Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 15.09.2011, Az. 1 BvR 2232/10

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2011, 3313

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung der Eigentumsgarantie durch die Versagung einer Geldentschädigung wegen Nichtumsetzung eines Bebauungsplans nach §§ 42, 43 Abs 3 S 1 BauGB


Gründe

1

Die [X.]beschwerde betrifft einen Rechtsstreit auf dem Gebiet des [X.].

I.

2

1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer zweier zusammenhängender Grundstücke in [X.] Auf den Grundstücken befindet sich eine umfriedete, privat genutzte Parkanlage mit einer zu privaten Wohnzwecken genutzten Villa. Seit dem [X.] waren die Grundstücke in einer Ortsbausatzung als Wohngebiet mit Gewerbebetrieb ausgewiesen. Im April 1982 wurde der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans [X.] bekannt gemacht. [X.] stellten die Beschwerdeführer unter anderem einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids zum Bau von drei jeweils abgestuften Baukörpern mit insgesamt 51 Wohneinheiten. Dieser wurde im Hinblick auf eine im Jahr 1985 eingetretene Veränderungssperre in demselben Jahr abgelehnt. Das hiergegen angestrengte Verwaltungsstreitverfahren vor dem Verwaltungsgericht [X.] ruht.

3

Im Jahr 1987 trat der Bebauungsplan [X.] in [X.]. Er weist auf den Grundstücken im Wesentlichen eine öffentliche Grünfläche (Parkanlage mit innerer Erschließung) und eine Fläche für den Gemeinbedarf (Kindergarten) aus. Am Standort der Villa sind bauliche Anlagen im gastronomischen und kulturellen Bereich zulässig.

4

2. Ein von den Beschwerdeführern angestrengtes Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan blieb vor dem Verwaltungsgerichtshof und in der Rechtsmittelinstanz vor dem [X.] erfolglos. Die gegen diese gerichtlichen Entscheidungen erhobene [X.]beschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, [X.]).

5

Die Stadt [X.] hat bislang nichts zur Umsetzung des Bebauungsplans unternommen. Im Hinblick auf den Kindergarten ist zwischen den Beteiligten des Ausgangsverfahrens unstreitig, dass hierfür derzeit kein Bedarf mehr besteht.

6

3. Nachdem eine Einigung mit der Stadt [X.] scheiterte, beantragten die Beschwerdeführer die Festsetzung einer Geldentschädigung für die aufgrund der Planänderung vereitelte Möglichkeit der Bebauung. Diese wurde durch Bescheid des [X.] vom 1. August 2007 abgelehnt. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde vom [X.] durch Grundurteil vom 14. Januar 2009 für gerechtfertigt erklärt.

7

4. Auf die Berufung der Stadt [X.] änderte das [X.] durch angegriffenes Urteil vom 27. Juli 2009 die Entscheidung des [X.] und wies den Hauptantrag als unbegründet und einen auf Übernahme eines der beiden Grundstücke gegen Entschädigung gerichteten Hilfsantrag als derzeit unbegründet zurück.

8

Die §§ 39 ff. [X.] 1976/BauGB sähen eine Aufsplittung des Entgelts für die Übernahme der Flächen oder einer Entschädigung nicht - wie von den Beschwerdeführern gedacht - in der Art vor, dass zuerst der Wertverlust ihrer Grundstücke durch die Herabzonung von deren Qualität von [X.] auf eine öffentliche Grünfläche und [X.] und bei der Übernahme oder Enteignung der restliche Wert einer öffentlichen Grünfläche und [X.] auszugleichen sei.

9

Für die [X.] durch den Bebauungsplan bis zur Planverwirklichung erhalte der Eigentümer keine (Nutzungs-)Entschädigung. Eine Nutzungsentschädigung nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen als Folge der Verzögerung zu gewähren, passe nicht in das System der Entschädigungsregelung, die das Baugesetzbuch hinsichtlich des [X.]s in § 40 [X.] 1976/BauGB vorsehe.

Wenn die Beschwerdeführer hier auf ein Übernahmeverlangen beziehungsweise auf den Antrag auf Entziehung des Eigentums verwiesen würden, werde nicht verkannt, dass die Rechtsfolge, die diese Anträge auslösten, ihrem Willen gerade widerspräche. Das [X.]lasse den Eigentümern bis zur (zwangsweisen) Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplans [X.] die Wahl, die Grundstücke zu behalten und die mit den Festsetzungen des Bebauungsplans einhergehenden Nachteile entschädigungslos hinzunehmen oder die Grundstücke an die Antragsgegnerin zur Verwirklichung der Planung abzugeben.

Die Gewährung eines [X.]s finde ihre innere Rechtfertigung darin, dass die öffentliche Hand oder der aus einer speziellen privaten Festsetzung Begünstigte in der Regel ohnehin letztlich das Eigentum an der betreffenden Fläche erwerben müsse. Mit dem [X.] werde dem betroffenen Eigentümer die Möglichkeit eröffnet, selbst die Initiative zu einer entschädigungsrechtlichen Lösung der infolge der fremdnützigen planerischen Festsetzung aufgetretenen Interessenkollision zu ergreifen, ohne die Einleitung eines Enteignungsverfahrens nach den §§ 85 ff. BauGB abwarten zu müssen.

Für die Beschwerdeführer sei ein Übernahmeverlangen beziehungsweise ein Antrag auf Entziehung des Eigentums nicht unzumutbar. Sie könnten sich durch entsprechende Vertragsregelungen im [X.] gegen einen Missbrauch des Bebauungsplans durch die Antragsgegnerin wappnen und sie würden im Fall einer Eigentumsentziehung durch die gesetzlichen Regelungen ausreichend dagegen geschützt, dass die zu übertragenden Grundstücke nicht gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans [X.] verwendet würden.

5. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision wies der [X.] durch angegriffenes Urteil vom 8. Juli 2010 (BGHZ 186, 136) zurück.

§ 42 Abs. 1 BauGB sei im vorliegenden Fall nicht direkt anwendbar. Nach § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB sei bei Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 40 und 41 Abs. 1 BauGB eine Entschädigung nur nach diesen Vorschriften zu gewähren.

§ 42 Abs. 1 BauGB sei auch nicht deshalb anwendbar, weil der Verweis in § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Entschädigung allein nach den §§ 40, 41 BauGB verfassungskonform einschränkend auszulegen sei, wie die Revision geltend mache.

Zunächst sei in den Blick zu nehmen, dass es sich bei den Festsetzungen des hier streitgegenständlichen Bebauungsplans um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] handele. Für ein bestimmtes Gebiet seien Art, Maß und Umfang der Grundstücksnutzung für die Zukunft neu geordnet worden. Es liege deshalb allein mit der Planung noch keine Enteignung der Beschwerdeführer vor. Begrenzungen der Eigentümerbefugnisse durch eine Inhalts- und Schrankenbestimmung seien als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 [X.]) grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. [X.]der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die dargelegten Grenzen, so seien hierauf gestützte Beschränkungen oder Belastungen rechtswidrig und könnten im Wege des [X.] abgewehrt werden. Zu einem Entschädigungsanspruch führten sie von [X.] wegen nicht. Fehle eine erforderliche Anspruchsgrundlage für eine Entschädigung, so müsse sich der Betroffene um die Aufhebung des [X.] bemühen. Er könne aber nicht unter Verzicht auf die Anfechtung eine ihm vom Gesetz nicht zugebilligte Entschädigung beanspruchen; mangels gesetzlicher Grundlage könnten die Gerichte auch keine solche zusprechen.

Ob insbesondere der inzwischen eingetretene Zeitablauf und die Erklärung der Stadt [X.], zwar jederzeit die Realisierung der Planung beginnen zu können, aber derzeit kein Interesse daran zu haben, die Bewertung rechtfertige, die ursprüngliche Planung sei jedenfalls inzwischen rechtswidrig geworden, könne hier dahinstehen. Dies müssten die Beschwerdeführer vor den zur Entscheidung berufenen Verwaltungsgerichten geltend machen. Daran seien sie nicht deshalb gehindert, weil es einen rechtskräftig zu ihren Lasten ausgegangenen Vorprozess gegeben habe.

Eine einschränkende Auslegung des § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB und damit eine Anwendung des § 42 Abs. 1 BauGB könne auch nicht deshalb in Betracht gezogen werden, weil die Beschwerdeführer in einer mit Art. 14 Abs. 1 [X.] nicht zu vereinbarenden Ungewissheit darüber seien, wann es zu einer Enteignung zwecks Verwirklichung der Planung komme.

Der Gesetzgeber habe diese Belastung des Eigentümers, der von einer Planung mit den hier in Rede stehenden Festsetzungen nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 8 BauGB betroffen sei, mit der Zuerkennung eines [X.]s ausgeglichen, sofern es ihm mit Rücksicht auf die Festsetzungen oder Durchführung des Bebauungsplans wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten sei, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen Art zu nutzen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen habe das Berufungsgericht festgestellt. Mit dem [X.] sei das Initiativrecht (auch) auf den Eigentümer übergegangen. Er könne die Phase der Unsicherheit selbst beenden und eine Entschädigungsleistung gegen Abtretung des Grundbesitzes erlangen. Diese Entschädigung biete ihm grundsätzlich die Möglichkeit, ein gleichwertiges Grundstück zu erwerben.

Dabei sei das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Anwendbarkeit des § 40 Abs. 2 BauGB - und damit des Ausschlusses des § 42 Abs. 1 BauGB - nicht voraussetze, dass der öffentlichen Hand - jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt - ein Recht zur Enteignung nach Maßgabe der §§ 85 ff. BauGB zustehe.

II.

Mit ihrer form- und fristgerecht erhobenen [X.]beschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 14 [X.].

§ 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB müsse nach ihrer Auffassung verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass in der vorliegenden Fallkonstellation § 42 BauGB anwendbar sei.

Nehme man die Vorschriften der §§ 40 f. BauGB einerseits und § 42 BauGB andererseits in den Blick, so werde deutlich, dass bei Ausweisung einer privaten Grünfläche oder einer (eingeschränkten) Baumöglichkeit ohne die Beschränkung auf eine Gemeinbedarfseinrichtung, den Beschwerdeführern ein Anspruch nach § 42 BauGB zustehen würde. Sie blieben Eigentümer und könnten Planungsschadensansprüche nach § 42 BauGB geltend machen. Demgegenüber räume § 43 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 40 BauGB Entschädigungsansprüche nur dann ein, wenn gleichzeitig die zur öffentlichen Nutzung vorgesehene Fläche übertragen werde. Diese Regelung diene einer Bebauungsplanverwirklichung ohne Enteignung nach §§ 85 ff. BauGB oder gegebenenfalls Umlegung nach §§ 45 ff. BauGB.

Vergleiche man die Regelung des § 42 mit jener des § 40 BauGB falle auf, dass mit dem Blick auf das "[X.]" des Eigentums der geringere Eingriff des Entzugs einer Nutzungsmöglichkeit zu einer sofortigen Entschädigung führe, während der erhebliche Eingriff eines planungsrechtlichen vorbereitenden [X.] nur dann entschädigt werde, wenn der Grundstückseigentümer, gegebenenfalls gegen seinen Willen und ohne dass die Enteignungsfähigkeit geprüft werde, auf sein "[X.]" des Eigentums verzichte, indem er die Übernahme gemäß § 40 BauGB verlange.

Die Regelung des § 40 BauGB sei unbedenklich, wenn der Grundstückseigentümer sein Eigentum aufgeben wolle. Sie sei auch unbedenklich, wenn die Enteignungsvoraussetzungen materiellrechtlich vorlägen und (kumulativ) die Verwendung des Grundstücks innerhalb angemessener Frist sichergestellt sei. Die Unbedenklichkeit setze damit - als vom Gesetzgeber zugrunde gelegte Geschäftsgrundlage - voraus, dass der Planungsträger zum einen die Realisierung der festgesetzten Nutzung betreibe und zum anderen die Realisierung auch gegen den Willen der Grundstückseigentümer durchsetzbar sein müsse. Seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt und bleibe es bei der vom [X.] angenommenen Auslegung des § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB, präsentiere sich diese Regelung als Zwang zur Grundstücksübertragung oder als "ewige" (entschädigungslos hinzunehmende) Veränderungssperre, wovon das [X.]an anderer Stelle (§ 18 BauGB) nicht ausgehe.

Der streitgegenständliche Bebauungsplan habe mit seinen Festsetzungen einen eigentumsrechtlich relevanten Doppelschritt planungsrechtlich vorbereitet:

In einem ersten Schritt werde die zulässige Bebaubarkeit entzogen. Dies wäre auch ohne die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche möglich gewesen und hätte zu einem Entschädigungsanspruch nach § 42 BauGB geführt. In einem zweiten Schritt werde die Grundlage für den [X.] durch Festsetzung der öffentlichen Grün- und [X.]n vorbereitet.

§ 43 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 40 BauGB wolle vorrangig dafür Sorge tragen, dass dieser zweite Vorgang, der zum Entzug der Fläche führe, entschädigungsrechtlich einheitlich vollzogen werde. Wenn der [X.] (zweiter Schritt) aber weder betrieben werde noch nach §§ 85 ff. BauGB durchsetzbar sei, könnten die Grundstückseigentümer nicht zum Verzicht auf das verfassungsrechtlich gesicherte "[X.]" des Eigentums gezwungen werden, nur um die Entschädigung für den Entzug der Baumöglichkeit (erster Schritt) zu erhalten.

Bei einer solchen Auslegung präsentiere sich § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB als ein verfassungswidriger Zwang zur [X.]zum Zwecke der Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs. Art. 14 [X.] garantiere auch das "[X.]" des Eigentums. Dies sei nicht nur direkt, sondern auch indirekt dadurch geschützt, dass der Entzug von Nutzungsmöglichkeiten nicht in einem Fall (§ 42 BauGB) entschädigt werde, im anderen Fall (§ 40 BauGB) aber nur dann, wenn gleichzeitig das Eigentum insgesamt aufgegeben werde.

Der Unterschied zwischen § 40 und § 42 BauGB sei, bezogen auf die vorliegende Fallkonstellation, willkürlich, weil der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten bei der Ausweisung einer privaten Grünfläche entschädigungsrechtlich anders behandelt werde, wie in dem Fall, in dem zusätzlich zum Entzug dieser Baumöglichkeit (erster Schritt) eine öffentliche Nutzung (hier: öffentliche Grün- und [X.]n) im Bebauungsplan festgesetzt werde (zweiter Schritt).

Den Beschwerdeführern könne nicht entgegengehalten werden, sie seien, wie vom [X.] angenommen, auf einen erneuten Primärrechtsschutz zu verweisen. Nach den Kriterien des [X.]s könne im vorliegenden Fall von einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplans nicht ausgegangen werden. Für die Beschwerdeführer sei es daher unzumutbar, erneut Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Das leite sich aus der Tatsache ab, dass sie dieser Pflicht in vollem Umfang nachgekommen seien.

III.

Die [X.]beschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 [X.]G liegen nicht vor. Der [X.]beschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die für die [X.]beschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Eigentumsschutz und damit korrespondierenden Entschädigungsansprüchen geklärt sind. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des als verletzt gerügten Grundrechts der Beschwerdeführer aus Art. 14 [X.] angezeigt. Die angegriffenen Entscheidungen sind von [X.] wegen nicht zu beanstanden.

1. a) Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung des sogenannten einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich allein Sache der dafür zuständigen Fachgerichte. Soweit sich die Beschwerde gegen Gerichtsurteile wendet, kann das [X.] nicht untersuchen, ob diese vom einfachen Recht her "richtig" sind. Es kann vielmehr lediglich überprüfen, ob durch die Rechtsanwendung im konkreten Fall Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte verletzt worden sind. Der außerordentliche Rechtsbehelf der [X.]beschwerde ist erst dann eröffnet, wenn den Gerichten ein "spezifischer" [X.]verstoß unterlaufen ist. Die Kontrollkompetenz des [X.]s umfasst nur Auslegungsfehler, die eine grundsätzlich unrichtige Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, erkennen lassen und auch in ihrer materiellen Tragweite von einigem Gewicht sind (vgl. [X.]E 18, 85 <93>; 42, 143 <148 f.>; 62, 189 <192>; 85, 248 <257 f.>; [X.]K 4, 243 <253>).

b) Das [X.] hat in Bezug auf den streitgegenständlichen Bebauungsplan bereits entschieden, dass es sich dabei um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] handelt (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979 <980>). Die von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen sind daher anhand der zu Art. 14 Abs. 1 und 2 [X.] entwickelten Grundsätze zu beurteilen. Diese lassen sich - namentlich nach Maßgabe der Entscheidung des [X.]s zum [X.] Denkmalschutzgesetz (vgl. [X.]E 100, 226) - wie folgt zusammenfassen:

aa) Der Gesetzgeber muss bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen [X.]normen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 [X.] gebunden. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentum aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Zu diesem gehört sowohl die Privatnützigkeit, also die Zuordnung des [X.]zu einem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den [X.] (vgl. [X.]E 70, 191 <200>; 79, 174 <198>; 87, 114 <138 f.>; 91, 294 <308>; 100, 226 <240 f.>).

bb) Der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers sind unterschiedliche Schranken gezogen. Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz (vgl. [X.]E 42, 263 <294>; 50, 290 <340>; 70, 191 <201>; 95, 64 <84>). Demgegenüber ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers umso größer, je stärker der [X.] Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung (vgl. [X.]E 53, 257 <292>; 100, 226 <241>; 126, 331 <359 f.>).

Begrenzungen der Eigentümerbefugnisse sind in diesem Rahmen als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums ([ref=[X.]-[X.]. 14 Abs. 2 [X.][/ref]) grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Überschreitet der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die dargelegten Grenzen, so ist die gesetzliche Regelung unwirksam ([X.]E 52, 1 <27 f.>), hierauf gestützte Beschränkungen oder Belastungen sind rechtswidrig und können im Wege des [X.] abgewehrt werden. Zu einem Entschädigungsanspruch führen sie von [X.] wegen nicht (vgl. [X.]E 58, 300 <320>; 100, 226 <241>).

cc) Es ist dem Gesetzgeber allerdings grundsätzlich nicht verwehrt, eigentumsbeschränkende Maßnahmen, die er im öffentlichen Interesse für geboten hält, auch in Härtefällen durchzusetzen, wenn er durch kompensatorische Vorkehrungen ansonsten unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen des Eigentümers vermeidet und schutzwürdigem Vertrauen angemessen Rechnung trägt (vgl. [X.]E 58, 137 <149 f.>; 79, 174 <192>; 83, 201 <212 f.>). Durch einen solchen Ausgleich kann in bestimmten Fallgruppen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer sonst unverhältnismäßigen oder gleichheitswidrigen Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] herbeigeführt werden (vgl. [X.]E 100, 226 <244>).

Ausgleichsregelungen sind freilich nicht generell ein verfassungsrechtlich zulässiges Mittel, unverhältnismäßige [X.]mit Art. 14 Abs. 1 [X.] in Einklang zu bringen. Normen, die Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, müssen grundsätzlich auch ohne Ausgleichsregelungen die Substanz des Eigentums wahren und dem Gleichheitsgebot entsprechen (vgl. [X.]E 79, 174 <198> m.w.N.). Wo ausnahmsweise die Anwendung des Gesetzes zu einer unzumutbaren Belastung des Eigentümers führt, können [X.]aber zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit und zum Ausgleich gleichheitswidriger Sonderopfer in Betracht kommen (vgl. [X.]E 100, 226 <244>).

Ausgleichsregelungen im Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers. Er ist gehalten, die verfassungsrechtlichen Grenzen inhaltsbestimmender Gesetze zu wahren, und darf, wenn er ein zwingendes Verbot ausspricht, nicht darauf vertrauen, dass die Verwaltung oder die Gerichte Verletzungen der Eigentumsgarantie gegebenenfalls durch ausgleichende Vorkehrungen oder Geldleistungen vermeiden. Soweit kompensatorische Entschädigungsansprüche begründet werden sollen, kann dies ohnehin, auch mit Rücksicht auf das Budgetrecht des [X.], nur durch ein Gesetz geschehen (vgl. [X.]E 100, 226 <245>).

Ausgleichsregelungen, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderen Härtefällen wahren sollen, sind unzulänglich, wenn sie sich darauf beschränken, dem Betroffenen einen Entschädigungsanspruch in Geld zuzubilligen. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] verlangt, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten. Als Instrumente stehen dem Gesetzgeber hierfür Übergangsregelungen, Ausnahme- und Befreiungsvorschriften sowie der Einsatz sonstiger administrativer und technischer Vorkehrungen zur Verfügung. Ist ein solcher Ausgleich im Einzelfall nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kann für diesen Fall ein finanzieller Ausgleich in Betracht kommen, oder es kann geboten sein, dem Eigentümer einen Anspruch auf Übernahme durch die öffentliche Hand zum Verkehrswert einzuräumen (vgl. [X.]E 100, 226 <245 f.>).

2. Gemessen an diesen Grundsätzen lassen weder das Urteil des [X.] vom 27. Juli 2009 noch das Urteil des [X.]s vom 8. Juli 2010 in ihrer Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts eine Verletzung von [X.]recht erkennen (a). Auch die [X.]widrigkeit der den Entscheidungen zugrunde liegenden Rechtslage lässt sich nicht feststellen (b).

a) Die Versagung der begehrten Entschädigung durch die angegriffenen Entscheidungen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach dem klaren Wortlaut des § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB kommt einfachrechtlich die Zuerkennung einer Entschädigung nach [ref=f606ea7c-5986-4c69-9dd5-d2f2cc146e2f]§ 42 [X.]] nicht in Betracht. Die Fachgerichte haben - von den Beschwerdeführern unbeanstandet - festgestellt, dass hier die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (Festsetzung einer [X.]) und § 40 Abs. 1 Nr. 8 BauGB (Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche) vorliegen. § 43 Abs. 1 Satz 1 BauGB bestimmt für diesen Fall, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des [ref=d16b19df-991c-4f36-bf62-c009fe0f7ca8]§ 40 [X.]] eine Entschädigung nur nach dieser Vorschrift und damit grundsätzlich nur in Form eines [X.]s ([[X.]-84a4-ad72d894a969]§ 40 Abs. 2 [X.]]) zu gewähren ist. Eine darüber hinaus gehende Kompensation nach § 42 BauGB - wie von den Beschwerdeführern verlangt - scheidet bei einer Auslegung, deren Grenze der Wortlaut der anzuwendenden Normen vorgibt, folglich aus.

Angesichts dieser einfachrechtlichen Gesetzeslage war es den Fachgerichten verwehrt, § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB in dem von den Beschwerdeführern gewünschten Sinne "verfassungskonform" auszulegen. Es bedarf daher an dieser Stelle keiner Entscheidung darüber, ob für eine verfassungskonforme Auslegung überhaupt Anlass bestünde.

Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde ([X.]E 18, 97 <111>; 71, 81 <105>). Im Wege der Auslegung darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt, das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden ([X.]E 54, 277 <299 f.>; 71, 81 <105>).

Hier würde die Zuerkennung einer Entschädigung nach § 42 BauGB die so gezogene Grenze überschreiten. Sie würde dem eindeutigen und insoweit keiner anderweitigen Auslegung zugänglichen Wortlaut des § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB widersprechen. Außerdem stünde dem der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers entgegen, in jedem Fall des Vorliegens der Voraussetzungen von § 40 BauGB eine Entschädigung nur nach dieser Vorschrift zu gewähren. Mit der im Zuge der Novelle des [X.] als § 44b Abs. 3 Satz 1 [X.] eingefügten Bestimmung, wurde durch den Gesetzgeber nämlich kein neuer Grundsatz aufgestellt. Der [X.] hatte vielmehr bereits vor der Novelle von 1976 klargestellt, dass die §§ 40 und 42 [X.] ([ref=1bdbc66f-d896-4958-9bfe-9d87b979669a]§§ 40 und 41 [X.]]) aufgrund der damaligen Fassung des § 44 [X.] 1960 (§ 42 BauGB) diesem vorgehen ([X.], 93 <95>; vgl. [X.]/[X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], BauGB, Stand: Mai 2001, § 43 Rn. 32). § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB will gerade vermeiden, dass im Fall der in § 40 Abs. 1 BauGB aufgeführten fremdnützigen Festsetzungen der Eigentümer das betroffene Grundstück behalten und bis zu dessen endgültiger planmäßiger Verwendung Vermögensnachteile in Geld liquidieren kann (vgl. [X.], in: [X.] Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. 2002 , § 43 Rn. 6).

b) Ein Verstoß der den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegenden Bestimmung des § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB und der damit eine weitergehende Entschädigung versagenden Rechtslage gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 [X.] kann gleichfalls nicht festgestellt werden.

aa) Die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes verlangt vom Gesetzgeber, bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers mit den Belangen des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich zu bringen, wobei er die Grenzen zumutbarer Eigentumsbelastungen nur ausnahmsweise mit Hilfe von Entschädigungs- und [X.]verschieben darf (vgl. [X.]E 100, 226 <244>). Eine [X.]widrigkeit der Beschränkung auf den [X.] in § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB oder der Entschädigungsrechtslage für planbedingte Eigentumsbelastungen insgesamt könnte danach nur festgestellt werden, wenn eine unverhältnismäßige Beschränkung des Grundeigentums zu Lasten der Beschwerdeführer vorläge und diese nicht beseitigt und auch nicht durch gesetzlich vorgesehene Entschädigungen hinreichend kompensiert werden könnte.

Es bedarf hier keiner Entscheidung darüber, ob die langjährige und in ihrer Dauer gegenwärtig nicht absehbare Beschränkung ursprünglich möglicher Grundstücksnutzungen durch den geltenden Bebauungsplan die Eigentümerbefugnisse der Beschwerdeführer, insbesondere ihr durch Art. 14 Abs. 1 [X.] geschütztes Bestandserhaltungsinteresse (vgl. [X.]E 72, 175 <195>; 75, 108 <154>; 78, 249 <277>; 83, 201 <208>), unverhältnismäßig beschränkt, weil der Verweis auf den [X.] nach § 40 Abs. 2 BauGB angesichts offenbar nicht vorliegender Enteignungsvoraussetzungen und nicht zuletzt deshalb völlig ungewisser [X.]der planerischen Festsetzungen keinen angemessenen Ausgleich zu schaffen vermag. Denn es ist nicht geklärt, ob die Beschwerdeführer die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht im Wege des [X.] beseitigen können. Auf den hierfür vor den Verwaltungsgerichten grundsätzlich eröffneten Rechtsschutz gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans müssen sie sich verweisen lassen. Dieser Weg ist für sie auch zumutbar, da er weder in prozessualer noch in inhaltlicher Hinsicht aussichtslos ist.

bb) Zwar haben die Beschwerdeführer bereits ohne Erfolg ein Normenkontrollverfahren gegen den in Frage stehenden Bebauungsplan durchgeführt (vgl. oben I. 2.; [X.], Urteil vom 7. Dezember 1989 - 3 S 1842/88 -, juris; [X.], Beschluss vom 21. Februar 1991 - [X.] 4 NB 16/90 -, NVwZ 1991, [X.] 873)  . Gegenstand jenes Verfahrens war jedoch die Rechtmäßigkeit der Abwägungsentscheidung des [X.] zum Zeitpunkt seiner Entscheidung über den Erlass des Bebauungsplans (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB; vgl. [X.], Urteil vom 7. Dezember 1989 - 3 S 1842/88 -, juris Rn. 38 ff.)  . Ihr Entschädigungsbegehren im hiesigen Ausgangsverfahren begründen die Beschwerdeführer demgegenüber in erster Linie mit der zwischenzeitlichen Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse - der jahrelangen Nichtumsetzung der [X.] im Bereich ihrer Grundstücke, dem offenbar unstreitig entfallenen Bedarf für den Kindergarten und der erklärtermaßen fehlenden Absicht der Stadt, den Bebauungsplan in diesem Bereich in absehbarer Zeit umzusetzen. Diese Einwände könnten grundsätzlich auch einen erneuten Angriff gegen die Wirksamkeit der die Beschwerdeführer belastenden Festsetzungen des Bebauungsplans tragen, ohne dass den neuen Tatsachen die Rechtskraft des ersten [X.] entgegenhalten werden könnte (vgl. - vornehmlich zur Fallgruppe des Funktionsloswerdens - [X.], Urteil vom 3. Dezember 1998 - [X.] 4 CN 3.97 -, NVwZ 1999, [X.] 986 <986>; Beschluss vom 3. November 1993 - [X.] 4 NB 33.93 -, NVwZ-RR 1994, [X.] 236 <236>; Beschluss vom 16. Juli 1990 - [X.] 4 [X.]20.90 -, NVwZ-RR 1991, [X.] 54 <54>; [X.]/[X.], [X.], 17. Aufl. 2011, § 47 Rn. 146; [X.]/Bier, in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], Stand: Juli 2005, § 47 Rn. 111; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl. 2010, § 47 Rn. 370).

Es ist Sache der Beschwerdeführer, den geeigneten Rechtsbehelf - erneute Normenkontrolle nach § 47 [X.] oder [X.]der Festsetzungen im Rahmen eines Bauvorbescheid- oder Baugenehmigungsverfahrens - zu wählen, der ihrem Anliegen am ehesten entspricht, und dessen jeweilige Erfolgsaussichten abzuschätzen. [X.] von vornherein ausgeschlossen ist jedenfalls keiner der beiden Wege (vgl. gegen eine Geltung der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 [X.] im Falle der Geltendmachung der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans [X.], Urteil vom 25. März 2004 - 25 N 01.308 -, NVwZ-RR 2005, [X.] 776 <777>; [X.], Urteil vom 10. Juni 2010 - 5 S 2986/08 -, NVwZ 2010, [X.] 960 <961>; [X.]/Bier, in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], Stand: Juli 2005, § 47 Rn. 38; [X.]/[X.], [X.], 17. Aufl. 2011, § 47 Rn. 85; vgl. zur Gegenauffassung OVG für das [X.], Urteil vom 30. Juli 1999 - 10a [X.]/[X.] -, juris, Rn. 31; [X.], Urteil vom 16. November 2004 - 9 KN 249/03 -, juris, Rn. 14 ff.; offen gelassen von [X.], Urteil vom 3. Dezember 1998 - [X.] 4 CN 3.97 -, NVwZ 1999, [X.] 986 <987>).

cc) Auch in der Sache erscheint der Primärrechtsschutz mit den geltend gemachten neuen Einwendungen nicht aussichtslos. Die Verwaltungsgerichte werden unabhängig von der gewählten Verfahrensart voraussichtlich darüber zu entscheiden haben, ob der Bebauungsplan zwischenzeitlich funktionslos geworden ist, oder - falls dies nicht der Fall ist - ob die beanstandeten Festsetzungen unter den nun gegebenen Bedingungen die Eigentumsbefugnisse der Beschwerdeführer noch verhältnismäßig einschränken (vgl. zur Möglichkeit, dass Festsetzungen eines Bebauungsplans außerhalb der Fallgruppe der Funktionslosigkeit unter veränderten Umständen nicht mehr vertretbar sein können [X.], Urteil vom 10. Juni 2010 - 5 S 2986/08 -, NVwZ 2010, [X.] 960 <963>; vgl. dazu ferner [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 19. September 2007 - 1 BvR 1698/04 - juris, Rn. 13). Bei Prüfung der Vereinbarkeit der Nutzungseinschränkungen für die Grundstückseigentümer, die mit den Festsetzungen im [X.]einher gehen, werden die Verwaltungsgerichte die zeitliche Dimension der Belastungswirkung im Hinblick auf die schon verstrichene Zeit und - falls sich die Feststellung aus den Verfahren vor den ordentlichen Gerichten bestätigt - ihre weiterhin offene Dauer ebenso zu berücksichtigen haben, wie sie sich mit dem Fortbestehen der von der Stadt geltend gemachten [X.]auseinanderzusetzen haben werden.

Von den Verwaltungsgerichten in den Blick zu nehmen ist dabei auch der Umstand, ob - wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht - das Vorliegen der Voraussetzungen einer Enteignung zum Zwecke der Planverwirklichung dauerhaft und eindeutig ausgeschlossen ist. Zwar kommt dem Bebauungsplan keine enteignungsrechtliche Vorwirkung zu (vgl. [X.]E 74, 264 <282>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. Juli 2009 - 1 BvR 2187/07 u.a. - juris, Rn. 15), weshalb das Vorliegen der [X.]zum Zwecke seiner Umsetzung weder bei seinem Erlass noch bei einer ursprünglichen Normenkontrolle zu prüfen ist. Es kann indes nicht ohne Einfluss auf die Abgewogenheit einer beschränkenden Eigentumsgestaltung durch einen Bebauungsplan oder jedenfalls für das Festhalten hieran sein, wenn von vornherein oder zu einem späteren Zeitpunkt zweifelsfrei feststeht, dass die Voraussetzungen für eine zur Planumsetzung erforderliche Enteignung auf Dauer ausgeschlossen sind und ein einvernehmlicher Erwerb vom Eigentümer ausscheidet.

Schließlich kann im Rahmen des [X.] vor den Verwaltungsgerichten bei der Bewertung der bauleitplanerischen Belastungswirkungen von Festsetzungen zu Gemeinwohlzwecken im Sinne des § 40 Abs. 1 BauGB zwar berücksichtigt werden, dass der Eigentümer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 BauGB die Übernahme von Grundstücksflächen, letztlich auch deren Eigentumsentziehung nach § 43 Abs. 1 BauGB beanspruchen kann. Belastet eine Festsetzung auch unter Berücksichtigung der absehbaren zeitlichen Dimension ihrer Umsetzung den Eigentümer ungeachtet dieses [X.]s unverhältnismäßig in seinem Grundstückseigentum, kann nach den oben (unter 1. b) dargelegten Grundsätzen der daraus folgende Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 [X.] indes nicht durch eine anderweitige, im Gesetz nicht vorgesehene Entschädigungsleistung kompensiert werden. Es hat dann bei dem nach der jeweiligen Verfahrensart vor den Verwaltungsgerichten möglichen, dem [X.] jedenfalls genügenden, Rechtsfolgenausspruch für den festgestellten [X.]verstoß zu verbleiben.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2232/10

15.09.2011

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 8. Juli 2010, Az: III ZR 221/09, Urteil

Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 14 Abs 1 S 2 GG, § 40 Abs 1 Nr 1 BauGB, § 40 Abs 1 Nr 8 BauGB, § 40 Abs 2 BauGB, § 42 BauGB, § 43 Abs 3 S 1 BauGB

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 15.09.2011, Az. 1 BvR 2232/10 (REWIS RS 2011, 3313)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3313


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 2232/10

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2232/10, 15.09.2011.


Az. III ZR 221/09

Bundesgerichtshof, III ZR 221/09, 08.07.2010.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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