem angesprochenen Verkehr zusammengesetzte Begriffe mit den jeweiligen Wortbestandteilen „fashion“ und „TV“ geläufig sind (z. [X.]; [X.]; [X.]; TV-Moderator, TV-Geschäft, TV-Programm, n-tv).
Das Verkehrsverständnis von „[X.]“ als „[X.]“ korrespondiert mit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin. Der satzungsmäßige Gegenstand ihres Unternehmens ist die Herstellung, der Vertrieb und die Ausstrahlung von Fernsehspots über Mode. Es handelt sich bei „[X.]“ um (irgend-)einen Fernsehsender, der über die Welt des internationalen Modegeschäfts und Lifestyle-Themen sowie über Mode, Models und Modedesigner berichtet. Genau so wird der Fernsehkanal „Fashion TV“ ausweislich der Anlage [X.] ([X.]. 28 d. A.) auch beschrieben: „
Der Hinweis der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die von ihr eingeführte Anlage [X.], unter dem Zeichen „[X.]“ würden auch Partys und sonstige Events veranstaltet werden, weshalb sie in der Unterhaltungsbranche tätig sei, vermag in der Sache keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Auch für „Unterhaltung“ ist „[X.]“ nur ein beschreibender Hinweis auf eine Veranstaltung, die sich mit Mode beschäftigt, im Fernsehen übertragen, von einem Fernsehsender aufgezeichnet oder in einem Fernsehstudio veranstaltet wird.
c) Anhaltspunkte für eine Verkehrsgeltung der Bezeichnung „[X.]“ liegen nicht vor. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen sich keine hinreichend konkreten Angaben zur Bekanntheit und zu den maßgeblichen [X.]en entnehmen, bei deren Vorliegen sich auch originär nicht schutzfähige Bezeichnungen für den Kennzeichenschutz nach §§ 5, 15 [X.] qualifizieren können (vgl. BGH [X.] 2003, 792, 793 – [X.] II).
5. Zur Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 [X.] bestand kein Anlass.
Meta
02.12.2015
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 02.12.2015, Az. 29 W (pat) 30/13 (REWIS RS 2015, 1433)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 1433
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
29 W (pat) 26/15 (Bundespatentgericht)
29 W (pat) 8/15 (Bundespatentgericht)
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29 W (pat) 539/15 (Bundespatentgericht)
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