AG Ebersberg, Urteil vom 19.11.2019, Az. 9 C 480/19

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Gegenstand

Forderung betreffend Bearbeitungsgebühr und Verzugszinsen


Tenor

l. Der Beklagte wird verurteilt. an die Klägerin 1.319.50 € nebst Zinsen in Höhe von je 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 1.000.00 € seit dem 13.03.2018, aus 10.00 € seit dem 18.03.2018, aus 140.00 € seit 08.06.2018 sowie aus 169.50 € seit dem 07.12.2016 zu bezahlen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin, vormals Firma M. Ltd., ist bei der britischen F. C. Authority unter der Nummer 5...1 als Zahlungsdienstleister registriert und befugt, ihre Dienstleistungen als eingetragenes E-Geld- und Zahlungsinstitut auch in Deutschland anzubieten.

Der Beklagte' eröffnete am 21.03.2017 ein Konto bei der Klägerin mit der Customer ID 9...4 und der Kontonummer … Dabei werden bei Eröffnung eines jeden Skrill Kontos die klägerischen AGB's zur Kenntnis gebracht und akzeptiert. sie sind auch in der Fußzeile einer jeden Webseite der Klägerin hinterleg.

Die nach § 1 Abs. 24 ZAG erforderliche Verifizierung der Identität des Beklagten erfolgte online durch Hinterlegung von Ausweiskopien des Beklagten in seinem Skrill-Account. Als Referenzkonto eines deutschen Kreditinstitutes hat der Beklagte sein Konto bei der B-Bank AG mit der IBAN: … angegeben.

Am 03.03.2018 war das Skrill-Konto des Beklagten mit einem Saldo von 0.00 € ausgeglichen. Am 03.03. und 04.03.2018 tätigte der Beklagte sodann jeweils eine Aufladung seines Skrill-Kontos in Höhe von 500.00 € per Online-Überweisung.

Der Beklagte nahm damit den Zahlungsauslösedienst der Klägerin in Anspruch, sodass die Klägerin das Skrill-Konto-Guthaben sofort zur Verfügung zu stellen hatte.

Die jeweiligen SEPA-Überweisungen wurden am 12.03.2018 nachträglich storniert, sodass das Skrill-Konto des Beklagten am 12.03.2018 einen Negativsaldo in Höhe von 1.000,00 € auswies. Nachdem die Klägerin die Mitteilungen erhalten hatte. dass die Aufladung per Onlineüberweisung storniert bzw. von der angewiesenen Bank nicht ausgeführt wurde. forderte sie den Beklagten mehrfach per E-Mail zum Ausgleich des negativen Saldos auf. Wegen Erfolglosigkeit dieser Aufforderungen nahm die Klägerin das Inkassounternehmen advaro Services GmbH in Anspruch, welches dem Beklagten ein Einwurfeinschreiben vom 24.05.2018 mit einer Zahlungsaufforderung schickte. Da der Beklagte die Forderung bestritt, wurde der Auftrag beendet und die Klägerin beauftragte ihren anwaltlichen Vertreter, der mit Schreiben vom 22.11.2018 an den Kläger die Zahlung bis 06.12.2018 forderte. Der Beklagte reagierte weder auf dieses Schreiben, noch auf eine letzte Mahnung vom 07.01.2019, sodass die Klägerin den anwaltlichen Vertreter mit der TituIierung der Forderung beauftragte. Auf Antrag der Klägerin erging am 20.02.2019 Mahnbescheid, der dem Beklagten am 23.02.2019 zugestellt wurde und gegen den er am 05.03.2019 Gesamtwiderspruch erhob.

Die Klägerin verlangt neben dem Außenstand von 1.000.00 € eine Bearbeitungsgebühr von 10,00 €, Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 140.00 €, außergerichtliche Kosten des anwaltlichen Vertreters in Höhe von 169.50 € und die jeweilige Verzinsung ab Verzugszeitpunkt.

Die Klägerin beantragt daher

  • 1.Der Beklagte wird verurteilt. an die Klägerin insgesamt 1.319,50 € nebst Zinsen in Höhe von je 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 1.000,00 € seit dem 13.03.2018, aus 10 € seit dem 18.03.2018, aus 140,00 € seit dem 08.06.2018 sowie aus 169.50 € seit dem 07.12.2018 zu zahlen.

  • 2.Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • 3.Das Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Der Beklagte hat beantragt,

  • 1.Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Zur Begründung trägt der Kläger zunächst vor, er habe in der Nacht vom 03. auf den 04. März 2018 unter Alkoholeinfluss jeweils einen Betrag von 500.00 € mit dem Bezahldienst Skrill per Sofortüberweisung an das Onlinecasino „B...com“ angewiesen. die Überweisung sofort in der gleichen Nacht im Onlinebanking storniert und somit nie ausgeführt. nachdem ein Freund ihn auf die Illegalität des Spielens von Slot-Maschinen in Online-Casinos in Deutschland hingewiesen hätte. Aufgrund der wissentlichen Mitwirkung einer Transaktion zu einem 0nline-Casind ohne Lizenz in Deutschland habe die Klägerin keinen Zahlungsanspruch gegen ihn. Zusätzlich trug der Beklagte im Gerichtstermin vor. die Klägerin sei bei dem Bundesaufsichtsamt für Finanzen in Deutschland nicht gelistet und daher illegal tätig gewesen.

Es wurde mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschritt und den Akteninhalt wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Gegen den Mahnbescheid hat der Beklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Gegen die am 03.09.2019 zugestellte Klage hat der Beklagte sich fristgerecht verteidigt, wenn auch zunächst mit einem nicht unterschriebenen Schreiben. Durch nachträgliche Einreichung eines unterschriebenen Schriftstücks hat der Beklagte aber zu erkennen gegeben, dass die Verteidigungsanzeige vom 05.09.2019 von ihm stammt und ernst gemeint ist.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, die dem Beklagten schon bei Eröffnung des Skrill-Kontos bekannt gegeben und von ihm akzeptiert wurden, sehen vor, dass der Skrill-Kunde keine Einzahlungen von einem Referenzkonto mit Rückbuchungsrechten tätigen darf und auch Rückbelastungen nicht zugelassen werden dürfen. Außerdem besteht die Verpflichtung, einen negativen Saldo unverzüglich auszugleichen, Ziffern 8.3 und 8.6 der AGB. Die vom Beklagten nach § 675 b BGB an seine Bank übermittelte Zahlungsanweisung, die umgehend an die Klägerin weitergeleitet wurde, hatte nach den Vertragsbedingungen den Aufladebetrag gutzuschreiben, ohne das Geld von der Hausbank des Kunden bereits erhalten zu haben. Durch die Anweisung des Beklagten war die Klägerin nach § 657 f BGB verpflichtet, das nun bei ihr generierte Guthaben an den vom Beklagten gewünschten Zahlungsempfänger weiter zu leiten.

Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Klägerin keinerlei Verpflichtung, nachzuprüfen, ob die vom Beklagten angewiesene Transaktion rechtens ist oder nicht. Es liegt allein in der Verantwortung des Kunden, ob er durch Inanspruchnahme der Skrill-Dienste legale oder illegale Zwecke verfolgt und es ist auch ohne Belang, ob der Beklagte bei Tätigung der Transaktionen alkoholisiert gewesen ist oder nicht, was im Übrigen klägerseits bestritten ist.

Die Klägerin ist ein in England eingetragenes und zugelassenes Zahlungsinstitut. das berechtigt ist, im EU-Raum seine Dienste anzubieten, ohne bei der BaFin gelistet sein zu müssen. Insoweit geht auch der Einwand des Beklagten fehl, die Klägerin habe sich in der Bundesrepublik Deutschland illegal verhalten und könne daher für ihr illegale Tätigwerden keine Entschädigung verlangen.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sind eindeutig und unmissverständlich, überraschende Klauseln finden sich nicht. Vielmehr stehen alle von der Klägerin in ihrer Klageschrift zitierten Klauseln im Einklang mit der Rechtslage. sodass auf die Begründung der Klageschrift vom 02.08.2019 umfassend verwiesen werden kann. Auch bei einer Anweisung an eine deutsche Bank, eine Überweisung zu tätigen. wird ein Kunde kaum davon ausgehen können, dass die Bank die Rechtmäßigkeit des Zahlungsvorganges überprüft und es wird generell die Ausgleichung eines negativen Kontostandes aus dem Dienstleistungsvertrag geschuldet.

Nichts anderes gilt für die Inanspruchnahme des E-Geld- und Zahlungsinstitutes.

Da der Klägerin auf ihre Mahnungen hin keine Rückantwort des Beklagten zuging, war sie berechtigt, die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 € und auch die vertraglich vereinbarten Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 140,00 € ebenso wie die außergerichtlichen Kosten des anwaltlichen Vertreters in Höhe von 169,50 € zu verlangen. Dabei ergeben sich die Beträge wie folgt:

„Die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10.00 € liegt unter den nach Geschäftsbedingungen vorgesehen Pauschalen, die Rechtsverfolgungskosten sind aus Vertrag geschuldet, da die Klägerin entsprechend VV RVG 140.00 € an das Inkassounternehmen zu zahlen hatte und da die Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes erforderlich und angemessen gewesen ist. Nach §§ 280 Abs. 1 und 2. 286 BGB hat der Beklagte jeglichen Verzugsschaden zu tragen und somit auch die verlangte Verzinsung zu bezahlen.“

Als unterlegene Panel hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Der Streitwert ist mit dem klägerischen Interesse ohne Nebenkosten, also auf 1.000,00 € festzusetzen.

Datenquelle d. amtl. Textes: Bayern.Recht

Meta

9 C 480/19

19.11.2019

AG Ebersberg

Urteil

Sachgebiet: C

Zitier­vorschlag: AG Ebersberg, Urteil vom 19.11.2019, Az. 9 C 480/19 (REWIS RS 2019, 1384)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1384

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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