Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2002, Az. 3 StR 153/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1144

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[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]/02vom17. Oktober 2002in der [X.] zu 1.: Anstiftung zur tateinheitlichen versuchten Herbeiführung einer Spreng-stoffexplosion und versuchten Brandstiftung zu 2. Beihilfe zur tateinheitlichen versuchten Herbeiführung einer Spreng-stoff-explosion und versuchten [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 17. [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzender [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.],die [X.] am [X.] [X.], [X.], von [X.], [X.]als beisitzende [X.],Staatsanwältin als Vertreterin der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.],[X.]als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklag-ten [X.]wird das Urteil des [X.] vom28. November 2001 aufgehoben, soweit es diesen Angeklagtenbetrifft. Die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt bleibenaufrechterhalten.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels der Staatsanwaltschaft, an eine allgemeine [X.]des [X.]s zurückverwiesen.2. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft unddes Angeklagten [X.] sowie die Revision des [X.]werden verworfen.3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen Anstiftung zur tat-einheitlichen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion und Brandstiftung zueiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren, sowie den Angeklagten [X.]und [X.] [X.]wegen Beihilfe zur tateinheitlichen versuchten Herbeifüh-rung einer Sprengstoffexplosion und versuchten Brandstiftung jeweils zu einerFreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung aller Strafen hat [X.] Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer zum Nachteil des Angeklagten [X.]ein-- 4 -gelegten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung dieses [X.] wegen mittäterschaftlicher Begehungsweise. Die Angeklagten [X.]und [X.] erstreben mit ihren Revisionen die Aufhebung des Urteils. [X.] der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten [X.]führen zur [X.], soweit es diesen Angeklagten betrifft. Im übrigen bleibensie, ebenso wie die Revision des Angeklagten [X.] , ohne Erfolg.Nach den Feststellungen des [X.]s hatte der Angeklagte [X.] den Entschluß gefaßt, den von [X.] genutzten [X.] gehörenden Grundstücks in B. zerstören zu lassen, und deshalbden Nichtrevidenten [X.]mehrfach gebeten, ihm jemanden zu vermitteln, dergegen Zahlung von Geld die Zerstörung der Hallen übernehmen würde. [X.] sprach den Angeklagten [X.] an, der seinerseits in der [X.] zweiMänner, [X.]und Ob. , für die Tat gewinnenkonnte. Diese kamen nach [X.] und bereiteten in der [X.] die Gebäude zur Zerstörung vor. Sie schütteten eine [X.] Benzin in den Hallen aus, montierten ein Schlauchsystem an die [X.] zur Erzeugung eines [X.] und bauten mit Zeitschaltuh-ren versehene Elektrogeräte auf. Sie setzten diese Vorrichtungen sodann abernicht in Betrieb, sondern entfernten sich vom [X.] und konnten [X.]verlassen. Die Vorrichtungen wurden entdeckt und konnten beseitigt werden.Ein [X.], der den überwiegenden Teil der Hallenfläche und [X.] vom Angeklagten angemietet hatte, erlitt durch die Kontaminierung [X.] mit [X.] einen Gesamtschaden von 1,6 [X.] DM.[X.] Die Revision der Staatsanwaltschaft- 5 -1. [X.], mit der die Vernehmung der gesondert Verfolg-ten [X.] und Ob. vermißt wird, ist unzulässig, da sie nichtmitteilt, ob und welche Angaben diese Personen gemacht haben; dadurch istnicht ersichtlich, weswegen sich die [X.] zu der Beweiserhebung hättegedrängt sehen müssen.2. Die Bewertung des [X.]s, der Angeklagte [X.] sei [X.] nicht Mittäter, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.Ob ein Tatbeteiligter als Mittäter eine Tat begeht, ist nach den gesamtenUmständen, die von der Verurteilung umfaßt sind, in wertender Betrachtung zubeurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung können gefundenwerden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der [X.] und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherr-schaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinemWillen abhängen (st. Rspr.; vgl. [X.]R StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 14). [X.] bereits eine Beteiligung an Handlungen im Vorfeld der eigentlichen [X.] ausreichen, um Mittäterschaft zu begründen, sofernsich diese Mitwirkung nach der Willensrichtung des sich [X.] nicht alsbloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellt([X.]R StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 12 m. w. N.). Eine Anwesenheit am [X.] [X.] die Annahme der Mittäterschaft nicht erforderlich ([X.] NStZ-RR 1997, 260m. w. N.).Die tatrichterliche Bewertung über das Vorliegen von Täterschaft oderTeilnahme ist nach der Rechtsprechung des [X.] nur einer be-grenzten revisionsrechtlichen Kontrolle zugänglich ([X.] NStZ-RR 2001, 148;- 6 -2002, 74). Die Zubilligung eines dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungs-spielraums mit der Konsequenz, daß die bloße Möglichkeit einer anderen tat-richterlichen Beurteilung das gefundene Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft macht,setzt aber eine umfassende Würdigung des Beweisergebnisses als Grundlageder Bewertung voraus ([X.] NStZ-RR 2002, 74). Eine solche Würdigung [X.] angefochtene Urteil vermissen.Das [X.] hat bei seiner Entscheidung, das Verhalten des Ange-klagten als Anstiftung einzustufen, darauf abgestellt, daß der Angeklagte "[X.] überwiegende Interesse" an der von ihm initiierten Tat hatte, jedoch "ander unmittelbaren Tatausführung ... nicht beteiligt" war und keinen "ausschlag-gebenden Einfluß" auf das genaue Vorgehen bei der Tat hatte. Dabei hat das[X.] eine Reihe von gewichtigen Umständen nicht erkennbar in die Ab-wägung einbezogen. So hatte der Angeklagte die beiden aus der [X.]stammenden Täter bei ihrer Ankunft im Auto abgeholt und ihnen den [X.]gezeigt, eine Liste mit Gegenständen, die die Täter benötigten, entgegenge-nommen, die Unterkunft der Täter organisiert und bezahlt; er hatte eine Kran-kenversicherung für sie abgeschlossen, einen Gebrauchtwagen für sie erwor-ben und bar bezahlt sowie einige Einzelheiten der Tatausführung und denZeitpunkt, zu dem die Tat stattfinden sollte, mit den [X.] von diesem Abwägungsfehler nicht berührten, rechtsfehlerfrei ge-troffenen Feststellungen zum äußeren Sachverhalt können aufrechterhaltenbleiben. Der neue Tatrichter kann ergänzende, zu ihnen nicht in Widerspruchstehende Feststellungen treffen. Soweit die Revision der [X.] vollständige Aufhebung des Urteils und damit auch aller Feststellungenerstrebt, bleibt sie daher ohne Erfolg.- 7 -- 8 -I[X.] Die Revision des Angeklagten W.1. Die Verfahrensrüge, das Urteil sei nicht fristgerecht zu den Akten ge-bracht worden, weil der [X.] [X.]das Urteil nicht unterschrieben habe(§ 338 Nr. 7 StPO), versagt. Ihr liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:Während des [X.] war einer der Beisitzer, [X.]J. , mit Ablauf des 31. Dezember 2001 aus allen Kammern am Sitz des Landge-richts in [X.] ausgeschieden und ab 1. Januar 2002 jeweils mit der Hälfteseiner Arbeitskraft dem [X.] sowie verschiedenen auswärtigen[X.]n des [X.] am [X.] zugewiesenworden. Der Vorsitzende hat daraufhin am 28. Januar 2002 den [X.] unterschrieben: "Ri [X.] ist versetzt und an [X.] gehindert." Er ist dabei, wie durch seine dienstliche Erklärung be-stätigt wird, von der tatsächlichen Verhinderung des [X.]s zur [X.] ausgegangen. Ein Rechtsfehler kann darin nicht gefunden wer-den. Der Wechsel des [X.] von [X.] nach [X.] ist allgemein ge-eignet gewesen, den [X.] von der Unterschrift abzuhalten (vgl. [X.]R StPO§ 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 1; [X.] NStZ-RR 1999, 46). Dem innerhalbder Revisionsbegründungsfrist [X.] kann nicht entnommen werden,daß der Vorsitzende denjenigen Beurteilungsspielraum überschritten hat, derihm bei der Entscheidung darüber, ob ein Beisitzer aus tatsächlichen [X.] ist, zugebilligt wird (vgl. [X.]R StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 [X.] unter Hinweis auf [X.] in [X.], StPO 25. Aufl. § [X.]. 48). Der Vortrag, der [X.] sei auch noch Ende Januar 2002 häufig am[X.] in [X.] gewesen und habe dort andere Urteile der [X.] -mer unterschrieben, ist erst nach Ablauf der [X.] damit unbeachtlich.2. Soweit die Revision, teilweise in Verfahrensrügen teilweise in mate-riellrechtliche Beanstandungen eingekleidet, die Beweiswürdigung der [X.] in Zweifel zieht, zeigt sie keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.Gleiches gilt für die geäußerten Bedenken gegen das rechtliche Zusammen-treffen von § 306 StGB und § 308 StGB. Wegen der Einzelheiten nimmt [X.] Bezug auf die Darlegungen, mit denen der [X.] seinenAntrag auf Verwerfung der Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2StPO begründet [X.] Die Revision des Angeklagten [X.]führt allein zur Aufhebung des ihnbetreffenden Schuldspruchs. Bei der Verurteilung wegen Anstiftung zur tatein-heitlichen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion und Brandstiftung hat das[X.] nicht berücksichtigt, daß die Haupttäter entgegen der [X.] Angeklagten die Tat nicht vollendet haben und der Angeklagte nur hin-sichtlich dessen haftet, was tatsächlich verwirklicht wurde. Der Senat kann [X.] nicht dahin ändern, daß der Angeklagte nur der Anstiftung zurtateinheitlichen versuchten Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion und ver-suchten Brandstiftung schuldig ist, weil die tatrichterliche Beurteilung, der An-geklagte sei Anstifter gewesen, ihrerseits unzureichend begründet ist (vgl.oben [X.] 2.).4. In der Aufhebung des Schuldspruchs, der Fehler sowohl [X.] auch zu Lasten des Angeklagten enthält, liegt, weil die Feststellungen zumäußeren Sachverhalt aufrechterhalten bleiben und die Verhängung einer milde-- 10 -ren Strafe durch den neuen Tatrichter ausgeschlossen erscheint, kein solcherErfolg des Rechtsmittels, daß es unbillig wäre, den Angeklagten mit den ge-samten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).II[X.] Die Revision des Angeklagten [X.] Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachrü-ge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.[X.] [X.] [X.] von [X.] [X.]

Meta

3 StR 153/02

17.10.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2002, Az. 3 StR 153/02 (REWIS RS 2002, 1144)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1144

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