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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:211216B4STR490.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 490/16
vom
21. Dezember
2016
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer sexueller Nötigung u.a.
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember
2016 einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Dessau-Roßlau vom 11.
April 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
[X.]:[X.]:BGH:2016:211216B4STR490.16.0
Ergänzend zum Verwerfungsantrag des [X.] ist an-zumerken:
Die Rüge der Verletzung von §
338 Nr.
8 [X.]. §
147 StPO ist nicht zulässig erhoben (§
344 Abs.
2 Satz
2 StPO), da sich die [X.] nicht zum Inhalt der dem Verteidiger überlassenen [X.] verhält.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Bender
Feilcke
Meta
21.12.2016
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2016, Az. 4 StR 490/16 (REWIS RS 2016, 315)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 315
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