Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2016, Az. V ZB 1/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 1531

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[X.]:[X.]:BGH:2016:011216BVZB1.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 1/16
vom

1. Dezember 2016

in der Grundbuchsache

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2
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 1. Dezember 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und die Richter Dr.
Kazele, [X.] und Dr. Hamdorf

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Beteiligten werden der Beschluss des 1.
Zivilsenats des [X.]s vom 8. Dezember 2015 und die Zwischenverfügung des [X.]
-
Grundbuchamt
-
vom 19. März
2015 aufgehoben.

Die Sache wird an das Grundbuchamt zur Entscheidung über den Antrag der Beteiligten vom 5. März 2015 zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:

I.

Die Beteiligte ist Eigentümerin des im Eingang dieses Beschlusses be-zeichneten bebauten Grundstücks. Es befindet sich im Geltungsbereich einer durch den [X.] von [X.] nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung erlassenen Erhal-tungsverordnung. Am 3. März 2015 machte der Senat von [X.] von der in 1
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§
172 Abs. 1 Satz 4 BauGB enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und erließ eine Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungs-
oder Teileigentum in dem Gebiet der Erhaltungsverordnung
(GVBl. 2015, [X.] -
nachfolgend: Umwandlungsverordnung oder [X.]). Die Umwandlungsverordnung wurde am 13. März 2015 verkündet und ist am 14.
März 2015 in [X.] getreten. Sie ist gemäß § 3 Satz 2 [X.] auf [X.] auf Begründung von Wohnungs-
und Teileigentum, die vor dem
3. März 2015 gestellt worden sind, nicht anzuwenden.

Mit notarieller Urkunde vom 4. März 2015 teilte die Beteiligte das [X.] in Wohnungs-
und [X.] auf und bewilligte
die Auftei-lung. Auf den am 6. März 2015 eingegangenen [X.] vom
5.
März 2015 hat das Amtsgericht -
Grundbuchamt -
mit Zwischenverfügung vom 19. März
2015 darauf hingewiesen, dass der Eintragung das Fehlen einer Genehmigung nach der Umwandlungsverordnung entgegenstehe. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der zuge-lassenen Rechtsbeschwerde möchte die Beteiligte weiter die Aufhebung der Zwischenverfügung erreichen.

II.

Das Beschwerdegericht meint, das von
dem
Grundbuchamt aufgezeigte Eintragungshindernis bestehe, da der durch die Beteiligte beantragte Vollzug der Teilungserklärung einer Genehmigung nach § 1 [X.] bedürfe und die Beteiligte insoweit einer Verfügungsbeschränkung unterliege. Dass die [X.] zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Grundbuchamt noch nicht in [X.] gewesen sei, ändere hieran nichts, weil für die Beurteilung 2
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der Verfügungsbefugnis der Zeitpunkt der Eintragung in das
Grundbuch maß-geblich sei. Zwar könnten nach § 878 BGB Verfügungsbeschränkungen den Rechtserwerb nicht mehr beeinflussen, wenn die dingliche Einigung bindend und der Eintragungsantrag gestellt worden sei. Ob dies für die Teilungserklä-rung entsprechend gelte, könne jedoch dahinstehen, weil es hier an der für eine analoge Anwendung erforderlichen Regelungslücke im Gesetz fehle. Der Ge-setzgeber habe die Frage eines im Zeitpunkt der Antragstellung beim Grund-buchamt schützenswerten Vertrauens gesehen und abschließend geregelt.

III.

Die nach § 78 Abs. 1 GBO
statthafte und auch im Übrigen gemäß § 78 Abs. 3 GBO i.V.m.
§ 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Annahme des [X.], die Zwischenverfügung des Grundbuch-amts sei zu Recht ergangen, hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
Die von der Beteiligten bewilligte Aufteilung ihres Grundstücks bedarf keiner Genehmi-gung nach §
172 Abs. 1 Satz 4 BauGB i.V.m.
§ 1 [X.]. Dies folgt aus [X.] entsprechenden Anwendung des § 878 BGB, wie der Senat durch
Beschluss vom 12. Oktober 2016 in dem Parallelverfahren [X.] (zur [X.] bestimmt) entschieden hat. Zur Vermeidung von [X.] nimmt der Senat auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug.
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5
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IV.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des [X.] beruht auf § 61 Abs. 1 i.V.m.
§ 36 Abs. 1 und 3 GNotKG.

Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele

Göbel Hamdorf

Vorinstanzen:
AG [X.]-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 19.03.2015 -
43 TV 6035-71 -

KG, Entscheidung vom 08.12.2015 -
1 W 677/15 -

5

Meta

V ZB 1/16

01.12.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2016, Az. V ZB 1/16 (REWIS RS 2016, 1531)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1531

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V ZB 198/15

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