19. Zivilsenat | REWIS RS 1997, 763
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache selbst nur in geringem Umfang Erfolg.
Über den in erster Instanz in Höhe von 73.365,84 DM anerkannten Betrag hinaus ist die Beklagte verpflichtet, an die Klägerin einen weiteren Kaufpreisbetrag in Höhe von insgesamt 40.650,00 DM zu zahlen. Hierbei handelt es sich um die Summe der beiden in Höhe von 14.400,00 DM beziehungsweise 26.250,00 DM offenen Restbeträge aus den Rechnungen der Klägerin vom 12. April 1996 und 22. März 1996. Hinsichtlich des übrigen Betrages von insgesamt 3.707,16 DM unterliegt die Klage dagegen nach dem Vorbringen der Parteien im Berufungsrechtszug der Abweisung.
Im einzelnen gilt bezüglich der noch streitigen Positionen folgendes:
1. Minderung in Höhe von 14.400,00 DM
Die Beklagte ist nicht berechtigt, den Betrag aus der Rechnung der Klägerin vom 12. April 1996 wegen angeblicher Mängel der gelieferten Ware um 50 % herabzusetzen, also einen Betrag von 14.400,00 DM einzubehalten. Denn ein Minderungsrecht gemäß [ref=04d65908-04b1-4fff-86cc-30a0c9c53fdb]§ 462 BGB[/ref] entfällt jedenfalls deshalb, weil sie entgegen der Vorschrift des § 377 Abs. 1 HGB der Klägerin die behaupteten Mängel nicht ordnungsgemäß angezeigt hat mit der Folge, daß gemäß [ref=5b8179c0-d58c-4f21-b2c7-9e7358ced880]§ 377 Abs. 2 HGB[/ref] die Ware als genehmigt gilt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Beklagte behauptet, die Ware erst am 19. April 1996 eingetroffen und noch am selben Tag von dem Zeugen A. eine telefonische Mängelanzeige an die Produktionsleiterin der Klägerin, die Zeugin Ö., gerichtet worden ist. Denn die insoweit darlegungspflichtige Beklagte hat jedenfalls nicht in hinreichender Weise Umstände vorgetragen, aus denen sich eine inhaltlich ordnungsgemäße und damit beachtliche Mängelanzeige folgern ließe. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, daß die Beklagte die Klägerin in genügender Weise über Art und Umfang der angeblichen Mängel ins Bild gesetzt hat, speziell auch über die Anzahl der hiervon betroffenen Lieferstücke.
Der Verkäufer muß einer Mängelrüge im Sinne von [ref=a9338c93-f647-4eb7-b9e3-acd999980bad]§ 377 Abs. 1 HGB[/ref], auch wenn eine in die Einzelheiten gehende, fachlich exakte Bezeichnung nicht notwendig ist, doch jedenfalls Art und Umfang der Mängel entnehmen können, so daß er Abhilfe schaffen und der Käufer nicht vorher unpräzisierte Mängel nachschieben kann. Ist eine Sendung zum Teil mangelhaft, so ist anzugeben, welcher Teil aus welchem Grunde bemängelt wird (vgl. Baumbach/Duden/Hopt, HGB, 28. Aufl., § 378 Anm. 4 D mit Nachweisen).
Daß die angebliche telefonische Mängelrüge des Zeugen A. diesen Anforderungen gerecht geworden ist, ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht. Sie beschränkt sich in der Berufungsbegründung auf die pauschale Bezeichnung von vier Mängeln (Kragenlösungen zu eng, unsaubere Nähverarbeitung am Kragen, erhebliche Maßabweichungen in Brustweite und Bodylänge, Auszeichnung mit falschen Größen), ohne dabei jedoch auch nur ansatzweise zu präzisieren und zu konkretisieren, in welchem Umfang die Lieferung hiervon betroffen gewesen sein soll. Angesichts dessen, daß die Rechnung vom 12. April 1996 1.800 Warenstücke zum Gegenstand hat, hätte zumindest annähernd klargestellt werden müssen, welche Anzahl von Einzelstücken mit welchen Mängeln behaftet gewesen sein soll. Mangels näherer Darlegung kann nicht davon ausgegangen werden, daß die von der Beklagten behauptete telefonische Mängelrüge vom 19. April 1996 in einer gegenüber der Darstellung in der Berufungsbegründung präziseren Form bei der Klägerin angebracht worden ist. Gegen eine derartige Annahme spricht vielmehr der Umstand, daß in der von der Beklagten vorgelegten schriftlichen Belastungsanzeige vom 22. April 1996, deren Erhalt die Klägerin im übrigen bestreitet, die Mängelrüge sogar noch allgemeiner und pauschaler, in mengenmäßiger Hinsicht völlig unbestimmt gefaßt ist. Dort ist nämlich lediglich von "falscher Größenauszeichnung, unterschiedlichen Maßen und schlechter Nähverarbeitung" die Rede. Den Anforderungen, die an eine gemäß § 377 Abs. 1 HGB beachtliche Mängelanzeige zu stellen sind, wird dieses Schreiben nicht gerecht. Hinzu kommt, daß der darin enthaltene Hinweis, der Kunde habe die Lieferung nur mit 50 % Nachlaß akzeptiert, mangels näherer Angaben zu den mit diesem getroffenen Absprachen derart unbestimmt ist, daß eine Überprüfung der Berechtigung und Angemessenheit des Nachlasses nicht möglich ist.
2. Minderung in Höhe von 26.250,00 DM
Die Beklagte ist ferner nicht berechtigt, wegen etwaiger Mängel im Wege der Minderung eine Herabsetzung des Kaufpreises aus der Rechnung der Klägerin vom 22. März 1996 in Höhe von 26.250,00 DM zu verlangen. Denn auch hier scheitern Gewährleistungsrechte der Beklagten bereits an der Genehmigungsfiktion des § 377 Abs. 2 HGB, weil es an der Darlegung einer ordnungsgemäßen Mängelanzeige fehlt. Soweit sie in diesem Zusammenhang behauptet, die Ware am 27. März 1996 erhalten und noch am selben Tag durch den Zeugen A. der Klägerin telefonisch mitgeteilt zu haben, die Textilien seien sehr schlecht verarbeitet und wiesen erhebliche Maß- sowie Gewichtsabweichungen auf, ist auch dieses - von der Klägerin bestrittene - Vorbringen derart pauschal und vage, daß daraus der Schluß auf eine ordnungsgemäße Mängelanzeige im Sinne von [ref=5fd0d45b-44c8-4a2a-9ffe-e889ad0cca1f]§ 377 Abs. 1 HGB[/ref] nicht gezogen werden kann. Eine derart unbestimmte Mängelbeschreibung wäre jedenfalls nicht geeignet gewesen, der Klägerin ein hinreichend klares Bild über deren Art und Ausmaß zu vermitteln und sie auch nur annähernd davon in Kenntnis zu setzen, welche Menge der aus 7.000 Textilstücken bestehenden Lieferung von welchen Fehlern betroffen gewesen sein soll.
Darüber hinaus verliert der Vortrag der Beklagten zu der angeblichen Mängelrüge auch dadurch entscheidend an Plausibilität, daß ihm nicht zu entnehmen ist, mit welchem Ansprechpartner bei der Klägerin der Zeuge A. am 27. März 1996 telefoniert hat und welche Reaktion der Gesprächspartner auf die Mängelrüge hin gezeigt haben soll. Wenn die Beklagte trotz der angeblichen Mängel noch am selben Tag die Ware an die Firma F. GmbH ( Co. KG in L. ausgeliefert haben will, so müßte dieses Vorhaben auch Gegenstand des vorangegangenen Telefonats mit der Klägerin gewesen sein. Konkrete Einzelheiten teilt die Beklagte hierzu indes nicht mit; ihr Vorbringen erschöpft sich in pauschalen und allgemeinen Behauptungen.
Letzteres gilt auch in bezug auf die angeblichen Absprachen der Beklagten mit der Firma F. über den zu gewährenden Nachlaß. Das vorgelegte Telefax-Schreiben dieser Abnehmerin vom 27. März 1996 trägt insoweit nicht zu einer Klärung bei. Allein der darin enthaltene Hinweis, aufgrund der verspäteten Lieferung sowie des schlechten Ausfalles der Ware und der Maß- und Gewichtsabweichungen sei man nur bereit, die Ware mit einem Nachlaß von 3,75 DM pro Stück zu akzeptieren, ist nicht geeignet, die Kaufabsprachen zwischen der Beklagten und der Firma F. sowie die Berechtigung und Angemessenheit des Nachlasses nachvollziehbar erscheinen zu lassen.
Hinzu kommt, daß in diesem Schreiben von der Zusendung von "Produktionsmustern" die Rede ist, während die Beklagte bereits am 27. März 1996 die gesamte Lieferung von 7.000 S-Shirts an die Firma F. getätigt haben will. Auffällig ist außerdem, daß das Schreiben auf eine "Zusendung" Bezug nimmt, während die Beklagte in der Berufungsbegründung vorträgt, sie habe die Ware bei der Firma F. angeliefert und dabei die von ihr festgestellten Mängel offenbart.
Das von der Beklagten geltend gemachte Recht zur Herabsetzung des Kaufpreises um einen Betrag von 26.250,00 DM besteht auch nicht unter dem von ihr vorgebrachten Gesichtspunkt, sie habe die Lieferung von der Klägerin verspätet am 27. März 1996, also in der 13. Kalenderwoche erhalten, während als fixer Liefertermin die 11. Kalenderwoche vereinbart gewesen sei. Dies gilt bereits deshalb, weil ihrem Vortrag nicht zu entnehmen ist, inwiefern diese Verspätung in ursächlichem Zusammenhang mit dem angeblich von der Firma F. verlangten Nachlaß von 3,75 DM pro Textilstück gestanden hat. Vielmehr beruft sich die Beklagte allein darauf, "aufgrund der Mängel" habe die Firma F. die Ware nur mit einem derartigen Nachlaß akzeptiert. Auch in ihrer an die Klägerin adressierten Belastungsanzeige vom 22. April 1996 wird der Nachlaß nicht mit einer etwaigen Verspätung der Lieferung ursächlich in Verbindung gebracht.
Überdies hat die Klägerin bereits in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 29. Oktober 1996 darauf hingewiesen, daß ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Bestellscheins vom 22. Januar 1996 der Lieferauftrag zunächst an eine Firma Mega gerichtet gewesen sei; nur im Verhältnis zu dieser Firma habe als Lieferzeit die "11. Kalenderwoche fix" gegolten, nicht jedoch ihr gegenüber, die erst im nachhinein anstelle dieser Firma den Lieferauftrag übernommen gehabt habe. Aus diesem Grunde sei auch dann auf dem Bestellschein vermerkt worden "12. Kalenderwoche 7.000 Stück" (ohne Zusatz "fix"). Die Beklagte ist diesem anhand des Bestellscheins nachvollziehbaren Vorbringen der Klägerin nicht in beachtlicher Weise entgegengetreten. Sie beschränkt sich in ihrer Berufungsbegründung auf ihren - durch den Vortrag der Klägerin entkräfteten - erstinstanzlichen Hinweis, ausweislich der Bestellung sei die 11. Kalenderwoche als fixer Liefertermin vereinbart gewesen.
3. Anspruch auf Anrechnung von 992,00 DM
Die Beklagte hat gegenüber dem Betrag aus der Rechnung der Klägerin vom 2. Februar 1996 (Blatt 4 d. A.) zu Recht einen Abzug in Höhe von 992,00 DM vorgenommen. In dieser Höhe stand ihr ein aufrechenbarer Gegenanspruch gemäß [ref=fc38c076-5f98-479c-b532-afc680a940dc]§§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1, 462 BGB[/ref] zu. Die Beklagte war nämlich berechtigt, von der Klägerin die Herabsetzung des Kaufpreises aus der Rechnung vom 26. Januar 1996 (Blatt 146 d. A.) zu verlangen. Die Klägerin bestreitet nicht, mit Schreiben vom 1. Februar 1996 gegenüber der Beklagten eingeräumt zu haben, daß die der Rechnung zugrunde liegende Lieferung tatsächlich 62 Pullover weniger als angegeben umfaßte, daß mithin bei einem Stückpreis von 16,00 DM 992,00 DM zu viel berechnet worden waren. Unstreitig ist ferner, daß die Beklagte dieses Schreiben mit dem - in türkischer Sprache verfaßten - Vermerk ergänzt hat, sie lege auf eine Nachlieferung der fehlenden Menge keinen Wert, und das Schreiben sodann an die Klägerin zurückgesandt hat. Mit Belastungsanzeige vom 9. Februar 1996 (Blatt 149 d. A.) hat die Beklagte anschließend darauf hingewiesen, sie werde angesichts der Fehlmenge den Betrag von 992,00 DM bei der nächsten Zahlung verrechnen, was dann auch in Bezug auf die Rechnung der Klägerin vom 2. Februar 1996 geschehen ist.
Soweit die Klägerin die Richtigkeit des Vortrags der Beklagten bestreitet, bereits am Tage des Erhalts der Ware sei die Fehlmenge telefonisch angezeigt worden, ist dies unbeachtlich und nicht geeignet, einen Ausschluß des Minderungsrechts der Beklagten gemäß § 378, 377 Abs. 2 HGB zu begründen. Die bezüglich des Zeitpunkts der "Ablieferung" im Sinne von § 377 Abs. 1 HGB darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat zum einen nicht dem Vorbringen der Beklagten widersprochen, diese habe die Lieferung erst 3 - 4 Tage nach dem Rechnungsdatum (26. Januar 1996) erhalten. Darüber hinaus hat die Klägerin aber auch nicht mitgeteilt, auf welche Art und Weise sie von der in ihrem eigenen Schreiben vom 1. Februar 1996 angesprochenen Fehlmenge von 62 Stück in Kenntnis gesetzt worden ist. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß tatsächlich eine unverzügliche Rüge seitens der Beklagten vorangegangen war.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann der Umstand, daß die Beklagte auf den Vorschlag, die Lieferung zu ergänzen, nicht ausdrücklich eingegangen ist, sondern mit ihrem handschriftlichen Vermerk zum Ausdruck gebracht hat, auf eine Nachlieferung keinen Wert zu legen, bei verständiger und lebensnaher Betrachtung nicht als Anerkenntnis ihrer Pflicht zur Begleichung des vollen Rechnungsbetrages gewertet werden. Das gilt schon deshalb, weil die Klägerin selbst im Schreiben vom 1. Februar 1996 von einer "Zuviel-Berechnung" gesprochen hatte.
Die volle Begleichung des Betrages aus der Rechnung vom 26. Januar 1996 führt auch an sich noch nicht zu einem Verlust des sich aus § 462 BGB ergebenden Minderungsrechts der Beklagten. Ein solches geht nämlich nicht grundsätzlich mit Zahlung des Kaufpreises unter, sondern begründet in diesem Falle eine Rückzahlungspflicht des Verkäufers (vgl. Palandt/Putzo, BGB, 56. Auflage, § 462 Rdn. 13). Da die Klägerin die Umstände, unter denen die Zahlung erfolgt ist, nicht näher dargelegt hat, kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte trotz Kenntnis des Fehlens einer Verpflichtung hierzu zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit den vollen Rechnungsbetrag ausgeglichen und damit ihren in Höhe von 992,00 DM bestehenden Rückforderungsanspruch gemäß § 814 BGB verloren hat.
4. Anspruch auf Anrechnung von 643,00 DM
Die Beklagte kann weiterhin gegenüber der Kaufpreisforderung der Klägerin einen Betrag von 643,00 DM in Abzug bringen wegen der ihr von der Firma X. für die Versendung von Musterware in Rechnung gestellten Transportkosten, die sie in zweiter Instanz durch Vorlage von vier Rechnungen über einen Gesamtbetrag von 643,02 DM belegt hat. Insoweit hat sie aufgrund der getroffenen Vereinbarungen einen aufrechenbaren Erstattungsanspruch gegen die Klägerin. Es mag dahingestellt bleiben, ob, wie die Beklagte behauptet und die Klägerin bestreitet, zwischen den Parteien eine ausdrückliche Absprache getroffen worden war, daß die Frei-Haus-Lieferung von Mustersendungen auch für X.-Lieferungen gelten sollte. Unstreitig war jedenfalls generell vereinbart worden, daß Transportkosten für Warenlieferungen von der Klägerin zu tragen waren. Im Hinblick auf diese generelle Vereinbarung und unter Berücksichtigung des Umstands, daß eine beschleunigte Übersendung von Musterwaren durchaus Sinn macht, konnte die Beklagte berechtigterweise davon ausgehen, daß auch zu diesem Zwecke erfolgende X.-Transporte von der getroffenen Kostenabsprache erfaßt würden, sofern nicht - was offenbar unterblieben ist - die Klägerin einer Versendung auf diesem Wege ausdrücklich widersprach.
5. Aufrechnung mit Lufttransportkosten von 2.072,16 DM
Schließlich ist nach dem beiderseitigen Vorbringen im Berufungsverfahren auch ein aufrechenbarer Gegenanspruch der Beklagten in Höhe der von der Firma A. unter dem 13. Mai 1996 berechneten Luftfrachtkosten von 2.072,16 DM zu bejahen. Die Klägerin ist verpflichtet, der Beklagten diesen Betrag gemäß [ref=ff98b950-ca72-4f97-9a9c-828301a0ddc2]§ 286 BGB[/ref] als Verzugsschaden zu ersetzen. Es ist nämlich davon auszugehen, daß die Klägerin die in dem Bestellschein vom 12. April 1996 aufgeführten Waren nicht bis zu dem dort vermerkten Fixtermin "17. Kalenderwoche" geliefert hat mit der Folge, daß sich die Beklagte berechtigterweise veranlaßt sah, die Ware auf dem Luftwege transportieren zu lassen, um die gegenüber ihrem Kunden gemachten Zusagen einhalten zu können. Soweit das Landgericht einen derartigen Verzugsschadensersatzanspruch der Beklagten mit der Begründung verneint hat, ausweislich des Vermerks auf dem Bestellschein sei von einer Vereinbarung der 20. Kalenderwoche als Liefertermin auszugehen, hat die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung unwidersprochen darauf hingewiesen, der Vermerk "Flugzeug 20. Kalenderwoche" sei eine rein interne, von ihr gefertigte Notiz, die mit der getroffenen Vereinbarung nichts zu tun habe. Danach ist die 17. Kalenderwoche als fixer Liefertermin anzusehen. Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, sie habe diesen auf dem Bestellschein vermerkten Fixtermin nicht akzeptiert und bestätigt, kann sie damit keinen Erfolg haben, solange sie nicht ihrerseits konkret darlegt, welcher Liefertermin stattdessen tatsächlich letztlich vereinbart gewesen sein soll.
Die unter vorstehenden Ziffern 3. bis 5. aufgeführten Beträge ergeben in ihrer Summe eine zugunsten der Beklagten in Abzug zu bringende Gegenforderung von insgesamt 3.707,16 DM. Nur in dieser Höhe unterliegt die Klage der Abweisung. Dem ist durch eine teilweise Abänderung des angefochtenen Schlußurteils Rechnung zu tragen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf [ref=dfb59c20-ab0c-44c4-840a-36f7c9ad5d49]§§ 92 Abs. 2 Alternative 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO[/ref].
Streitwert für das Berufungsverfahren: 44.357,16 DM.
Wert der Beschwer
a) der Beklagten: 40.650,00 DM,
b) der Klägerin: 3.707,16 DM.
Meta
07.11.1997
Oberlandesgericht Köln 19. Zivilsenat
Urteil
Sachgebiet: U
Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 07.11.1997, Az. 19 U 75/97 (REWIS RS 1997, 763)
Papierfundstellen: REWIS RS 1997, 763
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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