Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2015, Az. 5 StR 140/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 9630

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
5 StR 140/15

vom
17. Juni 2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen gewerbs-
und bandenmäßigen Computerbetruges

-
2
-
Der 5.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 17. Juni 2015, an der teilgenommen haben:
[X.] Prof. Dr. Sander

als Vorsitzender,

[X.]in Dr. [X.],
[X.] Dölp,
[X.] Bellay,
[X.] Dr. Feilcke

als beisitzende [X.],

Oberstaatsanwältin beim [X.]

als Vertreterin
der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

N.

als Verteidiger
des Angeklagten T.

,

Rechtsanwalt Zu.

als Verteidiger des Angeklagten Z.

,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

-
3
-
für Recht erkannt:

Die Revisionen
der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 26. September 2014 werden
verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel
und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

-
Von Rechts wegen
-

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten wegen gewerbs-
und bandenmäßi-gen Computerbetruges in 31 Fällen für schuldig befunden. Es hat den Ange-klagten T.

unter Einbeziehung weiterer 60 zehnmonatiger Freiheits-strafen aus einer früheren, wegen
vergleichbarer Taten ergangenen
Verurtei-lung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten Z.

zu einer zur Bewährung
ausgesetzten Gesamtfrei-heitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die vom Generalbun-desanwalt nicht vertretenen,
zuungunsten der Angeklagten eingelegten, auf die Sachrüge gestützten
und auf den Strafausspruch beschränkten
Revisionen
der Staatsanwaltschaft haben
keinen Erfolg.

1
-
4
-
1. Die angegriffenen [X.] in den Fällen 1 bis 13, 15, 17 bis 27 halten
sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. Die insofern erfolgte Zu-grundelegung des Strafrahmens des minder schweren Falls nach § 263a Abs.
2, § 263 Abs. 5 StGB
ist nicht zu beanstanden.
Das [X.] ist bei seiner Prüfung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen. Es hat die Anwendung
der minder schweren Fälle maßgeblich damit begründet, dass die von den Angeklagten abgelegten [X.] in diesen konkreten Fällen besonders werthaltig

waren,
weil sie umfangreiche und kostspielige Ermittlungen im Ausland entbehrlich gemacht
haben und diese Taten
ohne Geständnisse nicht nachzuweisen gewesen wären [X.] nicht nur

wie bereits von der
Revision
selbst erkannt

urteilsfremd, sondern wird
durch die Urteilsgründe widerlegt (vgl. [X.] f.).
Entgegen den
Revisionen
durften
die planvolle in-tensive und nicht nur gelegentliche Begehung der Straftaten ebenso wie das arbeitsteilige Vorgehen in der organisierten Bande nicht strafschärfend berück-sichtigt werden
(§ 46 Abs. 3 StGB), weil diese Umstände bereits durch das Tat-
.V.m.
§ 263 Abs. 5 StGB umfasst sind. Die Urteilsgründe lassen

wie der [X.] zutreffend dargelegt hat

nicht besorgen,
dass das [X.] die [X.] als strafschärfend berücksichtigten aufwendigen technischen Abschir-mungsmaßnahmen (vgl. [X.]
27 f.) bei der [X.] aus dem Blick verloren
hat.
2. Die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafen begegnet keinen durch-greifenden Bedenken.

2
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4
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5
-
Zwar müssen bei
diesem Zumessungsakt
(§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB) die hierfür maßgebenden Gesichtspunkte in einer Gesamtschau erneut berücksich-tigt werden; jedoch ist nicht in jedem Fall eine ausdrückliche Wiederholung in den Urteilsgründen erforderlich (vgl. [X.], Urteil vom 17. August 1988

2
StR 353/88
und Beschluss vom 15. August 1989

1 StR 382/89,
[X.]R StGB §
54 Abs. 1 Bemessung 1
und 4). Das [X.] hat die Zumessung
der Einzelstrafen
bereits in einer zusammenfassenden Würdigung eingehend begründet und deren
Höhe
entsprechend dem Ausmaß der Schäden abgestuft. Auf diese zusammengefasste Würdigung durfte
es
bei der Gesamtstrafenbil-dung Bezug
nehmen.
Dass der Angeklagte Z.

seine wahre Identität vor dem [X.] nicht preisgegeben hat, hält sich im Rahmen seines zulässigen Verteidigungs-verhaltens (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Mai 2013

4
StR 151/13, [X.], 697) und durfte entgegen der Ansicht der
Revision auch nicht bei der [X.] der Gesamtfreiheitsstrafe strafschärfend berücksichtigt werden. Die Erhö-hung der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten fällt zwar beim [X.] Z.

relativ gering
aus, wird jedoch unter anderem mit der Mit-gliedschaft in nur einer Bande
noch vertretbar begründet ([X.] 28).
Die verhängten Gesamtstrafen werden schließlich auch ihrem Zweck, gerechter Schuldausgleich zu sein, noch gerecht.
3. Die hinsichtlich des Angeklagten Z.

getroffene [X.] ist eingehend begründet und enthält keinen Rechtsfehler.
Die [X.], mit denen das [X.] eine positive Kriminalprognose gestellt hat (u.a. erstmalige Freiheitsstrafe, beeindruckende Wirkung der Untersu-chungshaft und des
Verfahrens
insgesamt, flankierende Maßnahmen nach §
56c und § 56d StGB), sind nicht zu beanstanden. Zutreffend hat es als be-5
6
7
8
-
6
-
sondere Umstände im Sinne des §
56 Abs.
2 StGB das abgelegte

wie darge-stellt außerordentlich
gewichtige

Geständnis und die verbüßte
Untersu-chungshaft herangezogen.
Das [X.], das sich in eigenen [X.] erschöpft,
zeigt keinen
Rechtsfehler auf;
auch bei der Aussetzungs-entscheidung kann dem Angeklagten
Z.

nicht angelastet
werden, dass er seine wahre Identität nicht preisgegeben hat.
4. Ein die Strafzumessung betreffender Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten liegt ebenfalls nicht vor (§ 301 StPO).

Sander [X.] Dölp

Bellay Feilcke

9

Meta

5 StR 140/15

17.06.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2015, Az. 5 StR 140/15 (REWIS RS 2015, 9630)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9630

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