Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2003, Az. VIII ZR 340/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3204

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEILVIII ZR 340/02Verkündet am:7. Mai 2003Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.]. [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der [X.]. Zivilkammer [X.] [X.] vom 27. September 2002 aufgehoben.Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens werden nicht erho-ben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Rechtsvorgängerin der Kläger hat an die Beklagte eine Wohnungvermietet. Mit der vorliegenden Klage verlangen die Kläger von der Beklagtendie Bezahlung der Kosten von Schönheitsreparaturen.Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Be-rufung der (damaligen) Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. [X.] dies damit begründet, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen [X.] Vertragsklausel "Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mie-- 3 -ter", auf die die Klage gestützt werde, führe wegen ihrer Unklarheit zu einer [X.] Benachteiligung der Beklagten und sei deshalb gemäß § [X.] unwirksam.Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsurteil ist aufzuheben, da es nicht erkennen läßt, welchesZiel die (damalige) Klägerin mit ihrer Berufung verfolgt hat (§§ 545 Abs. 1, 546ZPO).Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, daß auf das Beru-fungsverfahren die Zivilprozeßordnung in der am 1. Januar 2002 geltendenFassung anzuwenden ist, weil die mündliche Verhandlung vor dem [X.] dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist (vgl. § 26 Nr. 5 EGZPO).Demgemäß reichte für die Darstellung des erstinstanzlichen Sach- [X.] die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem an-gefochtenen Urteil anstelle des Tatbestandes aus (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).Eine solche Verweisung kann sich jedoch nicht auf den in zweiter Instanz ge-stellten Berufungsantrag der Klägerin erstrecken. Eine Aufnahme der Beru-fungsanträge in das Berufungsurteil ist aber auch nach neuem Recht, das eineweitgehende Entlastung der Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung be-zweckt (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 540 Rdnr. 1), nicht entbehrlich (Senats-urteil vom 26. Februar 2003 - [X.], zur Veröff. in [X.], ZPO, 23. Aufl., § 540 Rdnr. 8; [X.], in [X.]/[X.] 4 -Seitz, [X.] 2002, § 540 Rdnr. 7; Musielak/Ball, aaO, § 540 Rdnr. 3).Der Antrag des Berufungsklägers braucht zwar nicht unbedingt wörtlich wieder-gegeben zu werden, aus dem Zusammenhang muß aber wenigstens sinnge-mäß deutlich werden, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel er-strebt hat. So kann bei der Berufung des [X.] mit unverändertem Weiter-verfolgen des erstinstanzlichen Sachantrages gegen ein klageabweisendesUrteil die Erwähnung dieser Tatsache genügen.An dieser Mindestvoraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall. Die knappgefaßten Urteilsgründe beschränken sich auf die Darlegung der Auffassung [X.], daß die oben wiedergegebene Klausel der Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen im zugrundeliegenden Mietvertrag unwirksam sei. Das Be-rufungsbegehren der Kläger wird nicht erkennbar. Da das Berufungsurteil eineder Vorschrift des § 540 ZPO entsprechende Darstellung nicht enthält, leidet esan einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel ([X.]/[X.] - [X.], § 557 Rdnr. 27). Das Urteil ist daheraufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung andas Berufungsgericht [X.] 5 -II.Für die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens hat der Senat von derMöglichkeit des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch gemacht.[X.] Dr. [X.] Dr. Leimert[X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZR 340/02

07.05.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2003, Az. VIII ZR 340/02 (REWIS RS 2003, 3204)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3204

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.