Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2009, Az. 4 StR 97/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2009, 874

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 97/09 vom 29. Okto[X.] 2009 in der Strafsa[X.]he gegen wegen Re[X.]htsbeugung u.a.- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 29. Okto[X.] 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.], [X.] am [X.] Athing , [X.]in am [X.] [X.][X.]´, [X.] am [X.] [X.], Dr. [X.]

als beisitzende [X.], Staatsanwalt

als Vertreter der [X.], Re[X.]htsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle, für Re[X.]ht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwalts[X.]haft gegen das Urteil des [X.] vom 19. Novem[X.] 2008 wird [X.]. Die Staatskasse trägt die Kosten des Re[X.]htsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen [X.]. Von Re[X.]hts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf der Re[X.]htsbeugung in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt aus Re[X.]htsgründen freigespro[X.]hen. Hiergegen wendet si[X.]h die Staatsanwalts[X.]haft mit ihrer auf die Verletzung for-mellen und materiellen Re[X.]hts gestützten Revision. Das vom [X.] vertretene Re[X.]htsmittel hat keinen Erfolg. 1 [X.] 1. Das [X.] hat Folgendes festgestellt: 2 [X.] war der Angeklagte [X.] am [X.]und als Vorsitzender des Jugends[X.]höffengeri[X.]hts für die Bearbeitung mehrerer Straf-verfahren gegen den [X.] Staatsangehörigen [X.] zu-ständig. Die Staatsanwalts[X.]haft [X.] [X.]warf diesem in insgesamt sieben Anklagen u. a. mehrere im [X.] Straftaten des gewerbsmäßigen Diebstahls vor. Der Angeklagte ließ alle [X.] - 4 - klagen zur Hauptverhandlung zu, lehnte jedo[X.]h mit Bes[X.]hluss vom 29. März 2004 den Antrag der Staatsanwalts[X.]haft auf Erlass eines Haftbefehls gegen [X.] ab. Auf Bes[X.]hwerde der Staatsanwalts[X.]haft hob das [X.] diesen Bes[X.]hluss auf und ordnete Untersu[X.]hungshaft an; es bestehe Flu[X.]htgefahr, da [X.] neben den angeklagten Taten eines in [X.]begangenen räu[X.]is[X.]hen Diebstahls dringend verdä[X.]htig sei und daher mit einer empfindli[X.]hen Strafe re[X.]hnen müsse. Auf der Grundlage dieses Haftbe-fehls wurde seit dem 9. Juni 2004 die Untersu[X.]hungshaft für die beim Jugend-s[X.]höffengeri[X.]ht des [X.]

angeklagten Straftaten vollzogen. Der im Hinbli[X.]k auf den Tatvorwurf in [X.]

erlassene weitere Haftbefehl war zuvor aufgehoben worden, na[X.]hdem [X.] insoweit ledigli[X.]h wegen Dieb-stahls zu einer Bewährungsstrafe von vier Monaten verurteilt worden war. Unter dem 23. Juni 2004 fragte die Ausländerbehörde bei dem [X.]n unter Hinweis auf § 456a StPO an, ob [X.] in seinen Heimatstaat abges[X.]hoben werden könne. Na[X.]h Weiterleitung der Anfrage an die Staatsan-walts[X.]haft teilte diese dem Angeklagten mit, ein Antrag na[X.]h § 154b Abs. 4 StPO auf vorläufige Einstellung des Verfahrens im Hinbli[X.]k auf die beabsi[X.]htigte Auslieferung werde ni[X.]ht gestellt. Wegen des von der Ausländerbehörde in Aussi[X.]ht genommenen Termins zur Abs[X.]hiebung am 23. Septem[X.] 2004 ver-su[X.]hte der Angeklagte in der Folgezeit mehrfa[X.]h erfolglos, die Staatsanwalt-s[X.]haft unter Hinweis auf das eins[X.]hlägige völkerre[X.]htli[X.]he Abkommen zwis[X.]hen der [X.] und der [X.] von seinem Standpunkt zu ü[X.]-zeugen. Unter dem 19. August 2004 beantragte der Pfli[X.]htverteidiger des [X.] unter Hinweis auf die Verurteilung seines Mandanten zu einer viermo-natigen Bewährungsstrafe dur[X.]h das Amtsgeri[X.]ht [X.] , den seit dem 9. Juni 2004 vollstre[X.]kten Haftbefehl ebenfalls mangels Verhältnismäßigkeit außer Vollzug zu setzen. Der Angeklagte hob sodann mit Bes[X.]hluss vom 21. Septem-4 - 5 - [X.] 2004 den Haftbefehl gegen [X.] auf. Zur Begründung führte er sinngemäß aus, der Haftgrund der Flu[X.]htgefahr sei unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Verurteilung dur[X.]h das Amtsgeri[X.]ht [X.]

entfallen, zumal im vorliegenden Ver-fahren ebenfalls nur eine aussetzungsfähige Jugendstrafe zu erwarten sei. Ob Wiederholungsgefahr bestehe, könne offen bleiben; jedenfalls im Li[X.]hte der beabsi[X.]htigten Abs[X.]hiebung sei die Aufre[X.]hterhaltung des Haftbefehls ni[X.]ht mehr verhältnismäßig. Zwar sei § 456a Abs. 1 StPO, wona[X.]h von Vollstre[X.]kung zum Zwe[X.]ke der Abs[X.]hiebung abgesehen werden könne, ni[X.]ht unmittelbar an-wendbar. Für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Aufre[X.]hterhaltung von Untersu[X.]hungshaft müsse der [X.] dieser Vors[X.]hrift a[X.] entspre-[X.]hend angewendet werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - nur no[X.]h ihre [X.] der beabsi[X.]htigten völkerre[X.]htli[X.]h abgesi[X.]herten Abs[X.]hiebung entgegenstehe. Dem "repressiven und präventiven Interesse" der [X.] sei [X.]eits dur[X.]h den Vollzug der Untersu[X.]hungshaft seit Fest-nahme des [X.] au[X.]h in anderer Sa[X.]he hinrei[X.]hend genügt. Die Ausländerbehörde erhielt eine Ausfertigung dieses Bes[X.]hlusses no[X.]h am selben, die Staatsanwalts[X.]haft am darauf folgenden Tag. [X.] wurde am 23. Septem[X.] 2004 na[X.]h [X.] abges[X.]hoben. 5 2. Das [X.] hat [X.]eits den objektiven Tatbestand einer Re[X.]hts-beugung im Sinne des § 339 StGB verneint, da si[X.]h der Angeklagte mit der Aufhebung des Haftbefehls gegen [X.] ni[X.]ht bewusst und in s[X.]hwerwiegender Weise von Re[X.]ht und Gesetz entfernt habe. Zwar sei die An-nahme einer analogen Anwendung des § 456a StPO unter Bezugnahme auf einen vom Angeklagten angenommenen Vorrang des völkerre[X.]htli[X.]hen Ab-kommens zwis[X.]hen Deuts[X.]hland und [X.] re[X.]htsfehlerhaft gewesen, was ihm angesi[X.]hts des mehrfa[X.]hen Hinweises der Staatsanwalts[X.]haft auf § 154b 6 - 6 - StPO au[X.]h hätte klar sein müssen. Die Aufhebung des Haftbefehls hätte jedo[X.]h mit einer anderen Begründung re[X.]htsfehlerfrei ergehen können. Na[X.]h [X.] des [X.] zu einer viermonatigen Bewährungsstrafe dur[X.]h das Amtsgeri[X.]ht [X.] sei ein tragender Grund für die damalige, auf Bes[X.]hwerde der Staatsanwalts[X.]haft angeordnete Untersu[X.]hungshaft wegen Flu[X.]htgefahr dur[X.]h das [X.] [X.] weggefallen. Jedenfalls erweise si[X.]h die Ents[X.]hei-dung des Angeklagten unter dem Gesi[X.]htspunkt der Verhältnismäßigkeit als vertretbar, zumal der weitere, von ihm ni[X.]ht geprüfte Haftgrund der [X.] angesi[X.]hts der im Urteil des Amtsgeri[X.]hts [X.] gestellten günsti-gen Sozialprognose fern gelegen habe. I[X.] Die Verfahrensrüge, das [X.] habe unter Verstoß gegen § 261 StPO eine Einlassung des Angeklagten bei der Urteilsfindung [X.]ü[X.]ksi[X.]htigt, bleibt ohne Erfolg. 7 Das [X.] hat seine Ü[X.]zeugungsbildung au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der in den Urteilsgründen erwähnten Einlassung des Angeklagten aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung ges[X.]höpft. Die Bes[X.]hwerdeführerin trägt selbst vor, der Angeklagte habe im Rahmen des letzten Wortes eine umfangrei[X.]he Erklärung abgegeben. Was ein Angeklagter na[X.]h § 258 Abs. 1 StPO erklärt, gehört [X.] zum Inbegriff der Hauptverhandlung im Sinne des § 261 StPO und darf folgli[X.]h bei der Urteilsfindung [X.]ü[X.]ksi[X.]htigt werden ([X.]St 11, 74, 75; [X.] StPO 6. Aufl. § 261 Rn. 12; [X.] StPO 52. Aufl. § 261 Rn. 5). 8 II[X.] - 7 - Die Annahme des [X.]s, der Angeklagte habe den Tatbestand der Re[X.]htsbeugung im Sinne des § 339 StGB ni[X.]ht erfüllt, ist auf Grund der [X.] im angefo[X.]htenen Urteil getroffenen Feststellungen im Ergebnis aus [X.] ni[X.]ht zu beanstanden. 9 1. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] soll der Straftatbe-stand der Re[X.]htsbeugung den Re[X.]htsbru[X.]h als elementaren Verstoß gegen die Re[X.]htspflege unter Strafe stellen. Da die Einordnung der Re[X.]htsbeugung als Verbre[X.]henstatbestand die S[X.]hwere des Unwerturteils indiziert und eine Verur-teilung kraft Gesetzes (§ 24 Abs. 1 DRiG) zur Beendigung des [X.]verhält-nisses führt, ist es mit dieser gesetzli[X.]hen Zwe[X.]kbestimmung ni[X.]ht zu vereinba-ren, jede unri[X.]htige Re[X.]htsanwendung und jeden Ermessensfehler in den S[X.]hutz[X.]ei[X.]h dieser Norm einzubeziehen. Re[X.]htsbeugung begeht daher nur der Amtsträger, der si[X.]h bewusst und in s[X.]hwer wiegender Weise von Re[X.]ht und Gesetz entfernt. Das Tatbestandsmerkmal der "Beugung" enthält insoweit ein normatives Element, wona[X.]h nur elementare Re[X.]htsverstöße und offen-si[X.]htli[X.]he Willkürakte erfasst werden sollen (st. Rspr.; vgl. nur [X.]St 38, 381, 383; 40, 272, 283; 47, 105, 108 f.). Auf den Maßstab (bloßer) Unvertretbarkeit darf dabei s[X.]hon im Interesse der Re[X.]htssi[X.]herheit ni[X.]ht abgestellt werden ([X.]St 47, 105, 109). Eine Beugung des Re[X.]hts kann au[X.]h dur[X.]h die Verlet-zung von Verfahrens- und Zuständigkeitsvors[X.]hriften begangen werden und liegt etwa dann vor, wenn der ents[X.]heidende [X.] aus sa[X.]hfremden Erwä-gungen gegen [X.] verstößt, um andere Beteiligte von der Mitwirkung am Verfahren auszus[X.]hließen, und er damit die konkrete Gefahr eines seinen Intentionen entspre[X.]henden unre[X.]htmäßigen Vor- oder Na[X.]hteils für eine Partei s[X.]hafft, der bei Einhaltung der [X.] voraussi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu errei[X.]hen gewesen wäre ([X.]St 42, 343, 351; [X.], Bes[X.]hluss vom 24. Juni 2009 Œ 1 StR 201/09). 10 - 8 - 2. Einen sol[X.]hen elementaren Re[X.]htsverstoß des Angeklagten in Gestalt des Bes[X.]hlusses vom 21. Septem[X.] 2004 ü[X.] die Haftbefehlsaufhebung hat das [X.] hier im Ergebnis zu Re[X.]ht verneint. 11 a) Der Angeklagte hat zwar bei der Ents[X.]heidung einer Re[X.]htssa[X.]he ge-handelt, er hat a[X.] weder seine Zuständigkeit ü[X.]s[X.]hritten no[X.]h stellt die [X.] inhaltli[X.]h einen den Tatbestand des § 339 StGB erfül-lenden Re[X.]htsverstoß dar. 12 aa) S[X.]hon von Amts wegen war der Angeklagte als Vorsitzender des [X.] und damit als Geri[X.]ht der Hauptsa[X.]he (§ 126 Abs. 2 Satz 1 StPO) na[X.]h Eröffnung des Hauptverfahrens dazu verpfli[X.]htet, die gesetzli-[X.]hen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu[X.]hungshaft gegen [X.] regelmäßig zu ü[X.]prüfen und dabei dem Grundsatz der [X.] (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO) besondere Bea[X.]htung zu s[X.]henken. Für den Angeklagten bestand darü[X.] hinaus ni[X.]ht nur im Hinbli[X.]k auf den von der Ausländerbehörde in Aussi[X.]ht genommenen Abs[X.]hiebetermin ein konkreter Anlass, si[X.]h gerade zum damaligen Zeitpunkt mit der Frage der [X.] zu befassen. Denn der Pfli[X.]htverteidiger hatte unter dem 19. August 2004 einen Haftvers[X.]honungsantrag gestellt und zur Begründung auf die [X.] der Untersu[X.]hungshaft besonders hingewiesen. 13 - 9 - [X.]) Au[X.]h der Sa[X.]he na[X.]h erweist si[X.]h die in den Gründen des Bes[X.]hlus-ses niedergelegte Auffassung des Angeklagten, der Haftgrund der Flu[X.]htgefahr bestehe ni[X.]ht mehr, als dur[X.]haus vertretbar, jedenfalls ni[X.]ht als willkürli[X.]h. [X.] war vom Amtsgeri[X.]ht [X.]

ledigli[X.]h zu einer geringfügigen [X.] verurteilt worden und hatte au[X.]h in dem von dem Angeklagten ge-führten Strafverfahren ledigli[X.]h mit einer bewährungsfähigen Strafe zu re[X.]hnen. 14 Dass der Angeklagte ü[X.] den Haftgrund der Wiederholungsgefahr ni[X.]ht abs[X.]hließend ents[X.]hieden hat, stellt ebenfalls keinen elementaren, das Ver-trauen der Öffentli[X.]hkeit in die Unverbrü[X.]hli[X.]hkeit des Re[X.]hts ers[X.]hütternden Re[X.]htsverstoß dar. Zur Begründung der Aufhebung des Haftbefehls hat der Angeklagte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit herangezogen und maß-gebli[X.]h darauf abgestellt, dass dem Strafbedürfnis der Allgemeinheit dur[X.]h die von [X.] erlittene Untersu[X.]hungshaft [X.]eits hinrei[X.]hend genügt sei. Diese Erwägung ist ni[X.]ht sa[X.]hfremd. Angesi[X.]hts der Dauer der Untersu[X.]hungs-haft von nahezu se[X.]hs Monaten bei einem Heranwa[X.]hsenden war sie unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der [X.]eits erwähnten Straferwartung für si[X.]h genommen [X.] ni[X.]ht unvertretbar. Dass der Angeklagte in diese Verhältnismäßigkeits-betra[X.]htungen au[X.]h eine ni[X.]ht näher erläuterte, vom [X.] zutreffend als fehlerhaft bewertete Analogie zu § 456a StPO einbezogen hat, fällt demgegen-ü[X.] ni[X.]ht so erhebli[X.]h ins Gewi[X.]ht, dass der Ents[X.]heidung zur Aufhebung des Haftbefehls insgesamt der Charakter eines elementaren Re[X.]htsbru[X.]hs anhaften würde. 15 b) Dafür dass der Angeklagte dur[X.]h sein Verhalten au[X.]h unabhängig von der Aufhebung des Haftbefehls den Tatbestand der Re[X.]htsbeugung und/oder der Strafvereitelung im Amt verwirkli[X.]ht haben könnte, geben die im Urteil ge-troffenen Feststellungen keinen Anhalt. 16 - 10 - aa) Zwar hat die Staatsanwalts[X.]haft gegenü[X.] dem Angeklagten [X.] erklärt, sie werde den gemäß § 154b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 StPO erforderli[X.]hen Antrag zur Einstellung des Strafverfahrens wegen Abs[X.]hiebung des [X.] ni[X.]ht stellen. Ü[X.] diese Willensäußerung der Staatsan-walts[X.]haft und damit ü[X.] den fehlenden Antrag als re[X.]htli[X.]he Voraussetzung für eine Einstellung na[X.]h dieser Vors[X.]hrift hat si[X.]h der Angeklagte a[X.] ni[X.]ht hinweggesetzt. Na[X.]h den Feststellungen des [X.]s hat er das Verfahren zu keinem Zeitpunkt gemäß § 154b StPO eingestellt. 17 [X.]) Ein Erörterungsmangel liegt au[X.]h ni[X.]ht darin, dass das [X.] ni[X.]ht geprüft hat, ob ein elementarer, den objektiven Tatbestand der Re[X.]hts-beugung oder der Strafvereitelung im Amt erfüllender Re[X.]htsverstoß des Ange-klagten darin bestehen konnte, dass der Angeklagte anstelle der dazu [X.]ufe-nen Staatsanwalts[X.]haft die Zustimmung zur Abs[X.]hiebung des [X.] gegeben und damit gegen die Zuständigkeitsvors[X.]hrift des (damals no[X.]h [X.]) § 64 Abs. 3 [X.] verstoßen hätte. 18 An dem Ents[X.]heidungsprozess ü[X.] die Abs[X.]hiebung war der [X.] formal ni[X.]ht beteiligt. Na[X.]h den Feststellungen ging die Initiative zur [X.] von der Ausländerbehörde aus und mündete in die Anfrage an den Ange-klagten, ob von der "weiteren Vollstre[X.]kung der Strafe" im Hinbli[X.]k auf die be-absi[X.]htigte Abs[X.]hiebung des [X.] abgesehen werden könne. Dass der Angeklagte auf das Vorstellungsbild der zuständigen Mitarbeiter der [X.] eingewirkt hätte, etwa dergestalt, er werde unter Missa[X.]htung der der Staatsanwalts[X.]haft dur[X.]h § 64 Abs. 3 [X.] a. F. eingeräumten Befug-nisse eine Zustimmung zur Abs[X.]hiebung erteilen, ergeben die Feststellungen ni[X.]ht. Vielmehr hat der Angeklagte die Anfrage an die zuständige Staatsanwalt-s[X.]haft weitergeleitet, si[X.]h in der Folgezeit mehrfa[X.]h um deren Zustimmung [X.] - 11 - müht und alsdann ledigli[X.]h den gegen [X.] bestehenden Haftbefehl aufgehoben. [X.]) Au[X.]h die vom Angeklagten gewählte Verfahrensweise spri[X.]ht gegen die Annahme, er habe si[X.]h maßgebli[X.]h von sa[X.]hfremden Erwägungen leiten lassen, um unter gezielter Bena[X.]hteiligung eines Verfahrensbeteiligten eine von ihm gewüns[X.]hte Ents[X.]heidung zu errei[X.]hen. Insbesondere hat er seine Absi[X.]ht, den Haftbefehl im Hinbli[X.]k auf die von der Ausländerbehörde beabsi[X.]htigte Ab-s[X.]hiebung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit aufzuheben, der Staatsanwalt-s[X.]haft ni[X.]ht etwa verheimli[X.]ht. Vielmehr hat er diese na[X.]h der Anfrage der [X.] mehrfa[X.]h angehört, um, wenn au[X.]h auf der Grundlage einer teilweise irrigen Re[X.]htsansi[X.]ht, deren Zustimmung zu errei[X.]hen. Die von ihm an die Staatsanwalts[X.]haft ü[X.]mittelte Ausfertigung des Bes[X.]hlusses ü[X.] die [X.] lag dort einen Tag vor dem Vollzug der Abs[X.]hiebung vor. Die Feststellungen des [X.]s ergeben ni[X.]ht, dass der Staatsanwalt-s[X.]haft zu diesem Zeitpunkt eine Einflussnahme auf die bevorstehende Ab-s[X.]hiebung unter Berufung auf § 64 Abs. 3 [X.] a. [X.] etwa mit dem Ziel einer Aussetzung der Abs[X.]hiebung im [X.] ni[X.]ht mehr mögli[X.]h war. Entspre-[X.]hendes wird von der Bes[X.]hwerdeführerin im Revisionsverfahren au[X.]h ni[X.]ht vorgetragen. 20 IV. Da das [X.] eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Re[X.]hts-beugung im Ergebnis zu Re[X.]ht [X.]eits aus objektiven Gründen verneint hat, kommt wegen der insoweit bestehenden Sperrwirkung eine Verurteilung wegen Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) ni[X.]ht in Betra[X.]ht [X.] StGB 56. Aufl. § 339 Rn. 21 m.w.N.). Au[X.]h bedürfen die weiter gehenden Einwände der [X.] - 12 - sion gegen die Annahme von S[X.]huldunfähigkeit des Angeklagten ebenso wenig der Erörterung wie die von der Staatsanwalts[X.]haft in diesem Zusammenhang erhobene (weitere) Verfahrensrüge der Verletzung von § 261 StPO. [X.] [X.] [X.][X.]

Meta

4 StR 97/09

29.10.2009

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2009, Az. 4 StR 97/09 (REWIS RS 2009, 874)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 874

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