Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2015, Az. XII ZB 405/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 554

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[X.]:[X.]:BGH:2015:161215BXII[X.]405.13.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 405/13
vom

16. Dezember 2015

in der Personenstandssache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB §§ 1617 b Abs. 1, 1618
Bei einer nachträglichen Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch die Eltern ist eine Neubestimmung des Kindesnamens nach §
1617
b Abs.
1 BGB nach einer vorangegangenen [X.] des Kindes gemäß §
1618 BGB jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die [X.], deren Ehenamen das Kind aufgrund der [X.] trägt, noch besteht (Abgrenzung zu Se-natsbeschluss [X.], 277 =
[X.], 449).
BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015 -
XII [X.] 405/13 -
OLG [X.]

AG [X.] in der Pfalz

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 16.
Dezember 2015
durch den Vorsitzenden
Richter Dose
und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Günter, Dr.
Botur
und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des 3.
Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts [X.] vom 24.
Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche
Kosten werden nicht erstattet.

Wert:
3.000

Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Kindesmutter) und der Beteiligte zu
2 (im Folgenden: Kindesvater) sind die nicht
miteinander verheirateten
Eltern des betroffenen
Kindes, das am
21.
Oktober
1997 geboren wurde.
Die seinerzeit verheiratet gewesene Kindesmutter
lebte im Zeitpunkt der Geburt des Kindes getrennt und führte den durch die Heirat mit ihrem damaligen Ehemann erwor-benen Ehenamen "Stri.". Dieser Name wurde zum Geburtsnamen des Kindes. Nach Scheidung ihrer Ehe heiratete die Kindesmutter im Jahr 2004 erneut und erwarb dadurch den Ehenamen "[X.].". Mit Wirkung zum 21.
Oktober 2004
erteil-ten die Kindesmutter und Herr [X.]. durch Erklärung gegenüber dem Standesamt 1
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-

dem Kind ihren Ehenamen "[X.].". Die Ehe zwischen der Kindesmutter und Herrn [X.]. besteht fort.
Durch
Erklärung vom 20.
Januar 2010 begründeten die Eltern das ge-meinsame Sorgerecht für das Kind. Mit Erklärung vom
24.
Februar 2010 be-stimmten sie den Namen des Kindesvaters "Sch."
zum Familiennamen des Kindes. Das Kind schloss sich dieser Erklärung an. Die Eltern und das Kind ha-ben beim Standesamt die Beischreibung der Namensänderung im [X.] beantragt. Auf die Zweifelsvorlage des Standesamtes hat das Amtsge-richt entschieden, dass die Namensänderung dem Geburtenregister nicht bei-zuschreiben sei. Die Beschwerde der Eltern
ist ohne Erfolg geblieben. [X.] richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Kindesvaters.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht
hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Vorschrift des §
1617
b BGB eröffne nicht die Möglichkeit, einen durch [X.] erworbenen Namen des Kindes zu ändern. Bereits der Wortlaut des §
1617
b BGB lege nahe, dass nur ein nach §
1617
a BGB erworbener [X.]sname "neu bestimmt", nicht aber ein anderweitig erworbener Name [X.] werden könne. Zweck des §
1617
b BGB sei es, die gemeinsam [X.] so zu stellen, als ob sie bereits bei der Geburt des Kindes gemein-sam sorgeberechtigt und damit zur Bestimmung des Geburtsnamens berechtigt gewesen wären. Es könne zwar sein, dass die Eltern dann den Namen des Kindes mit "Sch."
bestimmt hätten. Dies ändere aber nichts daran, dass das Kind inzwischen durch [X.] den Namen "[X.]."
trüge. Zwar wäre die
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4
-

[X.]
dann nur mit Zustimmung des Kindesvaters
möglich gewesen. Jedoch bezwecke §
1617
b BGB
nicht, jede mit der elterlichen Sorge verbun-dene und in der Vergangenheit getroffene Entscheidung über die Namenstra-gung eines Kindes zur Disposition nunmehr gemeinsam sorgeberechtigter [X.] zu stellen, sondern nur, einen neuen Geburtsnamen des Kindes zu be-stimmen. Letzteres ergebe sich auch aus der Regelungssystematik, nämlich der unmittelbar aufeinander folgenden Stellung der beiden Normen. Auch die Gesetzesbegründung stütze diese Auslegung, da es dort heiße, dass §
1617
b BGB die Möglichkeit eröffne, "den einem Kind gemäß §
1617
a BGB zugewie-senen Namen neu
zu bestimmen". Ob gleichwohl in erweiternder Auslegung des §
1617
b BGB
auch ein durch [X.] erworbener Name neu erteilt werden könne,
müsse nicht entschieden werden,
weil
vorliegend die derzeitige, den Ehenamen begründende Ehe der Mutter nicht geschieden sei. Der mit der [X.] des Kindes verfolgte Zweck, die Integration des Kindes in die Stiefelternfamilie zu fördern, sei nicht entfallen. Ob die eheliche Lebensgemein-schaft noch bestehe, könne weder vom Standesamt noch vom Amtsgericht im Verfahren der Zweifelsvorlage entschieden, sondern allein durch das Familien-gericht aufgeklärt werden. Im Weiteren erscheine zweifelhaft, ob in einem sol-chen Fall die Neubestimmung des Kindesnamens ohne die Zustimmung des Stiefelternteils erfolgen könne, da auch die [X.] nur mit dessen Zu-stimmung habe erfolgen können.
2. Dies hält rechtlicher
Nachprüfung stand. Zu Recht ist das Beschwer-degericht davon ausgegangen, dass eine Neubestimmung des Namens des Kindes nach §
1617
b Abs.
1 Satz
1 BGB jedenfalls
dann nicht möglich ist, wenn
und solange die Ehe der Kindesmutter mit ihrem derzeitigen Ehemann, dessen Namen das Kind aufgrund der [X.] trägt, noch fortbesteht.

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5
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a)
Nach §
1617
b Abs.
1 Satz
1 BGB kann, wenn eine gemeinsame Sor-ge der Eltern erst begründet wird
und das Kind bereits einen Namen führt, der Name des Kindes binnen drei Monaten nach der Begründung der [X.] neu bestimmt werden. Nach §
1617
b Abs.
1 Satz
3 BGB
ist, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich -
wie hier
-
der Bestimmung anschließt.
b) Ob §
1617
b Abs.
1 BGB die Möglichkeit eröffnet, den Namen eines Kindes neu zu bestimmen, wenn es zuvor nach §
1618 BGB einbenannt wurde, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
aa) Nach einer Ansicht kommt
eine Neubestimmung des Kindesnamens nur in Betracht, wenn dem Kind sein bisheriger Name kraft Gesetzes zugewie-sen worden sei. Eine zuvor nach §
1618 BGB erfolgte [X.] des Kindes
schließe deshalb jede Möglichkeit einer Neubestimmung des Namens nach §
1617
b Abs.
1 Satz
1 BGB aus. Die Regelung in §
1618 BGB sei inso-weit als in sich abgeschlossen
zu betrachten und könne auch durch
die nach-trägliche Begründung gemeinsamer Sorge nicht mehr durchbrochen werden
(vgl. [X.]/v. [X.] 6.
Aufl. §
1617
b Rn.
8).
bb) Nach wohl überwiegender
Auffassung wird eine Neubestimmung des Kindesnamens nach §
1617
b Abs.
1 BGB durch eine vorangehende Einbenen-nung nach §
1618 BGB nicht von vornherein ausgeschlossen. Ausgehend von dem Ziel des Kindesnamensrechts, die aufgrund des gemeinsamen Sorge-rechts vermutete [X.] Beziehung zwischen Eltern und Kind auch im Kindes-namen zum Ausdruck zu bringen, könne einer
vorangegangenen Einbenen-nung nach §
1618 BGB keine generelle "Sperrwirkung"
zukommen. Innerhalb dieser Meinungsgruppe werden allerdings differenzierte Auffassungen vertre-ten:
6
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8
9
-
6
-

(1) Teilweise wird angenommen, dass bei nachträglicher Begründung der elterlichen Sorge eine Neubestimmung des Kindesnamens in allen
Fällen vor-heriger
[X.] des Kindes nach §
1618 BGB uneingeschränkt möglich sei ([X.]/[X.] BGB [Stand: September
2015] §
1617
b Rn.
14.1.;
BeckOK
BGB/[X.] [Stand:
August 2015]
§
1617
b Rn.
2.2).
(2) Eine andere Auffassung will entscheidend darauf abstellen, ob
ein von den Eltern gemeinsam ausgeübter Wille bereits in der [X.] sei-nen Niederschlag gefunden hat. Die Neubestimmung des Kindesnamens nach §
1617
b
Abs.
1 Satz
1 BGB soll
demnach grundsätzlich dann zulässig sein, wenn die vorherige [X.] durch Erklärung des allein sorgeberechtigten Elternteils und des Stiefelternteils ohne Zustimmung des nicht sorgeberechtig-ten Elternteils oder deren gerichtliche Ersetzung erfolgt ist, mithin in den
Fällen der "nachziehenden"
[X.]
(vgl. [X.] 2007, 206, 207; [X.] [Fachausschuss Nr.
3834] [X.] 2009, 17; [X.]/[X.]/[X.] [X.] Namensrecht §
1617
b BGB Rn.
22; [X.]/Schwer [Stand: Oktober 2014] §
1617
b Rn.
8; vgl. auch [X.]/[X.] BGB [2015] §
1617
b Rn.
8). Eine Sperrwirkung der vorangegangenen Einbenen-nung wird demgemäß in Fällen der "erteilenden"
[X.]
angenommen, in denen das Kind bei alleiniger elterlicher Sorge bisher den Namen des nicht sorgeberechtigen Elternteils geführt
und der nicht sorgeberechtigte Elternteil nach §
1618 Satz
3 BGB in die [X.] eingewilligt hat oder seine Einwil-ligung durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt worden ist
([X.]/[X.]/[X.] [X.] Namensrecht §
1617
b BGB Rn.
21; vgl. auch [X.]/[X.] Das neue Kindschaftsrecht §
1617
b BGB Rn.
8).
(3) Zum Teil wird auf dieser Grundlage zusätzlich
danach unterschieden, ob die Ehe
der Stiefeltern, deren Ehenamen das Kind aufgrund seiner [X.] nach §
1618 BGB trägt, noch fortbesteht
([X.]/[X.] 10
11
12
-
7
-

BGB [2015] §
1617
b Rn.
8). Eine Neubestimmung nach §
1617
b Abs.
1 BGB kommt
nach dieser Ansicht
in Fällen der "nachziehenden"
[X.]
erst
nach Auflösung der [X.]
in Betracht.
Sei hingegen bei der "erteilen-den"
[X.] mit Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils (bzw. mit familiengerichtlicher Ersetzung der Zustimmung) der Bezugspunkt des Kindesnamens durch die [X.] ausgetauscht worden -
statt des Indivi-dualnamens des anderen Elternteils nunmehr der Ehename aus der Stiefeltern-ehe
-
so seien
die Eltern daran selbst nach Auflösung der [X.] auch bei späterer Begründung gemeinsamen Sorgerechts gebunden.
c) Nach Auffassung des Senats ist eine
Neubestimmung des Kindesna-mens nach §
1617
b Abs.
1 BGB bei einer vorausgegangenen [X.] jedenfalls dann nicht zulässig,
wenn die [X.], deren Ehenamen das Kind aufgrund der [X.] trägt,
noch
besteht.
aa) Allerdings hegt der Senat -
anders als das Beschwerdegericht
-
Zwei-fel daran, dass eine vorangegangene [X.] nach §
1618 BGB eine nachfolgende Neubestimmung des Namens des Kindes nach §
1617
b Abs.
1 BGB von vornherein in jedem Fall ausschließt.
(1) §
1617
b Abs.
1 BGB soll bei nachträglich gemeinsam sorgeberech-tigt gewordenen Eltern die Nachholung einer Namenswahl ermöglichen, die bei anfänglichem gemeinsamem Sorgerecht nach §
1617 Abs.
1 BGB möglich ge-wesen wäre, aber wegen der [X.] eines Elternteils im Moment der [X.] durch den gesetzlichen Namenserwerb nach §
1617
a Abs.
1 [X.] worden ist. Mit dem Wechsel von der alleinigen zur gemeinsamen Sorge geht gleichsam die Möglichkeit Hand in Hand, den Geburtsnamen des Kindes an die neue Sorgerechtssituation anzupassen (Senatsbeschluss vom 10.
Au-gust 2005 -
XII
[X.]
112/05
-
FamRZ 2005, 1984, 1985).
Damit
folgt die Vorschrift der Grundtendenz des neuen Kindesnamensrechts, der elterlichen Disposition 13
14
15
-
8
-

Vorrang einzuräumen, wenn diese mit der (hier:
nachträglich begründeten) ge-meinsamen Sorge korrespondiert; dadurch wird die Namenskontinuität des [X.] teilweise aufgegeben (vgl. [X.]/v.
[X.] 6.
Aufl. §
1617
b Rn.
2). Dieser Regelungszweck würde nicht verfehlt, wenn man eine Neubestimmung des Kindesnamens auch im Falle einer vorherigen Einbenen-nung grundsätzlich zuließe.
(2) Es kann auch aus den Gesetzesmaterialien und der [X.] nicht abgeleitet werden, dass eine vorangegangene [X.] eine
nachfolgende Neubestimmung des Namens des Kindes nach §
1617
b Abs.
1 BGB generell sperren müsste. §
1617
b Abs.
1 BGB und §
1618 BGB wurden mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz ([X.]) vom 16.
Dezember 1997 ([X.]
I 2942)
in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt. Zwar ist in der Begründung des [X.] ausgeführt, dass §
1617
b Abs.
1 BGB die Möglichkeit eröffne, "den einem Kind gemäß §
1617
a BGB zugewiesenen r-

eine gemeinsame Sorge begründen". Daraus kann aber noch nicht zwangsläufig gefolgert werden, dass deswegen (nur) ein nach §
1617
a BGB kraft Gesetzes erworbener Name auf der Grundlage von §
1617
b Abs.
1 BGB neu bestimmt werden dürfte, so dass die Neubestimmung eines durch [X.] nach §
1618 BGB erworbenen Namens des Kindes auf der Grundlage von §
1617
b Abs.
1 BGB von vornherein ausgeschlossen sein müsste
(ebenso [X.] 2007, 206, 207). Dafür spricht auch, dass für das Verhältnis zwischen §
1617
b Abs.
1 BGB und §
1618 BGB weder der Entwurfsbegründung noch den sonstigen Gesetzesmaterialien
weitere [X.] zu entnehmen sind. Insbesondere betrafen die während des
Gesetzge-bungsverfahrens
im Interesse der Namenskontinuität vorgenommenen Ände-rungen an §
1617
b BGB nicht Absatz
1 der Vorschrift und damit nicht den Fall der (erstmalig) nachträglich begründeten elterlichen Sorge (BT-Drucks.
13/8511 16
-
9
-

S.
73
f.; vgl. zu den Änderungen im Einzelnen [X.]/v.
[X.] 6.
Aufl. §
1618 Rn.
31).
(3) Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des §
1617
b Abs.
1 BGB in erster Linie solche Konstellationen in den Blick [X.] hat, in denen das Kind nach §
1617
a Abs.
1 BGB kraft Gesetzes
den Namen des bei der Geburt allein sorgeberechtigten Elternteils führt. [X.] dürfte es allerdings sein, dass §
1617
b Abs.
1 BGB auch auf solche Fälle anwendbar ist, in denen das Kind (später)
einen nach
§
1617
c Abs.
2 Nr.
2 BGB geänderten
Namen führt, weil sich
eine
Änderung des ursprünglichen und vom allein sorgeberechtigten Elternteil abgeleiteten Individualnamens kraft Ge-setzes auch auf das Kind erstreckt hat (vgl. [X.]/v.
[X.] 6.
Aufl. §
1617
b Rn.
5). Zumindest die nachziehende [X.] ist mit dem
Namenserwerb nach §
1617
c Abs.
2 Nr.
2 BGB durchaus ver-gleichbar, weil sich diese funktional ebenfalls als Namensfolge des Kindes nach dem sich ändernden Individualnamen des allein sorgeberechtigten Elternteils
darstellt, nur eben lediglich mit der Zustimmung eines [X.], nämlich des Stiefelternteils ([X.]/[X.] BGB [2015] §
1617
b Rn.
8; vgl. auch Senatsbeschluss [X.], 277 =
[X.], 449, 450). Die nachziehende [X.] lässt sich in diesem Sinne als ein besonderer
-
von §
1617
c Abs.
2 Nr.
2 BGB nicht erfasster
-
Fall der Überwirkung einer Namensänderung des namensgebenden Elternteils begreifen ([X.]/[X.]/[X.] Deut-sches Namensrecht §
1617
b BGB Rn.
22).
(4) Schließlich lässt sich auch aus der Senatsentscheidung vom 14.
Januar 2004 ([X.], 277
=
[X.], 449) nichts dafür herleiten, dass eine
vorangegangene [X.] nach §
1618 BGB eine Neubestim-mung des Kindesnamens nach §
1617
b Abs.
1 BGB stets sperren müsste.

17
18
-
10
-

In dieser Entscheidung hat der Senat
ausgesprochen, dass nach einer [X.] des Kindes gemäß §
1618 BGB und einem der Scheidung der [X.] nachfolgenden Namenswechsel des sorgeberechtigten Eltern-teils auf seinen Geburtsnamen (§
1355 Abs.
5 Satz
2 BGB) eine sich diesem Namenswechsel (kraft Gesetzes) anschließende Änderung des Kindesnamens ausgeschlossen ist, weil der allein in Betracht kommende §
1617
c Abs.
2 BGB in beiden Tatbestandsalternativen hierfür keine gesetzliche Grundlage bietet. Über die Frage der Neubestimmungsmöglichkeiten nach erstmaliger Herstel-lung gemeinsamer Sorge im Sinne von §
1617
b Abs.
1 BGB ist damit noch nichts
ausgesagt.
bb) Dem Beschwerdegericht ist aber jedenfalls darin beizutreten, dass eine Neubestimmung des Kindesnamens nach §
1617
b Abs.
1 BGB nach vorangegangener
[X.] gemäß §
1618 BGB nicht möglich ist,
solange
die [X.], deren Ehenamen das Kind nach der [X.] trägt, noch fortbesteht. Dies folgt aus einer Auslegung des §
1617
b Abs.
1 BGB, die sowohl §
1618 BGB als auch
die
Regelungszwecke beider Vorschriften
berück-sichtigt.
(1) Die nachträgliche Begründung elterlicher Sorge kann nicht zwingend und stets zu einem gegenüber anderen vorherigen Namenserwerbsformen vor-rangigen Namensneubestimmungsrecht führen. Insoweit treffen die Ausführun-gen des [X.] zu, dass die Vorschrift nicht bezweckt, jede auf der elterlichen Sorge beruhende und in der Vergangenheit getroffene Entschei-dung über die Namenstragung des Kindes zur Disposition der nachträglich ge-meinsam sorgeberechtigten Eltern zu stellen. Dass das durch §
1617
b Abs.
1 BGB eröffnete Recht nicht absolut gilt, zeigt bereits
die das Neubestimmungs-recht in zeitlicher Hinsicht im Interesse der Namenskontinuität relativierende Fristenregelung in §
1617
b Abs.
1 Satz
1 BGB.
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11
-

(2) Vor diesem Hintergrund
ist in Fällen vorangegangener [X.] dem mit §
1618 BGB verfolgten gesetzgeberischen Regelungszweck durch die Annahme Rechnung zu tragen, dass eine Neubestimmung des Kindesnamens auf der Grundlage von §
1617
b Abs.
1 BGB solange nicht zulässig ist, als die-ser Zweck sich noch nicht erledigt hat. Der Regelungszweck des §
1618 BGB besteht darin, durch die [X.] von Stiefkindern deren Integration in die [X.] zu fördern (BT-Drucks.
13/4899 S.
92). Dieser Zweck der [X.] ist -
wie das Beschwerdegericht ebenfalls zu Recht ausführt
-
erst dann als erledigt anzusehen, wenn diese Familie nicht mehr besteht, mithin die ihr zu Grunde liegende Ehe geschieden ist. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Familienverbund
nicht mehr gelebt wird
oder ob die [X.] gar bereits gescheitert ist. Zu derartigen Feststellungen wäre
jedenfalls die [X.] nicht befugt. Sie sind, wie das Beschwerdegericht ebenfalls zutreffend ausführt, dem Familiengericht im Scheidungsverfahren vorbehalten.
22
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12
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(3)
Nach diesen Maßgaben bleibt der Rechtsbeschwerde der Erfolg [X.], weil
die Ehe der Kindesmutter
mit ihrem Ehemann, deren Ehenamen das betroffene Kind aufgrund der [X.] trägt,
nicht geschieden ist. [X.] in Fällen wie dem vorliegenden bleibt daher nur die Möglichkeit einer be-hördlichen Namensänderung nach den Vorschriften des Namensänderungsge-setzes.

Dose

Klinkhammer

Günter

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
AG [X.] in der Pfalz, Entscheidung vom 08.01.2013 -
1 [X.] 7/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 24.06.2013 -
3 W 12/13 -

23

Meta

XII ZB 405/13

16.12.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2015, Az. XII ZB 405/13 (REWIS RS 2015, 554)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 554

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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