Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2016, Az. 4 StR 490/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 315

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[X.]:[X.]:BGH:2016:211216B4STR490.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 490/16
vom
21. Dezember
2016
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer sexueller Nötigung u.a.
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember
2016 einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Dessau-Roßlau vom 11.
April 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.

[X.]:[X.]:BGH:2016:211216B4STR490.16.0

Ergänzend zum Verwerfungsantrag des [X.] ist an-zumerken:
Die Rüge der Verletzung von §
338 Nr.
8 [X.]. §
147 StPO ist nicht zulässig erhoben (§
344 Abs.
2 Satz
2 StPO), da sich die [X.] nicht zum Inhalt der dem Verteidiger überlassenen [X.] verhält.
Sost-Scheible

Roggenbuck

Cierniak

Bender

Feilcke

Meta

4 StR 490/16

21.12.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2016, Az. 4 StR 490/16 (REWIS RS 2016, 315)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 315

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