Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2000, Az. VIII ZR 325/98

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2733

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:22. März 2000Mayer,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:jaBGHZ:[X.]: [X.] §§ 459, 463Im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kraftfahrzeughändler liegt inder Regel die konkludente Zusicherung, daß das verkaufte Fahrzeug "[X.]" ist (Bestätigung des [X.] vom 18. Juni 1980 - [X.], [X.], 1068 = NJW 1980, 2127).[X.] § [X.] als Neuwagen verkaufter Pkw ist nicht mehr "fabrikneu", wenn dasbetreffende Modell im [X.]punkt des Verkaufs nicht mehr unveränderthergestellt wird (Bestätigung der Senatsurteile vom 6. Februar 1980- [X.], NJW 1980, 1097 und vom 18. Juni 1980 [X.], Urteil vom 22. März 2000 - [X.] - [X.] LG Berlin- 2 -Der VII[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 13. November 1998 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderenSenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger begehrt Wandelung des mit dem [X.]n, einem [X.], im März 1996 geschlossenen Kaufvertrages über einen [X.] Der Kaufvertrag wurde unter Verwendung eines Bestell-formulars für "neue Kraftfahrzeuge" abgeschlossen. Einleitend heißt es in demvorformulierten Text, der Käufer bestelle zu den nachfolgenden und umseitigenBedingungen bei dem Verkäufer "folgendes neue [X.]-Fahrzeug" in [X.] Ausführung. Sodann sind handschriftlich der Fahrzeugtyp (730 i A),Farbe, Polsterung und Liefertermin vermerkt. Wegen der [X.] ein handschriftlicher Eintrag auf eine nicht näher bezeichnete [X.] -Als Kaufpreis wurde der Listenpreis von 123.120 DM vereinbart. Hierauf rech-nete der [X.] für den vom Kläger in Zahlung gegebenen [X.] an. Gegen Zahlung des Differenzbetrages von 90.000 DM wurdedem Kläger das Fahrzeug im März 1996 übergeben.Dem Kauf vorausgegangen waren zunächst Verhandlungen der [X.] einen Neuwagen des Typs [X.] zum Preis von 109.600 DM. [X.] Kläger die Lieferzeit für ein solches Fahrzeug zu lang erschien, entschieder sich für das bei dem [X.]n vorrätige Modell 730 i A, das sich von demTyp 735 i A äußerlich nicht unterschied und gleichfalls mit einem - wenn auchkleineren - 8-Zylinder-Motor, auf den der Kläger Wert legte, ausgerüstet war.Bei Abschluß des Kaufvertrages wurde das Modell [X.] nicht mehrproduziert. Das dem Kläger verkaufte Fahrzeug war im September 1994 an [X.] ausgeliefert worden.Im November 1996 erklärte der Kläger die Wandelung des [X.], weil der [X.] ihn arglistig darüber getäuscht habe, daß das Fahrzeugzum [X.]punkt des Verkaufs bereits rund 18 Monate bei ihm "auf Halde" ge-standen habe. Der [X.] ist dem mit der Behauptung entgegengetreten, [X.] sei während der Vertragsverhandlungen auf diesen Umstand hingewie-sen worden; das Baujahr des Fahrzeugs ergebe sich zudem aus der [X.] Bestellformular.Das [X.] hat mit Rücksicht auf die mehr als einjährige [X.] des verkauften Fahrzeugs verneint und den [X.] antragsgemäß zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegenRückgabe des Fahrzeugs verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage dage-gen abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der [X.] [X.], erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.- 4 -Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des [X.]nach § 463 [X.] ebenso wie ein Wandelungsrecht nach § 462 [X.] verneintund dazu im wesentlichen ausgeführt:Der Kläger habe nicht dargetan, daß ihm ein Fehler des [X.] arglistig verschwiegen worden sei. Grundsätzlich sei beim Kauf ei-nes Neuwagens zwar die Eigenschaft "fabrikneu" als zugesichert anzusehen.Selbst wenn man annehme, daß ein Fahrzeug mit einer Standzeit von mehr alseinem Jahr grundsätzlich nicht mehr als fabrikneu bezeichnet werden dürfe,müßten die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Bei dem Typ[X.] handele es sich unstreitig um das Vorgängermodell und bei demTyp [X.] um das seinerzeit aktuelle Nachfolgemodell. Der [X.] nicht vorgetragen, welche Vorstellung er über die unterschiedlichen [X.] gehabt habe. Insbesondere sei seinem Vortrag nicht zu [X.], daß er sich unter den Typenbezeichnungen etwas anderes als [X.] für das Vor- und das Nachfolgemodell vorgestellt habe. Wenn ersich unter diesen Umständen für das bei dem [X.]n vorrätige [X.] entschieden habe, habe er mit einer gewissen Standzeit des Fahrzeugsrechnen müssen. Werde über ein bestimmtes Modell verhandelt, obwohl [X.] sei, daß bereits ein Nachfolgemodell auf dem Markt sei, könne nicht [X.] Zusicherung des neuesten Modells und Baujahrs ausgegangen werden.Daß er davon nichts gewußt habe, habe der über die Fahrzeuge der [X.] gut informierte Kläger nicht vorgetragen. Auch aus den Umständen kön-ne nicht hergeleitet werden, daß ihm gleichwohl ein "fabrikneues" [X.] worden sei. Da der verkaufte [X.] in der Grundausstat-- 5 -tung nicht teurer als der zunächst ins Auge gefaßte Typ 735 i A gewesen sei,lasse die Preisgestaltung keine zwingenden Schlüsse darauf zu, daß das ver-kaufte Fahrzeug keine längere Standzeit hätte haben dürfen. Hinzu komme,daß der [X.] den Gebrauchtwagen des [X.] zu sehr günstigen [X.] in Zahlung genommen habe, woraus sich ein zusätzlicher Preisnachlaßvon mindestens 8.120 DM errechne. Schließlich habe der Kläger auch [X.], daß das Fahrzeug durch die Standzeit bedingte Mängel aufgewie-sen habe.I[X.] Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg.1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das an den Klä-ger verkaufte Fahrzeug nicht "[X.]) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, von der das Be-rufungsgericht ausgeht und die auch von der Revisionserwiderung nicht [X.] gezogen wird, ist ein - abgesehen von der Überführung - nicht benutz-tes Kraftfahrzeug, auch wenn es erst einige [X.] nach seiner Herstellung ver-kauft wird, fabrikneu, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unver-ändert weitergebaut wird, also keinerlei Änderungen in der Technik und [X.] aufweist, und durch das Stehen keine Mängel entstanden sind(Senatsurteile vom 6. Februar 1980 - [X.], NJW 1980, 1097 unter [X.] und vom 18. Juni 1980 - [X.], [X.], 1068 = [X.] 1).b) Nach dieser Definition war das dem Kläger verkaufte Fahrzeug nichtmehr "fabrikneu", weil es im [X.]punkt des Verkaufs nicht mehr Bestandteil deraktuellen Modellpalette des Herstellers [X.] war. Das Berufungsgericht [X.] unstreitig fest, daß es sich im [X.]punkt des Kaufabschlusses bei dem- 6 -[X.] um das Vorgängermodell und bei dem [X.] um das s[X.]zeit aktuelle Nachfolgemodell handelte. Soweit die [X.] - offenbar wegen des äußerlich unveränderten Erscheinungsbilds [X.] - in Zweifel ziehen will, bleibt dieser Angriff schon wegen derdem Berufungsurteil insoweit innewohnenden [X.] (§ 314 ZPO)ohne Erfolg. Davon abgesehen besteht an einem Modellwechsel [X.] kein Zweifel, wenn eine technische Veränderung - hier: die [X.] einem größeren und leistungsstärkeren Motor - wie im gegebenen Fall miteiner Änderung der Modellbezeichnung einhergeht und das ursprüngliche Mo-dell nicht mehr gebaut wird.War der [X.] im [X.]punkt des Verkaufs an den Kläger [X.] mangels Modellaktualität nicht mehr fabrikneu, so bedarf es keines Einge-hens auf die weitere Frage, ob die Eigenschaft fabrikneu auch bereits wegender Standzeit von rund 1 1/2 Jahren entfallen war.2. Das Fehlen der Eigenschaft fabrikneu berechtigt den Kläger, [X.] zu verlangen, denn dieser verpflichtete den [X.]nzur Lieferung eines fabrikneuen [X.]) Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkennt, liegt nach [X.] des erkennenden Senats im Verkauf eines Neuwagens durchden Kraftfahrzeughändler grundsätzlich die Zusicherung, daß das verkaufteFahrzeug die Eigenschaft hat, "fabrikneu" zu sein (Senatsurteil vom 18. Juni1980 aaO unter [X.]). Der Verwendung des Begriffs "fabrikneu" bedarf es dazu- entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - nicht. Ein Käufer, der beieinem Vertragshändler der betreffenden Marke ein als "Neuwagen" oder - wiehier - als "neues Kraftfahrzeug" bezeichnetes Fahrzeug erwirbt, tut dies regel-mäßig in der - selbstverständlichen - Erwartung, daß das zu liefernde Fahrzeug- 7 -"fabrikneu" ist. Schließt ein markengebundener Händler unter Verwendung derüblichen Formulare einen Kaufvertrag über ein "neues" Fahrzeug der [X.] ab, so hat der Käufer regelmäßig keine Veranlassung,Überlegungen dahin anzustellen, ob das Fahrzeug "fabrikneu" oder nur "neu"- im Sinne von aus neuen Materialien hergestellt und unbenutzt - zu sein hat.Zwar mögen Fallgestaltungen denkbar sein, bei denen die Verwendung [X.] "neu" oder "Neuwagen" unter Berücksichtigung aller Umstände desjeweiligen Einzelfalls nicht als Zusicherung der Eigenschaft "fabrikneu" zuwerten ist (vgl. dazu etwa den dem Senatsurteil vom 26. März 1997 - [X.], [X.], 1438 = NJW 1997, 1847 zugrundeliegenden Fall des [X.] eines "Neufahrzeugs mit Werkskilometern"; ferner [X.],[X.], 412 = [X.], 69 mit [X.]. [X.] EWiR 2000, 67). [X.] Interpretation der Angaben des Verkäufers kommt indessen nur dann [X.], wenn für den Käufer unübersehbare Umstände hinzutreten, die [X.] geben müssen, die Frage der Fabrikneuheit des Kaufgegenstandes [X.] näherer Prüfung zu unterziehen.b) Im Streitfall fehlt es an derartigen Umständen. Die Tatsache, daß dasverkaufte Fahrzeug aus dem Lagerbestand des [X.]n stammt, ist- entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - für die Frage der Fabrik-neuheit unerheblich. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, [X.] die Revisionserwiderung nicht in Zweifel zieht, ist ein unbenutztes Kraft-fahrzeug fabrikneu, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverän-dert weitergebaut wird und wenn es keine durch längere Standzeit bedingtenMängel aufweist (s.o. unter II 1 a). Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug ersteinige [X.] nach seiner Herstellung verkauft wird (Senatsurteil vom 6. [X.] aaO). Ob es während des [X.]raums zwischen Herstellung und Verkaufbeim Hersteller oder beim Händler eingelagert war, macht insoweit keinen Un-- 8 -terschied. Auch ein Kaufinteressent, der ein Neufahrzeug aus dem Lagerbe-stand eines Händlers erwirbt, geht regelmäßig davon aus, daß das Lager [X.] im wesentlichen aus fabrikneuen Fahrzeugen in dem vorstehend er-örterten Sinne besteht. Daß das verkaufte Fahrzeug ein Lagerfahrzeug ist, be-sagt aus der - maßgeblichen - Sicht des Käufers nicht mehr, als daß [X.] das betreffende Fahrzeug "am Lager hat", es mithin nicht erst beimHersteller/Importeur bestellen muß. Auch für ein "Lagerfahrzeug", das als"Neuwagen" oder "neues Fahrzeug" verkauft wird, sichert der Verkäufer damitgrundsätzlich die Fabrikneuheit zu.c) Das Berufungsgericht hat keine Umstände festgestellt, die zu der An-nahme berechtigen könnten, der Kläger habe die Fabrikneuheit des [X.] nicht als zugesichert ansehen dürfen.aa) Aus der Preisgestaltung ergibt sich hierfür nichts. Zwar ist dem Klä-ger durch eine Erhöhung des Ankaufspreises für seinen in Zahlung [X.] um 8.120 DM gegenüber dem Betrag, der ihm beim Kauf ei-nes [X.] angerechnet werden sollte, im Ergebnis ein Nachlaß auf [X.] des [X.] in dieser Höhe eingeräumt worden. Nachlässeauf den Listenpreis in dieser Größenordnung (hier: ca. 6,6 %) sind indessenseit längerem auch beim Verkauf fabrikneuer Kraftfahrzeuge gang und gäbe.Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, daß schon der ursprünglich vorge-sehene Ankaufspreis von 25.000 DM für das Gebrauchtfahrzeug des [X.]einen Nachlaß auf den Listenpreis des [X.] einschloß und der Diffe-renzbetrag von 8.120 DM demnach einen zusätzlichen Preisnachlaß bezüglichdes [X.] darstellt - so sieht das Berufungsgericht die Dinge offenbar [X.] sich dem Kläger kein Zweifel an der Fabrikneuheit des [X.]aufdrängen. Denn immerhin lag der Listenpreis des [X.] mit der vor-- 9 -handenen Sonderausstattung um rund 13.500 DM über dem Betrag, den [X.] für den zunächst ins Auge gefaßten [X.] mit der gewähltenAusstattung hätte aufbringen müssen. Zudem haben Kraftfahrzeughändler inaller Regel aus verschiedenen Gründen ein gesteigertes Interesse an der [X.] von [X.], so daß zusätzliche Preiszugeständnisse in-soweit nicht ungewöhnlich sind.bb) Eine stillschweigende Zusicherung, der verkaufte [X.] seifabrikneu in dem vorstehend erläuterten Sinne, könnte allerdings dann nichtangenommen werden, wenn der Kläger bei den Vertragsverhandlungen [X.] davon gehabt hätte, daß das Modell 730 i A bereits vor Abschluß des [X.] durch das Nachfolgemodell 735 i A abgelöst worden war. Eine solcheKenntnis des [X.] hat das Berufungsgericht indessen nicht festgestellt. [X.] vielmehr zum Nachteil des [X.], daß dieser nicht vorgetragenhabe, welche Vorstellung er mit den unterschiedlichen Typenbezeichnungenverbunden habe, seinem Vortrag insbesondere nicht zu entnehmen sei, daß ersich unter den Typenbezeichnungen etwas anders als Bezeichnungen für [X.] und das Nachfolgemodell vorgestellt habe. Diese Erwägung istschon deswegen nicht tragfähig, weil die Modellbezeichnungen 730 und 735nur die Modellreihe ("Siebener") und die Größe des [X.] nach Hubraum (3,0bzw. 3,5 Liter), nicht aber eine Modellabfolge innerhalb der "Siebener"-Modellreihe bezeichnen. Vortrag des [X.] dazu, daß er aus der Unter-schiedlichkeit der Typenbezeichnungen nicht auf einen Modellwechsel [X.] habe, war demnach nicht zu erwarten. Das Berufungsgericht zeigtauch nicht auf, aufgrund welcher sonstigen Gegebenheiten der Kläger, [X.] er allgemein über die Fahrzeuge der Firma [X.] gut informiert gewesensein sollte, gerade von dem Modellwechsel Kenntnis erlangt haben [X.] 10 -Daß das Modell [X.] im März 1996 nicht mehr gebaut [X.] bereits durch das Nachfolgemodell [X.] abgelöst worden war,ergibt sich schließlich auch nicht aus dem als Anlage [X.] zu den Akten ge-reichten "Angebot an Interessenten", das nach der bestrittenen Darstellung des[X.]n dem Bestellformular über den Verkauf des [X.] als [X.] war. Auch wenn dieses Angebot angesichts seiner [X.] September 1994) erkennen ließ, daß das Fahrzeug im März 1996 bereitsseit 18 Monaten bei dem [X.]n auf Lager stand, mußte sich dem [X.] allein nicht der Verdacht aufdrängen, die Produktion des Modells [X.]730 i A sei zwischenzeitlich eingestellt worden.II[X.] Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben. Der [X.] kann nicht abschließend in der Sache entscheiden, weil es dazu weiterertatsächlicher Feststellungen bedarf. Zwar steht nach dem bisherigen [X.] fest, daß der Kläger wegen des Fehlens der zugesicherten [X.], fabrikneu zu sein, Wandelung des Kaufvertrages verlangenkann (§ 459 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 [X.]), ohne daß es darauf ankommt, ob [X.] der Fabrikneuheit den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit des [X.] beeinträchtigt oder ob das Recht des Käufers zur Wandelung formular-vertraglich eingeschränkt oder ausgeschlossen worden ist (vgl. statt aller So-ergel/[X.], [X.], 12. Aufl., § 459 Rdnr. 298). Weiterer Sachaufklärung bedarfes aber jedenfalls im Hinblick auf die Gebrauchsvorteile, die der Kläger nach§§ 467, 347 [X.] zu vergüten hat. Auf die von dem [X.]n insoweit inzweiter Instanz erklärte [X.] ist das Berufungsgericht - von seinemStandpunkt aus folgerichtig - nicht eingegangen. Eine abschließende Ent-scheidung ist dem erkennenden Senat insoweit nicht möglich, weil die vom [X.] angesetzte "Nutzungspauschale" von 200 DM pro Tag kein geeigneterMaßstab zur Bewertung der vom Kläger zu vergütenden Gebrauchsvorteile ist- 11 -und zudem Feststellungen dazu fehlen, welche Laufleistung des Fahrzeugs derBerechnung der Nutzungsvergütung zugrunde zu legen ist. Die Sache war [X.] unter Aufhebung des Berufungsurteils an die Vorinstanz zurückzuverwei-sen. Hierbei hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 [X.] gemacht.[X.] Dr. [X.] [X.][X.] Dr. Leimert

Meta

VIII ZR 325/98

22.03.2000

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2000, Az. VIII ZR 325/98 (REWIS RS 2000, 2733)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2733

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