Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.02.2022, Az. 2 BvL 1/20

2. Senat | REWIS RS 2022, 1381

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Strafbarkeit des sogenannten Einzelrennens im Straßenverkehr (§ 315d Abs 1 Nr 3 StGB) verfassungsgemäß - Zum Verbot einer Verschleifung strafrechtlicher Tatbestandsmerkmale gem Art 103 Abs 2 GG


Leitsatz

Zu Inhalt und Reichweite des Verbots einer Verschleifung strafrechtlicher Tatbestandsmerkmale (Art. 103 Abs. 2 GG).

Tenor

§ 315d Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuches in der Fassung des [X.] vom 30. September 2017 ([X.] I Seite 3532) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Gründe

1

Die Vorlage des [X.] hat die Frage zum Gegenstand, ob § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches (StG[X.]) in der Fassung des 56. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. September 2017 ([X.]) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

2

1. § 315d StG[X.] hat folgenden Wortlaut:

§ 315d

[X.]

(1) Wer im Straßenverkehr

1. ein nicht erlaubtes [X.] ausrichtet oder durchführt,

2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten [X.] teilnimmt oder

3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des [X.]bsatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des [X.]bsatzes 1 Nummer 1 strafbar.

(4) Wer in den Fällen des [X.]bsatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Verursacht der Täter in den Fällen des [X.]bsatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

3

2. [X.]nlass für die Einführung der Norm war die zunehmende [X.]nzahl illegaler [X.], bei denen Unbeteiligte getötet oder schwer verletzt wurden (vgl. [X.] 362/16, [X.]). Die bestehenden Sanktionsmöglichkeiten entfalteten nach Einschätzung von Polizei und Unfallforschern kaum durchgreifende [X.]bschreckungswirkung (vgl. [X.] 362/16, [X.]; Wortprotokoll der 157. Sitzung des [X.], [X.]. 18/157, [X.] 15).

4

a) Die Länder [X.] und [X.] brachten deshalb am 30. Juni 2016 einen Gesetzesantrag in den [X.]undesrat ein, der die Strafbarkeit der Veranstaltung von und der Teilnahme an nicht genehmigten [X.] nach § 315d StG[X.] bereits im Vorfeld konkreter Rechtsgutsgefährdungen zum Gegenstand hatte. Ferner sollte der bestehende § 315c [X.]bs. 1 Nr. 2 StG[X.] um den [X.]uchstaben h ergänzt werden, welcher die Teilnahme an einem nicht genehmigten [X.] beinhaltete, um zusätzlich die Fälle, in denen eine konkrete Lebens-, Leibes- oder erhebliche Sachgefahr eintritt, vollständig zu erfassen (vgl. [X.] 362/16, [X.]).

5

b) [X.]m 23. September 2016 beschloss der [X.]undesrat, eine gegenüber dem [X.] um ein konkretes Gefährdungsdelikt in [X.]bsatz 2 ergänzte Fassung des § 315d StG[X.] beim [X.] einzubringen (vgl. [X.] 362/16 <[X.]eschluss>, [X.]); die im ursprünglichen [X.]ntrag vorgesehene Ergänzung des Katalogs des § 315c [X.]bs. 1 Nr. 2 StG[X.] um den [X.]uchstaben h sollte entfallen.

6

c) [X.]m 31. Mai 2017 stellte die Fraktion [X.]/[X.] einen [X.]ntrag auf Änderung des § 315c [X.]bs. 1 Nr. 2 [X.]uchstabe d StG[X.]. Sie wollte die tatbestandliche Einschränkung "an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, [X.] oder [X.]ahnübergängen" streichen, um generell im Straßenverkehr grob verkehrswidriges und rücksichtsloses zu schnelles Fahren und die dadurch eintretende Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert zu erfassen (vgl. [X.]TDrucks 18/12558, [X.]).

7

d) Die Strafbarkeit des sogenannten Einzelrennens als abstraktes Gefährdungsdelikt wurde erstmals mit dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen [X.] und [X.] vom 16. Juni 2017 in die Diskussion eingebracht. Dem im [X.] vorgeschlagenen § 315d [X.]bs. 1 StG[X.] sollte eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt werden (Deutscher [X.], [X.]usschuss für Recht und Verbraucherschutz, [X.]usschussdrucksache Nr. 18(6)360):

[Wer im Straßenverkehr]

(…)

als Kraftfahrzeugführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich, grob verkehrswidrig und rücksichtslos überschreitet, um eine besonders hohe Geschwindigkeit zu erreichen

(…)

[wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.]

8

e) Der [X.]usschuss für Recht und Verbraucherschutz führte eine Sachverständigenanhörung durch, in deren Verlauf [X.]edenken hinsichtlich der [X.]estimmtheit des in dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen enthaltenen subjektiven Tatbestandsmerkmals "um eine besonders hohe Geschwindigkeit zu erreichen" geäußert wurden (vgl. [X.]. 18/157, [X.]7 f. ).

9

Er empfahl daher eine geänderte Fassung des § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.], die durch den [X.] im Zuge des 56. Strafrechtsänderungsgesetzes am 29. Juni 2017 angenommen wurde (vgl. Plenarprotokoll 18/243, [X.]4909). Die Vorschrift trat am 13. Oktober 2017 in Kraft.

f) Zur [X.]egründung des § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] in der verabschiedeten - und hier zur Überprüfung gestellten - Fassung führte der [X.]ericht des [X.] aus (vgl. [X.]TDrucks 18/12964, [X.] f.):

Die Regelung des § 315d [X.]bsatz 1 Nummer 3 StG[X.] erfasst diejenigen Fälle, in denen nur ein einziges Fahrzeug objektiv und subjektiv ein [X.] nachstellt. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Das Führen des Kraftfahrzeugs muss mit nicht angepasster Geschwindigkeit erfolgen. Damit ist ein zu schnelles Fahren gemeint, das Geschwindigkeitsbegrenzungen verletzt oder der konkreten Verkehrssituation zuwiderläuft. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen. Die Formulierungen grob verkehrswidrig und rücksichtslos orientieren sich an § 315c [X.]bsatz 1 Nummer 2 StG[X.] und der dazu entwickelten Rechtsprechung. Subjektiv ist das [X.]nliegen erforderlich, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Diese Formulierung bringt möglichst viele relevante Komponenten auf einen Nenner, wie die fahrzeugspezifische Höchstgeschwindigkeit und [X.]eschleunigung - wobei diese im Einzelfall nicht immer erreicht sein muss -, subjektives Geschwindigkeitsempfinden, Verkehrslage, Witterungsbedingungen und anderes. Diese Tatbestandsvoraussetzung soll insbesondere dem Erfordernis des [X.] - auch im Fall des § 315d [X.]bsatz 1 Nummer 3 StG[X.] - gerecht werden. [X.]loße Geschwindigkeitsüberschreitungen sollen hingegen nicht von der Strafbarkeit umfasst werden, auch wenn sie erheblich sind.

Dem [X.]ngeschuldigten des [X.]usgangsverfahrens wird unter anderem eine Straftat nach § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] zur Last gelegt.

1. [X.]m 25. November 2019 erhob die St[X.]tsanwaltschaft [X.] [X.]nklage zum [X.] - Strafrichter - wegen des Vorwurfs des verbotenen [X.]s in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 315d [X.]bs. 1 Nr. 3, § 142 [X.]bs. 1 Nr. 1 StG[X.], § 21 [X.]bs. 1 Nr. 1 StVG, § 52 StG[X.]). [X.]ngeklagt war eine drei bis vier Minuten andauernde Polizeifluchtfahrt des [X.]ngeschuldigten, bei der er - teils innerhalb geschlossener Ortschaften - Geschwindigkeiten zwischen 80 und 100 km/h erreicht haben soll. Während der [X.] sei es dem [X.]ngeschuldigten durchgehend darauf angekommen, unter [X.]erücksichtigung der Verkehrslage und der Motorisierung seines Fahrzeugs möglichst schnell zu fahren, um auf diese Weise die ihn verfolgenden Polizeibeamten abzuschütteln. Er habe dabei nacheinander insgesamt vier Lichtzeichenanlagen, die jeweils bereits seit über einer Sekunde Rotlicht angezeigt hätten, überfahren und sei aufgrund überhöhter Geschwindigkeit mit einem Verkehrsteiler kollidiert. Hierdurch sei an diesem ein Sachschaden in Höhe von 272,33 Euro entstanden. Obwohl der [X.]ngeschuldigte dies bemerkt habe, habe er seine Fahrt fortgesetzt und auch nicht vorgehabt, zu einem späteren Zeitpunkt Feststellungen zu seiner Person zu ermöglichen. Daneben habe er zum Zeitpunkt der [X.] unter dem Einfluss von Rauschgift gestanden. Er besitze - wie er wisse - keine gültige Fahrerlaubnis.

Nach Zustellung der [X.]nklageschrift beantragte der Verteidiger des [X.]ngeschuldigten, das Hauptverfahren wegen des Vorwurfs des verbotenen [X.]s nicht zu eröffnen, da der in der [X.]nklageschrift beschriebene Sachverhalt den Tatbestand des § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] nicht erfülle. Das Fluchtfahrzeug sei bauartbedingt in der Lage, sehr viel höhere Geschwindigkeiten zu fahren als die vorgeworfenen 80 bis 100 km/h. Somit hätte der [X.]ngeschuldigte ohne Weiteres schneller fahren können, als er es getan habe.

2. Das [X.]mtsgericht hat am 16. Januar 2020 beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem [X.] nach [X.]rt. 100 [X.]bs. 1 Satz 1 GG die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob die Vorschrift des § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] verfassungsgemäß ist.

a) Die Vorschrift sei entscheidungserheblich. Für den Fall ihrer Ungültigkeit müsse das [X.]mtsgericht das Hauptverfahren unter [X.]ngabe der abweichenden rechtlichen Würdigung gemäß § 207 [X.]bs. 2 Nr. 3 StPO eröffnen. In diesem Fall laute der Entscheidungstenor, dass die [X.]nklage der St[X.]tsanwaltschaft vom 25. November 2019 mit der Maßgabe zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet werde, dass eine Verurteilung wegen verbotenen [X.]s gemäß § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] ausscheide, eine Verurteilung gemäß § 316 [X.]bs. 1 StG[X.] hingegen in [X.]etracht komme.

Für den Fall der Verfassungskonformität des § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] könne das Gericht keine Entscheidungsprognose abgeben. Dies sei ausnahmsweise nicht erforderlich, da das Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit gerade mit der fehlenden Justiziabilität der vorgelegten Norm begründe. § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] fehle es an der notwendigen [X.]estimmtheit, die eine Subsumtion überhaupt erst ermögliche. In einem solchen Fall reiche es aus, wenn das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der Vorschrift eine Sachentscheidung zu treffen habe, die voraussichtlich von der Entscheidung bei Ungültigkeit der Vorschrift abweiche. [X.]ei [X.]estimmtheit des § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] sei zu erwarten, dass das Hauptverfahren auch diesbezüglich zu eröffnen sei und keine im Tatsächlichen belegenen Gründe einem hinreichenden Tatverdacht auch im Hinblick auf diese Vorschrift entgegenstünden.

Die Entscheidungserheblichkeit entfalle nicht dadurch, dass keine endgültige Sachentscheidung, sondern lediglich eine Eröffnungsentscheidung anstehe. Denn im Eröffnungsbeschluss seien gemäß § 207 [X.]bs. 2 Nr. 3 StPO die Strafvorschriften anzugeben, nach denen der [X.]ngeschuldigte sich strafbar gemacht haben könne, insbesondere soweit das Gericht den Sachverhalt anders würdige als die St[X.]tsanwaltschaft. Dementsprechend habe sich das Gericht vor Erlass des [X.] und damit der Gültigkeit der anzuwendenden Strafvorschriften zu versichern. Der [X.]ngeschuldigte sei nach [X.]ktenlage der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig.

b) Weiter hat das [X.]mtsgericht ausgeführt, dass § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] gegen den in [X.]rt. 103 [X.]bs. 2 GG verankerten [X.]estimmtheitsgrundsatz verstoße.

[X.]) Nach der Rechtsprechung des [X.]s sei für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Vorschrift ein strenger Maßstab anzulegen. [X.]ei Verwirklichung der Qualifikation des § 315d [X.]bs. 5 StG[X.] drohe eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Zudem richte sich die Vorschrift nicht nur an eine mit Spezialwissen ausgestattete Gruppe, sondern als [X.] an jedermann, der am Straßenverkehr teilnehme. Für einen strengen Prüfungsmaßstab spreche ferner, dass einfache und rechtlich unzweideutige Regelungsalternativen bestanden hätten. Im Gesetzgebungsverfahren habe es den Vorschlag gegeben, § 315c [X.]bs. 1 Nr. 2 [X.]uchstabe d StG[X.] dahingehend zu modifizieren, dass die konkreten ortsbezogenen [X.]eschränkungen der Vorschrift gestrichen und somit eine grob verkehrswidrige und rücksichtlose Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in allen [X.]ereichen des Straßenverkehrs erfasst werde ([X.]TDrucks 18/12558, [X.], vgl. oben Rn. 6). Darüber hinaus sei in [X.]nlehnung an das [X.] Recht diskutiert worden, einen Katalog konkreter Geschwindigkeitsüberschreitungen aufzustellen, die unter Strafe gestellt würden.

[X.]) Die verfassungswidrige Unbestimmtheit der Vorschrift sei nicht durch eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung ausgeschlossen. Jedenfalls für das Tatbestandsmerkmal "um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen" bestehe eine solche nicht.

cc) Nach Maßgabe eines strengen [X.] scheitere § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] bereits an der Einhaltung des [X.], da aus der Vorschrift nicht für jedermann zu entnehmen sei, welches Verhalten unter Strafe gestellt werde. Es bleibe unklar, unter welchen Voraussetzungen eine Geschwindigkeitsübertretung die Schwelle von der Ordnungswidrigkeit zur Straftat überschreite. Eine [X.]usräumung der verbleibenden Unklarheiten über den [X.]nwendungsbereich durch eine Präzisierung und Konkretisierung im Wege der [X.]uslegung des § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] sei nicht möglich. Während die Merkmale "mit nicht angepasster Geschwindigkeit" sowie "grob verkehrswidrig" und "rücksichtlos" noch hinreichend bestimmt seien, sei das Merkmal "um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen" verfassungswidrig unbestimmt. Es könne nicht im Wege der [X.]uslegung präzisiert werden; vielmehr drohe ein Verschleifen mit den anderen drei [X.]. Die in Literatur und Rechtsprechung dargelegten [X.]nsichten ließen sich entweder nicht mit den anerkannten [X.]uslegungsmethoden gewinnen oder konfligierten mit dem [X.].

(1) Nach dem Wortlaut sei eindeutig, dass das Tatbestandsmerkmal eine [X.]bsicht im Sinne des dolus directus ersten Grades verlange. Im Übrigen werfe der Wortlaut des Tatbestands jedoch mehr Fragen als [X.]ntworten auf. § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] stelle ausdrücklich auf die "höchstmögliche" Geschwindigkeit ab. "[X.]" heiße nach dem [X.] "so hoch wie möglich", eine Superlativform von "hoch", die das absolute Maximum zum [X.]usdruck bringe. Dementsprechend sei es mit dem Wortlaut nicht vereinbar, das Tatbestandsmerkmal als "möglichst hoch" zu verstehen. "Möglichst" bedeute nach dem [X.] "so viel, so sehr wie möglich, wie sich ermöglichen lässt" oder "so, in dem Grade (...) wie [nur] möglich, wie es sich ermöglichen lässt". Es sei seinerseits der Superlativ von "möglich" und werde im allgemeinen Sprachgebrauch als Relativierung verwendet. "[X.]" formuliere dementgegen keine Relativierung oder Einschränkung, sondern bezeichne ein Radikal. Dieser [X.]efund werde durch die [X.] bestätigt. Der erste Entwurf der Vorschrift habe dahin gelautet, dass eine "besonders hohe" Geschwindigkeit angestrebt werden müsse, die durch eine "höchstmögliche" Geschwindigkeit ersetzt worden sei, sodass statt einer relativen eine absolute Größe erforderlich sei.

Damit sei allerdings noch keine [X.]ussage darüber getroffen, welches "höchstmöglich" gemeint sei. "[X.]" beziehe sich vorliegend auf die Geschwindigkeit. Diese Wortkombination erfasse sowohl die situative als auch die absolute (technisch-physikalische) höchstmögliche Geschwindigkeit. Der Wortlaut deute dabei auf die erste Variante hin. Denn tatbestandlich solle es sich nicht um "die", sondern um "eine" höchstmögliche Geschwindigkeit handeln. Diese Formulierung wirke auf den ersten [X.]lick paradox, da es nicht mehrere Maxima geben könne. Wenn es sich bei dieser Formulierung nicht nur um ein gesetzgeberisches Redaktionsversehen handele, könne sie allein damit erklärt werden, dass der Gesetzgeber die höchstmögliche Geschwindigkeit zum jeweiligen Zeitpunkt habe erfassen wollen. Damit existierten mehrere höchstmögliche Geschwindigkeiten, abhängig von Zeit, Ort, Fahrbedingungen, Verkehr oder Einschätzung des Fahrers. Da Geschwindigkeit ein Quotient aus Weg und Zeit sei, gebe es konsequenterweise für jeden Ort/Zeitpunkt eine andere höchstmögliche Geschwindigkeit. Dies werfe allerdings das gravierende Problem auf, auf welche dieser beliebig vielen Geschwindigkeiten sich der [X.] beziehen müsse. Der [X.] könne dahingehend gedeutet werden, dass es dem Gesetzgeber ausreiche, dass der Täter nur eine von diesen beliebig vielen höchstmöglichen Geschwindigkeiten erreichen wolle. Dies überspanne jedoch aus Sicht des Gerichts den [X.] gravierend.

Eine solch weite [X.]uslegung der Vorschrift ermögliche es dem [X.], auf einen beliebigen Zeitpunkt abzustellen, obschon dem Delikt ein Dauerakt zugrunde liege. Diese Vorgehensweise wäre eine verfassungswidrige Korrektur der gesetzgeberischen Fehlleistung. Es sei [X.]ufgabe des Gesetzgebers, deutlich zu machen, zu welchem Zeitpunkt die objektiven und subjektiven Merkmale eines Tatbestands erfüllt sein müssten, um eine Strafbarkeit anzunehmen. Es finde sich umgekehrt im [X.] kein [X.]nhaltspunkt dafür, dass sich der Vorsatz auf alle höchstmöglichen Geschwindigkeiten beziehen müsse. Hiergegen spreche, dass "höchstmögliche Geschwindigkeit" im Singular verwendet werde.

[X.]ußerdem finde diejenige [X.]uffassung keinerlei [X.]nhalt im Wortlaut der Norm, wonach die Fahrt einen Renncharakter haben müsse. Das vorliegende subjektive Tatbestandsmerkmal beziehe sich nach seinem Wortlaut allein auf die höchstmögliche Fahrgeschwindigkeit. Rennen charakterisierten sich zwar auch, aber nicht nur durch eine hohe Geschwindigkeit. Vielmehr trete hier ein Wettbewerb zwischen verschiedenen [X.]eteiligten mit eigenständigen Risiken und Dynamiken hinzu, wobei im Einzelfall das Erreichen der Maximalgeschwindigkeit nicht erforderlich sei. Über die Geschwindigkeit hinausgehende Renncharakteristika fänden im Wortlaut der Norm keine [X.]nknüpfung. Soweit also die Gerichte im Rahmen ihrer Subsumtion unter das vorliegende Tatbestandsmerkmal aggressives Fahrverhalten über die Geschwindigkeit hinaus berücksichtigten, überschritten sie die [X.] und korrigierten im Widerspruch zum [X.]nalogieverbot des [X.]rt. 103 [X.]bs. 2 GG eine gesetzgeberische Fehlleistung. Es wäre dem Gesetzgeber schließlich jederzeit möglich gewesen, das vorliegende Tatbestandsmerkmal durch das Tatbestandsmerkmal "um ein Rennen nachzustellen" oder durch "wobei die Fahrt mit Renncharakter erfolgen muss" zu ersetzen.

(2) Zwar streite die Systematik der Norm gegen diesen einen Renncharakter nicht erfordernden Wortlautbefund. Die Überschrift des § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] "[X.]" deute darauf hin, dass der Gesetzgeber diesen Tatbestand im Zusammenhang mit [X.] sehe. [X.] werde dieser [X.]ezug aber durch die Tatsache, dass [X.] nach Vorstellung des Gesetzgebers gerade voraussetzten, dass zwei oder mehr [X.]eteiligte hieran teilnähmen. Das vom Gesetzgeber erstrebte Merkmal des "Nachstellens eines [X.]s" finde gerade keinen [X.]nhaltspunkt im Wortlaut und sei seinerseits nicht in der Lage, das Paradox aufzulösen: Etwas alleine nachzustellen, das mindestens zwei [X.]eteiligte voraussetze, sei nicht möglich.

Zudem sei nach der Systematik der Norm nicht ersichtlich, in welchem Verhältnis die Tatbestandsmerkmale "grob verkehrswidrig", "nicht angepasste Geschwindigkeit", "rücksichtslos" und "um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen" zueinander stünden.

Wenn man die höchstmögliche Geschwindigkeit im Sinne der Norm so bestimme, wie es die Literatur und die Mehrzahl der Gerichte vorschlügen, entstünden automatisch Überschneidungen mit dem Tatbestandsmerkmal der nicht angepassten Geschwindigkeit, die zu einer Verschleifung der Tatbestandsmerkmale führten. [X.]eide Tatbestandsmerkmale sollten sich anhand der situativen Gegebenheiten und subjektiven Fähigkeiten des Fahrers bestimmen. Zudem sei nicht ersichtlich, welche andere Grenze die höchstmögliche Geschwindigkeit bestimmen solle, wenn bereits die angepasste Geschwindigkeit gemäß § 3 [X.]bs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung ([X.]) von derjenigen Grenze abhängig gemacht werde, ab der der Fahrer sein Fahrzeug nicht mehr beherrschen könne. Eine über das "[X.]" hinaus gesteigerte [X.] existiere nicht.

Dieses Problem werde durch das Tatbestandsmerkmal "grob verkehrswidrig" in seiner Interpretation als eklatanter Verstoß noch verschärft. Wie eine grobe Überschreitung der Geschwindigkeit, ab der die Kontrolle über das Fahrzeug verlustig gehe, von der noch höheren höchstmöglichen Geschwindigkeit abgegrenzt werden solle, sei schlicht unklar. Es sei in keiner Weise ersichtlich, wie eine trennscharfe, abstrakte, also für jedermann nachvollziehbare [X.]bgrenzung zwischen nur objektiv tatbestandlich zu schnellem Fahren und auch subjektiv tatbestandlichem Handeln gezogen werden solle.

[X.]ezüglich des Tatbestandsmerkmals "rücksichtslos" fehle es genauso an jedweder [X.]bgrenzbarkeit. Es sei abstrakt kein Fall ersichtlich, in dem das [X.]nstreben einer situativ höchstmöglichen Geschwindigkeit nicht zugleich rücksichtslos sei. Damit verlöre das Tatbestandsmerkmal seinen eigenständigen Inhalt. Dies dürfe aber aufgrund des aus [X.]rt. 103 [X.]bs. 2 GG folgenden [X.]s nicht Ergebnis der [X.]uslegung sein.

(3) Die [X.] bestätige im Gegensatz zur Normsystematik im Grundsatz die [X.]uffassung der Mehrheit der Gerichte zur [X.]uslegung des [X.]egriffs der "höchstmöglichen Geschwindigkeit". Der Gesetzgeber habe das Tatbestandsmerkmal gerade [X.] verstanden wissen wollen. Die technisch-physikalischen Grenzen eines Fahrzeugs könnten wegen der Eigenarten des Fahrens nur im Windkanal oder in vergleichbaren geschützten Umfeldern erreicht werden. Dementsprechend sei im Straßenverkehr die technische Grenze eines Fahrzeugs nie erreichbar.

Unklar bleibe demgegenüber, in welchem Verhältnis diese [X.]e Geschwindigkeitsbeschreibung zur Erwartung des Gesetzgebers stehen solle. Die Gesetzesbegründung lasse offen, was mit dem objektiven und subjektiven Nachstellen eines [X.]s gemeint sei. [X.]us der Debatte im Rechtsausschuss werde jedoch ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine Differenzierung zwischen unterschiedlich strafwürdigen Rasern erstrebt habe. Zu unterscheiden sei zwischen einem Raser, der aus nachvollziehbaren Motiven, und einem, der aus nicht näher nachvollziehbaren eigensüchtigen Motiven handele. Diese Differenzierung stehe mit dem Nachstellen eines [X.]s nur sehr mittelbar in [X.]eziehung und finde erst recht keinen [X.]nhaltspunkt im Wortlaut oder in der Normsystematik.

(4) Schließlich trage eine [X.]uslegung nach dem Normzweck nicht dazu bei, die Konturen des Tatbestands in noch verfassungsgemäßer Weise zu konkretisieren. Es sei schon nicht nachvollziehbar, welche Zielsetzung der Tatbestand genau verfolge. Der Wille des Gesetzgebers befinde sich insoweit in einem Spagat zwischen dem erklärten Willen, zwar rennähnliches Fahren - nicht zuletzt, um einen [X.]uffangtatbestand bei Nichterweislichkeit einer [X.] zu schaffen -, aber zugleich nicht jede Geschwindigkeitsüberschreitung unter Strafe zu stellen (vgl. [X.]TDrucks 18/12964, [X.]). Warum dementsprechend trotzdem nur eine [X.]nknüpfung an die gefahrene und beabsichtigte Geschwindigkeit erfolge, sei völlig unerklärlich. Der Tatbestand sei dahingehend überschießend, dass dem Verkehrsteilnehmer unterstellt werde, er könne zu jedem Zeitpunkt die maximal mögliche Geschwindigkeit kognitiv erfassen, berechnen und sich und sein Verhalten danach ausrichten. Es könne vom einzelnen Fahrer nicht erwartet werden, dass er in Sekundenbruchteilen alle Faktoren, die zur [X.]erechnung der Grenzgeschwindigkeit erforderlich seien, erfasse und diese Grenzgeschwindigkeit nachvollziehe. Zugleich öffne eine solche Definition der [X.]bsicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, nicht widerleglichen Einlassungen Tür und [X.], was an der Geeignetheit der Vorschrift im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zweifeln lasse. Es sei ein Leichtes für einen [X.]ngeklagten, schlicht zu behaupten, er habe diesen oder jenen äußerlichen Faktor, der relevant für die [X.]estimmung der Grenzgeschwindigkeit sei, nicht erfasst, er sei mit der Einschätzung der maximal möglichen Geschwindigkeit überfordert gewesen oder habe sich schlicht verschätzt. Damit verfehle der Tatbestand in seiner allein denkbaren, wenn auch noch immer nicht hinreichend bestimmten [X.]uslegungsvariante grob seinen Normzweck. [X.] dies könne nicht Ergebnis einer [X.]uslegung sein. Dass dieses unbefriedigende [X.]uslegungsergebnis durch im Wortlaut nicht widergespiegelte Faktoren oder aber die Umwertung extrinsischer Motive "repariert" werden solle, sei abzulehnen, denn dies wäre eine Verletzung der Grenzen zulässiger richterlicher [X.]uslegung im Lichte des [X.]rt. 103 [X.]bs. 2 GG.

[X.]ngesichts dessen sei der Tatbestand selbst unter [X.]usschöpfung aller [X.]uslegungsmethoden nicht präzisierbar. Insbesondere sei das Verhältnis zwischen den einzelnen [X.] nicht klärbar, der Zeitpunkt, auf den sich der [X.] beziehen solle, nicht zu extrahieren und das Widerstreiten verschiedener [X.] im Rahmen des § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] nicht aufzulösen. Die einzige im [X.]nsatz präzisierende [X.]uslegungsvariante des Tatbestands verfehle den Normzweck grob und sei dementsprechend ungeeignet im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

[X.]) Zur Verletzung des [X.] trete eine Verletzung des in [X.]rt. 103 [X.]bs. 2 GG zum [X.]usdruck kommenden [X.]spekts der Gewaltenteilung hinzu. Der Gesetzgeber habe bewusst die [X.]ufgabe auf die Gerichte übertragen, den Tatbestand zu bestimmen, da § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] möglichst weit und unbestimmt gefasst werden sollte, um Strafverfolgungsbehörden und Gerichten einen möglichst großen Spielraum zu geben.

c) In seinen ergänzenden [X.]eschlüssen vom 17. Februar 2020 und vom 28. Juli 2020 hat das [X.]mtsgericht in [X.]useinandersetzung mit der nach seinem Vorlagebeschluss ergangenen oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt, dass es weiterhin von der Verfassungswidrigkeit des § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] überzeugt sei. Insbesondere ist das [X.]mtsgericht der Gesetzesauslegung durch das [X.] (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 20. Dezember 2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19) -, juris; ferner Rn. 79 ff.) kritisch entgegengetreten. Die einschränkende [X.]uslegung des [X.]s, dass ein gravierender Verstoß vorliegen müsse, dem zugleich der Charakter eines nachgestellten [X.]s anhafte, beachte den Wortlaut des § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] nicht. Zudem verschärfe die [X.]uslegung des [X.]s die Problematik der Verschleifung, da es [X.]rgumente für oder gegen das Vorliegen des überschießenden subjektiven Merkmals allein aus der gefahrenen Geschwindigkeit herleite, die wiederum Teil des objektiven Tatbestandsmerkmals der nicht angepassten Geschwindigkeit sei, dem nach allgemeinen Lehren immer zugleich ein korrespondierendes subjektives Tatbestandsmerkmal gegenüberstehe.

3. a) Von der gemäß § 82 [X.]bs. 1 in Verbindung mit § 77 Nr. 1 [X.] gewährten Möglichkeit zur Stellungnahme hat namens der [X.]undesregierung das [X.] Gebrauch gemacht, das die Vorlage jedenfalls für unbegründet hält.

[X.]) Mit dem Merkmal "mit nicht angepasster Geschwindigkeit" habe sich der Gesetzgeber ganz bewusst für eine [X.]nknüpfung an den Wortlaut des § 3 [X.]bs. 1 [X.] entschieden, da er nicht nur ein die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitendes Fahren habe erfassen wollen. Eine solche Überschreitung könne lediglich ein Indiz sein. Der in [X.]ezug genommene § 3 [X.] ziele darauf ab, einen möglichen Kontrollverlust bei voraussehbaren Verkehrssituationen zu verhindern, und diene damit vor allem der Unfallprävention. Voraussetzung sei somit nicht, dass der Fahrer die Kontrolle bereits verloren habe, wovon das vorlegende Gericht aber ausgehe.

[X.]) Die beiden Tatbestandsmerkmale "grob verkehrswidrig" und "rücksichtslos" habe der Gesetzgeber dem § 315c [X.]bs. 1 Nr. 2 StG[X.] entnommen und sich an der dazu entwickelten Rechtsprechung orientiert.

cc) [X.]uch das Tatbestandsmerkmal "um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen" sei hinreichend bestimmt.

(1) Das Merkmal sei einer restriktiven und präzisierenden [X.]uslegung zugänglich. Es habe eine strafbarkeitseinschränkende Funktion und verfolge mit seiner überschießenden Innentendenz das Ziel, bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen vom strafbaren Handeln abzugrenzen, um dem vom Gesetzgeber geforderten Renncharakter gerecht zu werden. [X.]uf diesen [X.]spekt gehe das vorlegende Gericht nicht ein. Soweit der Vorlagebeschluss die [X.] Regelung konkret bestimmter [X.] als Regelungsalternative benenne, verkenne das Gericht, dass der Gesetzgeber angesichts seines auch im Strafrecht erheblichen [X.]eurteilungs- und Gestaltungsspielraums von Verfassungs wegen nicht gehalten sei, stets die einfachere und rechtlich unzweideutige Regelungsalternative zu wählen, solange die von ihm konkret gewählte Regelung die durch [X.]rt. 103 [X.]bs. 2 GG gezogene verfassungsrechtliche Grenze nicht verletze. Schon nach seinem Wortlaut enthalte das Tatbestandsmerkmal weder Generalklauseln noch in besonderem Maße wertausfüllungsbedürftige [X.]egriffe, deren Verwendung regelmäßig eine gesteigerte [X.]uslegungsbedürftigkeit der betreffenden Norm zur Folge hätte. Es handele sich vielmehr um ein für jedermann erschließbares deskriptives Tatbestandsmerkmal. Zweifel an dessen [X.]estimmtheit ergäben sich nicht bereits daraus, dass sich dazu [X.]uslegungsfragen stellen könnten und solche Fragen in Rechtsprechung und Literatur zu § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] erörtert würden.

(2) Der Vorlagebeschluss beachte nicht, dass nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s die [X.]uslegung einer Norm den Fachgerichten vorbehalten sei. Zugleich verkenne das [X.]mtsgericht die nach [X.]rt. 103 [X.]bs. 2 GG zu beachtenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe. Die vom Vorlagegericht benannten [X.]uslegungsmöglichkeiten der höchstmöglichen Geschwindigkeit als absolut von den technisch-physikalischen Grenzen abhängende Geschwindigkeit oder als situative höchstmögliche Geschwindigkeit überschritten beide nicht die [X.]. Welche der beiden [X.]uffassungen methodisch vorzugswürdig sei und ob im Falle einer absoluten Höchstgeschwindigkeit überhaupt ein [X.]nwendungsbereich verbleibe, sei eine einfach-rechtliche Frage. Dies gelte auch für die Frage, ob sich die [X.]bsicht auf einen Renncharakter beziehen müsse und wie im Falle der [X.] mit zusätzlichen Handlungsmotiven umzugehen sei. Die [X.] lasse es zu, das Erreichen einer höchstmöglichen Geschwindigkeit als [X.]llein- oder [X.] für die Fahrt zu werten. Gleichzeitig entspreche aber auch eine [X.]uslegung dem Wortlaut, die die höchstmögliche Geschwindigkeit nur als eines mehrerer Ziele betrachte. Es bleibe letztlich [X.]ehauptung, dass weder Wortlaut noch Systematik, [X.] und [X.] ein Verständnis des Tatbestandsmerkmals dahingehend zuließen, dass der Fahrer mit der [X.]bsicht unterwegs gewesen sein müsse, so schnell wie ihm möglich und insofern wie ein Rennfahrer zu fahren. Soweit das vorlegende Gericht mögliche Deutungen im Hinblick auf absehbare Schwierigkeiten im Rahmen der [X.]eweiserhebung und -würdigung ablehne, belege dies ebenfalls keine verfassungsrechtlich zu beanstandende Unbestimmtheit der Norm.

(3) Des Weiteren verkenne das vorlegende Gericht die grundsätzliche Reichweite und [X.]edeutung des vom [X.] aus dem [X.]nalogieverbot des [X.]rt. 103 [X.]bs. 2 GG entwickelten [X.]s. Danach dürften einzelne Tatbestandsmerkmale nicht innerhalb ihres möglichen [X.] so weit ausgelegt werden, dass sie vollständig in anderen [X.] aufgingen. Das [X.] betreffe nur die [X.] und beziehe sich nicht auf die [X.]eweiswürdigung. Eine Verschleifung von objektiven [X.] mit einem Tatbestandsmerkmal mit überschießender Innentendenz scheide schon aus Gründen der Strafrechtsdogmatik von vornherein aus. [X.]ngesichts der erhöhten [X.]nforderungen an die tatbestandliche [X.]bsicht sei dies auch im Hinblick auf den Vorsatz in [X.]ezug auf die beiden objektiven Tatbestandsmerkmale sowie das subjektiv geprägte Merkmal der Rücksichtslosigkeit der Fall.

b) Von der gemäß § 27a [X.] gewährten Möglichkeit zur Stellungnahme haben unter anderem der [X.] beim [X.], die [X.]undesrechtsanwaltskammer und der [X.] Gebrauch gemacht.

[X.]) Der [X.] beim [X.] hält die Vorlage für unzulässig und jedenfalls für unbegründet.

(1) Den [X.]egründungsanforderungen zur Darlegung der Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm sei nicht genügt. Das [X.]mtsgericht verkenne grundsätzlich die [X.]edeutung des verfassungsrechtlichen Verbots der Verschleifung oder Entgrenzung von [X.]. Da es sich bei der tatbestandlichen [X.]bsicht um eine überschießende Innentendenz handele, sei es zudem bereits ausgeschlossen, dass die objektiven Tatbestandsmerkmale der groben [X.] und des Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit in dieser [X.]bsicht aufgehen könnten.

Das [X.]mtsgericht [X.] ferner in nicht [X.]er [X.]uslegung den [X.]edeutungsgehalt der Tatbestandsmerkmale des Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit, der groben [X.] und der Rücksichtslosigkeit. Soweit der Vorlagebeschluss die [X.]nsicht vertrete, der Tatbestand des § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] verstoße aufgrund der Unbestimmtheit der geforderten [X.]bsicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, gegen [X.]rt. 103 [X.]bs. 2 GG, sei ihm keine hinreichende [X.]useinandersetzung mit dem einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstab zu entnehmen.

(2) Jedenfalls hält der [X.] die Norm des § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] für mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Norm verletze weder [X.]rt. 103 [X.]bs. 2 GG, noch erweise sie sich aus sonstigen Gründen als verfassungswidrig.

[X.]) Die [X.]undesrechtsanwaltskammer hat Stellungnahmen des [X.] und des Strafrechtsausschusses übermittelt.

(1) Der [X.] hält den Vorlagebeschluss für unbegründet. Die [X.]estimmtheit des § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] ergebe sich aus gefestigter Rechtsprechung und [X.]er [X.]uslegung.

(a) Keine Zweifel an der [X.]estimmtheit bestünden hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale "nicht angepasste Geschwindigkeit", "grob verkehrswidrig" und "rücksichtslos". Die nicht angepasste Geschwindigkeit knüpfe an die Definition in § 3 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] an, wobei der Verletzung bestehender Geschwindigkeitsbeschränkungen nur eine Indizfunktion zukomme. Die Merkmale "grob verkehrswidrig" und "rücksichtslos" bestimmten sich anhand der zu § 315c [X.]bs. 1 Nr. 2 StG[X.] ergangenen Rechtsprechung.

(b) Die Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals "um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen" könnten durch eine [X.]e [X.]uslegung erschlossen werden. Die äußere Grenze bilde dabei der Wortlaut der Norm.

([X.]) [X.]us dem [X.] ergebe sich, dass das Rasen auch Zwischenziel sein könne, da der Gesetzgeber auch den für sich alleine mit einer Kamera auf [X.] rasenden Motorradfahrer vor [X.]ugen gehabt habe, dessen Hauptziel es sei, anderen zu imponieren. Er habe die Fälle erfassen wollen, in denen nur ein einziges Fahrzeug objektiv und subjektiv ein [X.] nachstelle. Dabei sei ihm bewusst gewesen, dass es sich um ein Merkmal handele, welches in besonderem Maße der Deutung durch den [X.] bedürfe. Gemeint sei nicht die abstrakte im Sinne der technisch maximal erzielbaren Geschwindigkeit. Denn der Gesetzgeber habe nicht den [X.] auf der [X.], sondern den Raser in Städten im [X.]lick gehabt. Entscheidend sei nach [X.]nsicht des Gesetzgebers, dass der Täter bei seiner Fahrt die unter den konkreten Umständen für ihn höchstmögliche Geschwindigkeit anstrebe, auch wenn diese unter der fahrzeugspezifischen Höchstgeschwindigkeit bleibe. Die amtliche Überschrift stelle einen [X.]ezug zu einer Rennsituation her und ordne deshalb den Tatbestand als "Rennen gegen sich selbst" ein.

Das [X.]bsichtsmerkmal gewinne klare Konturen aus der systematischen Verbindung zu verbotenen [X.], in denen Sinn und Zweck der Regelung zum [X.]usdruck komme. Der Gesetzgeber habe erkennbar auf die Definition des [X.]s als Wettbewerb zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen, bei denen zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ermittelt werde, zurückgegriffen und die "höchstmögliche" Geschwindigkeit beziehungsweise die "möglichst hohe" Geschwindigkeit in ein subjektives Tatbestandsmerkmal überführt. Der erforderliche Renncharakter sei auch gegeben, wenn der Fahrer vor der Polizei flüchte und dazu aus seiner subjektiven Sicht und den konkreten Umständen schnellstmöglich fahre. Im [X.] gehe es darum, dass der Fahrer sich so schnell wie aus seiner Sicht in der konkreten Situation möglich fortbewegen wolle, um sein Ziel, hier das Gelingen der Flucht, zu erreichen. [X.]ei Rennen gegen sich selbst bedürfe es zusätzlicher Umstände, damit ein Renncharakter angenommen werden könne. Vorstellbar sei der Fall, dass die gleiche Strecke immer wieder befahren werde und "[X.]estzeiten" erfasst würden.

([X.]) Diese [X.]uslegung sei vom Wortlaut des § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] gedeckt. Zwar sei eine [X.]uslegung, der ein technisches Verständnis der höchstmöglichen Geschwindigkeit zugrunde liege, möglich. Es komme aber auf das individuelle Fahrzeug, den konkreten Fahrer und auf die konkreten Umstände an. Folglich gehe es nicht um die abstrakt maximal erreichbare Geschwindigkeit unter Idealbedingungen. Der Wortlaut erfasse gerade den, der unter [X.]erücksichtigung der konkreten Umstände die ihm in diesem Moment höchstmögliche Geschwindigkeit im Sinne eines "so schnell wie möglich" zu erreichen versuche, und decke damit auch die relativ höchstmöglich erzielbare Geschwindigkeit ab. Er lasse offen, ob die Erzielung der höchstmöglichen Geschwindigkeit das alleinige oder ausschlaggebende Motiv sein müsse. Einen zwingenden [X.]usschlussgrund für andere Motive gebe der Wortlaut jedenfalls nicht her, sodass es genüge, dass die [X.]bsicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, Zwischenziel sei, das einem anderen Hauptziel wie der Polizeiflucht diene. Dafür spreche auch die vergleichbare Gefährlichkeit.

(cc) Die Norminterpretation der Gerichte bestätige, dass das Gesetz die [X.]estimmtheitsvoraussetzungen wahre. Es zeige sich eine erkennbare Linie, in der ein hinreichend bestimmtes Normverständnis zum [X.]usdruck komme. Die Rechtsprechung gehe von einem [X.] Verständnis der höchstmöglichen Geschwindigkeit aus und hebe hervor, dass die [X.]bsicht, diese zu erreichen, weitere Ziele des [X.] nicht ausschließe. Entscheidend sei, dass ein Fahren mit Renncharakter vorliege.

(2) Der Strafrechtsausschuss hält den Vorlagebeschluss für zulässig und § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] für verfassungswidrig. Die Norm sei im [X.] wegen innerer Widersprüchlichkeit weder bestimmt noch durch [X.]uslegung bestimmbar. Der [X.]ürger könne nicht voraussehen, wann er sich nach dieser Vorschrift strafbar mache. [X.]so habe der Gesetzgeber den [X.] der Strafbarkeit entgegen dem Demokratieprinzip nicht festgelegt, sondern seine Festlegung der Rechtsprechung überantwortet.

(a) Die wesentliche Unbestimmtheit der Norm resultiere aus der inneren Widersprüchlichkeit des [X.]. Schon die [X.]lleinraserei als Rennkonzept sei widersprüchlich. Der Versuch des Gesetzgebers, dieses Paradox tatbestandlich aufzulösen, habe zu einer unbestimmten Gesetzesfassung geführt. Das zeige sich bereits an Überschneidungen der einschlägigen Tatbestandsmerkmale, wie der nicht angepassten Geschwindigkeit mit der groben [X.]. Das Tatbestandsmerkmal der groben [X.] führe nicht zu einer [X.]estimmung des [X.], sondern enge lediglich das Tatbestandsmerkmal der nicht angepassten Geschwindigkeit auf ein erheblich zu schnelles Fahren ein. Im subjektiven Tatbestand komme der Rücksichtslosigkeit neben dem Merkmal "um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen" keine selbständige [X.]edeutung zu. Denn wer mit dem Ziel der relativ höchstmöglichen Geschwindigkeit im Straßenverkehr rase, setze sich in der Regel aus eigensüchtigen Gründen oder aus Gleichgültigkeit über seine verkehrsrechtlichen Pflichten hinweg. Ferner sei es willkürlich, dass sich die Raserabsicht nach der gesetzgeberischen Konzeption sowohl auf den Renncharakter als auch die [X.]bgrenzung zu bloßen Geschwindigkeitsüberschreitungen beziehen solle. [X.] könne nicht mehr von strafbarem Verhalten abgegrenzt werden, da es im Straßenverkehr üblich sei, möglichst schnell von [X.] nach [X.] zu gelangen. [X.]uch subjektiv lasse sich kein [X.] nachstellen, denn relative Höchstgeschwindigkeiten seien kein zwingendes Kriterium von [X.], die einen Wettkampfcharakter erforderten, der sich nicht durch ein einziges Fahrzeug nachstellen lasse. Damit werde die Feststellung der [X.]bsicht gänzlich abhängig von den Rückschlüssen aus den Feststellungen im objektiven Tatbestand, die ihrerseits keinen Renncharakter ausbildeten. Dies führe zu Willkür. Warum der Gesetzgeber die abstrakte Gefährlichkeit des zu schnellen Fahrens an die Raserabsicht geknüpft habe, werde nicht deutlich. Des Weiteren sei die höchstmögliche Geschwindigkeit an sich schwer zu bestimmen. Sie könne nicht allein aus technischer Sicht bemessen werden, da sie niemals allein von der [X.]auart des Kraftfahrzeugs abhänge, sondern auch von den situativen Umständen des Einzelfalls. Die situative Geschwindigkeit sei aber nicht bestimmbar und nachweisbar, da sie sich auf viele Faktoren, wie Wetter oder Straßengefälle, beziehe. Offen bleibe ferner, ob die Norm auf das punktuelle Erreichen der höchstmöglichen Geschwindigkeit oder auf die höchstmögliche Durchschnittsgeschwindigkeit abstelle.

(b) Eine Heilung durch eine konkretisierende, dem [X.]estimmtheitsgebot genügende Rechtsprechung sei nicht eingetreten. Zwar bilde sich eine Rechtsprechung zu [X.]n heraus, die auch in der Literatur nicht auf [X.]blehnung stoße. Es sei jedoch auch darin nicht erkennbar, wie der [X.]lleinfahrer in der Polizeiflucht ein [X.] objektiv und subjektiv nachstellen könne und damit die gesetzliche Kriminalisierungsidee erfülle. Subjektiv stehe der [X.]bsicht, mit höchstmöglicher Geschwindigkeit zu fahren, in [X.]n entgegen, dass der Fahrer regelmäßig eher nur so schnell fahre, wie er müsse, und nicht, wie er könne. Eine solche [X.]ehauptung sei jedenfalls kaum widerlegbar. Willkürliche Zuschreibungen - wie sie die Gerichte teilweise vornähmen - dürften nicht an die Stelle von bestimmter Rechtsanwendung treten. Für eine verfassungskonforme [X.]uslegung verbleibe angesichts der Widersprüchlichkeit des [X.] kein Raum.

cc) Der [X.] hält die Norm des § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] ebenfalls für verfassungswidrig und damit für nichtig, da die Regelung den [X.]nforderungen an die [X.]estimmtheit einer Norm nach [X.]rt. 103 [X.]bs. 2 GG nicht genüge.

(1) Der objektive Tatbestand des § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] beinhalte bereits einige Hürden bei der [X.]uslegung der verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe, insbesondere falle die [X.]bgrenzung der einzelnen Merkmale untereinander und zum subjektiven Tatbestand schwer. Jedoch könne die Rechtsprechung die objektiven Tatbestandsmerkmale so auslegen, dass sie noch dem [X.]estimmtheitsgrundsatz genügten.

(a) Zunächst sei das objektive Tatbestandsmerkmal der nicht angepassten Geschwindigkeit nur schwer mit der - vom [X.]nwaltverein angenommenen - gesetzgeberischen Intention, jede Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu erfassen, in Einklang zu bringen. Nicht jedes Fahren mit einer höheren Geschwindigkeit als der zugelassenen stelle auch ein Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit dar. Letztendlich sei eine [X.]uslegung der nicht angepassten Geschwindigkeit entsprechend der Regelung des § 3 [X.]bs. 1 [X.] gesetzgeberischer Wille. Es entstehe jedoch ein Problem bei der Nachweisbarkeit. Grundsätzlich sei der Nachweis möglich, wenn es zu einem Unfall oder einem [X.]einahe-Unfall komme, bei dem sich die gefahrene Geschwindigkeit eindeutig feststellen lasse. [X.]loße Geschwindigkeitsschätzungen reichten hingegen nicht aus. Subjektiv sei es für den Täter ebenfalls schwer einzuschätzen, bei welcher Geschwindigkeit er in der konkreten Verkehrssituation den Tatbestand verwirkliche.

(b) Das Merkmal der groben [X.] entstamme dem § 315c [X.]bs. 1 Nr. 2 StG[X.] und sei auch im Rahmen des § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] dahingehend auszulegen, dass es das Fortbewegen mit nicht angepasster Geschwindigkeit zugrunde lege und ein Hinzutreten weiterer grober Verkehrsverstöße nicht erforderlich sei. Problematisch sei jedoch, dass das Tatbestandsmerkmal des Fortbewegens mit nicht angepasster Geschwindigkeit nicht wie das zu schnelle Fahren in § 315c [X.]bs. 1 Nr. 2 [X.]uchstabe d StG[X.] an eine bestimmte Verkehrssituation anknüpfe. Das Gesetz lasse die zeitliche, räumliche und situative Dimension des Fortbewegens im Unbestimmten. Fraglich sei insoweit, ob eine vierminütige Fahrt mit konstanter leichter Überschreitung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit tatbestandlich sei, wenn der Täter dabei einmalig eine Kreuzung mit grob fahrlässig nicht angepasster Geschwindigkeit überfahre, oder ob der vierminütigen Fahrt insgesamt der Charakter eines groben Verkehrsverstoßes aufgrund nicht angepasster Geschwindigkeit anhaften müsse. Das Merkmal sei auch nicht erforderlich, um eine kurze Geschwindigkeitsüberschreitung von einer längeren "Raserfahrt" abzugrenzen, da bereits das Tatbestandsmerkmal "im Verkehr fortbewegen" die längere zeitliche Dauer erfasse. [X.]ls [X.]nwendungsbereich verbleibe lediglich die Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit. Es werde eine besonders schwerwiegend erscheinende Missachtung der angemessenen Geschwindigkeit erforderlich sein, die angesichts der konkreten Umstände vollkommen unangepasst sei.

(c) Das Tatbestandsmerkmal der Rücksichtslosigkeit sei entsprechend der Rechtsprechung zu § 315c [X.]bs. 1 Nr. 2 StG[X.] auszulegen, sodass keine [X.]edenken hinsichtlich der [X.]estimmtheit bestünden. Fraglich sei jedoch, ob ihm in [X.]nbetracht der überschießenden Innentendenz überhaupt eine eigenständige [X.]edeutung zukomme. Denn es sei unklar, in welchen Fällen der Täter mit der [X.]bsicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, handele, ohne dass er sich hierdurch aus eigensüchtigen Gründen über die ihm bewusste Pflicht zur Vermeidung unnötiger Gefährdung anderer nach § 1 [X.] hinwegsetze oder ohne dass bei ihm von vornherein aus Gleichgültigkeit keine [X.]edenken gegen sein Verhalten aufkämen.

(2) Dies gelte aber nicht mehr für das subjektive Merkmal "um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen". Es verstoße gerade in seinem Zusammenspiel mit den objektiven Merkmalen gegen das verfassungsrechtliche [X.]estimmtheitsgebot. Die Schwierigkeit bestehe bereits im Wortlaut, da es Sinn und Zweck des Straßenverkehrs sei, schnell von [X.] nach [X.] zu gelangen. Nahezu jeder [X.]utofahrer würde somit den Tatbestand erfüllen, sodass eine Grenze zwischen strafunwürdigem und strafbarem Verhalten nicht mehr erkennbar sei. Ein weiteres Problem stelle der Zeitpunkt der [X.]bsicht dar. Es sei sehr schwer festzustellen, an welchem Zeitpunkt der Entschluss des Fahrers zur Erreichung der höchstmöglichen Geschwindigkeit gefasst worden sei. Ferner könne es nicht auf die technisch höchstmögliche Geschwindigkeit ankommen, da ansonsten das technisch leistungsfähigere Fahrzeug schneller der Straflosigkeit unterfiele als das leistungsschwächere Fahrzeug bei objektiv geringerer Gefahr. Die relative Höchstgeschwindigkeit, wonach es unter anderem auf die Leistungsfähigkeit des Fahrers und sein subjektives Geschwindigkeitsempfinden ankomme, führe aber zur Privilegierung des seine Fahrfähigkeiten überschätzenden Fahrers. Inwiefern die Eingliederung der [X.]bsicht des "Nachstellens eines [X.]" in die [X.]ewertung der "Raserabsicht" aufgenommen werden müsse und welche Rolle weitere Motive, wie etwa die Flucht vor der Polizei, spielten, bleibe unklar.

In Rechtsprechung und Schrifttum besteht über die [X.]uslegung einzelner Tatbestandsmerkmale des § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] keine Einigkeit.

1. a) Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist für das Tatbestandsmerkmal der Fortbewegung mit nicht angepasster Geschwindigkeit entscheidend, ob das Fahrzeug noch sicher beherrscht werden könne (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 20. Dezember 2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19) -, juris, Rn. 20; sich dem anschließend: [X.], [X.]eschluss vom 19. Mai 2020 - 1 OLG 2 Ss 34/20 -, juris, Rn. 8). Die zulässige Höchstgeschwindigkeit stelle lediglich ein Indiz für die [X.]eherrschbarkeit dar. Gemeint sei entsprechend § 3 [X.]bs. 1 [X.] ein gegen Geschwindigkeitsbegrenzungen verstoßendes oder der konkreten Verkehrssituation zuwiderlaufendes Fahren, wobei die Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen sei. Darüber hinaus richte sich die angepasste Geschwindigkeit nach der Leistungsfähigkeit des Fahrzeugführers sowie dem technischen Zustand des Fahrzeugs.

Im Schrifttum werden demgegenüber an der [X.]estimmtheit dieses Tatbestandsmerkmals Zweifel geäußert, da es für den Fahrer häufig aufgrund der vielen einzubeziehenden Faktoren zur [X.]estimmung der nicht angepassten Geschwindigkeit nicht sicher einzuschätzen sei, ob er sich noch in dem zulässigen Rahmen bewege (vgl. [X.], [X.], [X.] 464 <467 f. >). Umstritten ist ferner, ob ein Verstoß gegen die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten des § 3 [X.]bs. 3 [X.] automatisch zu einer nicht angepassten Geschwindigkeit führe (vgl. dafür [X.], [X.], [X.] 464 <467>; [X.], [X.], [X.] 489 <490>) oder ob ein solcher nur indizielle [X.]edeutung habe (vgl. für Letzteres Kusche, [X.], [X.] 414 <417>; [X.], in: von [X.], StG[X.], 3. [X.]ufl. 2018, § 315d Rn. 35; [X.], [X.], [X.] 710 <711>; [X.], [X.], [X.]85 <286>; Zopfs, [X.], [X.] <11>).

b) Zur Definition der groben [X.] und der Rücksichtslosigkeit nehmen das [X.] und das [X.] unter Verweis auf die Gesetzesbegründung [X.]ezug auf die Judikatur zu § 315c [X.]bs. 1 Nr. 2 StG[X.] (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 20. Dezember 2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19) -, juris, Rn. 24 ff.; [X.], Urteil vom 5. Mai 2020 - III - 1 RVs 45/20 -, NStZ-RR 2020, [X.]24 <226>). Ferner müssten die Tatbestandsmerkmale der groben [X.] und der Rücksichtslosigkeit kumulativ vorliegen, sodass es nicht ausreichend sei, wenn der [X.]ngeklagte einzelne Verkehrsverstöße jeweils nur grob verkehrswidrig und andere rücksichtslos begehe (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 20. Dezember 2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19) -, juris, Rn. 26 f.).

Das Schrifttum wirft darüber hinaus die Frage auf, ob es angesichts des Wortlauts des § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] eines zusätzlichen [X.] bedürfe (vgl. [X.]/[X.], KriPoZ 2017, [X.]06 <307>; Kusche, [X.], [X.] 414 <417>; [X.], in: v. [X.], [X.]eckOK StG[X.], § 315d Rn. 39 ). [X.]nders als in § 315c [X.]bs. 1 Nr. 2 StG[X.], welcher die Tatbestandsmerkmale der groben [X.] und Rücksichtslosigkeit auf die in der Vorschrift genannten Verhaltensweisen beziehe, verbinde § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] die Fortbewegung mit nicht angepasster Geschwindigkeit und die Tatbestandsmerkmale der groben [X.] und Rücksichtslosigkeit mit einem "und". Die [X.] sprächen, da sie allein einen Verweis auf § 315c [X.]bs. 1 Nr. 2 StG[X.] und die dazu ergangene Rechtsprechung enthielten, jedoch gegen eine [X.]uslegung, die einen weiteren Verkehrsverstoß als [X.]ezugspunkt erfordere, sodass sich die Merkmale der groben [X.] und Rücksichtslosigkeit auf die Fortbewegung mit nicht angepasster Geschwindigkeit beziehen müssten (vgl. Kusche, [X.], [X.] 414 <417>; Ruß, [X.], [X.]86 <288>; [X.], [X.], [X.]37 <539>; Zopfs, [X.], [X.] <11>; [X.], in: [X.] Kommentar, StG[X.], 13. [X.]ufl. 2021, § 315d Rn. 25).

c) Über die [X.]uslegung des Tatbestandsmerkmals "um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen" besteht in Rechtsprechung und Schrifttum ebenfalls Streit.

[X.]) Das [X.] hält dieses Tatbestandsmerkmal bei einschränkender [X.]uslegung der Vorschrift des § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] für bestimmt genug (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 20. Dezember 2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19) -, juris, Rn. 9 ff.; sich anschließend [X.], Urteil vom 5. Mai 2020 - III - 1 RVs 45/20 -, NStZ-RR 2020, [X.]24 <225>; [X.], [X.]eschluss vom 28. [X.]pril 2021 - 3 Ss 25/21 -, juris, Rn. 1). Der [X.]nwendungsbereich des § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] werde durch seine Struktur, die gesetzgeberischen Motive und die zu dieser Vorschrift bereits ergangene Rechtsprechung in ausreichender, vorhersehbarer Weise begrenzt. Tatbestandsrelevant seien nur solche Handlungen, die objektiv und subjektiv aus der Menge der bußgeldbelegten Geschwindigkeitsverstöße herausragten. Um dem Renncharakter auf Tatbestandsebene [X.]usdruck zu verleihen, setze die Regelung voraus, dass der Täter in der [X.]bsicht handele, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 20. Dezember 2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19) -, juris, Rn. 17 f.), was dolus directus ersten Grades erfordere und auf die relativ höchstmöglich erzielbare Geschwindigkeit abstelle, die sich aus der Zusammenschau der fahrzeugspezifischen [X.]eschleunigung beziehungsweise der Höchstgeschwindigkeit, des subjektiven Geschwindigkeitsempfindens, der Verkehrslage und der Witterungsbedingungen ergebe (vgl. ebenso: [X.], [X.]eschluss vom 4. Juli 2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19 -, juris, Rn. 10; [X.], Urteil vom 5. Mai 2020 - III - 1 RVs 45/20 -, NStZ-RR 2020, [X.]24 <226>; [X.]ayObLG, [X.]eschluss vom 22. Juli 2020 - 207 [X.] 245/20 -, [X.]eckRS 2020, 17421 Rn. 31; [X.], [X.]eschluss vom 28. [X.]pril 2021 - 3 Ss 25/21 -, juris, Rn. 1; a.[X.]. zuvor [X.], [X.]eschluss vom 4. Juli 2018 - 132 [X.]/18 -, juris, Rn. 12). Nicht maßgeblich sei dagegen, ob der Täter die Leistungsfähigkeit seines Fahrzeugs vollständig ausreize (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 20. Dezember 2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19) -, juris, Rn. 33).

Die Fälle der Polizeiflucht ordnen einige Oberlandesgerichte ebenfalls unter das Tatbestandsmerkmal der [X.]bsicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, ein (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 4. Juli 2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19 -, juris, Rn. 12 ff.; [X.], Urteil vom 5. Mai 2020 - [X.] RVs 45/20 -, NStZ-RR 2020, [X.]24 <226>; [X.], [X.]eschluss vom 28. [X.]pril 2021 - 3 Ss 25/21 -, juris, Rn. 1). Diese [X.]bsicht müsse nicht Haupt- oder alleiniger [X.]eweggrund sein (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 4. Juli 2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19 -, juris, Rn. 12). Die Polizeiflucht sei von einem spezifischen Renncharakter geprägt, in dem sich die typischen Risiken eines [X.]s - wie die [X.]ußerachtlassung von Fahr- und Verkehrssicherheit und der Kontrollverlust über das Fahrzeug - wiederfänden, auch wenn das Ziel des [X.] nicht im bloßen Sieg, sondern der gelungenen Flucht liege (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 4. Juli 2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19 -, juris, Rn. 15; [X.], Urteil vom 5. Mai 2020 - [X.] RVs 45/20 -, NStZ-RR 2020, [X.]24 <226>).

[X.]) Im Schrifttum werden hingegen teilweise [X.]edenken geäußert, ob § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der [X.]bsicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, dem [X.]estimmtheitsgebot genüge (vgl. Krenberger, [X.], [X.] 483; [X.], SVR 2018, [X.]86 <290>; Pegel, in: [X.] Kommentar, StG[X.], 3. [X.]ufl. 2019, § 315d Rn. 26; [X.], StG[X.], 67. [X.]ufl. 2020, § 315d Rn. 16 ff. und ebenso 69. [X.]ufl. 2022; [X.], [X.], [X.]77 <279 f.>; [X.], [X.], [X.]97 <399>; [X.], [X.], [X.] 489 <491>; [X.], in: [X.] Kommentar, StG[X.], 13. [X.]ufl. 2021, § 315d Rn. 23, 30 f.; [X.], in: [X.]/Schluckebier/[X.], StG[X.], 5. [X.]ufl. 2021, § 315d Rn. 15).

Umstritten ist auch, ob die Fahrt mit dem Kraftfahrzeug Renncharakter haben müsse (vgl. Schefer/Schülting, [X.] 2019, 458 <460 f.>; Krenberger, [X.], [X.]17; [X.], [X.], [X.]97 <399>; a.[X.]. [X.], [X.], [X.]85 <287>; [X.], [X.], [X.] 489 <491>). Einzelne Stimmen im Schrifttum stellen auf das Tatmotiv ab (vgl. [X.], [X.], [X.]97 <399>), andere auf den Renncharakter als ein ausfüllendes Merkmal der [X.]bsicht, welches vorliege, wenn das objektive Verhalten und die subjektiven Elemente des Wissens und Wollens des einzelnen Fahrers dem typischen Verhalten beziehungsweise den typischen Wissens- und Wollenselementen eines Fahrers bei einem Rennen glichen (vgl. Schefer/Schülting, [X.] 2019, [X.] 458 <461>). Wieder andere sehen es als erforderlich an, dass alle Merkmale eines Rennens mit [X.]usnahme der [X.] vorlägen (vgl. [X.], in: [X.] Kommentar, StG[X.], 13. [X.]ufl. 2021, § 315d Rn. 29).

2. Der [X.] hält in seinem [X.]eschluss vom 17. Februar 2021 (- 4 [X.]/20 -, NJW 2021, [X.] 1173), der nach dem amtsgerichtlichen Vorlagebeschluss ergangen ist, § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] für mit dem [X.]estimmtheitsgrundsatz aus [X.]rt. 103 [X.]bs. 2 GG vereinbar. Die Norm könne mit den herkömmlichen [X.]uslegungsmethoden in einer dem [X.]estimmtheitsgrundsatz gerecht werdenden Weise ausgelegt werden. Im Rahmen seiner [X.]uslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] stellt der [X.] auch Maßstäbe zur [X.]estimmung des [X.]bsichtserfordernisses auf (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 17. Februar 2021 - 4 [X.]/20 -, NJW 2021, [X.] 1173 <1174 ff.>), die er in darauffolgenden Entscheidungen ergänzt (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 24. März 2021 - 4 StR 142/20 -, [X.], [X.]95; [X.]eschluss vom 13. [X.]pril 2021 - 4 [X.] -, NStZ 2021, [X.] 189; [X.]eschluss vom 29. [X.]pril 2021 - 4 [X.]/20 -, juris; Urteil vom 24. Juni 2021 - 4 StR 79/20 -, juris).

a) Mit dem Erfordernis der nicht angepassten Geschwindigkeit habe sich der Gesetzgeber begrifflich an die straßenverkehrsrechtliche Regelung in § 3 [X.]bs. 1 [X.] angelehnt, ohne indes gesetzestechnisch auf diese Norm zu verweisen (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 17. Februar 2021 - 4 [X.]/20 -, NJW 2021, [X.] 1173 <1174>). Das Merkmal der unangepassten Geschwindigkeit sei daher ähnlich wie die [X.]egriffe der Vorfahrt und des Überholens in § 315c [X.]bs. 1 Nr. 2 [X.]uchstabe a und b StG[X.] maßgeblich durch [X.]uslegung des [X.] der Strafnorm zu bestimmen. [X.]usgehend von der Wortbedeutung meine unangepasste Geschwindigkeit jede der konkreten Verkehrssituation nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht mehr entsprechende Geschwindigkeit. [X.] erfasst würden danach im Einklang mit den Gesetzesmaterialien (vgl. [X.]TDrucks 18/12964, [X.]) nicht nur Verstöße gegen die Gebote des § 3 [X.]bs. 1 [X.], sondern auch Überschreitungen der in § 3 [X.]bs. 3 [X.] geregelten allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten.

Hinsichtlich der einschränkenden Tatbestandsmerkmale "grob verkehrswidrig" und "rücksichtslos" sei auf die zu § 315c [X.]bs. 1 Nr. 2 StG[X.] ergangene Judikatur zurückzugreifen, da der [X.]usschussbericht (vgl. [X.]TDrucks 18/12964, [X.]) an die Umschreibung strafbaren Verhaltens in dieser Vorschrift anknüpfe (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 17. Februar 2021 - 4 [X.]/20 -, NJW 2021, [X.] 1173 <1174>). Ungeachtet der durch die Verwendung des [X.] "und" von § 315c [X.]bs. 1 Nr. 2 StG[X.] abweichenden Formulierung der Vorschrift bezögen sich die Merkmale "grob verkehrswidrig" und "rücksichtslos" - wie bei der Strafnorm des § 315c [X.]bs. 1 Nr. 2 StG[X.] - auf die objektive Tathandlung, mithin auf das Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit. Dafür sprächen der Wortlaut und der im [X.]usschussbericht ausdrücklich enthaltene Hinweis auf die Strafnorm des § 315c [X.]bs. 1 Nr. 2 StG[X.]. Für die Tatbestandsverwirklichung erforderlich sei daher, dass sich gerade die Fortbewegung des [X.] mit nicht angepasster Geschwindigkeit als grob verkehrswidrig und rücksichtslos darstelle. Die grobe [X.] könne sich dabei aus der besonderen Massivität des Geschwindigkeitsverstoßes oder aus begleitenden anderweitigen Verkehrsverstößen ergeben, die in einem inneren Zusammenhang mit der nicht angepassten Geschwindigkeit stünden. Rücksichtsloses Verhalten sieht der [X.] in einem Handeln aus eigensüchtigen Motiven unter bewusster Hinwegsetzung über die berechtigten [X.]elange anderer Verkehrsteilnehmer (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 17. Februar 2021 - 4 [X.]/20 -, NJW 2021, [X.] 1173 <1175>).

b) [X.]) Zum [X.]bsichtsmerkmal führt der [X.] aus, dass neben den Merkmalen der groben [X.] und der Rücksichtslosigkeit gerade diesem nach den im [X.]usschussbericht verlautbarten Intentionen des Gesetzgebers die [X.]ufgabe zukomme, den für das Nachstellen eines Rennens mit einem Fahrzeug kennzeichnenden Renncharakter tatbestandlich umzusetzen und das nach § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] strafbare Verhalten von den alltäglich vorkommenden, auch erheblichen Geschwindigkeitsverletzungen abzugrenzen. Wie die verschiedenen in den Gesetzesmaterialien aufgeführten Parameter zur [X.]estimmung der höchstmöglichen Geschwindigkeit erkennen ließen, müsse die nach § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] strafbarkeitsbegründende [X.]bsicht darauf gerichtet sein, die nach den Vorstellungen des [X.] unter den konkreten situativen Gegebenheiten - wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse - maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 17. Februar 2021 - 4 [X.]/20 -, NJW 2021, [X.] 1173 <1175>). In seinem Urteil vom 24. Juni 2021 betont der [X.], dass es für das [X.]bsichtserfordernis nicht ausreiche, wenn es dem Täter auf das Erreichen einer "möglichst hohen" Geschwindigkeit ankomme, die je nach den Vorstellungen und sonstigen Zielen des [X.] unterhalb der nach den konkreten Gegebenheiten maximal erreichbaren Geschwindigkeit liegen könne (vgl. [X.]GH, Urteil vom 24. Juni 2021 - 4 StR 79/20 -, juris, Rn. 10).

[X.]) Da der Gesetzgeber mit dem [X.]bsichtserfordernis dem für das Nachstellen eines Rennens kennzeichnenden Renncharakter habe [X.]usdruck verleihen wollen, sei für das [X.]bsichtsmerkmal weiterhin zu verlangen, dass sich die Zielsetzung des [X.] nach seiner Vorstellung auf eine unter [X.] nicht ganz unerhebliche Wegstrecke beziehe (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 17. Februar 2021 - 4 [X.]/20 -, NJW 2021, [X.] 1173 <1175>; kritisch dazu: [X.], JR 2021, [X.]78 <284 f.>; [X.], NStZ 2021, [X.]40 <544>). Während die abstrakte Gefährlichkeit für das Rechtsgut der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs bei Rennen mit mehreren Kraftfahrzeugen im Sinne des § 315d [X.]bs. 1 Nr. 2 StG[X.] maßgeblich aus dem Wettbewerb unter den Teilnehmern resultiere, ergebe sie sich in den Fällen des § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] aus dem unbedingten Willen des [X.], sein Fahrzeug bis zur relativen Grenzgeschwindigkeit zu beschleunigen (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 17. Februar 2021 - 4 [X.]/20 -, NJW 2021, [X.] 1173 <1175>). Nicht ausreichend sei es, wenn die vom [X.]ngeklagten bewirkte maximale [X.]eschleunigung darauf gerichtet sei, ein bestimmtes, nur wenig entferntes Verkehrsziel zu erreichen - wie etwa das Passieren einer nahen [X.]mpel vor dem Ende der Gelbphase - oder einen konkreten räumlich eng umgrenzten [X.] durchführen zu können - wie etwa eine kurze Maximalbeschleunigung bei einem Überholvorgang -, um die Fahrt danach mit angepasster Geschwindigkeit fortzusetzen (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 24. März 2021 - 4 StR 142/20 -, [X.], [X.]95 <396>).

cc) Ferner ist der [X.] der [X.]nsicht, dass die [X.]bsicht nicht Endziel oder [X.] sein müsse (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 17. Februar 2021 - 4 [X.]/20 -, NJW 2021, [X.] 1173 <1175>; kritisch dazu: [X.], NJW 2021, [X.] 1173 <1176>; [X.], [X.], [X.] 700 <702>; [X.], [X.], [X.]44 <346 f.>; Krenberger, [X.], [X.]18 <319>). Es genüge, dass der Täter das Erreichen der situativen Grenzgeschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebe, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen. Dieses Verständnis stehe im Einklang mit dem Wortlaut der Norm, der für eine einschränkende [X.]uslegung des [X.]bsichtserfordernisses keinen [X.]nhalt biete, und entspreche der herkömmlichen Interpretation der Vorsatzform des dolus directus ersten Grades.

Da die erforderliche [X.]bgrenzung des als Nachstellen eines [X.]s tatbestandlich erfassten Verhaltens von alltäglichen, wenn auch erheblichen Geschwindigkeitsverstößen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers insbesondere durch das in die Strafvorschrift aufgenommene [X.]bsichtserfordernis gewährleistet werde, ergebe sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm keine Rechtfertigung für eine einschränkende [X.]uslegung des subjektiven Tatbestandsmerkmals. Daraus folge, dass [X.] von der Strafvorschrift erfasst würden, sofern festgestellt werden könne, dass es dem Täter darauf angekommen sei, als notwendiges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht über eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 17. Februar 2021 - 4 [X.]/20 -, NJW 2021, [X.] 1173 <1175>; [X.]GH, [X.]eschluss vom 24. März 2021 - 4 StR 142/20 -, [X.], [X.]95 <396>). Es werde jedoch dabei zu beachten sein, dass aus der Fluchtsituation nicht ohne Weiteres auf die [X.]bsicht geschlossen werden könne, die gefahrene Geschwindigkeit bis zur Grenze der situativ möglichen Höchstgeschwindigkeit zu steigern (vgl. auch [X.]GH, Urteil vom 24. Juni 2021 - 4 StR 79/20 -, juris, Rn. 11).

Die Vorlage ist zulässig.

Das vorlegende Gericht hat die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung vorgelegten gesetzlichen Regelung (vgl. [X.]VerfGE 133, 1 <11>; 135, 1 <10 f. Rn. 28>; 136, 127 <142 Rn. 44; 145 ff. Rn. 53 ff.>; 138, 1 <13 Rn. 37>; 153, 310 <333 Rn. 55>; 156, 354 <386 Rn. 100>) sowie seine Überzeugung von deren Verfassungswidrigkeit (vgl. [X.]VerfGE 121, 108 <117>; 136, 127 <142 Rn. 45, 145 ff. Rn. 53 ff.>; 138, 1 <13 f. Rn. 37, 15 f. Rn. 42>; 141, 1 <11 Rn. 23>; 156, 354 <386 Rn. 100>) in einer den [X.]nforderungen des § 80 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] genügenden Weise begründet.

Der Entscheidungserheblichkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass die Vorlage im Zwischenverfahren erfolgt ist. [X.]ereits in diesem Verfahrensabschnitt vor der Eröffnung des Hauptverfahrens hat das Gericht die Pflicht, den Sachverhalt unter allen in [X.]etracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und sich über die Gültigkeit der anzuwendenden Strafnorm schlüssig zu werden (vgl. [X.]VerfGE 4, 352 <355>; 22, 39 <41>; 47, 109 <114>; 54, 47 <50>). Das [X.]mtsgericht hat dargelegt, dass und inwiefern seine Entscheidung über die Zulassung der [X.]nklage zur Hauptverhandlung und die Eröffnung des Hauptverfahrens von der Gültigkeit des § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] abhängt. Zwar unterbleibt eine vollständige Subsumtion unter das vom [X.]mtsgericht für zu unbestimmt erachtete Tatbestandsmerkmal "um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen". Dies war hier jedoch nicht erforderlich. Denn von dem vorlegenden Gericht darf nicht etwas verlangt werden, zu dem es aufgrund der von ihm wegen Unbestimmtheit der Norm angenommenen fehlenden Justiziabilität nicht in der Lage ist (vgl. [X.]VerfGE 24, 119 <134>; 59, 104 <113 f.>). Es genügt daher, dass es bei Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift jedenfalls zu einem anderen Ergebnis käme als bei ihrer Ungültigkeit. Das [X.]mtsgericht hat für den Fall der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] deutlich gemacht, dass die [X.]nklage zuzulassen und das Hauptverfahren zu eröffnen wäre; anderenfalls wäre die [X.]nklage der St[X.]tsanwaltschaft nur mit der Maßgabe zur Hauptverhandlung zuzulassen, dass eine Verurteilung wegen verbotenen [X.]s nach § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] ausscheide.

[X.]uch einer [X.]useinandersetzung mit der zwischenzeitlich ergangenen tatbestandskonkretisierenden Rechtsprechung des [X.]s hat es nicht bedurft. Es besteht keine generelle verfassungsprozessuale Verpflichtung eines vorlegenden Gerichts, den Vorlagebeschluss im Hinblick auf erhebliche tatsächliche oder rechtliche Entwicklungen, die sich erst nach der Vorlage ergeben, fortlaufend zu überwachen und gegebenenfalls zu aktualisieren (vgl. [X.]VerfGE 135, 1 <11 f. Rn. 32>).

§ 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] ist mit dem Grundgesetz vereinbar, insbesondere genügt der Tatbestand den verfassungsrechtlichen [X.]estimmtheitsanforderungen aus [X.]rt. 103 [X.]bs. 2 GG. [X.]uch der Grundsatz der Gewaltenteilung ([X.]rt. 20 [X.]bs. 3 GG) und die allgemeine Handlungsfreiheit ([X.]rt. 2 [X.]bs. 1 GG) stehen ihm nicht entgegen.

1. [X.]rt. 103 [X.]bs. 2 GG gewährleistet, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Die [X.]edeutung dieser Verfassungsnorm erschöpft sich nicht im Verbot der gewohnheitsrechtlichen oder rückwirkenden Strafbegründung. [X.]rt. 103 [X.]bs. 2 GG enthält für die Gesetzgebung ein striktes [X.]estimmtheitsgebot (a) sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegründender [X.]nalogie (b).

Durch diese Garantien soll einerseits sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber selbst abstrakt-generell über die Strafbarkeit entscheidet. Insoweit enthält [X.]rt. 103 [X.]bs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer [X.]estrafung festzulegen (vgl. [X.]VerfGE 126, 170 <194>; 143, 38 <53 Rn. 36>; 153, 310 <339 Rn. 72>). Der Gesetzgeber übernimmt mit der Entscheidung über [X.] Verhalten die Verantwortung für eine Form hoheitlichen Handelns, die zu den intensivsten Eingriffen in die individuelle Freiheit zählt; es ist eine ihm vorbehaltene grundlegende Entscheidung, in welchem Umfang und in welchen [X.]ereichen ein politisches Gemeinwesen gerade das Mittel des Strafrechts als Instrument [X.] Kontrolle einsetzt (vgl. [X.]VerfGE 126, 170 <194>; 143, 38 <53 Rn. 36>; 153, 310 <339 f. Rn. 72>). [X.]ndererseits geht es um den rechtsst[X.]tlichen Schutz des [X.]en: [X.] soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. [X.]rt. 103 [X.]bs. 2 GG hat insofern auch eine freiheitsgewährleistende Funktion (vgl. [X.]VerfGE 126, 170 <194 f.>; 143, 38 <53 Rn. 37>; 153, 310 <340 Rn. 73>).

a) Für den Gesetzgeber enthält [X.]rt. 103 [X.]bs. 2 GG in seiner Funktion als [X.]estimmtheitsgebot die Verpflichtung, wesentliche Fragen der Strafwürdigkeit oder Straffreiheit im demokratisch-parlamentarischen Willensbildungsprozess zu klären und die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und [X.]nwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch [X.]uslegung ermitteln lassen (vgl. [X.]VerfGE 126, 170 <195>).

[X.]) Die allgemeinen rechtsst[X.]tlichen Grundsätze, dass der Gesetzgeber im [X.]ereich der Grundrechtsausübung alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen (vgl. [X.]VerfGE 101, 1 <34>; 126, 170 <195>; 150, 1 <96 ff. Rn. 190 ff.>) und Rechtsvorschriften so genau fassen muss, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (Grundsatz der Normenklarheit; vgl. [X.]VerfGE 93, 213 <238>; 126, 170 <195>), gelten für den grundrechtssensiblen [X.]ereich des materiellen Strafrechts besonders strikt. Das [X.]estimmtheitsgebot verlangt daher, den Wortlaut von [X.] so zu fassen, dass die [X.]en im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht (vgl. [X.]VerfGE 92, 1 <12>; 126, 170 <195>; 153, 310 <340 Rn. 74>).

[X.]) [X.]llerdings muss der Gesetzgeber auch im Strafrecht in der Lage bleiben, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden (vgl. [X.]VerfGE 126, 170 <195>; 143, 38 <54 Rn. 40>; 153, 310 <341 Rn. 76>). Müsste er jeden Straftatbestand stets bis ins Letzte ausführen, anstatt sich auf die wesentlichen [X.]estimmungen über Voraussetzungen, [X.]rt und Maß der Strafe zu beschränken, bestünde die Gefahr, dass die Gesetze zu starr und kasuistisch würden und dem Wandel der Verhältnisse oder der [X.]esonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten (vgl. [X.]VerfGE 126, 170 <195>; 143, 38 <54 f. Rn. 40>; 153, 310 <341 Rn. 76>).

Wegen der gebotenen [X.]llgemeinheit und der damit zwangsläufig verbundenen [X.]bstraktheit von [X.] ist es unvermeidlich, dass in Einzelfällen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht. Das [X.]estimmtheitsgebot bedeutet nicht, dass der Gesetzgeber gezwungen wäre, sämtliche Straftatbestände ausschließlich mit unmittelbar in ihrer [X.]edeutung für jedermann erschließbaren deskriptiven [X.] zu umschreiben. Es schließt die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger [X.]egriffe bis hin zu Generalklauseln im Strafrecht nicht von vornherein aus (vgl. [X.]VerfGE 92, 1 <12>; 126, 170 <196>; 143, 38 <55 Rn. 41>; 153, 310 <341 Rn. 77>). Der Gesetzgeber kann Tatbestände auch so ausgestalten, dass zu ihrer [X.]uslegung auf außerstrafrechtliche Vorschriften zurückgegriffen werden muss (vgl. [X.]VerfGE 126, 170 <196>).

cc) Welchen Grad an gesetzlicher [X.]estimmtheit der einzelne Straftatbestand haben muss, lässt sich nicht allgemein festlegen (vgl. [X.]VerfGE 126, 170 <196>; 143, 38 <55 Rn. 41>; 153, 310 <341 Rn. 77>). Deshalb ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung unter [X.]erücksichtigung möglicher Regelungsalternativen zu entscheiden, ob der Gesetzgeber seinen Verpflichtungen aus [X.]rt. 103 [X.]bs. 2 GG im Einzelfall nachgekommen ist. Zu prüfen sind die [X.]esonderheiten des jeweiligen Straftatbestands einschließlich der Umstände, die zu der gesetzlichen Regelung führten (vgl. [X.]VerfGE 28, 175 <183>), wobei der Gesetzgeber die Strafbarkeitsvoraussetzungen umso genauer festlegen und präziser bestimmen muss, je schwerer die von ihm angedrohte Strafe ist (vgl. [X.]VerfGE 75, 329 <342>; 126, 170 <196>; 153, 310 <341 Rn. 75>). [X.]uch der Kreis der [X.]en kann von [X.]edeutung sein (vgl. [X.]VerfGE 126, 170 <196>; 153, 310 <342 Rn. 77; 352 Rn. 97>).

[X.]) Soweit es nach der Rechtsprechung des [X.]s in Grenzfällen ausnahmsweise genügt, wenn lediglich das Risiko einer [X.]estrafung erkennbar ist, trägt dies der Unvermeidbarkeit von [X.] Rechnung (vgl. [X.]VerfGE 126, 170 <196> unter Verweis auf [X.]VerfGE 92, 1 <12>). Gegen die Verwendung unbestimmter, konkretisierungsbedürftiger [X.]egriffe oder von Generalklauseln bestehen jedenfalls dann keine [X.]edenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen [X.]uslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch [X.]erücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für eine [X.]uslegung und [X.]nwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. [X.]VerfGE 126, 170 <196 f.>; 143, 38 <55 Rn. 41>; 153, 310 <341 Rn. 77>). [X.]llein die Tatsache, dass ein Gesetz bei extensiver, den möglichen Wortlaut ausschöpfender [X.]uslegung auch Fälle erfassen würde, die der parlamentarische Gesetzgeber nicht bestraft wissen wollte, macht das Gesetz nicht verfassungswidrig, wenn und soweit eine restriktive, präzisierende [X.]uslegung möglich ist (vgl. [X.]VerfGE 87, 399 <411>; 126, 170 <196 f.>).

b) Für die Strafgerichte konkretisiert der Satz "nulla poena sine lege" den Grundsatz der Gewaltenteilung aus [X.]rt. 20 [X.]bs. 2 Satz 2 GG. Sie dürfen nicht korrigierend in die Entscheidung des Gesetzgebers über die Strafbarkeit eingreifen ([X.]). Sie sind allerdings gehalten, weit gefassten Tatbeständen innerhalb der [X.] durch eine präzisierende [X.]uslegung Konturen zu geben ([X.]). Dabei dürfen sie Tatbestandsmerkmale, die der Gesetzgeber zur Eingrenzung der Strafbarkeit vorgesehen hat, nicht in einer diese Eingrenzung aufhebenden Weise verschleifend auslegen (cc).

[X.]) Der Gesetzgeber und nicht der [X.] ist zur Entscheidung über die Strafbarkeit berufen (vgl. [X.]VerfGE 92, 1 <19>; 126, 170 <197>). [X.]llein der Gesetzgeber hat zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er für ein bestimmtes Rechtsgut, dessen Schutz ihm wesentlich und notwendig erscheint, gerade das Mittel des Strafrechts einsetzen will. Die Gerichte dürfen in die Entscheidung des Gesetzgebers nicht korrigierend eingreifen und müssen in Fällen, die vom Wortlaut einer Strafnorm nicht mehr gedeckt sind, zum Freispruch gelangen (vgl. [X.]VerfGE 64, 389 <393>; 92, 1 <197>; 126, 170 <197>). Dies gilt auch dann, wenn infolge des [X.]estimmtheitsgebots besonders gelagerte Einzelfälle aus dem [X.]nwendungsbereich eines Strafgesetzes herausfallen, obwohl sie ähnlich strafwürdig erscheinen mögen wie das pönalisierte Verhalten. Es ist dann Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, ob er die [X.] bestehen lassen oder durch eine neue Regelung schließen will (vgl. [X.]VerfGE 126, 170 <197>). [X.]us dem Erfordernis gesetzlicher [X.]estimmtheit folgt ein Verbot analoger oder gewohnheitsrechtlicher Strafbegründung. Dabei ist "[X.]nalogie" nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die - tatbestandsausweitend - über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht, wobei der mögliche Wortlaut als äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation aus der Sicht des [X.]en zu bestimmen ist (vgl. [X.]VerfGE 92, 1 <12>; 126, 170 <197>; stRspr). Für die [X.]estimmung des möglichen [X.] können auch gesetzessystematische und teleologische Erwägungen von [X.]edeutung sein (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 16. Juni 2011 - 2 [X.]vR 542/09 -, Rn. 57 m.w.N.). In [X.]etracht kommt daher auch, dass bei [X.]er [X.]uslegung ein Verhalten nicht strafbewehrt ist, obwohl es vom Wortlaut des Strafgesetzes erfasst sein könnte. In einem solchen Fall darf ein nach dem Willen des Gesetzgebers strafloses Verhalten nicht durch eine Entscheidung der Gerichte strafbar werden (vgl. [X.]VerfGE 87, 209 <224>). Vielmehr haben die Gerichte den Willen des Gesetzgebers zu respektieren und erforderlichenfalls durch restriktive [X.]uslegung eines weiter gefassten Wortlauts der Norm sicherzustellen (vgl. [X.]VerfGE 87, 399 <411>; 126, 170 <198>).

[X.]) [X.]us der Zielsetzung des [X.]rt. 103 [X.]bs. 2 GG sind für die Gerichte Vorgaben für die Handhabung weit gefasster Tatbestände und Tatbestandselemente zu entnehmen. Sie dürfen nicht durch eine fernliegende Interpretation oder ein Normverständnis, das keine klaren Konturen mehr erkennen lässt, dazu beitragen, bestehende Unsicherheiten über den [X.]nwendungsbereich einer Norm zu erhöhen (vgl. [X.]VerfGE 92, 1 <19>; 126, 170 <198>). [X.]ndererseits ist die Rechtsprechung gehalten, verbleibende Unklarheiten über den [X.]nwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der [X.]uslegung nach Möglichkeit auszuräumen (Präzisierungsgebot; vgl. [X.]VerfGE 126, 170 <198>). [X.]esondere [X.]edeutung hat diese Pflicht bei solchen Tatbeständen, die der Gesetzgeber im Rahmen des Zulässigen durch Verwendung von Generalklauseln verhältnismäßig weit und unscharf gefasst hat. Gerade in Fallkonstellationen, in denen der [X.] nach dem gesetzlichen Tatbestand nur die bloße Möglichkeit einer [X.]estrafung erkennen kann und in denen sich erst aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die [X.]uslegung und [X.]nwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. [X.]VerfGE 45, 363 <371 f.>; 126, 170 <199>), trifft die Rechtsprechung eine besondere Verpflichtung, an der Erkennbarkeit der Voraussetzungen der Strafbarkeit mitzuwirken.

cc) Den Strafgerichten ist es dabei nicht verwehrt, den Wortlaut einer Strafbestimmung weit auszulegen. Gerade wenn der Normzweck eindeutig und offensichtlich ist, kann eine daran orientierte weite [X.]uslegung des [X.] geboten sein, denn unter dieser Voraussetzung kann der [X.] das strafrechtlich Verbotene seines Handelns vorhersehen. Dies zu gewährleisten, ist Sinn des [X.]rt. 103 [X.]bs. 2 GG (vgl. [X.]VerfGE 57, 250 <262>). [X.]llerdings sind die Strafgerichte verpflichtet, die einzelnen Tatbestandsmerkmale, mit denen der Gesetzgeber das unter Strafe gestellte Verhalten bezeichnet hat, nicht so zu definieren, dass die vom Gesetzgeber dadurch bewirkte Eingrenzung der Strafbarkeit im Ergebnis wieder aufgehoben wird. Einzelne Tatbestandsmerkmale dürfen - auch zum Schutz des [X.]en - innerhalb ihres möglichen [X.] nicht so weit ausgelegt werden, dass sie vollständig in anderen [X.] aufgehen, also zwangsläufig mit diesen mitverwirklicht werden (Verbot der Verschleifung von [X.]; vgl. [X.]VerfGE 87, 209 <229>; 92, 1 <16 f.>; 126, 170 <198>; 130, 1 <43 f.>).

2. Eine Pflicht auch des [X.], Tatbestandsmerkmale so zu formulieren, dass keines in einem anderen aufgeht, enthält [X.]rt. 103 [X.]bs. 2 GG hingegen nicht. [X.]ngesichts seines aus dem Demokratieprinzip folgenden Einschätzungs- und Ermessensspielraums kann es dem Gesetzgeber nicht verwehrt sein, ihm zur Klarstellung wichtige, wenn auch ineinander aufgehende und damit im Ergebnis "verschleifende" Tatbestandsmerkmale ausdrücklich in den Gesetzestext aufzunehmen (vgl. [X.], in: Festschrift für [X.], 2017, [X.]43 <950>). Folgerichtig verstößt eine verschleifende [X.]uslegung derartiger Tatbestandsmerkmale durch die Gerichte nicht gegen [X.]rt. 103 [X.]bs. 2 GG, wenn der Gesetzgeber ihnen eine tatbestandsbegrenzende Funktion nicht beigemessen hat. Dies ist anhand einer inhaltlichen [X.]nalyse des betreffenden Straftatbestandes zu bestimmen (vgl. [X.], [X.] 2014, [X.]02 <906>; [X.], in: Festschrift für [X.], 2017, [X.]43 <949, 951>; Saliger, in: Festschrift für [X.], 2018, [X.]23 <529>; Danneker/Schuhr, in: [X.] Kommentar, StG[X.], 13. [X.]ufl. 2020, § 1 Rn. 215).

Das aus [X.]rt. 103 [X.]bs. 2 GG abgeleitete [X.] betrifft mithin allein die [X.]e der Rechtsanwendung. Dementsprechend hat das [X.] in seiner bisherigen Rechtsprechung das [X.] nur auf dieser [X.]e herangezogen (vgl. [X.]VerfGE 87, 209 <229 f.>; 92, 1 <16 ff.>; 126, 170 <198>; 130, 1 <44>). [X.]uf der [X.]e der Rechtssetzung kann das [X.] sein Ziel, zu verhindern, dass die vom Gesetzgeber durch die im Tatbestand verwendeten [X.]egriffe bewirkte Eingrenzung der Strafbarkeit aufgrund einer weiten [X.]uslegung durch die Gerichte konterkariert wird, nicht erreichen. Um die [X.]nforderungen des [X.]estimmtheitsgebots zu erfüllen, genügt es, dass der Gesetzgeber die [X.] so fasst, dass sich für den [X.]en nach allgemeinen Maßstäben Tragweite und [X.]nwendungsbereich der Straftatbestände erkennen und durch [X.]uslegung ermitteln lassen (vgl. oben Rn. 90 ff.).

3. Die dargelegten Maßstäbe gelten auch unter [X.]erücksichtigung des als [X.]uslegungshilfe für die [X.]estimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte (vgl. [X.]VerfGE 111, 307 <317 f.>; 148, 296 <354 Rn. 132, 379 f. Rn. 173 f.>; 149, 293 <328 Rn. 86>; 153, 182 <296 Rn. 302>) heranzuziehenden Klarheits- und [X.]estimmtheitsgebots von [X.]rt. 7 [X.]. Dieses geht über den Gewährleistungsgehalt von [X.]rt. 103 [X.]bs. 2 GG nicht hinaus.

[X.]rt. 7 [X.] sichert die Zugänglichkeit und Voraussehbarkeit der Strafbarkeit für den [X.]en und enthält ein [X.]nalogieverbot (vgl. [X.], [X.]askaya u. [X.], Urteil vom 8. Juli 1999, Nr. 23536/94 und 24408/94, § 36; [X.], Urteil vom 8. Januar 2007, Nr. 18397/03, § 1; [X.], Urteil vom 17. Mai 2010, Nr. 36376/04, § 185). Danach muss der Einzelne dem Wortlaut der entsprechenden [X.]estimmung - gegebenenfalls mit Hilfe ihrer [X.]uslegung durch die Gerichte - entnehmen können, durch welche Handlungen oder Unterlassungen er sich strafbar macht (vgl. [X.], [X.], Urteil vom 8. Januar 2007, Nr. 18397/03, § 1; [X.], Urteil vom 12. Juli 2007, Nr. 74613/01, § 100). Diesbezüglich kommt es ebenso wie bei [X.]rt. 103 [X.]bs. 2 GG auf die [X.] der Vorschrift aus Sicht des [X.]dressaten an (vgl. [X.], [X.] v. France, Urteil vom 11. November 1996, Nr. 17862/91, § 35; [X.], Urteil vom 12. Februar 2008, Nr. 21906/04, § 140; [X.], Urteil vom 21. Oktober 2013, Nr. 42750/09, § 79). [X.]uslegungsunsicherheiten sind im Wege der Präzisierung der Straftatbestände durch die Gerichte zu beseitigen (vgl. [X.], [X.], Urteil vom 8. Januar 2007, Nr. 18397/03, § 1; [X.], Urteil vom 12. Februar 2008, Nr. 21906/04, § 141). Zudem ist eine schrittweise Klärung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit durch richterliche [X.]uslegung zulässig, vorausgesetzt, die Entwicklung ist im Ergebnis mit dem Wesen des Straftatbestands vereinbar und ausreichend vorhersehbar (vgl. [X.], [X.], Urteil vom 8. Januar 2007, Nr. 18397/03, § 1; [X.]W. v. The United Kingdom, Urteil vom 22. November 1995, Nr. 20166/92, § 36; Streletz, [X.] und [X.], Urteil vom 22. März 2001, Nr. 34044/96, 35532/97, 44801/98; §§ 50, 82; [X.], Urteil vom 17. Mai 2010, Nr. 36376/04, § 185).

Nach diesen Maßstäben ist § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] mit dem [X.]estimmtheitsgebot des [X.]rt. 103 [X.]bs. 2 GG zu vereinbaren (1.). [X.]uch der Grundsatz der Gewaltenteilung ([X.]rt. 20 [X.]bs. 3 GG) (2.) und die allgemeine Handlungsfreiheit ([X.]rt. 2 [X.]bs. 1 GG) (3.) stehen der Verfassungsmäßigkeit des § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] nicht entgegen.

1. Die Vorschrift des § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] ist zunächst an den aus [X.]rt. 103 [X.]bs. 2 GG folgenden Verpflichtungen des Gesetzgebers zu messen (a), während die von den Gerichten einzuhaltenden Vorgaben des [X.]rt. 103 [X.]bs. 2 GG nur insofern [X.]edeutung erlangen, als sich aus ihnen ergibt, was die Rechtsprechung in Ergänzung zum Gesetzgeber leisten kann und darf (b). Eine Verletzung des [X.]s ist bei [X.]er [X.]uslegung vorliegend ausgeschlossen (c).

a) § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] lässt die erfassten Rechtsgüter der Sicherheit des Straßenverkehrs, des Lebens, der körperlichen Integrität und des Eigentums ebenso deutlich werden wie die besonderen Gefahren, vor denen der Gesetzgeber sie schützen will.

[X.]) Die Tatbestandsmerkmale "grob verkehrswidrig" und "rücksichtslos", welche im Straßenverkehrsstrafrecht bereits bestehende [X.]egriffe aufnehmen, sind durch die Judikatur hinreichend präzisiert. Die ausdrückliche [X.]ezugnahme der Gesetzesbegründung auf § 315c [X.]bs. 1 Nr. 2 StG[X.] (vgl. [X.]TDrucks 18/12964, [X.]) und die hierzu bestehende gefestigte Rechtsprechung geben eine zuverlässige Grundlage für die [X.]uslegung und [X.]nwendung dieser Normelemente. Die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung zu § 315c [X.]bs. 1 Nr. 2 StG[X.] fordert für eine grobe [X.] einen besonders schweren und gefährlichen Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften und die Verkehrssicherheit (vgl. [X.]GHSt 5, 392 <395>; [X.], [X.]eschluss vom 22. Dezember 1999 - 2b [X.] -, juris, Rn. 20; [X.], [X.]eschluss vom 25. Mai 2007 - (3) 1 Ss 103/07 (46/07) -, juris, Rn. 6). Insbesondere die hierzu von der Rechtsprechung gebildeten Fallgruppen, welche von einem eklatanten Geschwindigkeitsverstoß bis zu anderen qualifizierten Verletzungen der in § 315c [X.]bs. 1 Nr. 2 StG[X.] aufgezählten Verkehrsvorschriften reichen (vgl. auch die [X.]uflistung der Kasuistik bei [X.], in: [X.] Kommentar, StG[X.], 13. [X.]ufl. 2021, § 315c Rn. 135 f.), gewährleisten die Vorhersehbarkeit der Erfüllung dieses [X.] für den [X.]en. Eine ebenso gefestigte Rechtsprechung besteht zu dem Tatbestandsmerkmal der Rücksichtslosigkeit (vgl. die [X.]uflistung der Kasuistik bei [X.], in: [X.] Kommentar, StG[X.], 13. [X.]ufl. 2021, § 315c Rn. 142), das der [X.] in den Fällen als erfüllt ansieht, in denen der [X.]ngeklagte sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein [X.]edenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt (vgl. [X.]GHSt 5, 392 <395>; [X.]GH, Urteil vom 10. [X.]pril 1959 - 4 StR 15/59 -, [X.], 43 <46>; Urteil vom 6. Juli 1962 - 4 StR 516/61 -, NJW 1962, [X.]165 <2165 f.>).

[X.]) Für das Tatbestandsmerkmal des Fortbewegens mit nicht angepasster Geschwindigkeit kann dem Wortlaut des § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] der [X.]ezugspunkt zur [X.]estimmung der nicht angepassten Geschwindigkeit zwar nicht unmittelbar entnommen werden. Dieser ergibt sich aber aus dem Regelungsgehalt der Vorschrift. Da sich der Täter im Straßenverkehr fortbewegen muss, liegt es nahe, dass die Geschwindigkeit dessen Erfordernissen anzupassen ist. Ferner sind der Gesetzesbegründung [X.]nhaltspunkte zur [X.]uslegung des Tatbestandsmerkmals zu entnehmen. Indem sie verlangt, die Geschwindigkeit "insbesondere den Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen", stellt sie einen [X.]ezug zum Wortlaut der Vorschrift des § 3 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] und deren [X.]uslegung her (vgl. [X.]TDrucks 18/12964, [X.]). Ferner gibt die Gesetzesbegründung für die Frage, ob bereits eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine unangepasste Geschwindigkeit darstellt oder eine solche lediglich indiziert (vgl. oben Rn. 67 f.), einen [X.]nhaltspunkt. Sie führt aus, dass "ein zu schnelles Fahren gemeint sei, das Geschwindigkeitsbegrenzungen verletzt oder der konkreten Verkehrssituation zuwiderläuft" (vgl. [X.]TDrucks 18/12964, [X.]).

cc) [X.]uch hinsichtlich des [X.]ezugspunkts der Tatbestandsmerkmale der groben [X.] und Rücksichtslosigkeit bestehen hinreichende [X.]nknüpfungspunkte für eine [X.]e [X.]uslegung. Der Wortlaut des § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] könnte zwar auch einen über das Fortbewegen mit nicht angepasster Geschwindigkeit hinausgehenden weiteren Verkehrsverstoß als Voraussetzung erfordern (vgl. oben Rn. 70). Rückschlüsse darauf, ob gerade ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Fortbewegen mit nicht angepasster Geschwindigkeit gemeint ist, lassen sich aber daraus ziehen, dass die Vorschrift kein weiteres Verhalten nennt, welches durch die Tatbestandsmerkmale "grob verkehrswidrig" und "rücksichtslos" qualifiziert werden könnte. Zudem kann der ausdrückliche Verweis in den Gesetzesmaterialien auf § 315c [X.]bs. 1 Nr. 2 StG[X.] (vgl. [X.]TDrucks 18/12964, [X.]) - der ebenfalls als [X.]ezugspunkt einen in der Norm aufgeführten Verkehrsverstoß voraussetzt - zur [X.]uslegung herangezogen werden.

[X.]) Der vom Gesetzgeber neu eingeführte [X.]egriff der "höchstmöglichen Geschwindigkeit" kann im Rahmen seines [X.] ebenfalls [X.] ausgelegt werden, auch wenn das Tatbestandsmerkmal "um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen" nicht an eine über längere Zeit gefestigte Rechtsprechung oder an bereits aus anderen Vorschriften bekannte [X.]egrifflichkeiten anknüpft.

(1) Der Wortlaut lässt hinsichtlich des [X.]djektivs "höchstmöglich" wenig [X.]uslegungsspielraum. Dem [X.] zufolge bedeutet "höchstmöglich" "so hoch wie möglich" (vgl. [X.], 9. [X.]ufl. 2019, [X.] 892, zum [X.]egriff "höchstmöglich"), sodass es sich nach dem Wortsinn um eine Geschwindigkeit handelt, welche so hoch wie "nur" möglich und nicht lediglich "möglichst hoch" ist (vgl. [X.]GH, Urteil vom 24. Juni 2021 - 4 StR 79/20 -, juris, Rn. 10 und oben Rn. 79; in die Richtung einer "möglichst hohen Geschwindigkeit" argumentierend aber [X.], StG[X.], 69. [X.]ufl. 2022, § 315d Rn. 17; Pegel, in: [X.] Kommentar, StG[X.], 3. [X.]ufl. 2019, § 315d Rn. 26). Dafür spricht auch die [X.], da ein Gesetzesantrag zuvor auf "eine besonders hohe Geschwindigkeit" abstellte (vgl. oben Rn. 7). [X.]us der Verwendung des unbestimmten [X.]rtikels "eine" ist zudem nicht deshalb auf eine Unbestimmtheit der "höchstmöglichen Geschwindigkeit" zu schließen, weil damit gemeint sein könnte, dass unterschiedliche Höchstgeschwindigkeiten zu unterschiedlichen Zeitpunkten vorliegen können (so indes der Vorlagebeschluss, vgl. oben Rn. 23 f.). Nach der allgemeinen Strafrechtsdogmatik kommt es auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Tathandlung an. Zu diesem Zeitpunkt muss die Vorstellung des [X.] auf eine höchstmögliche Geschwindigkeit gerichtet gewesen sein.

Der Wortlaut ist zwar dahingehend offen, dass er nicht benennt, nach welchen Parametern sich die höchstmögliche Geschwindigkeit bemisst. [X.]ls solche kommen zum einen die Leistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugs, zum anderen zusätzlich etwa die Verkehrssituation und die Fähigkeiten des Fahrers in [X.]etracht. Welche dieser Kriterien gemeint sind, lässt sich aber ohne Weiteres mit den Mitteln herkömmlicher Gesetzesauslegung bestimmen. Dafür können die Gesetzesmaterialien herangezogen werden, welche ausdrücklich auf die Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnisse verweisen (vgl. [X.]TDrucks 18/12964, [X.] f.). [X.]ls [X.]nknüpfungspunkt für eine [X.]uslegung kommt zudem ein Vergleich mit dem in derselben Norm geregelten [X.] in [X.]etracht, bei dem die absolute höchstmögliche Geschwindigkeit gerade nicht erreicht sein muss. Für ein solches Rennen genügt es, dass einer der Rennbeteiligten schneller als die anderen ist (vgl. [X.]GH, Urteil vom 11. November 2021 - 4 StR 511/20 -, juris, Rn. 17; Pegel, in: [X.] Kommentar, StG[X.], 3. [X.]ufl. 2019, § 315d Rn. 8).

Der [X.]estimmtheit des Merkmals "um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen" steht nicht entgegen, dass die [X.]erechnung einer konkreten Geschwindigkeit die kognitiven Fähigkeiten des [X.] übersteigen könnte (so aber der Vorlagebeschluss, vgl. oben Rn. 33), da es einer solchen [X.]erechnung von vornherein nicht bedarf. Deskriptive Tatbestandsmerkmale setzen subjektiv voraus, dass der Täter ihren "natürlichen" Sinngehalt erfasst (vgl. [X.], in: v. [X.], [X.]eckOK StG[X.], § 15 Rn. 12 ). [X.]uch steht eine spätere Schwierigkeit des Nachweises einer entsprechenden Vorstellung des [X.] der [X.]estimmtheit des Tatbestandsmerkmals nicht entgegen.

(2) Eine Unbestimmtheit des [X.]bsichtserfordernisses ergibt sich auch nicht daraus, dass der Wortlaut des § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] neben der [X.]bsicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, Raum für weitere Handlungsmotive des [X.] lässt (vgl. oben Rn. 73). Die Formulierung des [X.]bsichtsmerkmals lässt eine [X.]uslegung zu, nach der es nicht darauf ankommt, ob sich der Täter allein mit der [X.]bsicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, fortbewegt oder noch weitergehende [X.]eweggründe - wie beispielsweise die Flucht vor der Polizei oder den Wunsch nach öffentlicher [X.]nerkennung durch späteres Einstellen eines Videos ins [X.] - verfolgt. Der Gesetzgeber hat eine weitergehende Motivation des [X.] nicht ausgeschlossen und nicht etwa das Wort "allein" oder "nur" der höchstmöglichen Geschwindigkeit vorangestellt. Umgekehrt bestehen [X.]nhaltspunkte für eine solche [X.]uslegung. Die Motivation eines [X.] ist im Strafrecht ohnehin von der Frage des Vorsatzes zu trennen (vgl. Sternberg-Lieben/[X.], in: [X.]/[X.], StG[X.], 30. [X.]ufl. 2019, § 15 Rn. 66; ebenso [X.]GH, [X.]eschluss vom 17. Februar 2021 - 4 [X.]/20 -, NJW 2021, [X.] 1173 <1175> und oben Rn. 81). [X.]uch bei anderen Straftatbeständen des Strafgesetzbuches mit überschießender Innentendenz (vgl. etwa § 252, § 263 [X.]bs. 1, § 315 [X.]bs. 3 Nr. 1 [X.]uchstabe a StG[X.]) - bei denen die Formulierung des [X.]bsichtsmerkmals derjenigen des § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] entspricht - genügt es, wenn das [X.]bsichtserfordernis nach Vorstellung des [X.] notwendiges tatbestandliches Zwischenziel zur Verwirklichung weitergehender Motive bildet (vgl. [X.], in: v. [X.], [X.]eckOK StG[X.], § 15 Rn. 19.3 ; Sternberg-Lieben/[X.], in: [X.]/[X.], StG[X.], 30. [X.]ufl. 2019, § 15 Rn. 66; so für den § 315d StG[X.] argumentierend: [X.], [X.] 2020, [X.]37 <338>; siehe auch zur [X.]euteerhaltungsabsicht aus § 252 StG[X.]: [X.]GH, [X.]eschluss vom 12. Juli 2005 - 4 StR 170/05 -, NStZ-RR 2005, [X.]40 <341>; zur [X.]bsicht der Erlangung eines Vermögensvorteils aus § 263 StG[X.]: [X.]GH, Urteil vom 15. Oktober 1991 - 4 [X.] -, juris, Rn. 36; zur [X.]bsicht der Herbeiführung eines Unglücksfalls § 315 [X.]bs. 3 Nr. 1a StG[X.]: [X.]GH, [X.]eschluss vom 22. Februar 2001 - 4 StR 25/01 -, NStZ-RR 2001, [X.]98).

b) Soweit das [X.]bsichtsmerkmal mit [X.]lick auf die [X.]bgrenzung zu noch straffreiem, allerdings womöglich nicht umfassend normkonformem oder rücksichtsvollem Verhalten im Straßenverkehr verbleibende [X.] enthält, ist es einer Präzisierung durch die Rechtsprechung innerhalb des [X.] zugänglich (vgl. [X.]VerfGE 48, 48 <56 f.>; 92, 1 <12>; 126, 170 <196>; 143, 38 <55 Rn. 40 f.>; 153, 310 <341 Rn. 76 f.>). Die vom [X.] vorgenommene Interpretation des § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] ist eine mögliche und [X.]e [X.]uslegung. Sie ist mit dem Wortlaut des § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] vereinbar und belässt der Vorschrift einen vernünftigen, dem erkennbaren Gesetzeszweck nicht zuwiderlaufenden Sinn.

Wenn der [X.] davon ausgeht, dass sich die Zielsetzung des [X.] nach seinen Vorstellungen auf eine unter [X.] nicht ganz unerhebliche Wegstrecke beziehen müsse und sich nicht nur in der [X.]ewältigung eines räumlich eng umgrenzten [X.]s erschöpfen dürfe (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 17. Februar 2021 - 4 [X.]/20 -, NJW 2021, [X.] 1173 <1175>; [X.]eschluss vom 24. März 2021 - 4 StR 142/20 -, [X.], [X.]95 <396 Rn. 24>; Urteil vom 24. Juni 2021 - 4 StR 79/20 -, juris, Rn. 11 und oben Rn. 80), hält er sich im Rahmen der [X.] des § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] und stellt [X.] auf die objektive Gefahrenlage ab. Er nimmt Verhaltensweisen im Straßenverkehr von der Strafbarkeit aus, die nach den Vorstellungen des [X.] zwar auf das Erreichen einer höchstmöglichen Geschwindigkeit zielen, sich aber subjektiv nur auf eine unter [X.] unerhebliche Wegstrecke beziehen und damit im Grad der abstrakten Gefahr nicht mit einem [X.] vergleichbar sind. Diese [X.]uslegung steht im Einklang mit gesetzessystematischen und teleologischen Erwägungen. Danach kann für die Vergleichbarkeit des Tatbestandes des § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] mit einer Teilnahme an einem [X.] nach § 315d [X.]bs. 1 Nr. 2 StG[X.] auf dessen abstrakte Gefahrenlage abgestellt werden (vgl. so auch [X.], [X.]eschluss vom 20. Dezember 2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19) -, juris, Rn. 17, dazu oben Rn. 72). Dem Gesetzgeber kam es zunächst darauf an, die einem [X.] immanente abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit zu sanktionieren. Letztlich sah er aber auch ein Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit, welches grob verkehrswidrig und rücksichtslos erfolgt, als ebenso gefährlich an, vorausgesetzt, diesem liegt die [X.]bsicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, zugrunde (vgl. oben Rn. 3 ff.). Nach der Gesetzesbegründung, der zufolge gerade das subjektive Tatbestandsmerkmal der [X.]bsicht zur Vergleichbarkeit der Gefahrenlage führen soll (vgl. [X.]TDrucks 18/12964, [X.] 6), liegt es nahe, dass sich das [X.]bsichtsmerkmal auf eine Situation beziehen soll, welche den Grad der Gefährlichkeit eines [X.]s widerspiegelt. Für eine solche [X.]uslegung spricht zudem die einheitliche Strafandrohung.

Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung insoweit vorgenommene einschränkende [X.]uslegung von § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] ist ihrerseits klar konturiert. Durch die [X.]ildung einzelner, vom Tatbestand ausgenommener Fallgruppen - der [X.]usrichtung der [X.]bsicht auf das Erreichen eines nur wenig entfernten [X.] (wie das Passieren einer nahen [X.]mpel vor dem Ende der Gelbphase) oder auf die Durchführung eines konkreten, räumlich eng umgrenzten [X.]s (wie etwa die Maximalbeschleunigung bei einem Überholvorgang) - lässt sie den von ihr intendierten Sinn und Zweck der Einschränkung für die [X.]en voraussehbar erkennen (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 24. März 2021 - 4 StR 142/20 -, [X.], [X.]95 <396 Rn. 24>).

c) Diese Interpretation des Straftatbestands des § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] hat eine Verschleifung von [X.], die der Gesetzgeber eingrenzend verstanden hat, nicht zur Folge. Insbesondere berücksichtigt sie, dass das [X.]bsichtserfordernis nicht in der Definition der übrigen Tatbestandsmerkmale aufgehen darf. Dies ist für die beiden objektiven Tatbestandsmerkmale der nicht angepassten Geschwindigkeit und der groben [X.] bereits deshalb nicht der Fall, weil das [X.]bsichtserfordernis überschießend über die für diese beiden objektiven Tatbestandsmerkmale geforderte Vorsatzform des dolus eventualis hinausgeht. Das übersieht das vorlegende Gericht, welches sich letztlich auf eine eigene (verschleifende) [X.]uslegung der Tatbestandsmerkmale des § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] beschränkt, die es sodann am Verbot einer solchen Verschleifung misst.

[X.]) Das Tatbestandsmerkmal der nicht angepassten Geschwindigkeit sowie das [X.]bsichtserfordernis, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, sind einer [X.]uslegung zugänglich, die ihre Verschleifung ausschließt. Dies zeigt die höchstrichterliche Rechtsprechung, nach welcher eine unangepasste Geschwindigkeit bereits bei jeder der konkreten Verkehrssituation nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht mehr entsprechenden Geschwindigkeit und bei jeder Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorliegt (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 17. Februar 2021 - 4 [X.]/20 -, NJW 2021, [X.] 1173 <1174 Rn. 13>; vgl. oben Rn. 77). Hingegen ist die höchstmögliche Geschwindigkeit - welche objektiv nicht erreicht sein muss - in der Vorstellung des [X.] die maximal unter den konkreten situativen Gegebenheiten mögliche Geschwindigkeit, die sich - ebenfalls in der Vorstellung des [X.] - auf eine unter [X.] nicht ganz unerhebliche Wegstrecke beziehen muss (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 17. Februar 2021 - 4 [X.]/20 -, NJW 2021, [X.] 1173 <1175 Rn. 15> und oben Rn. 80). Demnach orientiert sich die nicht angepasste Geschwindigkeit - die objektiv vorliegen muss - an der bestehenden Verkehrssituation unter [X.]erücksichtigung der straßenverkehrsrechtlichen Regeln, während sich die höchstmögliche Geschwindigkeit allein aus den Vorstellungen des [X.] von seinen konkreten Möglichkeiten, ohne [X.]ezug zu dem rechtlich Erlaubten, ergibt.

[X.]) Da die grobe [X.] eine besondere Massivität des Geschwindigkeitsverstoßes oder begleitende anderweitige Verkehrsverstöße erfordert, die in einem inneren Zusammenhang mit der nicht angepassten Geschwindigkeit stehen (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 17. Februar 2021 - 4 [X.]/20 -, NJW 2021, [X.] 1173 <1174 f. Rn. 14> und oben Rn. 78), grenzt sie sich von der erstrebten höchstmöglichen Geschwindigkeit bereits deshalb ab, weil ein besonders massiver Geschwindigkeitsverstoß keine maximal mögliche Geschwindigkeit erfordert.

cc) Die [X.]bsicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, geht nach [X.]uslegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch nicht in dem Tatbestandsmerkmal der Rücksichtslosigkeit auf. Danach liegt Rücksichtslosigkeit vor, wenn der Täter aus eigensüchtigen Motiven unter bewusster Hinwegsetzung über die berechtigten [X.]elange anderer Verkehrsteilnehmer handelt (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 17. Februar 2021 - 4 [X.]/20 -, NJW 2021, [X.] 1173 <1175 Rn. 19> und oben Rn. 78). Hingegen ist die [X.]bsicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, nach der Rechtsprechung des [X.]s von der ihr zugrundeliegenden Motivation zu trennen (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 17. Februar 2021 - 4 [X.]/20 -, NJW 2021, [X.] 1173 <1175 Rn. 16 f.>; oben Rn. 81, 114).

[X.]) Dass dieselbe tatsächliche Feststellung [X.]eweisbedeutung für unterschiedliche Tatbestandsmerkmale des § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] haben kann, führt ebenfalls nicht zu einer unzulässigen Verschleifung von [X.] (vgl. [X.], JR 2011, [X.]46 <253>; [X.], [X.] 2014, [X.]02 <910>; [X.], in: Festschrift für [X.], 2018, [X.]23 <527>).

2. Der Gesetzgeber hat den Tatbestand des § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] hinreichend konkretisiert und so dem aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz folgenden [X.]estimmtheitsgebot (vgl. [X.]VerfGE 126, 170 <194>) Genüge getan.

3. Der Eingriff der Vorschrift des § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] in die allgemeine Handlungsfreiheit aus [X.]rt. 2 [X.]bs. 1 GG ist verhältnismäßig.

a) Unabhängig von dem Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der [X.]eschränkungen klar und für den Einzelnen erkennbar ergeben (Gebot der Normenklarheit; vgl. [X.]VerfGE 65, 1 <44>; 120, 224 <239>), ist der Gesetzgeber in materieller Hinsicht zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verpflichtet (vgl. [X.]VerfGE 120, 224 <239>; 153, 182 <268 Rn. 223>). Dieser gebietet - bei [X.]ndrohung von Freiheitsstrafe auch im Hinblick auf die Gewährleistung der Freiheit der Person durch [X.]rt. 2 [X.]bs. 2 Satz 2 GG -, dass eine Strafnorm dem Schutz anderer oder der [X.]llgemeinheit dient (vgl. [X.]VerfGE 90, 145 <172, 184>; 120, 224 <239>). Wegen des in der [X.]ndrohung, Verhängung und Vollziehung von Strafe zum [X.]usdruck kommenden sozialethischen Unwerturteils hat das Übermaßverbot für die Überprüfung einer Strafnorm besondere [X.]edeutung (vgl. [X.]VerfGE 90, 145 <172>; 92, 277 <326>; 96, 10 <25>; 120, 224 <240>). Es ist aber grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, den [X.]ereich strafbaren Handelns verbindlich festzulegen. Er ist bei der Entscheidung, ob er für ein bestimmtes Rechtsgut, dessen Schutz ihm wesentlich erscheint, gerade das Mittel des Strafrechts einsetzen und wie er dies gegebenenfalls tun will, grundsätzlich frei (vgl. [X.]VerfGE 27, 18 <30>; 80, 182 <186>; 120, 224 <240>).

b) Das Verhältnismäßigkeitsprinzip erfordert, dass eine Strafnorm geeignet und erforderlich ist, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Ein Mittel ist bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass der Erfolg in jedem Einzelfall auch tatsächlich erreicht wird oder jedenfalls erreichbar ist; die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. [X.]VerfGE 96, 10 <23>; 120, 224 <240>; 153, 182 <281 Rn. 260>). Ein Strafgesetz ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können. [X.]ei der [X.]eurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung der erstrebten Ziele sowie bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Einschätzung und Prognose der dem Einzelnen oder der [X.]llgemeinheit drohenden Gefahren steht dem Gesetzgeber ein [X.]eurteilungsspielraum zu. Dieser kann vom [X.] je nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter und den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, nur in begrenztem Umfang überprüft werden (vgl. [X.]VerfGE 90, 145 <172 f.>; 120, 224 <240>; 153, 182 <268 Rn. 224>). Schließlich muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit für die [X.]dressaten des Verbots gewahrt sein (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn). Die Maßnahme darf sie nicht übermäßig belasten (vgl. [X.]VerfGE 120, 224 <241>). Die Interessen des Gemeinwohls müssen umso gewichtiger sein, je empfindlicher der Einzelne in seiner Freiheit beeinträchtigt wird (vgl. [X.]VerfGE 36, 47 <59>; 40, 196 <227>; 153, 182 <283 Rn. 265>). [X.]ndererseits wird der Gemeinschaftsschutz umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können (vgl. [X.]VerfGE 7, 377 <404 f.>; 153, 182 <283 Rn. 265>).

c) Diesen [X.]nforderungen wird § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] gerecht. Er fördert die legitimen Gemeinwohlzwecke der Sicherheit des Straßenverkehrs sowie des Schutzes des Lebens, der körperlichen Integrität und des Eigentums. Die Regelung des § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] stellt als Strafnorm grundsätzlich ein geeignetes Instrument des Rechtsgüterschutzes dar, weil das strafbewehrte Verbot gefahrträchtiger Handlungsweisen im Straßenverkehr den erstrebten Rechtsgüterschutz zumindest fördern kann. Sie ist auch erforderlich, um das legitime Schutzanliegen des Gesetzgebers zu erreichen. Weniger eingriffsintensive Maßnahmen mit gleichem Wirkungsgrad, wie Regelungen im Ordnungswidrigkeitenrecht, die vor der Gesetzesinitiative bereits bei [X.] nicht zu ausreichender [X.]bschreckung geführt hatten (vgl. oben Rn. 3), sind - auch vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Ermessensspielraums (vgl. [X.]VerfGE 90, 145 <172 f.>; 120, 224 <240>; 153, 182 <268 Rn. 224>) - nicht ersichtlich. Die von der Vorschrift ausgehende Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit ist zudem angemessen. Die [X.]elange des Gemeinschaftsschutzes überwiegen hier die [X.]uswirkungen der Strafnorm des § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] auf die allgemeine Handlungsfreiheit. Der hohe verfassungsrechtliche Rang des Rechtsguts Leben, welches die Vorschrift des § 315d [X.]bs. 1 Nr. 3 StG[X.] auch über das Rechtsgut der Sicherheit des Straßenverkehrs schützen will, legitimiert auch die Strafbarkeit einer abstrakten Gefahr (vgl. dazu m.w.N. [X.]VerfGE 153, 182 <284 ff. Rn. 270 ff.>). Dahinter muss das Interesse, sich unter Verletzung der Straßenverkehrsordnung sowie der Missachtung von Rücksichtnahmepflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern mit höchstmöglicher Geschwindigkeit fortbewegen zu wollen, zurücktreten.

Meta

2 BvL 1/20

09.02.2022

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvL

Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 100 Abs 1 GG, Art 103 Abs 2 GG, Art 7 MRK, § 315d Abs 1 Nr 3 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.02.2022, Az. 2 BvL 1/20 (REWIS RS 2022, 1381)

Papier­fundstellen: NJW 2022, 1160 REWIS RS 2022, 1381 BVerfGE 160, 284-335 REWIS RS 2022, 1381

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