Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2003, Az. IX ZR 283/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3061

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEILIX ZR 283/02Verkündet am:15. Mai 2003Bürk,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 945 Alt. 1, §§ 927, 929 Abs. 2; BGB § 852 a.[X.] Verjährung des Anspruchs aus § 945 Alt. 1 ZPO beginnt, falls die einstweiligeVerfügung aufgehoben worden ist, spätestens dann, wenn der vormalige Antrags-gegner im Hauptsacheverfahren ein noch nicht rechtskräftiges [X.]eil zu seinen [X.] erzielt, das in hohem Maße dafür spricht, daß die einstweilige Verfügung [X.] an nicht gerechtfertigt war.[X.], [X.]eil vom 15. Mai 2003 - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Kreft und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und für Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 1. August 2002 wird auf [X.] Klägerin zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] betreibt ein Kraftfahrzeugsachverständigenbüro. Eine vonihr ausgestellte Rechnung wurde von dem Kunden bei der Klägerin, einemKraftfahrzeughaftpflichtversicherer, zur Erstattung eingereicht. Die Klägerinerhob gegenüber dem Kunden Einwände gegen die Höhe der Rechnung. Indem betreffenden, unter Verwendung eines Textbausteins erstellten [X.] es unter [X.] Erstattungsfähigkeit der [X.] nach der üblichen Vergütung im Rahmen billigen Ermessensgemäß §§ 632 Abs. 2 und 315 BGB.Insoweit können die bundesweit geltenden Gebührensätze der[X.] - Kopie anbei - herangezogen werden.- 3 -Danach ergibt sich für Grundgebühr, alle Nebenkosten [X.] ein Gesamtbetrag in Höhe von 546,94 DM, [X.] gleichzeitig überwiesen haben. Sollte unsere Zahlung [X.] des Sachverständigen nicht ausgleichen, bitten wir, dieskonkret durch detaillierte Aufgliederung der einzelnen [X.] sowie Angabe des konkreten [X.] zu lassen.Wir empfehlen Ihnen, die Gebührenrechnung nur in der oben ge-nannten Höhe auszugleichen."Im Hinblick darauf erwirkte die nunmehrige [X.] (Antragstellerin) [X.] eine einstweilige Verfügung vom 1. September 1995, mit wel-cher der nunmehrigen Klägerin (Antragsgegnerin) unter Ordnungsmittelandro-hung nach § 890 ZPO untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr zu [X.] im Zusammenhang mit der Abwicklung von Kraftfahrzeugschä-den die Geschädigten dahingehend zu unterrichten, daß für die [X.] bundesweit geltende Gebührensätzeder [X.] herangezogen werden, sowie es zu unterlassen, den Geschä-digten zu empfehlen, die [X.] nur in Höhe der [X.] auszugleichen. Der dagegen eingelegte Widerspruch der Klä-gerin blieb erfolglos. In der Berufungsverhandlung am 4. Juli 1996 stellte [X.] (Antragstellerin) den Verfügungsantrag in der Form, daß der [X.] untersagt werden sollte, die fraglichen Äußerungen im geschäftlichenVerkehr gegenüber Kunden der Antragstellerin zu wiederholen. Mit dieserMaßgabe bestätigte das [X.] durch [X.]eil vom gleichen Tage dieeinstweilige Verfügung. Dieses [X.]eil wurde der Klägerin (Antragsgegnerin)nicht im Parteibetrieb zugestellt. Auf deren Antrag wurde die einstweilige [X.] "in der Fassung des [X.]eils ... vom 4.7.1996" gemäß § 927 ZPO wegenVersäumung der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO durch rechtskräftiggewordenes [X.]eil des [X.] vom 14. Oktober 1996, das- 4 -der [X.] am 27. und der Klägerin am 28. Februar 1997 zugestellt wurde,aufgehoben.Auf eine negative Feststellungsklage der Klägerin wurde mit [X.]eil [X.] vom 12. Juni 1997 festgestellt, daß die Klägerin durch [X.], derentwegen die einstweilige Verfügung bis zu ihrer Aufhebung be-stätigt worden war, nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren [X.] § 824 BGB verstoßen habe. Dieses [X.]eil wurde am 1. Juli 1998 durchRücknahme der dagegen eingelegten Berufung rechtskräftig.Mit der vorliegenden, am 13. Oktober 2000 eingereichten und [X.] Oktober 2000 zugestellten Klage verlangt die Klägerin von der [X.] des durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung entstandenenSchadens. Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei nach Zustellung der einstweili-gen Verfügung vom 1. September 1995 gezwungen gewesen, nicht nur [X.] mit den untersagten Äußerungen, sondern die gesamte Scha-denssachbearbeitung in ihrem Unternehmen zu ändern und ihre Mitarbeiterentsprechend zu schulen. Die hierbei entstandenen Kosten beliefen sich [X.]. Landgericht und [X.] haben die Klage abgewiesen.Mit ihrer - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.- 5 -I.Das Berufungsgericht hat sein [X.]eil wie folgt begründet:Die Klägerin habe zwar dem Grunde nach einen Schadensersatzan-spruch gemäß § 945 Alt. 1 ZPO, weil die einstweilige Verfügung von Anfang ansachlich nicht gerechtfertigt gewesen sei. Dies sei durch das [X.]eil vom12. Juni 1997 bindend festgestellt. Der Anspruch sei jedoch gemäß § 852Abs. 1 BGB a.F. verjährt.Die dreijährige Verjährungsfrist habe bereits am 4. Juli 1996, als die [X.] ihren Verfügungsantrag teilweise zurückgenommen habe, zu [X.]. Im Umfang der Rücknahme sei die einstweilige Verfügung gemäߧ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos geworden, und damit sei ein [X.] aus § 945 ZPO entstanden. Dieser sei auf Ersatz der Kostengerichtet, die der Klägerin durch die Befolgung des von der [X.] zurück-genommenen Teils des [X.] erwachsen seien. Die [X.] erhobene negative Feststellungsklage sei nicht geeignet gewesen, [X.] zu unterbrechen, und die vorliegende, am 13. Oktober 2000 einge-reichte Klage habe die bereits am 4. Juli 1999 abgelaufene Verjährungsfristnicht mehr unterbrechen können.Soweit der Klägerin ein Schadensersatzanspruch auch wegen des sei-nerzeit nicht zurückgenommenen Teils des [X.] zustehe, ha-be der Lauf der Verjährungsfrist am 27. März 1997 - mit Ablauf der Frist zurEinlegung der Berufung gegen das die einstweilige Verfügung aufhebende Ur-teil - begonnen. Dem stehe nicht entgegen, daß zu diesem Zeitpunkt bereits- 6 -die negative Feststellungsklage rechtshängig gewesen sei. Am 27. März 2000sei dieser Anspruch verjährt gewesen. Selbst wenn man diesen Teil des [X.] nicht für verjährt halte, könne die Klage keinen [X.]. Denn die Klägerin habe nicht dargetan, daß durch die Befolgung desnicht zurückgenommenen Teils des [X.] zusätzliche Kostenentstanden seien.[X.] Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfungstand. Der eingeklagte Anspruch aus § 945 Alt. 1 ZPO ist verjährt.1. Der Schadensersatzanspruch aus § 945 ZPO verjährt nach dem - hieranzuwendenden - Recht in der Fassung vor Inkrafttreten der [X.] gemäß § 852 BGB grundsätzlich in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, inwelchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des ErsatzpflichtigenKenntnis erlangt. Diese Kenntnis hat der Antragsgegner, sobald er aufgrundder ihm bekannten Tatsachen gegen den Antragsteller eine Schadensersatz-klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verstän-diger Würdigung soviel Erfolgsaussicht hat, daß sie ihm zumutbar ist ([X.]Z122, 317, 324 f m.w.[X.]; [X.], [X.]. v. 24. Juni 1999 - [X.], [X.], 2735; [X.] NJW 2002, 1066, 1067).2. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann nicht davon aus-gegangen werden, daß bereits mit der von ihm als fiteilweise Antragsrücknah-- 7 -mefl qualifizierten Antragsänderung am 4. Juli 1996 eine Verjährungsfrist zulaufen begonnen hat.Allerdings lag in der Umstellung des Antrags nicht nur eine teilweise,sondern sogar eine vollständige [X.]. Der neue Antrag war indem bisherigen nicht als fiminusfl enthalten, sondern stellte etwas anderes dar.Er unterschied sich von dem früheren in zwei Punkten: Der geschäftliche [X.] ohne Beteiligung von Kunden der [X.] wurde nicht mehr erfaßt, unddas Merkmal [X.] war entfallen. Im ersten Punkt [X.] Einschränkung, im zweiten hingegen eine Erweiterung. Da der [X.] insgesamt zurückgenommen worden und an seiner Stelle ein neuer [X.] gestellt worden war, konnte die einstweilige Verfügung nicht teilweise auf-rechterhalten werden (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO [X.] beginnt mit der [X.] die Frist für die Verjäh-rung des Schadensersatzanspruchs aus § 945 ZPO zu laufen (vgl. Fischer, inFestschrift für [X.] 1992 S. 81, 86, 91), weil der Antragsteller, der sei-nen Antrag zurücknimmt, ohne daß dem eine Verständigung mit dem Gegnervorausgegangen ist, dadurch im Sinne von § 852 BGB a.F. zu erkennen gibt,daß er nunmehr selbst den Antrag nicht für gerechtfertigt hält.Die Rücknahme des ursprünglich gestellten Antrags setzte hier die [X.] gleichwohl deshalb nicht in Gang, weil wegen der Behandlung der [X.]sänderung durch das damit befaßte Gericht nicht auszuschließen ist, daßdie Antragsgegnerin (nunmehrige Klägerin) das Vorliegen einer Antragsrück-nahme als eines formalen Anknüpfungspunkts für einen Schadensersatzan-spruch aus § 945 ZPO verkannt hat. Das Berufungsgericht, das über die [X.] 8 -densersatzklage entschieden hat, war dasselbe, das im Verfahren der [X.] Verfügung in der Berufungsverhandlung am 4. Juli 1996 die Änderungdes Antrags entgegengenommen hatte. Da es noch im Schadensersatzverfah-ren davon ausgegangen ist, die Änderung habe lediglich in der [X.] fiüberschießendenfl Teils bestanden, so daß die einstweilige Verfügungim übrigen habe aufrechterhalten werden können, liegt es nahe, daß es dieseirrtümliche Vorstellung auch den damaligen Verfahrensbeteiligten vermittelthat. Dies gilt umso mehr, als später auch das [X.] in sei-nem die einstweilige Verfügung aufhebenden [X.]eil vom 14. Oktober 1996 sichder Wertung des Berufungsgerichts angeschlossen hat und davon ausgegan-gen ist, die Antragstellerin habe ihren Antrag in der Berufungsinstanz lediglichfieingeschränktfl. Da der fiüberschießendefl Antrag nach dem Vortrag der Kläge-rin (damaligen Antragsgegnerin) keinen weitergehenden Schaden verursachthat oder [X.] mit anderen Worten [X.] derselbe Schaden auch entstanden wäre,wenn die [X.] (damalige Antragstellerin) von vornherein nur den Antrag inder späteren Fassung gestellt hätte, hatte die Klägerin von den Voraussetzun-gen eines Schadensersatzanspruchs nach § 945 Alt. 1 ZPO noch keine Kennt-nis im Sinne von § 852 Abs. 1 BGB a.F., solange nicht feststand oder [X.] als wahrscheinlich erschien, daß der Antrag auch in der späteren [X.] ungerechtfertigt war. Dies war noch nicht der Fall, solange das [X.]eil vom4. Juli 1996 Bestand hatte (vgl. [X.]Z 75, 1, 5 f; [X.], [X.]. v. 26. März 1992- IX ZR 108/91, NJW 1992, 2297 f; v. 12. November 1992 - [X.]92,NJW 1993, 863, 864).3. Ob der Lauf der Verjährungsfrist am 14. Oktober 1996 begann, alsdas [X.]eil verkündet wurde, mit welchem die einstweilige Verfügung gemäߧ 927 ZPO wegen Versäumung der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 aufge-- 9 -hoben wurde, oder am 28. Februar 1997, als das [X.]eil der nunmehrigen Klä-gerin zugestellt wurde, oder mit Ablauf des 28. März 1997, als es rechtskräftigwurde, läßt der Senat offen.Wird eine einstweilige Verfügung wegen Versäumung der Vollziehungs-frist aufgehoben, wird in der Regel noch kein Schaden im Sinne von § 945 ZPOentstanden sein, weil dieser eine Vollziehung der einstweiligen Verfügung vor-aussetzt. Dann kann auch noch kein Schadensersatzanspruch verjähren.Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, daß die Vorstellungender Klägerin (Antragsgegnerin) - wie zu ihren Gunsten zu unterstellen ist (vgl.oben 2.) - mit der objektiven Rechtslage nicht übereinstimmten. Objektiv wurdedie ursprünglich erlassene einstweilige Verfügung, die durch die Antragsrück-nahme wirkungslos wurde, vollzogen. Nicht vollzogen - und deshalb aufgeho-ben - wurde die auf den geänderten Antrag zurückzuführende neue Anord-nung. Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden beruht ausschließlichauf der Vollziehung der ursprünglichen Anordnung. Die Aufhebung der neuenAnordnung ist somit für die Verjährung objektiv unerheblich. Für die Fragenach der Kenntnis im Sinne des § 852 BGB a.F. kommt es jedoch grundsätzlichauf die subjektiven Vorstellungen der Klägerin an. Subjektiv stellte sich [X.] für diese, ihrem unwiderlegten Vorbringen zufolge, so dar, daß dieneue Anordnung, die später aufgehoben wurde, in der ursprünglichen - als einfiminusfl - mitenthalten war. Der fiüberschießendefl Teil, der bereits zuvor durch[X.] wirkungslos geworden war, hatte nach dem Vorbringen derKlägerin keinen Schaden verursacht, der über den bereits durch das [X.] hinausging. Der geltend gemachte Schaden wäre der Klägerin ingleicher Weise entstanden, wenn von Anfang an lediglich das fiminusfl ange-- 10 -ordnet und nur diese eingeschränkte Anordnung vollzogen worden wäre. [X.] Sicht der Klägerin betraf die Aufhebung also gerade den Teil der Anord-nung, durch dessen Befolgung der Schaden entstanden war.Eine lediglich auf die Versäumung der Vollziehungsfrist gestützte Aufhe-bung läßt schwerlich erkennen, ob die einstweilige Verfügung von Anfang anungerechtfertigt war. Zwar kann aus dem Unterbleiben der Vollziehung daraufgeschlossen werden, daß die Angelegenheit nicht mehr als dringlich angese-hen wird (vgl. [X.], Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren8. Aufl. [X.]. 55 Rn. 26 und Rn. 51 [X.]. 187; Melullis, Handbuch des [X.]. Rn. 237). Daß der Verfügungsgrund von Anfang angefehlt habe, ergibt sich aber daraus nicht ohne weiteres. Dies gilt wegen dergeschilderten besonderen Umstände jedenfalls für den vorliegenden Fall.Die Frage, ob die Kenntnis des Antragsgegners von der Aufhebung dereinstweiligen Verfügung die Verjährung des Schadensersatzanspruchs auchdann in Gang setzt, wenn aus der Aufhebung nicht hervorgeht, daß die einst-weilige Verfügung von Anfang an ungerechtfertigt war, ist bislang höchstrich-terlich noch nicht entschieden worden. Nach der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs beginnt die Verjährung jedenfalls im Regelfall nicht, solange dasVerfahren über den Erlaß einer einstweiligen Verfügung nicht abgeschlossenist ([X.]Z 75, 1, 6; [X.], [X.]. v. 26. März 1992 aaO; v. 12. November 1992aaO).Einer abschließenden Beantwortung der Frage bedarf es im Streitfallnicht, weil sich die Verjährung aus anderen Gründen [X.] 11 -4. Es braucht auch nicht entschieden zu werden, ob die Verjährungsfristin Lauf gesetzt wurde, als die nunmehrige Klägerin (entweder im Januar oderim März 1997) gegen die [X.] die negative Feststellungsklage erhob.Möglicherweise war es der Klägerin zuzumuten, statt dessen eine [X.] zu erheben. Bei dieser war, worauf die Revisionserwiderung [X.] aufmerksam gemacht hat, die Darlegungs- und Beweislast keine andereals bei der negativen Feststellungsklage. In jedem Falle mußte derjenige, dersich des Verfügungsanpruchs berühmt hatte - also die nunmehrige [X.] -,darlegen und beweisen, daß der Anspruch tatsächlich bestanden hat (vgl. fürdie negative Feststellungsklage [X.], [X.]. v. 2. März 1993 - [X.], [X.], 1717 m.w.[X.], für die Schadenersatzklage [X.], [X.]. [X.] November 1991 - [X.], NJW-RR 1992, 998, 1001 - Roter mit Gene-ver). Daß der Streitwert der Schadensersatzklage höher gewesen wäre alsderjenige der negativen Feststellungsklage, dürfte nicht ausreichen, um [X.] der Schadensersatzklage als unzumutbar erscheinen zu lassen.Auch diese Frage kann jedoch auf sich beruhen.5. Denn die Verjährungsfrist begann spätestens zu laufen, als das [X.] versehene [X.]eil des [X.] vom 12. Juni 1997, mitdem der negativen Feststellungsklage stattgegeben und festgestellt wurde,daß die Klägerin mit den von der [X.] beanstandeten Äußerungen wedergegen §§ 1, 3 UWG noch gegen § 824 BGB verstoßen habe, der [X.] Übermittlung an ihren Prozeßbevollmächtigten am 26. Juni 1997 bekanntgeworden ist.Offen gelassen hat der [X.] bisher die Frage, ob - beinoch bestehender einstweiliger Verfügung - die Verjährung des Anspruchs aus- 12 -§ 945 ZPO jedenfalls dann vor Abschluß des Hauptsacheverfahrens beginnt,wenn der Schuldner dort ein noch nicht rechtskräftiges [X.]eil zu seinen [X.] erzielt, aufgrund dessen er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich-keit die Aufhebung der ihn belastenden Maßnahmen im Verfahren des [X.] Rechtsschutzes hätte erreichen können, von dieser Möglichkeit jedochkeinen Gebrauch macht ([X.], [X.]. 12. November 1992, aaO). Im vorliegendenFall stellt sich die Frage, ob die Verjährung beginnt, wenn nach Aufhebung ei-ner einstweiligen Verfügung ein noch nicht rechtskräftiges [X.]eil im Hauptsa-cheverfahren zugunsten des ehemaligen Antragsgegners ergeht, das in [X.] dafür spricht, daß die einstweilige Verfügung von Anfang an nicht ge-rechtfertigt war. Diese Frage bejaht der Senat.Das [X.]eil vom 12. Juni 1997 war überzeugend begründet. [X.] dafür, daß es mit Aussicht auf Erfolg mit einem Rechtsmittel würde [X.] werden können, waren nicht ersichtlich. Die dagegen eingelegte [X.] ist denn auch in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] zurückgenommen worden. Zwar konnte sich die Klägerin vorher nicht [X.] sein, daß es rechtskräftig werden würde. Für den Beginn der [X.] nach § 945 Alt. 1 ZPO ist jedoch in jedem Falleausreichend, daß der Standpunkt, die einstweilige Verfügung sei von [X.] ungerechtfertigt gewesen, mit überwiegender Erfolgsaussicht vertreten wer-den kann. [X.] braucht dieser Standpunkt nicht zu sein.Die Verjährungsfrist ist somit spätestens am 26. Juni 2000 abgelaufen.Die Einreichung der vorliegenden Klage am 13. Oktober 2000 konnte keineUnterbrechung der Frist mehr [X.] -Kreft[X.][X.][X.]

Meta

IX ZR 283/02

15.05.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2003, Az. IX ZR 283/02 (REWIS RS 2003, 3061)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3061

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 138/22 (Bundesgerichtshof)

Verjährungsfristbeginn bei Klärung in Vorabentscheidungsverfahren und entgegenstehender nationaler höchstrichterlicher Rechtsprechung


IX ZR 134/04 (Bundesgerichtshof)


III ZR 99/03 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 255/00 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 134/99 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.