Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2014, Az. XII ZB 250/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1801

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]/14

vom

29. Oktober 2014

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 1629 Abs. 3 Satz 1; 1712 Abs. 1 Nr. 2
Auch bei getrenntlebenden, verheirateten und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ist eine Vertretung des Kindes durch das Jugendamt als Beistand zur gerichtlichen Geltendmachung von Kindesunterhalt zulässig.
[X.], Beschluss vom 29. Oktober 2014 -
XII [X.]/14 -
OLG Oldenburg

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 29.
Oktober 2014
durch den
Vorsitzenden Richter Dose
und die Richter Dr.
Klinkhammer, Schilling, Dr.
Günter
und
Dr.
[X.]
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 11.
Zivilsenats

3.
[X.] für Familiensachen
des Oberlan-desgerichts Oldenburg vom 2.
April 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdege-richt zurückverwiesen.
[X.]: 4.352

Gründe:
I.
Die minderjährige Antragstellerin begehrt von ihrer Mutter, der [X.], Zahlung von Kindesunterhalt.
Die getrenntlebenden Eltern der Antragstellerin sind verheiratet und üben das gemeinsame Sorgerecht aus. Die Antragstellerin lebt bei ihrem Vater, auf dessen Antrag eine Beistandschaft des Jugendamtes zur Geltendmachung von Kindesunterhalt
eingerichtet wurde.
Das Amtsgericht hat den Antrag der vom Jugendamt als Beistand vertre-tenen Antragstellerin abgewiesen.
Das [X.] hat die Beschwerde 1
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zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die
Antragstellerin mit der zugelasse-nen Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ
2014, 1652 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
Der Antrag der Antragstellerin auf Zahlung von Kindesunterhalt sei [X.]. Sie könne den Anspruch nicht im eigenen Namen, vertreten durch den Beistand,
geltend machen. Gemäß
§
1629 Abs.
3 Satz
1 BGB könne der [X.] nur vom Vater im eigenen Namen geltend gemacht werden, weil die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern verheiratet seien und getrennt vonei-nander
lebten. Die Regelung des §
1629 Abs.
3 Satz
1 BGB werde nicht von §§
1714, 1712 Abs.
1 Nr.
2
BGB
verdrängt. Zwar könne der Elternteil, der das Kind in Obhut habe, auch bei gemeinsamer Sorge vor der Scheidung eine [X.] nach §
1713 Abs.
1 Satz
2 BGB beantragen. Dadurch trete [X.] nicht die von der Beschwerde gewünschte Folge ein, nämlich dass das Kind seine Unterhaltsansprüche bei Getrenntleben seiner Eltern im eigenen Namen geltend machen könne. Nicht das Kind, sondern der Elternteil werde Beteiligter im [X.]. Zweck des §
1629 Abs.
3 Satz
1
BGB sei es, das Kind aus dem elterlichen Konflikt über die mit der Trennung verbundenen Auseinandersetzungen, zu denen auch die Geltendmachung des [X.] gehöre, herauszuhalten. Die mit §
234 FamFG zugunsten des Beistands entschiedene Vertretungsbefugnis innerhalb des Verfahrens komme danach nicht zum Zuge, denn der Beistand könne nur im Namen des Kindes handeln,
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nicht aber im Namen des Elternteils. Die durch §
1713 Abs.
1 Satz
2 BGB ge-schaffene Erweiterung der Beistandschaft auf Kinder,
für die ein gemeinsames Sorgerecht bestehe,
lasse nicht erkennen, dass damit ein Hineinziehen des Kindes in die elterlichen Auseinandersetzungen gewünscht gewesen sei.
Die Beistandschaft werde für die Geltendmachung von [X.] bei gemeinsamem Sorgerecht auch nicht gänzlich ausgeschlossen. Der Beistand könne außergerichtlich auch in den Fällen des §
1629 Abs.
3 BGB für das Kind tätig werden. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, bei [X.] elterlicher Sorge nach Scheidung oder in den Fällen nicht verheirateter [X.] mit gemeinsamem Sorgerecht als Beistand in Unterhaltsachen auch ge-richtlich tätig zu werden.
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffas-sung des [X.] kann der Beistand das Kind auch dann in einem [X.] vertreten, wenn die Voraussetzungen des §
1629 Abs.
3 Satz
1 BGB vorliegen.
a) Gemäß §
1712 Abs.
1 Nr.
2 BGB wird das Jugendamt auf schriftlichen Antrag eines Elternteils Beistand des Kindes namentlich für die Geltendma-chung von Unterhaltsansprüchen. Nach §
1713 Abs.
1 Satz
2 BGB kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind [X.], wenn die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zusteht.
Gemäß §
1629 Abs.
3 Satz
1 BGB
kann allerdings ein Elternteil, solange die verheirateten Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen an-hängig ist, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen.

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b) Weil §
1629 Abs.
3 Satz
1 BGB eine gesetzliche Verfahrensstand-schaft anordnet, §
1716 Satz
2 BGB in Verbindung mit §
1915 Abs.
1 Satz
1 BGB und §
1793 Abs.
1 Satz
1 BGB andererseits die gesetzliche Vertretung des Kindes durch das Jugendamt als Beistand eröffnet (vgl. auch §
234
FamFG), ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, in welchem
Verhältnis §
1629 Abs.
3 Satz
1 BGB zu den §§
1712
ff. BGB steht.
aa) Nach einer Auffassung, der auch das Beschwerdegericht beigetreten ist, ist die Vertretung durch das Jugendamt als Beistand in Fällen der vorliegen-den Art unzulässig, weil §
1629 Abs.
3 Satz
1 BGB anordne, dass das Kind selbst den Anspruch nicht geltend machen dürfe, weshalb es auch nicht von einem Beistand vertreten werden könne. Der Sinn der gesetzlichen [X.] bestehe darin, die Kinder während der Trennungszeit der Eltern oder einer
anhängigen Ehesache aus den Streitigkeiten ihrer Eltern heraus-
zuhalten ([X.]
FamRZ
2013, 53, 54
und NJWRR
2012, 1409; AG Regensburg
JAmt
2003, 366; [X.] in [X.] 7.
Aufl. §
1629 Rn.
75; [X.]/[X.] ZPO 30.
Aufl. §
234 FamFG Rn.
5; [X.]/[X.] BGB [2014] §
1713 Rn.
6c; Prütting/[X.]/[X.] FamFG 3.
Aufl. §
234 Rn.
5).
[X.]) Demgegenüber hält die wohl überwiegende Auffassung die [X.] durch einen Beistand in einem Verfahren auf Kindesunterhalt
auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des 1629 Abs.
3 Satz
1 BGB für zu-lässig. Insoweit wird auf die Intention des Gesetzgebers verwiesen, der für den Fall der gemeinsamen elterlichen Sorge, die nach Trennung verheirateter Eltern der Regelfall sei, die Möglichkeit der Beistandschaft habe eröffnen wollen ([X.], 1712, 1713; OLG Stuttgart JAmt
2007, 40; [X.]/Roth
BGB 14.
Aufl. §
1713 Rn.
2
a; [X.]/v.
[X.] [X.] 6.
Aufl. §
1713 Rn.
8; [X.]/Götz BGB 73.
Aufl. §
1713 Rn.
3; B/11
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-
6
-
[X.] 3.
Aufl. §
1712 Rn.
19; Knittel JAmt
2007, 40
ff.; Meysen JAmt
2008, 120, 121
f.; Mix
JAmt
2013 S.
122, 123).
cc) Der [X.] hält
die letztgenannte Auffassung
für zutreffend.
(1) Dass
eine Vertretung des ehelichen Kindes durch den Beistand bei getrenntlebenden Eltern im [X.] zulässig ist
und demgemäß das vertretene Kind auch Beteiligter sein muss, lässt sich bereits dem Wortlaut der einschlägigen Normen entnehmen.
Gemäß §
1713 Abs.
1 Satz
2 BGB kommt es für die Berechtigung des Antrags auf Einrichtung einer Beistandschaft bei gemeinsamer
elterlicher
Sorge allein darauf an, dass sich das Kind in der Obhut des Antragstellers befindet. Eine Beschränkung dahingehend, dass der Antrag nicht von einem verheirate-ten Elternteil
gestellt werden kann, findet sich im Gesetz nicht. Demgemäß hält auch das Beschwerdegericht eine Beistandschaft bei außergerichtlicher [X.] für zulässig.
Ebenso wenig schließt der Wortlaut des §
1629 Abs.
3 Satz
1 BGB den wirksam bestellten Beistand von der gerichtlichen Geltendmachung des [X.]s aus. Diese Norm ordnet lediglich an, dass der betreuende Eltern-teil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eige-nen Namen geltend machen kann. Zwar folgt daraus, dass der betreffende [X.]teil das Kind im [X.] selbst nicht gesetzlich vertreten kann. Das
schließt die Vertretung des Kindes durch das Jugendamt als Beistand in-des nicht aus
(s. auch Knittel JAmt
2007, 40, 41).
(2) Entsprechendes ergibt sich
auch aus einer
teleologischen
Auslegung.
Zweck des §
1629 Abs.
3 Satz
1 BGB ist es zu verhindern, dass
das Kind in den Streit der Eltern "förmlich als [X.] einbezogen wird"
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7
-
(BT-Drucks.
13/4899 S.
96). Demgegenüber ist
die Erstreckung
der Beistand-schaft nach §§
1712
ff. BGB auf Eltern, die die gemeinsame Sorge inne haben, von dem Gedanken getragen, Kinder
solcher Eltern nicht schlechter zu stellen als Kinder, bei denen ein Elternteil die elterliche Sorge allein ausübt. Dazu heißt es in der Gesetzesbegründung: "Auch bei [X.] gemeinsamer Sorge kann eine Beistandschaft des Jugendamtes sinnvoll oder sogar notwendig sein. Die Neuregelung erspart es dem betreuenden Elternteil in diesem Fall, einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für den Aufgabenkreis Unterhalt allein zu dem Zweck zu beantragen, eine Beistandschaft des [X.] für das Kind zu erreichen"
(BT-Drucks.
14/8131 S.
10). Auch wenn hier-mit in erster Linie erläutert werden
sollte, warum die früher nur im Falle des al-leinigen Sorgerechts mögliche Beistandschaft auf die Fälle gemeinsamer Sorge zu erweitern ist, verdeutlichen diese Aussagen des Gesetzgebers den Sinn und Zweck der Ausweitung der Beistandschaft. Der Gesetzgeber wollte ersichtlich die

durch die Regelungen der Beistandschaft den Eltern an die Hand gegebe-ne

Unterstützung möglichst vielen Betroffenen zuteilwerden lassen, ohne dass diese aufwändige und gegebenenfalls auch unnötige Sorgerechtsänderungen beantragen müssten.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Einrichtung einer Beistandschaft keine Kosten verursacht, weil die Vertretung durch das Jugend-amt als Beistand kostenfrei ist (vgl. [X.], 1712, 1713; Mix JAmt
2013, 122, 123). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll kein Kind benachteiligt und sollen deshalb für alle Kinder einheitliche Bedingungen ge-schaffen
werden. Eine Benachteiligung würde indes eintreten, wenn man

wie das Beschwerdegericht

die Vertretung des Kindes verheirateter Eltern durch einen Beistand in einem Kindesunterhaltsverfahren untersagte (vgl. [X.], 1712, 1713).
Auch der mit §
1629 Abs.
3 Satz
1 BGB verfolgte Zweck, wonach das Kind aus dem Streit der Eltern herausgehalten werden soll, gebietet
keine Ein-20
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schränkung der Beistandschaft.
Vielmehr
wird die Hinzuziehung eines [X.] als gesetzlicher Vertreter des Kindes regelmäßig dafür
sorgen, dass so-wohl der betreuende Elternteil als auch das Kind aus dem [X.] herausgehalten werden, so dass hierdurch im Zweifel Konflikte eher vermieden werden
([X.], 1712, 1713; Mix JAmt
2013, 122, 123; B/[X.] 3.
Aufl. §
1712 Rn.
19).
Die Frage, ob dies
im Rahmen eines Scheidungsverbundverfahrens [X.] zu beurteilen wäre, stellt sich schon deshalb nicht, weil das als Beistand bestellte Jugendamt den Kindesunterhalt gemäß §
137 Abs.
2
Satz
1 Nr.
2 FamFG
nicht als Folgesache anhängig machen kann.
(3) Schließlich steht auch eine systematische Auslegung einer Vertretung des Kindes durch den Beistand in einem [X.] in Fällen des §
1629 Abs.
3 Satz
1 BGB nicht entgegen.
Zwar wird von der Gegenauffassung eingewandt, dass im Falle der Kün-digung der Beistandschaft durch den betreuenden Elternteil während eines lau-fenden [X.]s das Kind zunächst Beteiligter bleibe ([X.] FamRZ
2013, 53, 54). Dies führt indes nicht zu einer §
1629 Abs.
3 Satz
1 BGB widersprechenden Vertretung des Kindes durch den Elternteil. Vielmehr muss in diesem Fall der Antrag des Kindes im Wege eines Beteiligtenwechsels in
ei-nen solchen des betreuenden Elternteils umgestellt werden.
c) Somit war die Antragstellerin nach den Feststellungen des Beschwer-degerichts durch das Jugendamt in zulässiger Weise vertreten.
Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass die Eltern der Antragstelle-rin verheiratet sind und das gemeinsame Sorgerecht ausüben. Ferner hat es festgestellt, dass die Antragstellerin beim Vater lebt, der den Antrag auf Einrich-21
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tung der Beistandschaft gestellt hat. Schließlich hat es Bezug genommen auf den Beschluss des Amtsgerichts, wonach die Eltern zumindest seit Juni 2013 voneinander getrennt leben.
3. Gemäß §
74 Abs.
5 FamFG ist der Beschluss des [X.]s aufzuheben. Der [X.] kann nicht abschließend in der Sache entscheiden, da diese nicht zur Endentscheidung reif ist, §
74 Abs.
6 Satz
1 FamFG. Denn das [X.] hat
aus seiner Sicht folgerichtig
lediglich über die Zuläs-sigkeit des Antrags, nicht aber in der Sache selbst entschieden.

Dose

Klinkhammer

Schilling

Günter

Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.01.2014 -
5 [X.] [X.] -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 02.04.2014 -
11 UF 34/14 -

26

Meta

XII ZB 250/14

29.10.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2014, Az. XII ZB 250/14 (REWIS RS 2014, 1801)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1801

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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