Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2006, Az. 1 StR 202/06

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 3296

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[X.]/06 vom 31. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 31. Mai 2006 beschlossen: [X.] Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Januar 2006 wird mit der Maßgabe verworfen, dass 1. der [X.] dahingehend ergänzt wird, dass der Ange-klagte in weiterer Tatmehrheit des unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln schuldig ist (Fall I[X.] 5. der Ur-teilsgründe), 2. der Schuldspruch dahingehend geändert wird, dass a) der Angeklagte sich in den Fällen I[X.] 4. des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie des unerlaubten Erwerbs von Betäu-bungsmitteln und b) in den Fällen I[X.] 2. c), 6., 7. a) und b) - in letzterem Fall [X.] betreffend - der gewerbsmäßigen unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahre, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, schuldig ist, und 3. im Ausspruch über die Vollstreckungsreihenfolge die Anord-nung des [X.] von zwei Jahren Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt entfällt. - 3 - I[X.] Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: 1. Zur Ergänzung des [X.]s bezüglich Fall I[X.] 5. der Urteilsgründe hat der [X.] zutreffend ausgeführt: 1 "Das [X.] hat entsprechende Feststellungen getroffen und für diese Tat eine Einzelstrafe von sechs Monaten festgesetzt. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich zudem, dass der verkündete [X.] den entsprechenden Schuldspruch enthielt, somit lediglich die Übertragung [X.] war." 2 2. [X.] kann keinen Bestand haben, soweit der Angeklagte in den Fällen I[X.] 4. wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in [X.] mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei tatmehrheitlichen Fällen (Kauf von 20, 30 und 50 g Kokain zum [X.]) verurteilt worden ist. Hinsichtlich des Kaufs von 20 g Kokain ist bei einem Wirkstoffgehalt von 20 % ([X.]) der Grenzwert zur nicht geringen Menge noch nicht erreicht, sodass der Angeklagte nicht wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu verurteilen ist, son-dern wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln; der Auffangtatbe-stand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln wird vom Erwerb [X.] (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 2). Hinsichtlich des Kaufs von 30 und 50 g Kokain hat die tateinheitliche Verurteilung wegen [X.] von Betäubungsmitteln zu entfallen, weil dieser hinter dem Tatbestand 3 - 4 - des Besitzes einer nicht geringen Menge zurücktritt (vgl. BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 3). Ebenfalls fehlerhaft ist der Schuldspruch, soweit der Angeklagte in den Fällen I[X.] 2. c), 6., 7. a) und b) - in letzterem Fall [X.] betreffend - jeweils auch wegen tateinheitlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge verurteilt worden ist. Bei einem festgestellten Wirkstoffgehalt von 12,7 g MDMA-Base ist insoweit keine Betäubungsmittelmenge belegt, die den Grenzwert zur nicht geringen Menge überschreitet. 4 § 265 StPO steht der Berichtigung des Schuldspruchs nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als erfolgt hätte verteidigen können. 5 Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Das Nichterreichen der nicht geringen Menge wird dadurch kompen-siert, dass der Angeklagte in allen Fällen gewerbsmäßig gehandelt hat, sodass gemäß § 29 Abs. 3 BtMG der Strafrahmen gegenüber dem des § 29a Abs. 1 BtMG unverändert bleibt. Die Korrektur der Konkurrenzen ändert am [X.] (vgl. BGHSt 40, 218, 239). Der [X.], dass sich die falsche konkurrenzrechtliche Einordnung auf den [X.] ausgewirkt haben könnte. 6 3. [X.] [X.] von zwei Jahren der erkann-ten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt entfällt. Der [X.] kann sich der hierzu gegebenen Begründung des [X.]s nicht verschließen. 7 - 5 - 4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 8 Nack Kolz

Hebenstreit Elf [X.]

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1 StR 202/06

31.05.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2006, Az. 1 StR 202/06 (REWIS RS 2006, 3296)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3296

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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