Bundesfinanzhof, Beschluss vom 09.02.2010, Az. VIII B 32/09

8. Senat | REWIS RS 2010, 9545

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Gegenstand

Beweisverwertungsverbot - Rügeverzicht


Leitsatz

NV: Ein Verstoß gegen das aus der Verletzung der Belehrungspflicht bei Angehörigen sich ergebende Beweisverwertungsverbot gehört zu den Verfahrensmängeln, auf deren Einhaltung die Beteiligten verzichten können.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet.

2

Der geltend gemachte Verfahrensfehler führt nicht zur Zulassung der Revision.

3

a) Zwar darf, worauf der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zu Recht hinweist, eine ohne Belehrung nach § 101 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung erteilte Auskunft eines Angehörigen vom Gericht nicht verwertet werden (vgl. Urteil des [X.] --BFH-- vom 31. Oktober 1990 II R 180/87, [X.], 103, [X.] 1991, 204; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 101 [X.] Rz 28; [X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 101 [X.] Rz 14; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 101 Rz 5; ferner: [X.] zur Abgabenordnung vom 15. Juli 1998 Tz 2 zu § 101). Es kann im Streitfall jedoch dahinstehen, ob und ggf. in welchem Zeitpunkt das Finanzgericht ([X.]) den [X.] des [X.] in Bezug auf dessen für die [X.] abgegebene Erklärung über sein Auskunftsverweigerungsrecht hätte belehren müssen.

4

b) Der mögliche Verfahrensmangel der Verwertung eines unzulässigen Beweismittels ist jedenfalls durch die rügelose Einlassung des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung entsprechend § 295 der Zivilprozessordnung (ZPO) geheilt (vgl. Urteil des [X.] vom 19. Januar 1984 [X.], Neue Juristische Wochenschrift 1985, 1158). Der sachkundig vertretene Kläger hat sein diesbezügliches [X.] (§ 155 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O-- [X.]. § 295 ZPO) dadurch verloren (vgl. [X.] vom 27. September 2007 [X.], [X.], 27).

5

aa) Ein Verstoß gegen das aus der Verletzung der [X.] bei Angehörigen sich ergebende Beweisverwertungsverbot gehört zu den [X.], auf deren Einhaltung die Beteiligten verzichten können (vgl. [X.] Kommentar ZPO/[X.], § 383 Rz 41; Musielak/[X.], ZPO, 7. Aufl., § 383 Rz 8; [X.]/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 295 Rz 43; [X.]/Schütze/[X.], 3. Aufl., § 295, ZPO, Rz 18). Bei verzichtbaren [X.] geht das [X.] nicht nur durch ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem [X.] verloren, sondern auch durch rügelose Verhandlung zur Sache und damit durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge (vgl. [X.] vom 29. Oktober 2002 [X.]/01, [X.] 2003, 326; vom 24. Juli 2003 IX B 24/03, [X.] 2004, 55; vom 17. März 2008 [X.], [X.], 1179; vom 1. September 2008 [X.], [X.] 2009, 35, jeweils m.w.N.).

6

bb) Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 20. November 2008 hat der Vertreter des [X.] in der mündlichen Verhandlung zur Sache verhandelt, ohne die Unzulässigkeit der Verwertung der Zeugenaussage des [X.]es des [X.] zu rügen. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist auch nicht dargelegt, warum in der mündlichen Verhandlung eine Rüge des behaupteten [X.] unterblieben ist.

Meta

VIII B 32/09

09.02.2010

Bundesfinanzhof 8. Senat

Beschluss

vorgehend FG Köln, 20. November 2008, Az: 10 K 2274/06, Urteil

§ 101 Abs 1 S 2 AO, § 295 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 09.02.2010, Az. VIII B 32/09 (REWIS RS 2010, 9545)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9545

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