Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.06.2013, Az. 20 W (pat) 24/12

20. Senat | REWIS RS 2013, 5200

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – „Abgedichtetes Antennensystem“ – zu den Anforderungen an die elektronische Signatur als Unterschriftserfordernis für elektronische Amtsakten des DPMA


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2009 007 910.6

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 10. Juni 2013 durch den Vorsitzenden [X.]. Dr. [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] und Dipl.-Ing. Kleinschmidt

beschlossen:

1. Der Präsidentin des [X.] wird anheimgegeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten.

2. Für den Fall des Beitritts erhält die Präsidentin Gelegenheit bis spätestens 20. Juli 2013 Ausführungen in der Sache zu machen.

Gründe

I.

1

Die Patentanmeldung 10 2009 007 910.6 mit der Bezeichnung „Abgedichtetes Antennensystem, insbesondere Dachantenne eines Fahrzeugs, mit einem Druckausgleich“ ist am 06.02.2009 im [X.] ([X.]) eingegangen. Gleichzeitig wurde wirksam [X.] gestellt.

2

Die Verfahrensakte des [X.] ist dem [X.] ([X.]) ausschließlich in elektronischer Form am 14.09.2012 per Filetransfer übermittelt worden.

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Bei [X.] erscheint das folgende Auswahlmenü:

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Die „[X.] Aktenübersicht“ zeigt zu mehreren Stichtagen jeweils in einer [X.] spezielle Verfahrensdaten; die „Tabellarische Übersicht“ enthält zu denselben Stichtagen jeweils in zeitlicher Reihenfolge die Dateien ([X.], [X.]) zu den einzelnen Dokumenten der elektronischen Verfahrensakte. Die „Hierarchische Übersicht“ soll zu denselben Stichtage jeweils den gleichen Inhalt haben wie die „Tabellarische Übersicht“, jedoch in einer speziellen Sortierung: so sind [X.] alle Anträge auf Akteneinsicht oder alle [X.]se in einem eigenen Abschnitt zusammengefasst. Im Abschnitt „Volldokument, tabellarisch ([X.])“ sollen alle bis zum jeweiligen Stichtag vorliegenden bzw. neu hinzugekommenen [X.]en zu jeweils einer einzigen [X.] zusammengefasst sein.

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1. Überblick über die Verfahrensakte gemäß „Tabellarischer Übersicht“

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Die „Tabellarische Übersicht vom 14.09.2012“ zeigt insbesondere folgende „[X.]en“ und „[X.]“ an:

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…..

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…..

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……

Der [X.] geht im Folgenden davon aus, dass es sich hier um den gemäß § 4 Abs. 2 [X.] erforderlichen vollständigen Überblick über alle [X.]nbestandteile handelt. Der „Titel“ bezeichnet als Aktenbestandteil ein zugehöriges elektronisches Dokument mit dem unter „Datum“ angegebenen Dokumentendatum.

Die für den zu beurteilenden Verfahrensablauf wesentlichen [X.]en zeigen folgenden Inhalt:

1.1. Prüfungsbescheid 11.07.2011

Die [X.] enthält 2 Seiten:

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……….

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……

Unten links ist auf beiden Seiten die Nummer „[X.]/4.11“ angegeben.

1.2. Anschreiben zum Prüfungsbescheid 11.07.2011

Die [X.] enthält eine einzige Seite:

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Der Name des Prüfers wird hier nicht ausgewiesen. Unten links ist die Nummer „[X.] 100a/ 10.10“ angegeben.

1.3. Anschreiben zum Prüfungsbescheid 12.07.2011

Diese [X.] enthält 108 Seiten. Die 1. Seite zeigt:

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Der Name des Prüfers wird hier nicht ausgewiesen. Unten links ist die Nummer „[X.] 100a/ 10.10“ angegeben.

…….

Auf Seite 3 folgt:

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….

Unten links ist die Nummer „[X.] 082b / 10.10“ angegeben.

Auf Seite 5 wird unter dem Titel „Zitierung in Betracht gezogener Druckschriften“ eine Liste von 10 Druckschriften angezeigt.

Auf den Seiten 7 und 8 folgt:

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……

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…..

Unten links ist jeweils die Nummer „[X.]/4.11“ angegeben.

Auf den Seiten 9 bis 100 folgen Kopien der auf Seite 5 genannten Druckschriften.

Die Seite 101 zeigt erneut einen Hinweis auf eine Frist:

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…….

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Der Name des Prüfers wird hier nicht ausgewiesen. Unten links ist die Nummer „[X.] 100a/ 10.10“ angegeben.

Auf Seite 103 wird ein Anlagenverzeichnis angezeigt.

Auf Seite 105 folgt „Zitierung in Betracht gezogener Druckschriften“.

Auf den Seiten 107 und 108 folgt:

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…..

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….

Unten links ist jeweils die Nummer „[X.]/4.11“ angegeben.

1.4. Antrag Fristverlängerung (mit [X.]-Datei) 24.11.2011

…..

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….

Die mitgelieferte [X.] zeigt bei Aufruf:

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Die „Online-Zertifikat-Prüfung“ ergibt:

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Die Gültigkeit des verwendeten Zertifikats kann nicht überprüft werden.

Als signiertes Dokument wird die einzige Seite des Antrags auf Fristverlängerung angezeigt:

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1.5. Beschlussankündigung zum Prüfungsbescheid 28.02.2012

Diese [X.] enthält eine einzige Seite:

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……

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Der Name des Prüfers wird hier nicht ausgewiesen. Unten links ist die Nummer „[X.]/2.11“ angegeben.

1.6. Beschlussankündigung zum Prüfungsbescheid 29.02.2012

Diese [X.] enthält 4 Seiten. Seite 1 zeigt:

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……

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Der Name des Prüfers wird hier nicht ausgewiesen. Unten links ist die Nummer „[X.]/2.11“ angegeben.

Es folgt eine abgesehen von einem Strichcode (Balkencode, Barcode) und einer 19-stelligen Zahl leere Seite und dann eine erneute Fristsetzung:

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……

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Der Name des Prüfers wird hier nicht ausgewiesen. Unten links ist die Nummer „[X.]/2.11“ angegeben.

Es folgt erneut eine abgesehen von einem Strichcode (Balkencode, Barcode) und einer 19-stelligen Zahl leere Seite.

1.7. [X.] (mit [X.]-Datei) 07.03.2012

Diese [X.] enthält 1 Seite (eingescanntes Papierdokument).

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Unten links ist die Nummer „[X.]/10.10“ angegeben. Die Signaturprüfung zeigt das zur [X.] 1.4. dargestellte Ergebnis.

1.8. Zurückweisungsbeschluss 23.05.2012

Diese [X.] enthält 1 Seite.

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…..

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Eine [X.] ist nicht vorhanden trotz des Hinweises auf eine Signierung. Der Name des Prüfers wird ausgewiesen. Unten links ist die Nummer „[X.]/3.12“ angegeben.

1.9. Zurückweisungsbeschluss 01.06.2012

Diese [X.] enthält 8 Seiten. Die Seite 1 zeigt:

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……

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Zu beachten ist hier der Hinweis rechts neben dem Dienstsiegel: „signiert: 31.05.2012 [X.]“. Unten links ist die Nummer  „[X.]/3.12“ angegeben.

Die Seiten 2 und 4 zeigen - abgesehen von einem Strichcode (Balkencode, Barcode) und einer 20-stelligen Zahl - keinen Inhalt, Seite 3 zeigt eine Rechtsmittelbelehrung (Nummer unten links: „[X.]/5.11“).

Seite 5 zeigt:

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..…

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Der Hinweis rechts neben dem Dienstsiegel, der auf der Seite 1 zu sehen ist, fehlt hier. Die Seiten 6 und 8 zeigen - abgesehen von einem Strichcode (Balkencode, Barcode) und einer 20-stelligen Zahl - keinen Inhalt, Seite 7 zeigt eine Rechtsmittelbelehrung (Nummer unten links: „[X.]/5.11“). Eine [X.] ist trotz des Hinweises auf eine Signierung auf den Seiten 1 und 5 nicht vorhanden.

1.10. Zurückweisungsbeschluss – Signiert (mit [X.]-Datei) 24.05.2012

Die [X.] enthält 8 Seiten. Seite 1 zeigt:

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……

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Zu beachten ist hier der Hinweis rechts neben dem Dienstsiegel: „signiert: [X.]“. Unten links ist die Nummer „[X.]/3.12“ angegeben.

Die Seiten 2 und 4 zeigen - abgesehen von einem Strichcode (Balkencode, Barcode) und einer 20-stelligen Zahl - keinen Inhalt, Seite 3 zeigt eine Rechtsmittelbelehrung (Nummer unten links: „[X.]/5.11“).

Seite 5 zeigt:

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Zu beachten ist hier, dass der Hinweis rechts vom Dienstsiegel, der auf der Seite 1 zu sehen war, hier fehlt. Die Seiten 6 und 8 zeigen - abgesehen von einem Strichcode (Balkencode, Barcode) und einer 20-stelligen Zahl - keinen Inhalt, Seite 7 zeigt eine Rechtsmittelbelehrung (Nummer unten links: „[X.]/5.11“).

Es ist eine [X.] vorhanden. Das [X.] hat – nach dem Verständnis des [X.]s - im Rahmen der Erstellung der Verfahrensakte für die Einsichtnahme durch das [X.] die im Vorgangsbearbeitungssystem des [X.] hinterlegte Signatur als Datei erzeugt und mit einem kleinen Programm verbunden, so dass bei Aufruf der [X.] dieses Programm startet, das den zur [X.] gehörenden [X.]namen kennt, so dass es die Signaturprüfung durchführen kann. Als Ergebnis der Signaturprüfung nach der zusätzlichen Online-Zertifikats-Prüfung ergibt sich:

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Über das Feld „Dokument anzeigen“ kann überprüft werden, zu welchem „Dokument“ (=[X.]) am 31.05.2013 eine qualifizierte Signatur erstellt worden ist:

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Es ergibt sich, dass sich die Signatur über alle Seiten (1 bis 8) der [X.] 1.10. erstreckt, obwohl die Seiten 2 bis 4 und 6 bis 8 keinen Hinweis auf eine Signatur enthalten.

1.11. [X.] (mit [X.]-Datei) 06.06.2012

Die [X.] enthält eine Seite (= eingescanntes Dokument vom Vertreter der Anmelderin).

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Unten links ist die Nummer „[X.]/10.10“ angegeben. Die Signaturprüfung zeigt das zur [X.] 1.4. dargestellte Ergebnis.

2. Verfahrensablauf

Der Verfahrensablauf stellt sich an Hand der tabellarischen Übersicht und den hier aufrufbaren Dateien wie folgt dar:

Am 11.07.2011 wurde ein „[X.] 11.07.2011“ ([X.] 1.1.) verfasst, in dem die Auffassung vertreten wird, dass keine patentfähige Erfindung vorliege und insbesondere der Patentanspruch 1 wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar sei. Dieser [X.] enthält am Ende lediglich den Hinweis auf die „Prüfungsstelle für Klasse [X.]“ und den Namen des Prüfers. Im 1. „Anschreiben zum [X.] 11.07.2011“ ([X.] 1.2.) und im 2. „Anschreiben zum [X.] 12.07.2011“ ([X.] 1.3.) wird dem Patentanmelder zur Äußerung eine Frist von 4 Monaten ab Zugang des Bescheids gewährt. Am Ende wird jeweils unter der Angabe „Prüfungsstelle für [X.]“ und dem Dienstsiegel des [X.] der Hinweis angezeigt „Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“. Der Name des Prüfers, der die Frist gesetzt hat, fehlt. Die [X.] 1.3. „Anschreiben zum [X.] 12.07.2011“ enthält unterschiedliche Textteile, die in Papier unterschiedlichen Dokumenten entsprechen würden. Unter anderem ist dort zweimal ein Textteil enthalten, der seinem Inhalt nach anscheinend dem Inhalt der [X.] 1.1. „[X.] 11.07.2011“ entspricht. Wann der Versand der ausgedruckten Fristsetzung für die Berechnung der Frist erfolgte, ergibt sich hier nicht, obwohl diese für die Fristsetzung von Bedeutung ist.

Mit Schreiben vom 24.11.2011, eingegangen beim [X.] am gleichen Tag per Telefax, hat die Anmelderin zur Äußerung auf den „Bescheid vom 11.07.2011“ eine Fristverlängerung von 2 Monaten beantragt ([X.] 1.4.). Am 28.11.2011 wurde zu dem elektronischen Dokument durch eine Mitarbeiterin eine qualifizierte Signatur erzeugt, wobei die Gültigkeit des Zertifikats durch das [X.] nicht überprüfbar ist.

Mit „Beschlussankündigung zum [X.] 28.02.2012“ ([X.] 1.5.) und „Beschlussankündigung zum [X.] 29.02.2012“ ([X.] 1.6.) wird der Anmelderin eine nochmalige Frist von 1 Monat ab Zugang dieses Bescheids gewährt und darauf hingewiesen, dass nach ergebnislosem Ablauf der Frist eine Entscheidung getroffen werde, die je nach Verfahrensstand u. a. auf Zurückweisung der Patentanmeldung lauten könne. Die [X.] enthalten am Ende unter der Angabe „Prüfungsstelle für [X.]“ und dem Dienstsiegel des [X.]s den Hinweis „Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“. Ein Hinweis, ob der zuständige Prüfer die Fristverlängerung veranlasst hat, oder ob das Vorgangsbearbeitungssystem des [X.] das „Dokument“ automatisiert „erstellt“ hat, fehlt. Jedenfalls fehlt der Name eines Prüfers, der die Frist gewährt haben könnte. Die „Beschlussankündigung“ ist in der [X.] einmal mit variablem Adressfeld enthalten (Datum 28.02.2012 laut tabellarischer sowie hierarchischer Übersicht), in einer weiteren [X.] [X.] adressiert an den Prozessbevollmächtigten der Anmelderin (Datum 29.02.2012 laut tabellarischer sowie hierarchischer Übersicht). Wann der Versand der ausgedruckten Fristverlängerung erfolgte, ergibt sich hier nicht.

Am 06.03.2012 hat der Vertreter der Anmelderin zum Aktenzeichen „10 2009 007 910.6“ eine Sendung mit dem Inhalt „[X.] BSA“ erhalten. Als „Erstelldatum“ wird der „28.02.2012“ angegeben. Handschriftlich ist noch eingetragen: „[X.]“ (Aktenzeichen des Vertreters der Anmelderin). Das [X.] ist am 07.03.2012 im [X.] eingegangen. Zu diesem [X.] liegt eine [X.] vor; demnach wurde am 12.03.2012 eine qualifizierte Signatur zu dem im Rahmen des [X.] erzeugten elektronischen Dokument ([X.] 1.7.) erzeugt. Das Zertifikat der Signatur ist vom [X.] nicht überprüfbar.

Die Verfahrensakte des [X.] enthält im weiteren Ablauf (in dieser Reihenfolge) einen „Zurückweisungsbeschluss 23.05.2012“ ([X.] 1.8.), einen „Zurückweisungsbeschluss 01.06.2012“ ([X.] 1.9.) und einen „Zurückweisungsbeschluss – Signiert 24.05.2012“ ([X.] 1.10.). Nach dem jeweiligen Beschlusstext wird „die Patentanmeldung …. aus den Gründen des Bescheides vom 11.07.2011 gemäß § 48 des [X.]es zurückgewiesen“. Am Ende aller Beschlusstexte ist unter der Angabe „Prüfungsstelle für [X.]“ dem Namen des Prüfers und dem Dienstsiegel des [X.] jeweils der Hinweis „Dieses Dokument wurde elektronisch signiert und ist ohne Unterschrift gültig“ angebracht. Rechts neben dem Dienstsiegel wird bei dem Beschlusstext 1. Seite der [X.] 1.9. „signiert: 31.05.2012 [X.]“ und bei dem Beschlusstext 1. Seite der [X.] 1.10. „signiert: [X.]“ angezeigt, während auf der einzigen Seite der [X.] 1.8., auf Seite 5 der [X.] 1.9. sowie der Seite 5 der [X.] 1.10. dagegen kein weiterer Text angezeigt wird. Die übrigen Seiten in den [X.]en 1.9. und 1.10. enthalten keinen Hinweis auf eine Signierung der jeweiligen Seite.

Der Beschlusstext ist einmal mit variablem Adressfeld (Datum 23.05.2012 laut tabellarischer/hierarchischer Übersicht für die [X.] 1.8.), in den zwei weiteren [X.]en 1.9. bzw. 1.10. mit Rechtsmittelbelehrung, Zahlungshinweisen, dem Hinweis auf die Möglichkeit der Weiterbehandlung nach § 123 a [X.] und auf die Gebrauchsmusterabzweigung, je [X.] an den Prozessbevollmächtigten der Anmelderin adressiert, vorhanden. Für die [X.] 1.8. weist die tabellarische/hierarchische Übersicht als Datum des elektronischen Dokuments mit dem Titel „Zurückweisungsbeschluss“ den 23.05.2012, für die [X.] 1.9. das Datum 01.06.2012 und für die [X.] 1.10. das Datum 24.05.2012 aus. Zu der [X.] 1.10. (Datum 24.05.2012) ist eine separate [X.] vorhanden, die den Namen des Prüfers angibt und als Signierdatum den 31.05.2012 ausweist. Die Überprüfung der Signatur ergibt ferner, dass die gesamte [X.] 1.10. signiert ist; das bedeutet, dass alle Seiten in der [X.] sozusagen in einem Container als elektronischem Dokument zusammengefasst signiert sind.

Laut [X.] 1.11. hat der Vertreter der Anmelderin am 4.6.12 zum Aktenzeichen „10 2009 007 910.6“ eine Sendung mit dem Inhalt „[X.]“ erhalten. Als Erstellungsdatum wird der „24.05.2012“ angegeben. Das [X.] ist am 6.6.2012 im [X.] eingegangen, zu der durch Scannen erzeugten elektronischen [X.] 1.11. wurde am 12.6.2012 eine qualifizierte [X.] erzeugt, deren Zertifikat vom [X.] nicht überprüfbar ist.

Der Vertreter der Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 03.07.2012, per Telefax am gleichen Tag im [X.] eingegangen, „gegen den Beschluss vom 24.05.2012, … eingegangen am 04.06.2012, über die Zurückweisung der im Betreff genannten Patentanmeldung … Beschwerde eingelegt“ und die Nachreichung einer Beschwerdebegründung angekündigt.

3. Aktenübersicht vom 14.09.2012

Bei der „Aktenübersicht vom 14.09.2012“ handelt es sich um eine [X.] mit 38 Seiten. Über Lesezeichen ist sie in verschiedene Bereiche unterteilt. Einer dieser Bereiche betrifft die „Verfahrenshistorie“. Wie das [X.] in der Stellungnahme zum Verfahren 20 W (pat) 28/12 gegenüber dem [X.] dargelegt hat, sollen sich hieraus die Verfahrensangaben ergeben, die der „Tabellarischen Übersicht“ nicht zu entnehmen sind.

Die Verfahrenshistorie beginnt auf Seite 12 der [X.]:

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Die Liste wird in dieser Akte (im Gegensatz zu anderen dem [X.] vorliegenden Akten) rückwärts geführt, so dass die letzten Verfahrensschritte zuerst angezeigt werden. Zum Datum 11. und 12.07.2011 ([X.]en 1.1. bis 1.3.) werden folgende Einträge angezeigt:

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Die in der Verfahrenshistorie verwendeten [X.]-internen Systemabkürzungen kann der [X.] nicht nachvollziehen und somit auch keinen unmittelbaren Bezug zu den [X.]en 1.1. bis 1.3. der „Tabellarischen Übersicht“ herstellen. Am 12.07.2011 („Anschreiben zum [X.] 12.07.2011“ [[X.] 1.3.]) ist keine Aktivität zu entnehmen.

Zu der „Beschlussankündigung zum [X.] 28.02.2012“ und „Beschlussankündigung zum [X.] 29.02.2012“ ([X.]en 1.5. bzw. 1.6.) ist der Aktenübersicht (S. 20/21) zu entnehmen:

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Demnach hat der Prüfer am 28.02.2012 über das weitere „Vorgehen“ entschieden; das Ergebnis der Entscheidung wird nicht angegeben; im nächsten Schritt wird vom Prüfer eine „Dokumentenerstellung“ durchgeführt. Es folgen viele weitere vom Vorgangsbearbeitungssystem des [X.] automatisch durchgeführte Aktivitäten. Am 29.02.2012 („Beschlussankündigung zum [X.] 29.02.2012 [[X.] 1.7.]) ist keine Aktivität des Vorgangsbearbeitungssystems des [X.] angegeben.

Zur Erstellung des Zurückweisungsbeschlusses zeigt die „Aktenübersicht vom 14.09.2012“ folgende Einträge:

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Wie oben bereits ausgeführt, kann der [X.] die in der Verfahrenshistorie verwendeten [X.]-internen Systemabkürzungen nicht nachvollziehen und somit auch keinen unmittelbaren Bezug zu den [X.]en 1.8. bis 1.10. der „Tabellarischen Übersicht“ herstellen. Am 1.06.2012 („Zurückweisungsbeschluss 01.06.2012“ [[X.] 1.10.]) ist keine Aktivität zu entnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Vorgangsbearbeitungssystem des [X.] die am 31.05.2012 erzeugte Signatur überprüft hat.

II.

Der [X.] erachtet es als angemessen, der Präsidentin des [X.]s gemäß § 77 Satz 1 [X.] anheimzugeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten. Im vorliegenden Anmeldebeschwerdeverfahren ist über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu befinden, wobei die Beschwerdeentscheidung über den Einzelfall hinaus allgemeine Auswirkungen für eine Vielzahl von Verfahren vor dem [X.] haben könnte. Die aufgezeigten Probleme treten auch in anderen, dem [X.] vorgelegten elektronischen Verfahrensakten auf.

1. Aufgrund der nach vorläufiger Auffassung des [X.]s gegebenen schwerwiegenden Verfahrensmängel erwägt der [X.] vorliegend eine Aufhebung des Beschlusses der Prüfungsstelle [X.] vom 24.05.2012 und eine Zurückverweisung der Sache an das [X.] gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 2 [X.] ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Alternativ könnte der [X.] auch zu dem Ergebnis kommen, dass kein wirksamer Beschluss des [X.] vorliegt und somit die Beschwerde gegenstandslos wäre.

2. Das Beschwerdeverfahren 20 W (pat) 24/12 ist im 20. [X.] eines der ersten Verfahren, bei dem wesentliche Dokumente im [X.] im Rahmen eines ausschließlich elektronischen Verfahrens erzeugt wurden und in dem die Verfahrensakte des [X.] dem [X.] nicht mehr in Papierform, sondern ausschließlich in elektronischer Form übermittelt wurde. Hierdurch ergeben sich rechtliche Fragestellungen, die noch nicht abschließend geklärt sind.

3. Der [X.] vertritt vorläufig die Auffassung, dass der Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle nicht dem gesetzlich vorgesehenen Begründungserfordernis nach § 47 Abs. 1 [X.] genügt. Zudem erachtet es der [X.] nach vorläufiger Ansicht als rechtlich problematisch, dass sich in der übermittelten elektronischen Verfahrensakte des [X.] kein elektronisches Dokument befindet, das als ordnungsgemäße, vom zuständigen Prüfer unterzeichnete, d. h. elektronisch signierte Urschrift des Beschlusses der Prüfungsstelle für [X.] angesehen werden kann (vgl. hierzu auch den das Einspruchsverfahren betreffenden eingangs bereits in Bezug genommenen Beschluss des [X.]s v. 05.03.2013 – 20 W (pat) 28/12, mit dem der Präsidentin ebenfalls der Beitritt anheimgegeben wurde).

3.1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für [X.] des [X.]s, mit dem die vorliegende Patentanmeldung zurückgewiesen wurde (§ 48 [X.]), enthält – nach derzeitiger Auffassung des [X.]s - keine ordnungsgemäße rechtswirksame Begründung gemäß § 47 Abs. 1 [X.].

Die Zurückweisung einer Patentanmeldung durch Beschluss unterliegt den formalen Voraussetzungen nach § 47 Abs. 1 [X.] und ist daher mit einer Begründung zu versehen.

3.1.1. Der Beschlusstext bezieht sich zur Begründung ausschließlich auf den „Bescheid vom 11.07.2011“ und weist die Anmeldung aus den dort genannten Gründen zurück. Dies ist nach § 42 Abs. 3 Satz 1 [X.] grundsätzlich zulässig, wobei nach § 48 Satz 2, § 42 Abs. 3 Satz 2 [X.] dem Anmelder vorher Gelegenheit zu geben ist, sich zu den Umständen zu äußern, auf die die Zurückweisung gestützt werden soll. Hierfür ist der Zugang eines Prüfungsbescheids erforderlich ([X.], Beschluss vom 13. März 2003 - 11 W (pat) 55/01, [X.]E 47, 21 = [X.] 2003, 245 - Reversible Krawattenbefestigung), wobei dessen förmliche Zustellung grundsätzlich vorgesehen ist, wenn darin eine Frist gesetzt wird ([X.], Beschluss vom 30. Juni 2001 – 10 W (pat) 704/00, [X.]E 44, 136, 137 = [X.] 2001, 399 - zweiteilige Kapsel; vgl. auch Busse/[X.], [X.], 7. Aufl., § 45 Rn. 19; [X.]/Rudloff-Schäffer, [X.], 8. Aufl., § 48 Rn. 14). Vorliegend kann jedenfalls mittelbar auf den Zugang des Prüfungsbescheides aus dem Umstand geschlossen werden, dass die Anmelderin am 24.11.2011 ein Fristverlängerungsgesuch zur Äußerung auf den „Bescheid vom 11.07.2011“ eingereicht hat; gleichwohl ist der elektronischen Verfahrensakte aber kein entsprechender Absendevermerk für den (Prüfungs-)bescheid vom 11.07.2011 zu entnehmen, was verfahrensrechtlich schon deshalb bedenklich erscheint, weil damit der Fristablauf nicht eindeutig bestimmt werden kann. Aus welchen Umständen der Beginn der Frist zur Äußerung auf den Prüfungsbescheid auf den 16.07.2011 festgelegt wurde (vgl. „Aktenübersicht vom 14.09.2012“, Seite 6, Frist 1071011) ist nicht ersichtlich. Auch kann aus der Verfahrensakte nicht unmittelbar und eindeutig entnommen werden, welche [X.] (1.1., 1.2. oder 1.3.) ausgedruckt dem Anmelder übersandt worden ist. Zur [X.] 1.3. („Anschreiben zum Prüfungsbescheid 12.07.2011) jedenfalls ist aus der „Aktenübersicht vom 14.09.2012“ unter dem Lesezeichen „Verfahrenshistorie“ keine Aktivität zum „12.07.2011“ zu entnehmen. Der [X.] 1.1. „Prüfungsbescheid 11.07.2011“ ist die „Prüfungsstelle für Klasse [X.]“, der Name des Prüfers, aber keine Fristsetzung zu entnehmen und der [X.] 1.2. „Anschreiben zum Prüfungsbescheid 11.07.2011“ ist die „Prüfungsstelle für [X.]“, jedoch kein Name des zuständigen Prüfers und keine Angabe der [X.], sondern lediglich der Umstand der Fristsetzung zu entnehmen. Lediglich die [X.] 1.3. „Anschreiben zum Prüfungsbescheid 12.07.2011“ enthält zweimal eine Fristsetzung und zweimal Texte, die einem Bescheidtext entsprechen. Dass die drei Bescheidstexte in der Verfahrensakte untereinander identisch sein sollen, ergibt sich aus der Verfahrensakte nicht. In diesem Zusammenhang ist zu bezweifeln, dass es Aufgabe des [X.]s sein sollte, die inhaltliche und formale Identität der Bescheidstexte zu überprüfen.

Der elektronischen Verfahrensakte ist kein entsprechender Absendevermerk für die „Beschlussankündigung zum [X.]“ ([X.]en 1.4. bzw. 1.5.) zu entnehmen, was verfahrensrechtlich ebenfalls bedenklich erscheint. Das [X.] enthält lediglich die Angabe, dass an den Vertreter der Anmelderin eine Sendung mit dem Inhalt „[X.] BSA“ (vgl. [X.] 1.6.) zugegangen ist; bei der [X.] handelt es sich um die Formularbezeichnung (vgl. [X.] elektronisches Dokument der [X.] 1.5.). In der Papierakte war auf dem [X.] das Absendedatum und im Klartext die Bezeichnung des übersandten Dokuments angegeben.

Insgesamt gibt die Verfahrensakte des [X.] den chronologischen und aus sich heraus verständlichen Verlauf der [X.] und –verlängerungen nicht lückenlos und nachvollziehbar wieder, den das Gebot der Aktenwahrheit und -klarheit stets gebietet. Das [X.] hat die von der Patentinhaberin mit Schreiben vom 24.11.2011 ([X.] 1.3.) beantragte Frist von zwei Monaten wohl offensichtlich gewährt; einen entsprechenden Vermerk hat der [X.] in der elektronischen Verfahrensakte bisher nicht gefunden. Die „Verfahrenshistorie“ weist zum 29.11.2011 aus, dass neben der Rubrik „[X.] Antrag entscheiden“ und dem Prüfernamen „erledigt“ eingetragen ist. Wie der Prüfer entschieden hat, ist hier nicht zu entnehmen, nur dass er entschieden hat. Im nächsten Verfahrensschritt wird dagegen angegeben „[X.] Frist beenden“ und daneben „System“ „erledigt“. Eigentlich wäre zu erwarten, dass die entsprechende Entscheidung des Prüfers auf das [X.] ([X.] 1.4.) in direktem Zusammenhang mit dem [X.] angezeigt wird.

Die Gewährung eines durch den Antragsteller zu begründenden [X.]s ist grundsätzlich in das Ermessen des zuständigen Prüfers gestellt und von diesem durchzuführen; eine automatische Gewährung durch ein elektronisches System ohne Würdigung der vorgebrachten Gründe kann nicht für zulässig erachtet werden. In der Papierakte war daher direkt auf dem [X.] die Kenntnisnahme durch den Prüfer und seine Entscheidung eingetragen.

Ein weiteres [X.] der Anmelderin ist in der elektronischen Verfahrensakte nicht enthalten; gleichwohl gewährte anscheinend die Prüfungsstelle mit „Beschlussankündigung vom 28.02.2011 bzw. 29.02.2011“ ([X.]en 1.4. bzw. 1.5.) eine weitere Frist von einem Monat, verbunden mit der Beschlussankündigung, sofern der [X.] die entsprechende Stelle in der „[X.]“ richtig interpretiert.

3.1.2. Der „Prüfungsbescheid 11.07.2011“ ([X.] 1.1.), in dem die mangelnde Patentfähigkeit der Anmeldung dargelegt wird, bzw. das „Anschreiben zum Prüfungsbescheid 11.07.2011“ ([X.] 1.2.), in dem der Anmelderin ursprünglich eine Frist von 4 Monaten zur Äußerung hierzu gesetzt worden ist, ist vom zuständigen Prüfer nicht signiert worden. Der Text in der [X.] 1.1. enthält kein Dienstsiegel und auch keinen Hinweis, dass das Dokument ohne Unterschrift gültig sein soll; die Fristsetzung in der [X.] 1.2. enthält nicht den Namen des zuständigen Prüfers, sondern nur die Angabe „Prüfungsstelle für [X.]“; unter dem Dienstsiegel befindet sich die Angabe: „Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“. Aus der übermittelten elektronischen Verwaltungsakte ist darüber hinaus nicht ersichtlich, ob die Anmelderin eine Abschrift oder eine Ausfertigung (§ 20 [X.]V) des Prüfungsbescheides erhalten hat. Im Übrigen ist das „Anschreiben zum Prüfungsbescheid 12.07.2011“ ([X.] 1.3.) ebenfalls nicht signiert.

Auch die weitere Fristgewährung mit [X.] 1.5. vom 28.02.2012 bzw. [X.] 1.6. vom 29.02.2012, die ebenfalls keine inhaltlichen Ausführungen aufweist, ist am Ende lediglich mit „Prüfungsstelle für [X.]“ versehen (ohne Angabe des Namens des Prüfers) und enthält keine Unterschrift bzw. Signatur des zuständigen Prüfers.

3.1.3. Zwar ist der Prüfungsbescheid gemäß § 45 [X.] kein Beschluss i. S. d. § 47 [X.] ([X.]/Rudloff-Schäffer, [X.], 8. Aufl., § 47 Rn. 5), so dass das [X.] insoweit nicht unmittelbar gilt. Dieses Erfordernis ergibt sich aber nach derzeitiger Sicht des [X.]s aus dem Umstand, dass mit dem Bescheid eine Fristsetzung erfolgt, deren Versäumung die Rechtsfolge der Zurückweisung unmittelbar herbeiführt, vgl. hierzu auch die Begründung zum Entwurf einer Verordnung zur Einführung der [X.]nführung und zur Erweiterung des elektronischen Rechtsverkehrs bei dem Patentamt, Patentgericht und dem [X.], [X.], wonach [X.] [X.] und -änderungen mit vollem Namen zu unterschreiben bzw. nach § 130 b ZPO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen hat. Dieses [X.] ist auf das Erteilungsverfahren übertragbar, da es als ein gerichtsähnlich ausgestaltetes Verwaltungsverfahren anzusehen ist, was bereits dadurch zum Ausdruck kommt, dass Beschlüsse und Bescheide nicht „im Auftrag“ und damit im Rahmen eines Weisungsverhältnisses, sondern nur mit dem Namen des Prüfers und der Benennung der Prüfungsstelle zu unterzeichnen sind.

3.1.4. Da in den [X.] der [X.]en 1.8., 1.9. bzw. 1.10. nur Bezug auf den Bescheid vom 11.07.2011 genommen wird, sollen sich die Zurückweisungsgründe unmittelbar aus dem Bescheid ergeben, der allerdings eine Unterschrift bzw. Signatur nicht aufweist. Das Problem besteht zunächst schon darin, welche [X.] in der Verfahrensakte mit dem „Bescheid vom 11.07.2011“ identifiziert werden soll. Gemeint ist wahrscheinlich die [X.] 1.1. („Prüfungsbescheid 11.07.2011“) bzw. deren Wiedergabe in der [X.] 1.3 („Anschreiben zum Prüfungsbescheid 12.03.2011“). Da somit eine nicht unterschriebene Begründung des Zurückweisungsbeschlusses vorzuliegen scheint und das [X.] nach § 47 Abs. 1 gerade auch die Begründung des Beschlusses einschließen soll, liegt – nach derzeitiger Auffassung des [X.]s - ein Begründungsmangel des zurückweisenden Beschlusses nach § 47 Abs. 1 [X.] vor. Aus den vorstehenden Gründen war es vor Einführung der [X.] im [X.] übliche Praxis, die Bescheide im Erteilungsverfahren handschriftlich zu unterzeichnen und eindeutig zu identifizieren.

3.1.5. Zwar geht die zeitlich deutlich zurückliegende Entscheidung „[X.]“ des [X.] (Beschluss vom 21. Dezember 1962 – [X.], [X.]Z 39, 333 = [X.] 1963, 343, 347) davon aus, dass eine Bezugnahme auf eine „Zwischenverfügung des Berichterstatters“ als Begründung eines Beschlusses im Patenterteilungsverfahren ausreicht. Diesem Beschluss ging indes keine Fristsetzung voraus, deren Versäumung – wie vorliegend – unmittelbar zur Zurückweisung der Patentanmeldung geführt hat, sondern diente der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]. Soweit der [X.] in jener Entscheidung keinen Unterschied zwischen erteilenden und versagenden Beschlüsse macht und entscheidend darauf abstellt, dass die Verfahrensbeteiligten aus Bescheid und Beschluss im Zusammenhang erkennen können, aus welchen Gründen eine Entscheidung ergangen ist, hatte das [X.] in dem dort entschiedenen Fall im Rahmen der mündlichen Verhandlung seinen Standpunkt nochmals erörtert und auch den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese Ausgangslage unterscheidet jenen Fall vom vorliegenden, in dem die Versäumung der gesetzten Frist (ohne entsprechendes Gesuch auf Fristverlängerung) die Zurückweisung unmittelbar zur Folge hat. Zudem geht – wie unter 3.1.3. ausgeführt - die Begründung zum Entwurf einer Verordnung zur Einführung der [X.]nführung und zur Erweiterung des elektronischen Rechtsverkehrs bei dem Patentamt, Patentgericht und dem [X.], [X.] (siehe hierzu auch 3.1.3) explizit von einem [X.] bei (richterlichen) [X.] aus, denen die [X.] eines Prüfers im Prüfungsverfahren des [X.] als unabhängig entscheidende Instanz weitgehend entsprechen. Im Übrigen dürfte im damals entschiedenen Fall der Bezug auf den begründenden Bescheid bzw. die dortige Zwischenverfügung unmittelbar und eindeutig gewesen sein, da es sich um eine Papierakte handelte, in der nicht eine Vielzahl von Begründungstexten enthalten waren, wie im vorliegenden Fall.

3.1.6. Die vorstehend dargelegten - nach derzeitiger Meinung des [X.]s – schwerwiegenden Verfahrensmängel des Begründungsmangels rechtfertigen nach Auffassung des [X.]s eine Zurückverweisung der Sache an das [X.] gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 2 [X.].

3.2. Darüber hinaus befindet sich anscheinend in der übermittelten elektronischen Verfahrensakte des [X.] kein elektronisches Dokument, das als ordnungsgemäße, vom zuständigen Prüfer unterzeichnete, d. h. elektronisch signierte Urschrift des Zurückweisungsbeschlusses der Prüfungsstelle für [X.] (vom 23.05.2012, 24.05.2012 oder 01.06.2012 bzw. 31.05.2012 [Signaturdatum]) angesehen werden könnte.

3.2.1. Die rechtlichen Grundlagen für die elektronische Führung der Patentakten beim [X.] ergeben sich insbesondere aus § 125 [X.], aus der [X.] und über die Verweisung des § 2 [X.] aus den einschlägigen Bestimmungen der ZPO über elektronische Akten sowie Urkunden/Dokumente.

3.2.2. § 5 Abs. 2 [X.] sieht vor, dass ein elektronisches Dokument des Patentamts unterzeichnet wird, indem der Name der unterzeichnenden Person eingefügt und eine fortgeschrittene elektronische Signatur an das Dokument angebracht wird (§ 5 Abs. 2 [X.]). Dieses [X.] gilt auch für die Beschlüsse des [X.]. Das [X.] sieht statt der fortgeschrittenen elektronischen Signatur die qualifizierte Signatur vor, was rechtlich unbedenklich erscheint.

3.2.3. In der elektronischen Verfahrensakte des [X.] befinden sich in der tabellarischen bzw. hierarchischen Übersicht über alle [X.]nbestandteile (vgl. § 4 Abs. 2 [X.]) zwei [X.]en (1.8., 1.9.) mit dem Titel „Zurückweisungsbeschluss“ (einmal mit dem Datum 23.05.2012, einmal mit dem Datum 01.06.2012) und eine [X.] (1.10.) mit dem Titel „Zurückweisungsbeschluss – Signiert“ (mit dem Datum 24.05.2012). Von diesen drei [X.]en, die jeweils als ein elektronisches Dokument anzusehen sind, enthalten zwei Dateien (1.9. und 1.10.) je zwei Beschlusstexte mit Adressierung an den Prozessbevollmächtigten der Anmelderin sowie jeweils eine Rechtsmittelbelehrung, Zahlungshinweise, den Hinweis auf die Möglichkeit der Weiterbehandlung nach § 123 a [X.] und auf die Gebrauchsmusterabzweigung, im Folgenden auch [X.] genannt, d. h. mehrere herkömmlich in Papier als Dokumente angesehene Schriftstücke sind zu einer einzigen Datei als Container zusammengefasst. Zu der ersten [X.] (1.8.), die nur den Zurückweisungsbeschlusstext ohne weitere Anfügungen und ein variables Anschriftenfeld enthält (Datum 23.05.2012), ist ebenso wie zu der zweiten, an den Prozessbevollmächtigten der Anmelderin adressierten Zurückweisungsbeschlüsse enthaltenden [X.] (1.9.) keine [X.] in der Verfahrensakte enthalten, obwohl die jeweiligen Beschlusstexte einen Hinweis auf eine Signierung enthalten. Zu der dritten [X.] (Datum 24.05.2012) ist eine [X.] in der Verfahrensakte enthalten, die den Namen des zuständigen Prüfers und als Signierdatum den 31.05.2012 ausweist.

Ausweislich der Signaturprüfung ist das Dokument aus 8 Seiten, das die [X.] „Zurückweisungsbeschluss – Signiert 24.05.2012“ bildet, signiert, obwohl nur die Seiten 1 und 5 einen entsprechenden Hinweis geben. Die Auffassung, dass die Signierung einer [X.] sozusagen als „Versandpaket“, in dem u. a. auch ein oder mehrere Beschlusstext(e) enthalten ist, für ausreichend zu erachten ist, genügt nach der vorläufigen Auffassung des [X.]s nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Signierung eines Beschlusses, da eine eindeutige Zuordnung einer Signatur zum Beschluss gerade nicht gewährleistet ist. Insofern stellt die Vorhaltung eines Versandpakets mit mehreren zu versendeten [X.] keinen Vorteil des elektronischen Verfahrens dar, den es zu nutzen gilt, sondern vielmehr eine Beeinträchtigung der Übersichtlichkeit der Verfahrensakte. Zumal beim Ausdruck nicht wahrheitsgemäß wiedergegeben wird, dass in Wirklichkeit alle Seiten signiert sind. Technisch ist es im Übrigen möglich, nur einzelne Seiten einer [X.] zu signieren.

Ferner ist noch darauf hinzuweisen, dass als Datum der Signierung vom [X.] der 31.05.2012 ermittelt wurde. Würde es sich bei der [X.] 1.10. um den „Beschluss“ handeln, dann wäre dies auch das Datum des Beschlusses und nicht der 24.05.2012. Ein Zurückweisungsbeschluss mit Datum 31.05.2012 ist der tabellarischen bzw. hierarchischen Übersicht (Überblick über die Aktenbestandteile gemäß § 4 Abs. 2) indes nicht zu entnehmen. Eine Beschwerde der Anmelderin gegen einen Beschluss vom 31.05.2012 liegt im Übrigen auch nicht vor, wobei schon fraglich ist, ob dies der Anmelder ausreichend eindeutig erkennen konnte. Die Forderung nach [X.] gebietet es, dass insbesondere aus dem Beschluss das Entscheidungsdatum klar hervorgeht.

3.2.4. Soweit sich die vorliegend in der elektronischen Verfahrensakte befindliche Signatur auf eine Beschluss-Datei bezieht, welche zwei Beschlussdateien jeweils mit Rechtsmittelbelehrung, Zahlungshinweisen, dem Hinweis auf die Möglichkeit der Weiterbehandlung nach § 123 a [X.] und auf die Gebrauchsmusterabzweigung enthält, erscheint es problematisch, dass die Signatur nicht, wie in § 5 [X.] gefordert, „an das (elektronische) Dokument angebracht“ worden ist, als es unterzeichnet wurde. Vielmehr enthält die dem [X.] übermittelte Verfahrensakte eine eigenständige [X.] mit den [X.] des Prüfers. Diverse Seiten in den [X.]en 1.8. und 1.9. enthalten zwar den Hinweis „Dieses Dokument wurde elektronisch signiert …“, die „Tabellarische Übersicht“ enthält aber zu diesen [X.]en keine [X.]en. In einer anderen Verfahrensakte, die dem [X.] vorliegt, enthält das Dokument mit dem Titel „Zurückweisungsbeschluss – Signiert“ keine [X.]. Es kann der einzelnen, dem [X.] vom [X.] elektronisch übermittelten [X.] (als elektronischem Dokument), die das zu unterzeichnende Dokument darstellen soll, technisch jedoch nicht unmittelbar entnommen werden, ob diese [X.] signiert worden ist. Die Existenz einer [X.] lässt sich demnach aus der [X.] heraus, nicht unmittelbar und eindeutig bestimmen. Um diesem Problem vorzubeugen, schreibt § 5 [X.] vor, die Signatur am elektronischen Dokument, also an der Datei, „anzubringen“, wie dies bei sogenannten Inline-Signaturen der Fall ist, bei der die Signaturen unmittelbar mit der Datei als dem elektronischen Dokument verbunden sind; dies hat das [X.] anscheinend nicht umgesetzt.

Ob die vom [X.] derzeit praktizierte Lösung bei der Erstellung einer [X.] dem Erfordernis des „Anbringens“ i. S. v. § 5 Abs. 2 [X.] genügt, kann aber im Ergebnis dahingestellt bleiben, da eine möglicherweise unzureichende Zuordnung der Signatur zum Beschluss - jedenfalls nach derzeitiger Auffassung des [X.]s - allein keinen schwerwiegenden, die Zurückverweisung rechtfertigenden Verfahrensmangel nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 [X.] darstellt.

3.2.5. Alle fünf Beschlusstexte in der Verfahrensakte des [X.] enthalten jeweils auf der letzten Seite die Aufschrift: „Dieses Dokument wurde elektronisch signiert und ist ohne Unterschrift gültig.“ Nach § 5 [X.] wird ein elektronisches Dokument des Patentamts „unterzeichnet“ und somit unterschrieben, indem eine „elektronische Signatur an das Dokument angebracht“ wird. Es kann sich demnach bei [X.]n, die den Vermerk „ohne Unterschrift gültig“ tragen, gerade nicht um eine „unterschriebene“ Urschrift handeln. Um (für den Ausdruck vorbereitete) Ausfertigungen im Sinne des § 6 [X.] kann es sich auch nicht handeln, denn diese müssten in diesem Fall den Hinweis tragen, dass „die Ausfertigung nicht unterschrieben wird“ (vgl. hierzu auch 3.2.8). Die gegenwärtig verwendete Aussage „elektronisch signiert und ohne Unterschrift gültig“ ist gleichsam in sich selbst widersprüchlich: wenn ein Dokument elektronisch signiert wurde, ist die elektronische Signierung einer (handschriftlichen) Unterschrift gleichzustellen und ersetzt diese. Das Dokument ist daher nicht ohne jegliche Unterschrift gültig, so wie der zweite Satzteil zu vermitteln scheint, sondern nur ohne handschriftliche Unterschrift. Eine entsprechende Anpassung der Formulierung würde der Klarheit der Aussage dienen.

3.2.6. Soweit sich in der elektronischen Verfahrensakte des [X.] neben den vorgenannten zwei [X.]en nur eine einzige [X.] mit dem Titel „Zurückweisungsbeschluss“ befindet, die lediglich einen einzigen Beschlusstext mit variablem Adressfeld als Datei-Dokument enthält, zu dem das [X.] jedoch keine [X.] übermittelt hat, kann diese ebenfalls nicht als elektronisch signiert angesehen werden (obwohl am Ende des [X.] angezeigt wird: „Dieses Dokument ist elektronisch signiert ….“). Daher kann sie auch nicht als Urschrift gelten. Der [X.] wird gemäß § 8 Abs. 1 [X.] davon ausgehen müssen, dass das [X.] alle zur elektronischen Verfahrensakte gehörenden Dateien (im [X.]- bzw. [X.]-Format) dem [X.] vorgelegt hat, d. h. dass gegebenenfalls weitere vorhandene, aber nicht übermittelte [X.]en nicht Inhalt der elektronischen Verfahrensakte sind.

Dass die übrigen Beschlusstexte in der Verfahrensakte mit diesem einzelnen Beschlusstext bzw. untereinander identisch sein sollen, ergibt sich aus der Verfahrensakte nicht. In diesem Zusammenhang ist zu bezweifeln, dass es Aufgabe des [X.]s sein sollte, die inhaltliche und formale Identität der Beschlussfassungen mit dem Beschluss in der Verfahrensakte des [X.] zu überprüfen. Dies ist vorliegend allerdings aufgrund des Umstands, dass es sich um einen nur kurzen Beschlusstext handelt, der in der Begründung auf den [X.] verweist, nur von untergeordneter Bedeutung. Nicht nachvollziehbar und der Aktenwahrheit und -klarheit widersprechend erscheint jedoch, dass die drei [X.]en (1.8., 1.9., 1.10.) mit [X.] in der tabellarischen bzw. hierarchischen Übersicht (wobei das jeweilige Beschlussdokument immer den 24.05.2012 als Erstellungsdatum enthält) – wie vorstehend festgestellt – jeweils ein unterschiedliches Datum aufweisen, das Signierdatum selbst aber, das – falls zu berücksichtigen - das eigentliche Beschlussdatum (31.05.2012) wäre, dort überhaupt nicht auftritt.

3.2.7. Daher scheint ein Verstoß gegen § 59 Abs. 4 und § 61 Abs. 1 i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorzuliegen, wonach die Beschlüsse des [X.] zu begründen, schriftlich auszufertigen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen sind. Nicht unterschriebene Beschlüsse sind lediglich Entwürfe und daher unwirksam, es sei denn, der Beschluss war ordnungsgemäß verkündet ([X.]/Rudloff-Schäffer, a. a. [X.], § 47 Rn. 9 m. w. N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die fehlende Unterschrift kann – unabhängig davon, ob eine Anwendbarkeit des Urteils des [X.] vom 21. Januar 2006 ([X.], [X.], 1881), die eine Nachholung der Unterschrift nur in einem Zeitraum von 5 Monaten zulässt, im Verfahren vor dem [X.] Anwendung finden kann (wofür allerdings Einiges spricht, da das Prüfungsverfahren kein reines Verwaltungsverfahren ist und daher die für Urteile geltenden Erwägungen einer zeitlich begrenzten Urteilsabsetzung Anwendung finden sollten, vgl. unter 3.1.3) - auch nicht mit der Wirkung nachgeholt werden, dass dadurch ein der sachlichen Prüfung im laufenden Beschwerdeverfahren zugänglicher Beschluss zustande kommen würde (Busse/[X.], [X.], a. a. [X.], § 47 Rn. 33). Da die Nachholung einer fehlenden Beschlussunterschrift lediglich mit Wirkung für die Zukunft möglich ist, müsste der nachträglich unterschriebene Beschluss erneut zugestellt werden und würde eine (neue) Beschwerdefrist in [X.] setzen ([X.], Beschluss vom 8. Januar 1999 – 33 W (pat) 296/98, [X.]E 41, 44 - Formmangel). Die vorliegende Beschwerde würde sich demnach weiterhin gegen den ursprünglichen, ohne Unterschrift ergangenen Beschluss richten und wäre nicht anders zu beurteilen ([X.], Beschluss vom 10. August 2006 - 10 W (pat) 61/05, [X.] 2006, 415 - Paraphe).

3.2.8. Die schriftliche Ausfertigung ist eine amtliche Abschrift der Urschrift des Beschlusses und setzt damit implizit eine Beschluss-Urschrift voraus (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Oktober 1990 – 25 W (pat) 41/90, [X.]E 32, 36, 38; Busse/[X.], a. a. [X.], § 47 Rn. 51), die analog § 315 Abs. 1 ZPO vom Prüfer, der entschieden hat, gemäß § 126 BGB eigenhändig zu unterschreiben ist ([X.] Beschluss vom 14. August 2008 – 11 W (pat) 16/08, [X.]. 2009, 92 – [X.], wonach im Fall der Übersendung einer Ausfertigung aufgrund einer nicht unterschriebenen Urschrift die Beschwerde als gegenstandslos zurückgewiesen wurde; Busse/[X.], a. a. [X.], § 47 Rn. 33). Eine für den Ausdruck vorbereitete „Ausfertigung“ kann die Urschrift nicht ersetzen, denn die Ausfertigung tritt nur nach außen (dadurch erkennbar, dass sie an die jeweiligen Beteiligten adressiert ist) an die Stelle der Urschrift und kann diese daher in der Akte nicht ersetzen. Zwar bedarf es im Fall der elektronischen Erstellung des [X.] keiner handschriftlichen Unterschrift, wie sie § 126 BGB vorsieht; diese kann vielmehr durch eine (qualifizierte) elektronische Signatur ersetzt werden. Die gesetzliche Vorschrift des § 47 Abs. 1 [X.], die die Ausfertigung als amtliche Abschrift eines amtlichen Schriftstücks, [X.] eines Beschlusses, die an die Stelle der Urschrift tritt (vgl. [X.]/Rudloff-Schäffer, a. a. [X.], § 47 Rn. 12), ausdrücklich vorsieht, kann aber nicht aufgrund der technischen Gegebenheiten im Zuge einer [X.]nführung ausgehebelt werden. Eine elektronische Aktenführung muss sich – vor allem auch im Hinblick auf die zu fordernde Aktenwahrheit und –klarheit – in erster Linie den gesetzlichen Gegebenheiten anpassen; zwingende gesetzliche Vorschriften können dabei nicht aufgrund technischer Umsetzungsprobleme außer [X.] gesetzt werden. Es reicht aufgrund der Gesetzeslage gerade nicht aus, dass sich irgendein Beschlussexemplar als Teil einer signierten [X.] in der (elektronischen) Verfahrensakte befindet, das – wie vorliegend – an den Prozessbevollmächtigten der Patentanmelderin adressiert ist, weil dies keine Urschrift, sondern höchstens eine Ausfertigung (was angesichts der fehlenden Bezeichnung und Identifizierbarkeit als solche ebenfalls zweifelhaft ist) darstellen kann. Für die [X.] mit Beschlusstext vom 23.05.2012, die ein variables Adressfeld aufweist, wurde indes keine Signatur übermittelt, weshalb diese auch nicht als Urschrift angesehen werden kann.

Rubrum und Entscheidungsformel unmittelbar aus dem Text der Urschrift [Hervorhebung durch den [X.]] selbst ersichtlich sein müssen, vgl. [X.], Beschluss vom 27. Juni 2003 – [X.], NJW 2003, 3136, NJW-RR 2008, 367). Auch § 20 [X.]V orientiert sich insoweit an § 313 Abs. 1 ZPO mit der Modifikation, dass die Beschlussausfertigung die Kopfschrift „[X.]“ erhält und nur die nähere Bezeichnung der beschließenden Stelle abweichend von § 313 Abs. 1 Nr. 2 ZPO dem Beschlussausgang vorbehalten ist. Demnach ist aber nicht vorgesehen, dass die Parteibezeichnungen nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht zum Beschluss zählen. Dies bedingt die Konsequenz, dass ein an einen Verfahrensbeteiligten gerichtetes Beschlussdokument keine Urschrift, sondern nur eine Ausfertigung oder Abschrift sein kann.

3.2.9. Von einer mangels Unterschrift bzw. Signierung nicht ordnungsgemäßen Urschrift können keine wirksamen Ausfertigungen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 [X.] i. V. m. §§ 298 und 299 ZPO und § 6 [X.] erteilt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 14. August 2008 – 11 W (pat) 16/08, [X.]. 2009, 92 – [X.]). Eine Ausfertigung ist die amtliche Abschrift eines Beschlusses, die an die Stelle der Urschrift tritt. Die Urschrift hat bei den Akten des [X.] zu verbleiben; die Ausfertigung muss mit der Urschrift übereinstimmen. Insbesondere muss die Ausfertigung die Namen und gegebenenfalls die Dienstbezeichnung der Personen, die den Beschluss, Bescheid oder die [X.]eilung unterzeichnet haben (§ 20 [X.]V) bzw. den Namen der Personen, die eine elektronische Signatur angebracht haben (§ 6 Nr. 1 [X.]), hier die Namensangabe des zuständigen Prüfers enthalten (vgl. hierzu [X.], a. a. [X.] § 47 Rn. 12). Dies ist vorliegend nicht gewährleistet. Die Ausfertigung eines elektronischen Dokuments bedeutet, dass das elektronische Dokument in ein Papierdokument umgewandelt, d. h. ausgedruckt wird (vgl. § 2 [X.] i. V. m. § 317 Abs. 3, § 298 ZPO). § 6 [X.], der die „Ausfertigung“ eines elektronischen Dokuments betrifft, sieht ebenfalls vor, dass der Name der Person, die eine Signatur angebracht hat, und der Tag, an dem die Signatur angebracht wurde, sowie der Hinweis, dass die Ausfertigung nicht unterschrieben wird, auf dem Gesamtdokument angebracht werden. Der Ausdruck enthält nur in diesem Fall die erforderlichen Angaben. Aufgrund des Wortlauts des § 6 [X.] „.. genügt es …“ ist davon auszugehen, dass es sich bei den dort genannten Kriterien um Mindestanforderungen handelt, die aber nicht bloße Ordnungsvorschriften darstellen; hiergegen spricht bereits, dass es sich nicht um eine „soll“-Formulierung handelt. § 6 Nr. 3 [X.] legt dabei eindeutig fest, dass ein Hinweis aufzunehmen ist, dass „…die Ausfertigung nicht unterschrieben wird“ (Hervorhebung durch den [X.]), die genau diesen Wortlaut auf dem Dokument nahelegt, nicht etwa den Hinweis das „…das Dokument nicht unterschrieben wird“ (Hervorhebung durch den [X.]). Der Hinweis auf eine „Ausfertigung“ ist daher explizit auf dem ausgedruckten Dokument anzubringen. Die Argumentation, dass ein elektronisches Dokument erst durch den Ausdruck zur Ausfertigung wird und daher in der Akte keine Ausfertigungen im eigentlichen Sinn enthalten sind, kann die Vorschrift des § 6 Nr. 3 [X.], wonach der Hinweis aufzunehmen ist, dass „die Ausfertigung nicht unterschrieben wird“ nicht umgehen. Dies widerspräche in hohem Maße dem Erfordernis der Aktenwahrheit und –klarheit. Funktion und Zweck eines Dokuments müssen eindeutig und unmittelbar aus der Verfahrensakte ersichtlich sein. Bei den Dateien mit dem Titel „Zurückweisungsbeschluss“ (1.9.) und „Zurückweisungsbeschluss – Signiert“ (1.10.), die jeweils Beschlusstexte mit der Adressierung an den Prozessbevollmächtigten der Anmelderin enthalten, handelt es sich zwar mutmaßlich um [X.]en, die der Vorbereitung der Erstellung von Ausfertigungen dienen; dies kann jedoch anhand der elektronischen Verfahrensakte in keiner Weise nachvollzogen werden. Ebenso wie in der Papierakte müssen in der elektronischen Verfahrensakte Qualität, Anlass und Zuordnung eines Schriftstücks unmittelbar erkennbar sein. Die Begründung zu § 6 [X.] geht davon aus, dass zur Vermeidung von Verzögerungen auf eine Unterschrift verzichtet werden und stattdessen „ein Hinweis auf die maschinelle Herstellung der Ausfertigung“ (Hervorhebung durch den [X.]) aufgenommen wird (vgl. die Begründung zum Entwurf einer Verordnung zur Einführung der [X.]nführung und zur Erweiterung des elektronischen Rechtsverkehrs bei dem Patentamt, Patentgericht und dem [X.], [X.]). Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass es der [X.] als bedenklich erachtet, wenn Dokumente in der elektronischen Verfahrensakte vorgehalten werden sollten, die zur Vorbereitung der Erstellung einer Ausfertigung dienen können, sodass jeder Dritte – etwa im Rahmen einer Akteneinsicht – durch einen entsprechenden Aktenausdruck unmittelbar in den Besitz einer Ausfertigung gelangen könnte. Demnach würde es der [X.] für angezeigt erachten, Dokumente, die den Ausdruck von Ausfertigungen vorbereiten, separat vorzuhalten, wie dies [X.] auch in Akten anderer Gerichtsbarkeiten der Fall ist.

3.2.10. Im Hinblick auf die Vorhaltung von Dokumenten mit unterschiedlichem Bearbeitungsstand in der elektronischen Verfahrensakte ([X.] [X.] 1.8., 1.9., 1.10.), ohne Angabe, ob es sich um Kopien handelt, stellt sich erst das Problem, welche Dokumente die Anmelderin tatsächlich als „Ausfertigung“ erhalten hat und welche gemäß § 6 [X.] geforderten Angaben auf dem Ausdruck angebracht worden sind. Dies ist aus der Verfahrensakte (wie oben ausgeführt) gerade nicht ersichtlich, aber für eine klare Aktenführung unabdingbar. Gerade bei komplexen elektronischen Systemen, die nach dem Stand der Technik nie fehlerlos sein können, sind die rechtlich relevanten Verfahrensschritte zum Zeitpunkt des Medientransfers (Umwandlung der elektronischen Datei in ein oder mehrere Papierdokumente) entsprechend den rechtlichen Vorgaben zu überprüfen und das Ergebnis zu dokumentieren. Eine bloße abstrakt aufgestellte Behauptung, durch den Ausdruck der elektronischen Beschlussdokumente werde die Übereinstimmung einer Ausfertigung mit dem in der Akte befindlichen Beschlussdokument sichergestellt, genügt diesen Anforderungen jedenfalls nicht, insbesondere wenn keine Überprüfung der Signatur erfolgt und keine Angaben gemacht werden, welche Seiten des Ausdruck signiert sind. Auf die Fehlerproblematik bei einem komplexen IT-System sei in diesem Zusammenhang hingewiesen.

3.2.11. Darüber hinaus fehlt es an der Wirksamkeit der Zustellung des vermeintlichen Beschlusses, der, da er vorliegend nicht verkündet worden ist, erst durch Zustellung wirksam würde (Busse/[X.], a. a. [X.], § 47 Rn. 56). [X.] ist die schriftliche Ausfertigung der Urschrift (vgl. [X.]/Rudloff-Schäffer, a. a. [X.], § 47 Rn. 12, 32). Da vorliegend weder eine ordnungsgemäße Urschrift noch deren ordnungsgemäße Ausfertigung vorzuliegen scheint, wäre der Beschluss nicht ordnungsgemäß zugestellt und daher gegenüber der Patentanmelderin nicht wirksam geworden. Mangels wirksamer Zustellung wäre auch die Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt worden.

3.2.12. Eine mangels Unterschrift bzw. Signierung nicht ordnungsgemäße Urschrift hätte zur Folge, dass kein wirksamer Beschluss des [X.] vorliegt und somit die Beschwerde gegenstandslos wäre ([X.] Beschluss vom 14. August 2008 – 11 W (pat) 16/08, [X.]. 2009, 92; Busse/[X.], [X.], a. a. [X.], § 47 Rn. 33; vgl. hierzu auch 3.2.7.).

4. Wie die vorstehenden Ausführungen anhand des konkreten Falles zeigen, muss sich aus der elektronisch geführten Verfahrensakte des [X.] der für die rechtliche Beurteilung notwendige Verfahrensablauf unmittelbar und eindeutig ergeben. Ausgangspunkt der Beurteilung ist die früher in Papier geführte Verfahrensakte. Die elektronisch geführte Verfahrensakte muss zur Sicherung einer rechtstaatlichen Verfahrensführung zuverlässig alle Funktionen der ehemaligen papiergebundenen Verfahrensakte, d. h. alle klassischen Aktenfunktionen gleichwertig erfüllen. Die elektronische Verfahrensakte muss demnach nach Darstellung und Aufbau aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar sein, und zwar sowohl hinsichtlich der Primärinformationen (Dokumente, hier die elektronischen Dokumente in der „Tabellarischen Sicht“ bzw. „Hierarchischen Sicht“) als auch in Bezug auf die Metadaten und Bearbeitungsinformationen (hier: „[X.] Aktensicht“). Insbesondere wenn die Verfahrensakte in einem sogenannten Vorgangsbearbeitungssystem geführt wird, in dem das Vorgangsbearbeitungssystem zahlreiche Aktionen programmgesteuert ohne Einwirkung von verantwortlichen Personen ausführt (vgl. in der „[X.](n) Aktensicht“ die vielfältigen Aktionen von „System“) ist es umso wichtiger, die von den zuständigen Personen getroffenen Entscheidungen, im Gegensatz zu vom Vorgangsbearbeitungssystem automatisiert vorgenommenen Aktionen, unmittelbar und eindeutig zu dokumentieren; in der in Papier geführten Verfahrensakte war [X.] klar erkennbar, dass ein [X.] dem Prüfer vorgelegt worden ist, dass und wann er die Frist gewährt hat. Wie dem [X.] in einer anderen Verfahrensakte bekannt geworden ist, hat das Vorgangsbearbeitungssystem des [X.] selbsttätig aufgrund eines Systemfehlers eine unrichtige Verfahrensentscheidung getroffen. Die zusammenhanglos nebeneinander stehende „[X.] Aktensicht“ mit ihren Großteils objektiv unverständlichen Angaben und die „Tabellarische Sicht“ (bzw. „Hierarchische Sicht“) können – nach derzeitiger Sicht des [X.]s – diese Anforderung an eine eindeutige fehlerfreie Dokumentation aller relevanten Aktenvorgänge nicht erfüllen. Spezielle Schulungen, die elektronische Verfahrensakte des [X.] (wie es angeboten worden ist) zu verstehen, sind hier nicht zielführend, denn insbesondere bei der freien Akteneinsicht nach § 31 [X.] muss der zugrundeliegende Verfahrensablauf auch für die Öffentlichkeit nachvollziehbar, verständlich und nachprüfbar sein. Die elektronische Verfahrensakte muss für alle (Prüfer des [X.], [X.] des [X.] und die Öffentlichkeit im Rahmen von § 31 [X.]) mit Ausnahme der von der Akteneinsicht ausgeschlossenen Aktenteile identisch sein. Dies betrifft insbesondere die Anzeige der qualifizierten Signatur und die Möglichkeit zur Überprüfung von elektronischen Dokumenten mit Hilfe der verwendeten qualifizierten Signatur. Es erscheint bedenklich, dass [X.] die qualifizierte Signatur bisher nur dem [X.], aber nicht den Prüfern des [X.] oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird.

Auch mit Blick auf den vorliegenden Fall verbleibt dem [X.] aufgrund der Regelungen insbesondere von §§ 1 und 2 [X.] sowie den Vorschriften der ZPO stets die Möglichkeit, verfahrensrelevante Entscheidungen [X.] Beschlüsse als Urschrift auf Papier zu unterschreiben bzw. [X.] auf Papier zu genehmigen und dann als gescanntes Dokument in die elektronische Verfahrensakte zu übernehmen, wie dies übrigens mit allen Eingaben der Verfahrensbeteiligten im Rahmen des [X.] erfolgt (vgl. [X.] die [X.]en 1.4. und 1.7.). Demgegenüber scheint es mehr als bedenklich, die rechtliche Bewertung von Verwaltungsentscheidungen von der realisierten [X.] abhängig zu machen und die rechtlichen Erfordernisse den elektronischen Gegebenheiten unterzuordnen.

Meta

20 W (pat) 24/12

10.06.2013

Bundespatentgericht 20. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 126 BGB § 130b ZPO § 315 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.06.2013, Az. 20 W (pat) 24/12 (REWIS RS 2013, 5200)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5200

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