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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 128/07 vom 15. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 2007 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Durch die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung (vgl. [X.]/[X.], StGB 54. Aufl. § 39 Rdn. 6) ist der Angeklagte nicht beschwert. [X.] Miebach Winkler
Pfister Becker
Meta
15.05.2007
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2007, Az. 3 StR 128/07 (REWIS RS 2007, 3806)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3806
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